Richtlinie
Richtlinie für die Förderung von Aus- und Fortbildung und innovativen Maßnahmen im Abwasserbereich aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe (AbwInnovRL)
[Vom 20. Dezember 2018
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
geändert am 17. Dezember 2021]
1 Zuwendungszweck/ Rechtsgrundlage
Der Freistaat Thüringen vergibt Zuwendungen zur Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe mit dem gesetzlich festgelegten Ziel der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässergüte. Programmziel ist insbesondere die Erhöhung der Qualität und die dauerhafte Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion von Abwasseranlagen durch laufende Aus- und Fortbildung von qualifiziertem Fachpersonal sowie die Förderung innovativer Ansätze. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des verfügbaren Aufkommens, welche Maßnahmen hieraus gefördert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind das jeweils geltende Landeshaushaltsgesetz, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere die §§ 23, 44 der ThürLHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, das Abwasserabgabengesetz sowie das Thüringer Abwasserabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Ferner gilt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Nach § 23 ThürLHO wird regelmäßig eine Zielerreichungskontrolle durchgeführt. Indikatoren sind
- die Anzahl der Ausbildungsmaßnahmen,
- die Anzahl der Fortbildungsmaßnahmen,
- die Anzahl der Kanal- und Nachbarschaftstage und
- ein Anteil von 70 % Zielerreichung an allen geförderten Pilotprojekten.
2 Gegenstand der Förderung
Für die Gewährung von Zuwendungen für den Bau von kommunalen Abwasseranlagen, für den Ersatzneubau oder Nachrüstung von Kleinkläranlagen und für Maßnahmen im und am Gewässer gelten separate Richtlinien.
In dieser Richtlinie wird ergänzend die Förderung der folgenden Maßnahmen geregelt:
2.1 Pilotanlagen und sonstige Maßnahmen
Bau von Musteranlagen zur Ableitung und Behandlung von Abwasser, bei dem ausgewählte innovative Technologien und Verfahren berücksichtigt werden, die über die bereits bestehenden etablierten technischen Verfahren hinausgehen.
Soweit sonstige Maßnahmen, die dem Erreichen der in dem Abwasserabgabengesetz und dem hierzu ergangenen Thüringer Ausführungsgesetz genannten Zwecken zu dienen geeignet sind, in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich genannt sind, dürfen für sie Zuwendungen nur in besonders begründeten Einzelfällen vergeben werden.
2.2 Pilotprojekte
Ideenwettbewerbe, Untersuchungen, Gutachten und Auswertungen zur Ableitung und Behandlung von Abwasser, die über die bereits bestehenden etablierten technischen Verfahren hinausgehen und neuartige Erkenntnisse erwarten lassen.
2.3 Aus- und Fortbildung des die Abwasseranlagen betreuenden Personals
2.3.1 Ausbildung der Fachkraft für Abwassertechnik und der Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
2.3.2 Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte
2.3.3 Erfahrungsaustausch, Schulungen und Seminare innerhalb der Kläranlagen- und Kanalnachbarschaften der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) des Landesverbandes Sachsen/ Thüringen
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
-
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, insbesondere Gemeinden, Zweckverbände für Vorhaben nach den Nr. 2.1, 2.2, 2.3.1 und 2.3.2,
-
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) des Landesverbandes Sachsen/ Thüringen nach Nr. 2.3.3,
-
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts für Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Die Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 2.1 setzt grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung und geprüfte Vorplanungsunterlagen voraus. Dem Antrag nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3.3 ist ein entsprechendes Konzept beizufügen. Für die Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 2.3.1 haben die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Antrag den Ausbildungsbedarf und die Perspektiven für eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach seiner Ausbildung im Unternehmen darzulegen.
Der Zuwendungsempfänger ist im Hinblick auf die zulässigen Höchstbeträge für Beihilfen zur Offenlegung aller Zuwendungen verpflichtet, die er für das jeweilige Vorhaben erhalten oder beantragt hat.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
5.3 Form der Zuwendung
als nicht rückzahlbarer Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
-
nach Nr. 2.1 Pilotanlagen und sonstige Maßnahmen sowie Nr. 2.2 Pilotprojekte
-
Zuwendungsfähig sind alle mit der Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben von der Planung bis zur Inbetriebnahme und Erprobung bzw. des Abschlussberichtes.
-
nach Nr. 2.3 Aus- und Fortbildung des die Abwasseranlagen betreuenden Personals
-
Zuwendungsfähig sind Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Aufwendungen für Praktika sowie Ausgaben für Lehrmittel, jedoch nicht die Vergütung und Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung und Transport der aus- und fortzubildenden Personen.
5.4.2 Höhe der Zuwendungen
Die Fördersätze für Maßnahmen betragen:
-
nach Nr. 2.1
-
Pilotanlagen und sonstige Maßnahmen: bis zu 70 v.H.
-
nach Nr. 2.2
-
Pilotprojekte: bis zu 100 v.H.
-
nach Nr. 2.3.1
-
1. Ausbildungsjahr: 7.700 EUR
-
2. Ausbildungsjahr: 4.600, EUR
-
3. Ausbildungsjahr: 1.500 EUR
-
nach Nr. 2.3.2
-
Fortbildung bis zu 50 v.H.
-
Nicht gefördert werden Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 2.500 EUR pro Person.
-
nach Nr. 2.3.3
-
Kläranlagen- und Kanalnachbarschaften: bis zu 70 v.H. für den Anteil Thüringens
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Sollte der Zuwendungsempfänger nicht selbst Träger des Vorhabens sein, so kann im Zuwendungsbescheid bestimmt werden, dass dieser die Zuwendung an Dritte weitergeben darf, wenn er sich verpflichtet, die sich aus dieser Richtlinie und dem Zuwendungsbescheid ergebenden Verpflichtungen auch dem Dritten aufzuerlegen. Die beabsichtigte Weitergabe ist im Antrag anzugeben und zu begründen. Mit dem Letztempfänger ist vertraglich zu regeln, dass der Letztempfänger mit der Weitergabe der Mittel in die Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers eintritt.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Vor einer Antragstellung für Fördergegenstände nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 ist das geplante Vorhaben bei dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium zur fachlichen Entscheidung über die Förderung anzumelden.
Befürwortete Anträge für Fördergegenstände nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 bzw. Anträge nach Nr. 2.3 sind bei der Thüringer Aufbaubank mindestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Es sind folgende verbindliche Unterlagen vorzulegen:
-
Erläuterung des Vorhabens,
-
Übersichtsplan des Gesamtvorhabens,
-
Finanzierungsplan,
-
Erklärungen zum Beginn und Ende des Vorhabens,
-
Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB).
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Thüringer Aufbaubank entscheidet über den Antrag mittels schriftlichen Bescheides. Mündliche Äußerungen sind unverbindlich. Der Bewilligungsbescheid enthält auch die Formblätter für die Mittelanforderung und den Verwendungsnachweis.
Eine Doppelförderung gleicher Ausgaben nach Richtlinien anderer Behörden und nach Richtlinien des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums ist ausgeschlossen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Mit der Durchführung der Maßnahme ist innerhalb von 6 Monaten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides zu beginnen.
Die Zuwendung ist mit dem Formblatt Mittelanforderung bei der Thüringer Aufbaubank zur Auszahlung anzufordern. Die Thüringer Aufbaubank prüft die Mittelanforderung auf der Grundlage des Fortschrittes der Maßnahme und der eingereichten Rechnungen. Die Mittel dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten anteilig im Rahmen des Zuwendungsbescheides benötigt werden.
Bei Vorhaben nach Nr. 2.3.1 hat die Mittelanforderung spätestens zwei Monate nach Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres unter gleichzeitiger Vorlage des Verwendungsnachweises zu erfolgen. Im Verwendungsnachweis für das 3. Ausbildungsjahr ist anzugeben, ob der Auszubildende unbefristet im Unternehmen eingestellt wurde. Bei befristeter Einstellung oder Nichteinstellung sind die Gründe hierfür darzulegen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren/ Controlling
Die Thüringer Aufbaubank prüft die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Dazu ist innerhalb der im Zuwendungsbescheid gesetzten Frist vom Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis zu führen und vorzulegen. Es ist ein Verwendungsnachweis (Regelverwendungsnachweis) nach Nrn. 6.2 bis 6.4 ANBest-P bzw. ANBest-Gk zu führen. Für die Förderung von Maßnahmen nach Ziffer 2.3.1 ist auf Grundlage der Festbetragsfinanzierung ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.. Bei Nichteinhaltung der Termine bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten.
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes gemäß § 91 ThürLHO bleiben unberührt. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes beziehen sich ausdrücklich auch auf Letztempfänger im Sinne der Ziffer 6 dieser Richtlinie.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Thüringer Verwaltungsvorschriften zu § 44 der ThürLHO sowie die Bestimmungen des ThürVwVfG in den jeweils geltenden Fassungen. Die Zuwendung kann über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, um eine zweckgerechte, wirtschaftliche Mittelverwendung sicherzustellen.
8 Inkrafttreten, Befristung
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie für die Verwendung des Aufkommens aus der Abwasserabgabe für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte nach § 13 Abwasserabgabengesetz vom 20. September 2013 (ThürStAnz Nr. 44/2013 S. 1766–1768), die mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft tritt.
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.