Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen ab 2023 (FR ILE/REVIT ab 2023)
[Vom 24. April 2023, geändert am 26. März 2024]
[…]
Teil A
Rechts- und Bewilligungsgrundlagen, Zuwendungszweck
A 1 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen im Rahmen der jeweils geltenden Fassung
a) des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland (CCI 2023DE06AFSP001) für die Förderperiode 2023 bis 2027 (GAP-SP) auf der Grundlage
b) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
c) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
d) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik,
e) der Verordnung (EU) 2022/1173 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik,
f) der Verordnung (EU) 2022/1475 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung,
g) der Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1,
h) der Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro,
i) der Verordnung (EU) Nr. 2022/128 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz,
j) der Verordnung (EU) 2022/129 der Kommission mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen,
k) der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen,
l) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
m) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,
n) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) unter Beachtung der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossenen Fördergrundsätze,
o) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG),
p) des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG),
q) des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus,
r) des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen,
s) der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 684) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),
t) der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212).
A 2 Bewilligungsgrundlagen
Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum; abweichend hiervon ist für die Maßnahme B 5 das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und für die Maßnahme B 6 „Kleinstunternehmen der Grundversorgung“ die Thüringer Aufbaubank Bewilligungsbehörde.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Bei ELER-kofinanzierten Vorhaben der Maßnahmen B 3 (Interventionscode: EL-0410-02) und C (Interventionscode: EL-0410-05) erfolgt die Vorhabenauswahl unter Verwendung von Auswahlkriterien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgets. Die aktuellen Auswahlkriterien für die ELER-kofinanzierten Maßnahmen B 3 und C sind auf der Internetseite des für den ländlichen Raum zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
Bei allen anderen Vorhaben der Maßnahme B 3 entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gleiches gilt für die Maßnahmen B 2, B 4, B 5, B 6, B 7 und B 8.
Bei Vorhaben der Maßnahme B 1 prüft die Bewilligungsbehörde die Förderfähigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
A 3 Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung, der Belange des Natur- und Umweltschutzes, der Grundsätze der AGENDA 21, der demografischen Entwicklung sowie der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme die ländlichen Räume im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum zu sichern und weiterzuentwickeln.
Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind gemäß des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (Barrierefreiheit).
Die Revitalisierung von Brachflächen und damit verbundene Basisdienstleistungen befördern die ökologische und sozio-ökonomische Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete. Damit ist eine Aktivierung und Gestaltung von Landschafts- und Siedlungsräumen, unabhängig von ihrer jeweiligen Vornutzung, möglich. Mit der Revitalisierung von Brachflächen soll ein Beitrag zum ressourcenschonenden Europa durch Reduzierung der Neuinanspruchnahme von Flächen und damit dem Schutz der natürlichen Ressource Boden geleistet werden. Die Begrenzung des Flächenverbrauchs auf 30 Hektar pro Tag ist nationales Nachhaltigkeitsziel der Bundesregierung. Entsprechend soll in Thüringen die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke kontinuierlich reduziert werden mit dem Ziel, bis zum Jahr 2025 die Neuinanspruchnahme durch aktives Flächenrecycling (in der Summe) auszugleichen (vgl. Abschnitt 2.4 Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LEP 2025)). Die Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke soll sich am gemeindebezogenen Bedarf orientieren und dem Prinzip „Nachnutzung vor Flächenneuinanspruchnahme“ folgen. Der Nachnutzung geeigneter Brach- und Konversionsflächen wird dabei ein besonderes Gewicht beigemessen (Abschnitt 2.4.2 G LEP 2025). Mit der Förderung der Revitalisierung von Brachflächen wird dieses Ziel unterstützt. Gleichzeitig wird die Attraktivität der naturräumlichen Ausstattung als wertvolles Potenzial für die Standortentwicklung erhalten und weiterentwickelt. Durch die Aktivierung von brachliegenden Flächen und Gebäuden werden bauliche Missstände infolge Aufgabe der Vornutzung beseitigt und Renaturierungspotenziale sowie neue Möglichkeiten einer Nachnutzung geschaffen.
Teil B
Förderbereiche integrierte ländliche Entwicklung
B 1 Maßnahme „LEADER“
Förderfähig sind Aufwendungen für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Vorhaben zur lokalen Entwicklung LEADER im Sinne der Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) 2021/1060 i. V. m. Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 und i. V. m. den Bestimmungen der Interventionsbeschreibung EL-0703 (LEADER) des GAP-SP für die Bundesrepublik Deutschland.
B 1.1 Gegenstand der Förderung
B 1.1.1 Vorbereitung
Die Förderung umfasst:
a) die Ausgaben für Kapazitätsaufbau, Schulung, Vernetzung und Beratung,
b) die Ausgaben für die Ausarbeitung einer Regionalen Entwicklungsstrategie,
c) die Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben) während der Vorbereitungsphase.
B 1.1.2 Projekte zur Umsetzung der jeweiligen Regionalen Entwicklungsstrategie
Die Förderung umfasst:
a) investive und nicht investive Vorhaben zur Umsetzung der Regionalen Entwicklungsstrategie, die im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der Verordnung (EU) 2021/2115 stehen,
b) Kleinprojekte.
Als Kleinprojekte gelten Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben 5.000 Euro nicht übersteigen.
Von der Förderung regelmäßig ausgenommen sind die unter Kapitel 4.7.1 des Allgemeinen Teils des GAP-SP für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführten nicht förderfähigen Investitionen und Ausgabenkategorien. Abweichend hiervon sind Sachleistungen in Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistung bei Kleinprojekten förderfähig.
Weiterhin nicht förderfähig sind:
a) Vorhaben nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Vorhaben nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit sie die Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten betreffen,
c) Vorhaben nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie
d) Kosten der Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind.
Soweit Vorhaben nach den Artikeln 73 bis 75 (hier: Existenzgründungen für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten) und Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert werden, ist Artikel 77 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu beachten.
Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßeninfrastruktur oder im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen sind nur förderfähig, wenn das Vorhaben Teil eines integrierten Vorhabens ist, einen durch die zuständige Aktionsgruppe begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der jeweiligen Regionalen Entwicklungsstrategie formulierten Ziele aufweist oder sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet.
B 1.1.3 Kooperationsprojekte zur Umsetzung der jeweiligen Regionalen Entwicklungsstrategie
Die Förderung umfasst:
a) die Anbahnungsausgaben,
b) die Ausgaben für transnationale Projekte,
c) die Ausgaben für gebietsübergreifende Projekte.
Kleinprojekte (vgl. B 1.1.2 b)) sind als Kooperationsprojekte zulässig.
Von der Förderung regelmäßig ausgenommen sind die unter Kapitel 4.7.1 des Allgemeinen Teils des GAP-SP für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführten nicht förderfähigen Investitionen und Ausgabenkategorien. Abweichend hiervon sind Sachleistungen in Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistung bei Kleinprojekten förderfähig.
Weiterhin nicht förderfähig sind:
a) Vorhaben nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Vorhaben nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/ 2115, soweit sie die Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten betreffen,
c) Vorhaben nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie
d) Kosten der Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind.
Soweit Vorhaben nach Artikel 73 bis 75 (hier: Existenzgründungen für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten) und Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert werden, ist Artikel 77 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu beachten.
Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßeninfrastruktur oder im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen sind nur förderfähig, wenn das Vorhaben Teil eines integrierten Vorhabens ist, einen durch die zuständige Aktionsgruppe begründeten gemeinschaftlichen
Mehrwert durch die Erfüllung der in der jeweiligen Regionalen Entwicklungsstrategie formulierten Ziele aufweist oder sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet.
B 1.1.4 Verwaltung und Sensibilisierung Die Förderung umfasst:
a) die Ausgaben für Geschäftsstelle und Regionalmanagement,
b) die Ausgaben für Schulung, Vernetzung und Beratung der lokalen Akteure,
c) die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung der lokalen Akteure,
d) die Ausgaben für die Evaluierung und Monitoring der Regionalen Entwicklungsstrategie,
e) die Ausgaben für die Fortschreibung der Regionalen Entwicklungsstrategie einschl. der Erstellung ergänzender, sachlich und räumlich begrenzter Konzepte für das Gebiet.
In Abweichung von Kapitel 4.7.1 des Allgemeinen Teils des GAP-SP für die Bundesrepublik Deutschland sind auch die Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung förderfähig.
B 1.2 Zuwendungsempfänger
B 1.2.1 Für die Förderung nach B 1.1.1
Zusammenschlüsse lokaler bzw. regionaler Akteure und Partnerschaften in einer rechtlich konstituierten Organisationsform, deren Rechtsgrundlage (Satzung, Gesellschaftervertrag etc.) das ordnungsgemäße Funktionieren der Regionalen Aktionsgruppe in administrativen und finanziellen Belangen gewährleistet, die sich am Auswahlverfahren mit einer Regionalen Entwicklungsstrategie beteiligen.
B 1.2.2 Für die Förderung nach B 1.1.2, B 1.1.3 und B 1.1.4
Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
B 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
B 1.3.1 Für die Förderung nach B 1.1.1
Die ausgearbeitete Regionale Entwicklungsstrategie muss bzgl. Gliederung und Inhalt den im Leitfaden zum Wettbewerbsaufruf genannten Mindestkriterien entsprechen.
B 1.3.2 Für die Förderung nach B 1.1.2
Die Vorhaben müssen den Zielstellungen der genehmigten Regionalen Entwicklungsstrategie im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 entsprechen und in einem nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahren gemäß den Vorgaben des Artikels 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 von der Regionalen Aktionsgruppe ausgewählt und deren Umsetzung beschlossen sein.
B 1.3.3 Für die Förderung nach B 1.1.3
Die Vorhaben müssen den Zielstellungen der genehmigten Regionalen Entwicklungsstrategie im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 entsprechen und in einem nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahren gemäß den Vorgaben des Artikels 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 von der Regionalen Aktionsgruppe ausgewählt und deren Umsetzung beschlossen sein.
Für die Förderung der Ausgaben des Kooperationsprojekts muss eine Kooperationsvereinbarung vorliegen, die die Details zur Umsetzung des Vorhabens (Finanzierung, Federführung und interne Aufgabenverteilung sowie Inhalte und Ziele des Vorhabens) beinhaltet.
B 1.3.4 Für die Förderung nach B 1.1.4
Das Management muss von Stellen wahrgenommen werden, die nachweislich ausreichende personelle Ressourcen zur ausschließlichen Unterstützung der Regionalen Aktionsgruppen vorhalten. Die Personalausstattung des Managements muss der Komplexität der Strategie und der Partnerschaft entsprechen. Zur Sicherstellung eines professionellen Regionalmanagements ist mindestens eine Vollzeitstelle vorzusehen; dies gilt nicht für einen Übergangs- und ggf. Nachlaufzeitraum.
B 1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden als Projektförderungen nach der VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt.
B 1.4.1 Für die Förderung nach B 1.1.1
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden zu 100 % bezuschusst. Die Ausgaben für die Ausarbeitung der Regionalen Entwicklungsstrategie sind je Regionaler Aktionsgruppe und Komplexität auf maximal 35.000 Euro begrenzt.
B 1.4.2 Für die Förderung nach B 1.1.2
a) Investive Vorhaben:
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 65 %.
Bei Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. d), e) und f) der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie in Basisdienstleistungen gemäß Kapitel 4.7.3, Ziffer 9.3 des Allgemeinen Teils des GAP-SP und in land- und forstwirtschaftliche Infrastruktur sowie bei nichtproduktiven Investitionen beträgt der Fördersatz bis zu 80 %.
b) Nichtinvestive Vorhaben:
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 %.
Für die Förderung von Kleinprojekten gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Die Zuwendung aus EU-Mitteln für ein Vorhaben darf grundsätzlich nicht mehr als 20 % des Gesamtbudgets der betreffenden Aktionsgruppe oder maximal 250.000 Euro betragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das für den ländlichen Raum zuständige Ministerium.
Die Festlegung erfolgt in der jeweiligen Regionalen Entwicklungsstrategie.
Die Förderfähigkeitsregelungen gemäß Artikel 63 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie Artikel 86 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zu beachten.
Bei Kleinprojekten ist eine Anerkennung von Sachleistungen im Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistung als Ausgaben unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 grundsätzlich zulässig. Der Anteil der Mittel für die Kleinprojektförderung ist auf insgesamt maximal 175.000 Euro je Regionaler Entwicklungsstrategie begrenzt.
Soweit als Teil eines konkreten Projekts auch unmittelbare Personalkosten (Personalstellen) gefördert werden, kann eine indirekte projektbezogene Pauschale in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben (direkte Personalausgaben) herangezogen werden. Indirekte projektbezogene Ausgaben sind Ausgaben, die dem Projekt nicht vollständig zugeordnet werden können. Sie fallen in der Regel nur anteilig (indirekt) an. Zu diesen Ausgaben zählen u. a. Raumausgaben, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben, allgemeine Verwaltungsarbeiten und Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter.
B 1.4.3 Für die Förderung nach B 1.1.3
a) Investive Vorhaben:
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 65 %.
Bei Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. d), e) und f) der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie in Basisdienstleistungen gemäß Kapitel 4.7.3, Ziffer 9.3 des Allgemeinen Teils des GAP-SP und in land- und forstwirtschaftliche Infrastruktur sowie bei nicht-produktiven Investitionen beträgt der Fördersatz bis zu 80 %.
b) Nichtinvestive Vorhaben:
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 %.
Für die Förderung von Kleinprojekten gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Die Zuwendung aus EU-Mitteln für ein Vorhaben darf grundsätzlich nicht mehr als 20 % des Gesamtbudgets der betreffenden Aktionsgruppe oder maximal 250.000 Euro betragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das für den ländlichen Raum zuständige Ministerium.
Die Festlegung erfolgt in der jeweiligen Regionalen Entwicklungsstrategie.
Die förderfähigen Ausgaben für Anbahnungskosten sind je Kooperationsvorhaben grundsätzlich auf maximal 5.000 Euro begrenzt.
Die Förderfähigkeitsregelungen gemäß Artikel 63 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie Artikel 86 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zu beachten.
Bei Kleinprojekten ist eine Anerkennung von Sachleistungen in Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistung als Ausgaben unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 grundsätzlich zulässig. Der Anteil der Mittel für die Kleinprojektförderung ist auf insgesamt maximal 175.000 Euro je Regionaler Entwicklungsstrategie begrenzt.
Soweit als Teil eines konkreten Projekts auch unmittelbare Personalkosten (Personalstellen) gefördert werden, kann eine indirekte projektbezogene Pauschale in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben (direkte Personalausgaben) herangezogen werden. Indirekte projektbezogene Ausgaben sind Ausgaben, die dem Projekt nicht vollständig zugeordnet werden können. Sie fallen in der Regel nur anteilig (indirekt) an. Zu diesen Ausgaben zählen u. a. Raumausgaben, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben, allgemeine Verwaltungsarbeiten und Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter.
B 1.4.4 Für die Förderung nach B 1.1.4
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 %.
B 1.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 1.5.1 Für die Förderung nach B 1.1.1
Mit der Erarbeitung der Regionalen Entwicklungsstrategie sind von den Zuwendungsempfängern qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zu beauftragen.
B 1.5.2 Für die Förderung nach B 1.1.2
Soweit Vorhaben beihilferechtlich relevant sind und nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, gilt: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 (Agrar-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen sind zu beachten.
Alternativ kommt die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, zur Anwendung.
Die Förderung von Vorhaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen sowie die geförderten Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab dem 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Abschlusszahlung getätigt worden ist, veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
B 1.5.3 Für die Förderung nach B 1.1.3
Soweit Vorhaben beihilferechtlich relevant sind und nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, gilt: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (Agrar-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen sind zu beachten.
Alternativ kommt die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, zur Anwendung.
Die Förderung von Vorhaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen sowie die geförderten Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab dem 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Abschlusszahlung getätigt worden ist, veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
Die Förderung von Anbahnungsausgaben erfolgt nur für anerkannte Regionale Aktionsgruppen im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2021/1060.
B 1.5.4 Für die Förderung nach B 1.1.4
Gemäß Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf die Unterstützung der Ausgaben für Verwaltung und Sensibilisierung gemäß Nummer B 1.1.4 insgesamt nicht mehr als 25 % der öffentlichen Ausgaben betragen, die innerhalb der Regionalen Entwicklungsstrategie anfallen.
B 1.6 Verfahren
B 1.6.1 Für die Förderung nach B 1.1.1
Anträge auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) zur vorbereitenden Unterstützung können ab der Veröffentlichung des Wettbewerbsaufrufes bzw. ab dem darin genannten Zeitpunkt bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Die Antragsfrist endet spätestens mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens der Regionalen Entwicklungsstrategien und Genehmigung der ausgewählten Strategien durch das für den ländlichen Raum zuständige Ministerium.
B 1.6.2 Für die Förderung nach B 1.1.2
Anträge zur Förderung von Einzelvorhaben, die durch die betreffende Aktionsgruppe positiv votiert worden sind, sind bis zum 15. Februar des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Im Jahr 2023 endet die Antragsfrist am 30. Juni. Die Bewilligungsbehörde kann insbesondere für die Fälle Ausnahmen zulassen, in denen zusätzliche Projektauswahlverfahren erforderlich sind.
B 1.6.3 Für die Förderung nach B 1.1.3
Anträge zur Förderung von Kooperationsvorhaben und zur Förderung von Anbahnungsausgaben, die durch die betreffende Aktionsgruppe positiv votiert worden sind, sind bis zum 15. Februar des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Im Jahr 2023 endet die Antragsfrist am 30. Juni. Die Bewilligungsbehörde kann insbesondere für die Fälle Ausnahmen zulassen, in denen zusätzliche Projektauswahlverfahren erforderlich sind.
B 1.6.4 Für die Förderung nach B 1.1.4
Anträge auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) für Ausgaben der Verwaltung und Sensibilisierungsausgaben für das folgende Jahr sind bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Im Jahr 2023 können Anträge laufend gestellt werden. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
B 2 Maßnahme „Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden“
B 2.1 Gegenstand der Förderung
B 2.1.1 Zuwendungsfähig ist die Erarbeitung von Plänen für die Entwicklung in ländlichen Gemeinden zur Schaffung strategisch-planerischer Grundlagen.
B 2.1.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung.
B 2.2 Zuwendungsempfänger
Gemeinden
B 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die gemeindlichen Pläne müssen mindestens folgende Elemente beinhalten:
a) Kurzbeschreibung des Gemeindegebiets/der Gemeindegebiete,
b) Bestandsaufnahme inkl. Analyse der Stärken und Schwächen des Gebiets und
c) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder sowie der Leit- und Startprojekte.
Bei der Erarbeitung des Konzeptes sollen gleichwertige Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grund- versorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen, der Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, die Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, die demografische Entwicklung sowie die Möglichkeiten der Digitalisierung und Datennutzung berücksichtigt werden.
B 2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
B 2.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung nach der VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt.
Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Die Zuschüsse je Vorhaben können für einen Zeitraum von 7 Jahren einmalig bis zu 50.000 Euro betragen.
Eine Fortschreibung des Konzeptes ist mit einem Zuschuss von bis zu 25.000 Euro möglich.
B 2.4.2 Die Fördersätze können für Zuschüsse an finanzschwache Gemeinden um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden. Der Fördersatz darf insgesamt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Als finanzschwach im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten die 50 % aller Gemeinden mit der geringsten Steuerkraftmesszahl je Einwohner (SKMZ/Einwohner). Maßgebend sind die vom Thüringer Landesamt für Statistik veröffentlichten Daten für das Antragsjahr.
B 2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Gemeindliche Entwicklungskonzepte (GEK) sind Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden als konzeptionelle Grundlage für die Aufnahme als Förderschwerpunkt in das Programm der Dorfentwicklung.
Die gemeindlichen Pläne sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.
Die Pläne können auch die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbundene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten.
B 2.6 Verfahren
Förderanträge für das laufende Jahr sind bis zum 15. Januar bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Für Anträge zur Erarbeitung der GEK sind mit dem Antrag abzugeben:
a) die Vitalitätsprüfung – Teil 1,
b) die Handlungsansätze für die Entwicklung der Gemeinde bzw. Dorfregion und
c) die Aufgabenstellung für die Entwicklungsplanung.
Gemeinden, die bereits eine Entwicklungsplanung besitzen, haben diese entsprechend den Entwicklungszielen und -fortschritten der Gemeinde zu aktualisieren.
B 3 Maßnahme „Dorfentwicklung“
B 3.1 Gegenstand der Förderung
B 3.1.1 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung
B 3.1.2 Zuwendungsfähig sind:
a) die Initiierung, Begleitung, Umsetzung und Verstetigung von Veränderungsprozessen einschließlich Dorfmoderation,
b) die Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern,
c) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,
d) Mehrfunktionshäuser sowie Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung („Co-Working Spaces“),
e) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau sonstiger sozialbezogener dörflicher Infrastruktureinrichtungen,
f) die Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden und der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen,
g) die Verlegung von Nahwärmeleitungen,
h) die Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen,
i) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz,
j) die Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
k) der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien,
l) die Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 des GAKG und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung.
Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer B 3.1.2 b) bis l) sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden.
B 3.1.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf mit Ausnahme
– des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG sowie
– des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer B 3.1.2, soweit dieser 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) laufender Betrieb,
g) Unterhaltung,
h) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
i) die unter Kapitel 4.7.1 des Allgemeinen Teils des GAP-SP aufgeführten nicht förderfähigen Investitionen und Ausgabenkategorien.
B 3.2 Zuwendungsempfänger
B 3.2.1 Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen.
B 3.2.2 Natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter B 3.2.1 genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts.
Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Mitteilung der Kommission – 2014/C249/01) in Schwierigkeiten befinden, werden nicht gefördert.
B 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt in ländlich geprägten Orten. Hierunter fallen Gemeinden und Ortsteile bis 10.000 Einwohner.
Die ländlich geprägten Ortsteile in den Oberzentren Erfurt, Jena und Gera werden von der Förderung ausgenommen.
Über die Fördermaßnahme Dorfentwicklung erfolgt die Unterstützung in ländlich geprägten Orten und Ortsteilen bis 10.000 Einwohnern, in denen kein aktuelles Fördergebiet der Städtebauförderung ausgewiesen ist.
B 3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
B 3.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung nach der VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt.
Es können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
a) bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zuwendungsempfängern nach Nummer B 3.2.1,
b) bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zuwendungsempfängern nach Nummer B 3.2.2 für Vorhaben, die nachweislich zur dörflichen Entwicklung beitragen.
Eine Förderobergrenze von 15.000 Euro Zuwendung gilt für Vorhaben, die der Beseitigung gestalterischer und baulich-funktionaler Mängel dienen.
B 3.4.2 Die Fördersätze können für Zuschüsse an finanzschwache Gemeinden um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Als finanzschwach im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten die 50 % aller Gemeinden mit der geringsten Steuerkraftmesszahl je Einwohner (SKMZ/Einwohner). Maßgebend sind die vom Thüringer Landesamt für Statistik veröffentlichten Daten für das Antragsjahr.
B 3.4.3 Bei Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die Feststellung, ob es sich um ein Verfahren von landesweitem Interesse handelt, wird durch das für den ländlichen Raum zuständige Ministerium getroffen.
B 3.4.4 Ausgleichsleistungen für Straßenausbaumaßnahmen nach § 21b Abs. 7, 8 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, die der Zuwendungsempfänger zu erhalten berechtigt ist, sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
B 3.4.5 Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 7.500 Euro werden nicht bezuschusst. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
B 3.4.6 Es werden nur Vorhaben bezuschusst, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 2 Mio. Euro betragen.
B 3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 3.5.1 Die Vorhaben sollen auf der Grundlage von Entwicklungsplanungen der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Vorhaben für eine nachhaltige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen, der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und der Möglichkeiten der Digitalisierung und Datennutzung hervorgehen.
B 3.5.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab dem 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Abschlusszahlung getätigt worden ist und
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
B 3.5.3 Soweit Vorhaben beihilferechtlich relevant sind und nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, gilt: Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen wird angewendet.
Alternativ kommt die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, zur Anwendung.
B 3.6 Verfahren
Um einen gezielten und wirkungsvollen Mitteleinsatz zu gewährleisten, werden die Fördermittel auch in anerkannten Förderschwerpunkten der Dorfentwicklung (Dörfer, Gemeinden, Dorfregionen) auf der Grundlage eines GEK eingesetzt. Das GEK ist im Vorfeld der möglichen Anerkennung als Förderschwerpunkt zu erstellen und nach Maßnahme B 2 zuwendungsfähig. Es bildet die Entscheidungsgrundlage im Verfahren zur Aufnahme in das Programm der Dorfentwicklung.
Die Dorfmoderation nach Nummer B 3.1.2 a) ist für Gemeinden und Gemeindeverbände zuwendungsfähig, die ein GEK nach Maßnahme B 2 erstellen oder sich in kommunalen Abstimmungsprozessen befinden, die eine Bürgerbeteiligung erfordern.
Für die Verlegung von Nahwärmeleitungen nach Nummer B 3.1.2 g) findet das Förderschwerpunktprinzip keine Anwendung.
B 3.6.1 Verfahren zur Aufnahme in das Programm der Dorfentwicklung
Der Antrag auf Aufnahme in das Programm der Dorfentwicklung ist jährlich bis zum 15. März bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Mit dem Antrag sind abzugeben:
a) das GEK nach Maßnahme B 2,
b) die Vitalitätsprüfung – Teil 2,
c) die aus dem GEK abgeleiteten Vorhaben und deren Gesamtinvestitionsvolumen,
d) Beschreibung der Finanzsituation der Gemeinde; darzustellen sind Einnahmen, Schulden, Kapitaldienstrate,
e) Stellungnahme der Kommunalaufsicht und
f) Nachweis über intra-, interkommunale und regionale Abstimmung des Antrages und der beabsichtigten Schwerpunktmaßnahmen.
Das für den ländlichen Raum zuständige Ministerium entscheidet unter vorrangiger Berücksichtigung interkommunal ausgerichteter Entwicklungsansätze über die Aufnahme in das Programm der Dorfentwicklung. Die Anerkennung ist auf 5 Jahre befristet.
Beratungs- und Betreuungsleistungen gemäß Nummer B 3.1.2 a) sind mit der Aufnahme in das Programm der Dorfentwicklung auf der Grundlage geschlossener Verträge zuwendungsfähig.
B 3.6.2 Antragsverfahren zur Projektförderung
Förderanträge für das laufende Jahr sind bis zum 15. Januar bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
B 4 Maßnahme „Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen“
B 4.1 Gegenstand der Förderung
B 4.1.1 Gegenstand der Förderung ist die Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Wege (außerhalb von Vorhaben nach Maßnahme B 5 dieser Förderrichtlinie) sowie touristischer Einrichtungen. Förderfähig sind dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale. Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben können ebenfalls gefördert werden.
Die Vorhaben sollen bei Vorliegen von Plänen für die Entwicklung ländlicher Gemeinden mit diesen übereinstimmen.
Förderbare ländliche Wege (außerhalb von Vorhaben nach Maßnahme B 5 dieser Förderrichtlinie) sind:
a) Hauptwirtschaftswege mit und ohne multifunktionaler Nutzung,
b) Wirtschaftswege mit und ohne multifunktionaler Nutzung,
c) Verbindungswege
im Sinne der Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege, Arbeitsblatt DWA-A 904.
B 4.1.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) Vorhaben in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern,
g) laufender Betrieb,
h) Unterhaltung,
i) eigenständige Wege in der Ortslage,
j) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
k) selbstständige Radwege.
B 4.2 Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen.
B 4.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt in ländlich geprägten Orten. Hierunter fallen Gemeinden und Ortsteile bis 10.000 Einwohner.
Die ländlich geprägten Ortsteile in den Oberzentren Erfurt, Jena und Gera werden von der Förderung ausgenommen.
B 4.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
B 4.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen nach der VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt.
Die Förderung beträgt bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
B 4.4.2 Die Fördersätze können für Zuschüsse an finanzschwache Gemeinden um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Als finanzschwach im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten die 50 % aller Gemeinden mit der geringsten Steuerkraftmesszahl je Einwohner (SKMZ/Einwohner). Maßgebend sind die vom Thüringer Landesamt für Statistik veröffentlichten Daten für das Antragsjahr.
B 4.4.3 Die Förderung touristischer Einrichtungen umfassen kleine Investitionen unter 50.000 Euro der zuwendungsfähigen Ausgaben.
B 4.4.4 Es werden nur Vorhaben bezuschusst, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 2 Mio. Euro betragen.
B 4.4.5 Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 7.500 Euro werden nicht bezuschusst. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
B 4.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 4.5.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Schlusszahlung der Fördermittel und
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
B 4.5.2 Soweit Vorhaben beihilferechtlich relevant sind und nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, wird die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen angewendet.
B 4.6 Verfahren
Anträge auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) können bei der Bewilligungsbehörde laufend gestellt werden.
B 5 Maßnahme „Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes“
B 5.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raums in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
b) Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
c) Beschleunigung des Wasserabflusses,
d) Bodenmelioration,
e) Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine,
f) Bau und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
g) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs,
h) Kauf von Lebendinventar,
i) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
j) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
k) laufender Betrieb,
l) Unterhaltung,
m) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB.
Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die Vorhaben der Nummern B 5.1 a) bis e) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
B 5.2 Zuwendungsempfänger
B 5.2.1 Teilnehmergemeinschaften
B 5.2.2 Zusammenschlüsse von Teilnehmergemeinschaften
B 5.2.3 Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen B 5.2.4 einzelne Beteiligte
B 5.2.5 Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen bei freiwilligem Landtausch
B 5.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können in Verfahren nach FlurbG und LwAnpG, die durch Beschluss angeordnet sind, sowie für Vorarbeiten gewährt werden.
B 5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
B 5.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderungen nach der VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt.
B 5.4.2 Die Förderung in Verfahren nach dem FlurbG beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach § 105 FlurbG, bei Weinbergsflurbereinigungen bis zu 65 %.
Flurbereinigungsverfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoher Bedeutung für den Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung oder den Erhalt der Kulturlandschaft können bei entsprechender Identifizierung nach vorher festgelegten Kriterien mit bis zu 80 % gefördert werden.
Fördersätze für Verfahren nach FlurbG, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, können um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausführungskosten nach FlurbG ist von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausführungskosten oder zu den anderen Aufwendungen als Verpflichtung verbleiben.
Reduzieren sich die Zuwendungssätze während laufender Flurbereinigungsverfahren, gilt der Zuwendungssatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
B 5.4.3 In Verfahren nach §§ 53 bis 64b LwAnpG beträgt der Zuschuss bis zu 90 % der förderfähigen Ausführungskosten nach § 105 FlurbG.
B 5.4.4 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer B 5.2 können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Berechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 100 % der Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig.
Beiträge der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56 Abs. 2 LwAnpG sind keine Zuwendungen Dritter.
B 5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Schlusszahlung der Fördermittel und
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
Soweit Vorhaben beihilferechtlich relevant sind und nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, wird die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen angewendet.
B 5.6 Verfahren
Anträge auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) können bei der Bewilligungsbehörde laufend gestellt werden.
B 6 Maßnahme „Kleinstunternehmen der Grundversorgung“
B 6.1 Gegenstand der Förderung
B 6.1.1 Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.
B 6.1.2 Zuwendungsfähig sind:
a) Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, einschließlich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, deren Förderung die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis) der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen erfüllen,
b) Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen.
B 6.1.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich sind,
b) laufender Betrieb,
c) Unterhaltung,
d) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
e) Investitionen in Wohnraum,
f) Erwerb unbebauter Grundstücke,
g) über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Vorhaben,
h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen,
i) Ersatzinvestitionen,
j) Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen.
B 6.2 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 39].
Nicht förderfähig sind landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Maßnahmen A 3, B 3, C 3 und D 3 der Förderrichtlinie „Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen“ vom 15. März 2017 (ThürStAnz Nr. 16/2017 S. 523), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. November 2019 (ThürStAnz Nr. 48/2019 S. 2012) sowie Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker.
B 6.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt in ländlich geprägten Orten.
Die ländlich geprägten Ortsteile in den Oberzentren Erfurt, Jena und Gera werden von der Förderung ausgenommen.
Darüber hinaus ist eine Förderung nur zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe festgestellt oder bestätigt hat.
B 6.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
B 6.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung nach der VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt.
B 6.4.2 Die Zuwendungen für Investitionen können als Zuschüsse von bis zu 45 % der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe gewährt werden.
B 6.4.3 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.
B 6.4.4 Der Gesamtwert der einem Kleinstunternehmer gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen.
B 6.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 6.5.1 Der Zuwendungsempfänger hat
a) die erforderliche Qualifikation für die Führung des Betriebes,
b) ein Wirtschaftlichkeitskonzept sowie
c) die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, ggf. unter Vorlage der Bestätigung der Hausbank
nachzuweisen.
B 6.5.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung bzw. ab Erwerb der Betriebsstätte,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung bzw. ab Erwerb der Betriebsstätte,
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
B 6.5.3 Ausgaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank, der Förderbanken der Länder sowie des Programms zur Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ist möglich, sofern hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
B 6.6 Verfahren
B 6.6.1 Antragsverfahren zur Projektförderung
Anträge auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) können bei der Bewilligungsbehörde laufend gestellt werden.
B 7 Maßnahme „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen“
B 7.1 Gegenstand der Förderung
B 7.1.1 Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung.
B 7.1.2 Zuwendungsfähig sind:
a) der Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,
b) der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden.
B 7.1.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) der Erwerb von Geschäftsanteilen,
b) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
d) laufender Betrieb,
e) Unterhaltung,
f) Erwerb unbebauter Grundstücke,
g) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen,
h) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
i) Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,
j) stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern.
B 7.2 Zuwendungsempfänger
B 7.2.1 Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen.
B 7.2.2 Natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie nicht unter Nummer B 7.2.1 genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts.
Sofern es sich um Unternehmen mit eigener Rechtsträgerschaft handelt, sind nur eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 39] zuwendungsberechtigt.
B 7.3 Zuwendungsvoraussetzungen
B 7.3.1 Die Förderung erfolgt in ländlich geprägten Orten. Hierunter fallen Gemeinden und Ortsteile bis 10.000 Einwohner.
Die ländlich geprägten Ortsteile in den Oberzentren Erfurt, Jena und Gera werden von der Förderung ausgenommen.
B 7.3.2 Die Förderung ist nur zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe festgestellt oder bestätigt hat.
B 7.3.3 Vorhaben, die nach der Maßnahme B 6 zuwendungsfähig sind, können nicht im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden.
B 7.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
B 7.4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung nach der VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt.
Für die Finanzierung der Vorhaben können Zuschüsse in Höhe von bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
B 7.4.2 Die Fördersätze können für Zuschüsse an finanzschwache Gemeinden um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Als finanzschwach im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten die 50 % aller Gemeinden mit der geringsten SKMZ/Einwohner. Maßgebend sind die vom Thüringer Landesamt für Statistik veröffentlichten Daten für das Antragsjahr.
B 7.4.3 Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 7.500 Euro werden nicht bezuschusst. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
B 7.4.4 Es werden nur Vorhaben bezuschusst, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 2 Mio. Euro betragen.
B 7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 7.5.1 Die Vorhaben sollen auf Grundlage eines Plans nach der Maßnahme B 2, einer regionalen Entwicklungsstrategie (LEADER) oder Konzepten der Dörfer ausgewählt werden, aus denen die geplanten Vorhaben für eine nachhaltige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse hervorgehen.
B 7.5.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung und
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
B 7.5.3 Soweit Vorhaben beihilferechtlich relevant sind und nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, gilt:
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen wird angewendet.
Alternativ kommt die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, zur Anwendung.
B 7.6 Verfahren
Förderanträge für das laufende Jahr sind bis zum 15. Januar bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
B 8 Maßnahme „Regionalbudget“
B 8.1 Gegenstand der Förderung
B 8.1.1 Die Maßnahme dient der Unterstützung einer engagierten und aktiven eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung und der Stärkung der regionalen Identität.
B 8.1.2 Mit dem Regionalbudget können dem allgemeinen Zweck der Förderung des Förderbereichs 1 der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) entsprechende Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie (LEADER) nach Nummer B 1.1.2 dienen.
B 8.1.3 Nicht zuwendungsfähig im Rahmen des Regionalbudgets sind:
a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) der Landankauf,
c) Kauf von Tieren,
d) Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung,
e) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
f) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
g) laufender Betrieb,
h) Unterhaltung,
i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
j) einzelbetriebliche Beratung,
k) Personal- und Sachkosten für die Durchführung eines Regionalmanagements,
l) Personalleistungen,
m) gebrauchte Gegenstände.
B 8.2 Zuwendungsempfänger
B 8.2.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind anerkannte Zusammenschlüsse regionaler Akteure gem. Nummer B 1.2.1, die über eine genehmigte regionale Entwicklungsstrategie (LEADER) verfügen.
B 8.2.2 Der Erstempfänger leitet die Zuwendung an den Träger des Kleinprojektes (Letztempfänger) im Zuge einer privatrechtlichen Vereinbarung weiter.
Letztempfänger können sein:
a) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
b) natürliche Personen und Personengesellschaften.
B 8.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand der Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt. Dabei ist zu gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinne des ThürVwVfG noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49 % der Stimmrechte hat.
B 8.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
B 8.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
B 8.4.2 Die Höhe des Regionalbudgets beträgt je Region jährlich bis zu 200.000 Euro einschließlich eines Eigenanteils des Erstempfängers in Höhe von 10 %. Das Regionalbudget ist in dem Jahr zu verwenden, in dem es vom Land bewilligt wurde.
B 8.4.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Kleinprojekts je Letztempfänger betragen maximal 20.000 Euro, die Höhe des Zuschusses bis zu 80 %.
B 8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 8.5.1 Eine Region kann jährlich nur mit einem Regionalbudget im Sinne dieses Fördergrundsatzes unterstützt werden.
B 8.5.2 Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis-Beihilfe) zu beachten.
B 8.5.3 Der Erstempfänger kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte aus dem Regionalbudget verwendeten Mittel. Die Kontrollen auf zweckentsprechende Mittelverwendung nach Teil D findet bei den Erst- und Letztempfängern statt.
B 8.5.4 Die Dauer der zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) beträgt für aus dem Regionalbudget finanzierte Kleinprojekte 5 Jahre, für EDV-Ausstattungen 3 Jahre, jeweils ab Fertigstellung bzw. Lieferung.
B 8.5.5 Abweichend der Nr. 8 der VV zu § 44 der ThürLHO erfolgt keine Verzinsung, soweit der Erstempfänger die ausgezahlte Zuwendung nicht verwendet und den betreffenden Betrag innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist erstattet.
B 8.6 Verfahren
B 8.6.1 Erstempfänger können bis zum 31. Januar des laufenden Jahres einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung für das Regionalbudget stellen. Im Jahr 2023 kann die Bewilligungsbehörde von diesem Antragstermin abweichen. In dem Antrag ist darzustellen, wie die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Nummer B 8.3 gewährleistet wird. Im Antrag ist darzulegen, zu welchem Termin oder zu welchen Terminen die Antragsannahme nach Nummer B 8.6.2 gewährleistet wird.
Über die Vorhaben entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen soweit der Förderungsgrundsatz im GAK-Rahmenplan enthalten ist und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
B 8.6.2 Letztempfänger können unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke zu dem von dem Erstempfänger bekanntgemachten Termin im Aufruf einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für ein Kleinprojekt stellen. Der Erstempfänger kann weitere Unterlagen verlangen, soweit das für die Durchführung des Auswahlverfahrens erforderlich ist.
B 8.6.3 Die jeweiligen Kleinprojekte werden vom Erstempfänger nach Nummer B 8.3 ausgewählt.
B 8.6.4 Die Zuwendungen werden dem Erstempfänger abweichend von der VV Nr. 7 zu § 44 ThürLHO auf dessen Anforderung, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes schriftlich bei der Bewilligungsbehörde erfolgt, nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides in einer Summe ausgezahlt.
B 8.6.5 Der Erstempfänger hat die Verwendung der weitergeleiteten Mittel zu prüfen. Hierzu hat dieser vom Letztempfänger einen einfachen Verwendungsnachweis zu verlangen. Gegebenenfalls hat er auch Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern oder einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen.
B 8.6.6 Soweit der Erstempfänger die ausgezahlte Zuwendung nicht verwendet hat, hat die Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Vorlage des Verwendungsnachweises die Erstattung des betreffenden Betrages, innerhalb einer Frist, die einen Monat nicht übersteigen soll, zu verlangen. Nummer B 8.5.5 ist zu beachten.
Teil C
Maßnahme „Revitalisierung von Brachflächen“
C 1 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur Beseitigung ungenutzter bzw. brachgefallener Gebäude und Flächen, mit denen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu leisten. Damit verbunden ist die Verbesserung der lokalen Infrastrukturen bzw. Basisdienstleistungen im ländlichen Raum.
C 1.1 Zuwendungsfähig sind die anerkannten Ausgaben für:
a) die Erstellung von fachlichen Konzepten einschließlich vorhabenbezogener Untersuchungen zur Vorbereitung des Gesamtvorhabens im Rahmen von Fachplanungen mit Ausnahme der Bauleitplanung,
b) den Abriss oder Teilabriss, die Entsiegelung brachgefallener ehemals gewerblich, landwirtschaftlich oder anderweitig vorgenutzter Flächen, Gebäude und Anlagen sowie die Beräumung und Entsorgung von dabei anfallenden Abrissmaterialien einschließlich damit verbundener Folgenutzung,
c) den Grunderwerb, soweit dieser für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar und nicht alleiniger Zweck der Förderung ist. Beim Grunderwerb sind die Bestimmungen nach Artikel 73 Abs. 3 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2021/2115 einzuhalten,
d) die Architekten- und Ingenieurhonorare.
C 1.2 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 7.500 Euro,
b) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
c) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
d) Vorhaben, für deren Umsetzung bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt,
e) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) Betriebsausgaben,
g) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
h) Vorhaben zur Beseitigung von Altlasten und Vorhaben auf altlastverdächtigen Flächen,
i) die unter Kapitel 4.7.1 des Allgemeinen Teils des GAP-SP aufgeführten nicht förderfähigen Investitionen und Ausgabenkategorien.
C 2 Zuwendungsempfänger
C 2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände
C 2.2 Natürliche Personen und Personengesellschaften
C 2.3 Juristische Personen des privaten Rechts
Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Mitteilung der Kommission – 2014/C249/01) in Schwierigkeiten befinden, werden nicht gefördert.
C 3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt in ländlich geprägten Orten. Hierunter fallen Gemeinden und Ortsteile bis 10.000 Einwohner.
Die ländlich geprägten Ortsteile in den Oberzentren Erfurt, Jena und Gera werden von der Förderung ausgenommen.
Über die Fördermaßnahme Revitalisierung von Brachflächen erfolgt die Unterstützung in ländlich geprägten Orten und Ortsteilen bis 10.000 Einwohnern, in denen kein aktuelles Fördergebiet der Städtebauförderung ausgewiesen ist.
C 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden als Projektförderungen nach der VV Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO in Form einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) gewährt.
Zur Finanzierung der Vorhaben können Zuschüsse in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben wird auf 1 Mio. Euro pro Vorhaben begrenzt. Dabei dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Folgenutzung nach Nummer C 1.1 Buchstabe b) bei natürlichen Personen als Zuwendungsempfänger maximal 60.000 Euro betragen.
Grunderwerb kann gefördert werden, soweit dieser für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar und nicht alleiniger Zweck der Zuwendung ist. Die Ausgaben für Grunderwerb sind bis zu einer Höhe von 10 % der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens förderfähig.
C 5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Soweit Vorhaben beihilferechtlich relevant sind und nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, gilt:
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen wird angewendet.
Alternativ kommt die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, zur Anwendung.
Die Förderung von Vorhaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen sowie die geförderten Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab dem 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Abschlusszahlung getätigt worden ist, veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
C 6 Verfahren
C 6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) können bei der Bewilligungsbehörde laufend gestellt werden.
Teil D
Allgemeine Zuwendungsregelungen
D 1 Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden.
D 2 Für die Maßnahmen nach B 1, B 2, B 3, B 4, B 7, B 8 sowie C ist bei kommunalen Antragstellern/Gebietskörperschaften zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung eine Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde notwendig, wenn der Eigenanteil am Vorhaben über 10.000 Euro beträgt.
D 3 Die Anlage 2 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 ThürLHO „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. die Anlage 3 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 ThürLHO „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils geltenden Fassung wird zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt.
D 4 Abweichend von Nr. 6.4 ANBest-P bzw. ANBest-Gk gilt Folgendes: Zuwendungen dürfen grundsätzlich erst nach Vorlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege ausgezahlt werden. Dies gilt nicht für Vorhaben nach der Nummer B 1.1.4 sowie für Zuwendungen nach der Nummer B 8.6.4.
D 5 Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1 bis 6.4 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 bis 6.4 ANBest-Gk zu führen. Zuwendungen an andere Zuwendungsempfänger als Teilnehmergemeinschaften oder Zusammenschlüsse von Teilnehmergemeinschaften dürfen erst nach Vorlage und Prüfung der Zwischennachweise/ Verwendungsnachweise ausgezahlt werden.
Der Zwischennachweis/ Verwendungsnachweis ist mit dem Zahlungsantrag vorzulegen.
Hierfür ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular zu verwenden.
Insoweit weicht das Verfahren von der VV Nr. 10.2 Satz 1 zu § 44 ThürLHO ab.
Dies gilt nicht für Vorhaben nach Nummer B 1.1.4 sowie für Zuwendungen nach Nummer B 8.6.4.
D 6 Die Mehrwertsteuer ist gemäß Kapitel 4.7.3, Ziffer 4.1 des GAP-SP förderfähig für Zuwendungsempfänger, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
D 7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches gelte n die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Bewilligungsbehörde verlangt bei der Maßnahme B 8 abweichend von Nr. 6.9 ANBest-P vom Erstempfänger zum Nachweis der zweckbestimmten Weiterleitung eine Projektliste (Belegliste). Die Projektliste (Belegliste) ist Bestandteil des Auszahlungsantrages und des Verwendungsnachweises.
D 8 Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag ausnahmsweise einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen. Der Antrag ist zu begründen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung.
D 9 Zweckgebundene Spenden und Sponsorengelder, die vom Spender bzw. Sponsor ausdrücklich zum Eigenmittelersatz bestimmt sind, können als Eigenmittel in die Finanzierung eingebracht werden. Um in die Finanzierung der Maßnahme einbezogen werden zu können, müssen anrechenbare Leistungen Dritter in einem un mittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem beantragten Förderprojekt stehen. Mittel, die von Dritten als Eigenmittelersatz aufgebracht werden, müssen im Förderantrag als solche dargestellt werden.
D 10 Die ELER- und GAK-Fördermaßnahmen werden im Rahmen einer jährlichen Berichtserstattung einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.
Indikatoren für eine Förderung von Investitionen in die integrierte ländliche Entwicklung nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind jeweils die Anzahl unterstützter Infrastrukturinvestitionsvorhaben oder -einheiten (O.22), im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze (R.37) und der Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat (R.41).
Indikatoren für eine Förderung von Aufwendungen für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Vorhaben zur lokalen Entwicklung LEADER nach Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) 2021/1060 i. V. m. Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind jeweils die Anzahl unterstützter von der örtlichen Bevölkerung betriebener Strategien für die lokale Entwicklung (LEADER) oder vorbereitender Maßnahmen (O.31) und der Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für die lokale Entwicklung fällt (R.38).
Konkrete Ziele, Indikatoren und Indikatorwerte der Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind im GAP-SP in Kapitel 5.3 „Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums“ jeweils bei der betreffenden Intervention unter Ziffer 2 „Zugehörige spezifische Ziele, Querschnittsziel und relevante sektorale Ziele“, Ziffer 4 „Ergebnisindikator(en)“ und Ziffer 13 „geplante Einheitsbeträge-Finanzübersicht mit Outputs“ benannt.
D 11 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Evaluierung dieser Förderrichtlinie und die Berichterstattung erforderlichen Angaben in der geforderten Art und Weise zur Verfügung zu stellen.
D 12 Die Förderung nach der Verordnung (EU) 2021/2115 beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen oder die Anforderungen an die Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften des GAP-SP in der aktuell gültigen Fassung Anwendung.
D 13 Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen oder die Verpflichtungen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115, den einschlägigen Durchführungsverordnungen, dem GAP-SP und bei GAK geförderten Vorhaben, des GAKG, und den dazu ergangenen Vorschriften einschließlich dieser Förderrichtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung der Beihilfe oder die Sanktionierung in Betracht. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Kürzung der Beihilfe und die Sanktionierung nach den Vorschriften der einschlägigen Durchführungsverordnungen und des GAP-SP.
Bei GAK geförderten Vorhaben verfügt die Bewilligungsbehörde die Kürzung der Beihilfe, die Sanktionierung, den Ausschluss der Förderung und die Berechnung von Zinsforderungen nach den maßgebenden Vorschriften der ThürLHO und des ThürVwVfG.
Es gelten die Normen in der aktuellen Fassung.
D 14 Der Zuwendungsempfänger ist für die Dauer der jeweiligen Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2029 zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung aller dem Nachweis über die Durchführung des Vorhabens dienenden Belege verpflichtet, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vo rschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Darüber hinaus behält sich der Zuwendungsgeber weitergehende Regelungen vor.
D 15 Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Der Zuwendungsempfänger hat gemäß Artikel 123 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit der Durchführungsordnung (EU) 2022/129 der Öffentlichkeit die Unterstützung von Seiten der Europäischen Union aus dem GAP-SP sichtbar zu machen. Näheres dazu enthalten der Zuwendungsbescheid und das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem GAP-Strategieplan 2023 – 2027“, welches auf der Internetseite des für den ländlichen Raum zuständigen Ministeriums und der Bewilligungsbehörde abgerufen werden kann.
Bei Maßnahmen, die im Rahmen der GAK vom Bund und jeweiligen Land mitfinanziert werden, ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf diese Tatsache hinzuweisen, wenn das Investitionsvolumen 50.000 Euro übersteigt.
Die Erläuterungstafeln müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Land Thüringen mitfinanziert wurde. Näheres dazu enthält das Merkblatt „Hinweisblatt für die Umsetzung der Informations- und Publizitätsvorschriften bei Fördervorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes““, welches auf der Internetseite des für den ländlichen Raum zuständigen Ministeriums abgerufen werden kann.
D 16 Nach Maßgabe der Artikel 98 bis 100 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 und Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung, sind Informationen über die Identität des Begünstigten, dem zugeteilten Betrag je Vorhaben und dem Gesamtbetrag je Begünstigten, und den gewährenden Fonds, aus dem dieser gewährt wird sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Interventionskategorie zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website des für den ländlichen Raum zuständigen Ministeriums im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
D 17 Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsstelle (z. B.: in den Antragsformularen) als subventionserheblich (§ 2 Subventionsgesetz) bezeichnet sind.
D 18 In Bezug auf Maßnahmen im öffentlich zugänglichen Verkehrs- und Freiraum, in öffentlichen Gebäuden sowie hinsichtlich öffentlich zugänglicher Informations- und Kommunikationsanwendungen, ist die barrierefreie Gestaltung besonders zu beachten. Der/Die kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderung ist bei der Vorhabenplanung und -umsetzung zu beteiligen.
D 19 Als Gemeindeverband im Sinne dieser Förderrichtlinie werden die Landkreise definiert.
D 20 Bei der Förderung von Ladestationen für E-Fahrräder zur Nutzung im öffentlichen Raum sind die Kriterien zur Einhaltung des IEC-Ready Standards zu beachten
Teil E
Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.
Teil F
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Förderrichtlinie gelten jeweils für alle Geschlechter.
Teil G
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.