Richtlinie
Investitionsförderung Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (IVV)
[Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) vom 2. November 2015
geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2024]
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie erfolgt auf der Basisfolgender Rechtsgrundlagen:
- VO (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr.1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022,
- VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006,
- VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 (ABL. L 347 vom 20.12.2013 S. 487) einschließlich der dazu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
- VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABL. L 347 S. 549) einschließlich der dazu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
- von der Europäischen Kommission am 26.05.2015 genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Freistaats Thüringen in der Förderperiode 2014 bis 2020 (Förderinitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen – FILET),
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) unter besonderer Beachtung der §§ 23 und 44, die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie das Thüringer Haushaltsgesetz,
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) insbesondere §§ 48, 49 und 49 a
in den jeweils geltenden Fassungen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Verwendung von Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Prinzipieller Förderausschluss
Nicht gefördert werden:
- Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1) erfüllen,
- Zuwendungsempfänger; die einer Rückförderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.
Teil A
Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1 Zuwendungszweck, spezifische Rechtsgrundlagen
1.1 Ziel der Investitionsmaßnahme, Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Erzeugerzusammenschlüssen sowie
- landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen einschließlich Operationeller Gruppen
zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden.
Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere von Wasser und/oder Energie – leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
Als Zielindikatoren sind die Anzahl der geförderten Vorhaben sowie die Höhe der förderfähigen Investitionsausgaben definiert, die je nach Programmfortschritt erweitert und präzisiert werden.
1.2 Spezifische Rechtsgrundlagen
- Grundsätze für die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse Förderbereich 3, Maßnahmegruppe A, Ziffer 2.0 Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”,
- Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz-AgrarMSG).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, die im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind.
Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/ oder Modernisierung von technischen Einrichtungen gerichtet sein.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können allgemeine Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und Kosten der Vorplanung bis zu einem Höchstsatz von 12% der o.g. zuwendungsfähigen Ausgaben zählen.
Die Förderung bezieht sich auf nachfolgend aufgeführte landwirtschaftliche Sektoren:
- ökologische Erzeugnisse,
- Vieh und Fleisch,
- Eier und Geflügel,
- Milch,
- andere tierische Erzeugnisse,
- Saat- und Pflanzgut,
- Heil- und Gewürzpflanzen,
- Kartoffeln”
- Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte (ohne Ölmühlen),
- Obst und Gemüse,
- nachwachsende Rohstoffe und
- andere pflanzliche Erzeugnisse.
2.2 Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1 Neuanlagen, wenn
- dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
- dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.
2.2.2 Eingebrachte Grundstücke; Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
2.2.3 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben,
2.2.4 Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
2.2.5 Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.6 Anschaffungsausgaben für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Ausgaben für Büroeinrichtungen,
2.2.7 Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen; Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
2.2.8 Abschreibungsbeträge für Investitionen,
2.2.9 Ausgaben, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Primärerzeugung dienen,
22.10 Ausgaben, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
2.2.11 Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
2.2.12 Ausgaben für die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 der VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind,
2.2.13 Ausgaben für Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne von Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind,,
2.2.14 Leasing und Mietkauf von Wirtschaftsgütern,
2.2.15 Anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden,
2.2.16 Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Nonnen,
2.2.17 Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der VO (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind unbeschadet der gewählten Rechtsform:
3.1 Erzeugerzusammenschlüsse in Form von:
3.1.1 nach Marktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen,
3.1.2 Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen, die Qualitätsprodukte gemäß Artikel 16 der ELER-Verordnung erzeugen und die die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß GAK-Rahmenplan Förderbereich 3 Maßnahmegruppe A Ziffer 1.0 „Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen” Nr. 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.4, 1. Absatz, bereits nachgewiesen haben.
Zuwendungsempfänger nach 3.1 müssen im Sinne von Anhang 1 der VO (EU) Nr. 702/2014 bzw. deren Folgeverordnung Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sein und mindestens über eine Dauer von 5 Jahren nach Marktstrukturrecht anerkannt sein bzw. den Erzeugerzusammenschluss für Qualitätsprodukte aufrechterhalten.
3.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht,
3.3 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und Operationelle Gruppen (OG) der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktion und Nachhaltigkeit” (EIP) nach Artikel 35 der VO (EU) Nr. 1305/2013 und deren Mitglieder, soweit sie nach der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft” für Projekte und Strategien oder andere besonders innovative Investitionsbestandteile gefördert werden.
Zuwendungsempfänger nach 3.2 und 3.3 müssen im Sinne von Anhang 1 der VO (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) oder mittelgroße Unternehmen sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Der Zuwendungsempfänger hat ein Investitionskonzept mit folgendem Inhalt vorzulegen:
- Darstellung der Investition,
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Investition,
- Absatzmöglichkeiten.
4.1.2 Der Ort der Investition liegt in Thüringen.
4.1.3 Das Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
4.1.4 Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.3 können im Rahmen dieser Richtlinie nur für Investitionen gefördert werden, welche geförderte Projekte und Strategien der Teilmaßnahmen B bis E der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft” umsetzen bzw. die besonders innovativen Investitionsbestandteile der Teilmaßnahme A ergänzen.
4.1.5 Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein (gültiger Anerkennungsbescheid).
4.1.6 Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn:
a) mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von KMU) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (d. h. über Ländergrenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
- Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
- Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
- Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
- Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von KMU sowie
- Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als zehn Prozent verbunden ist.
b) in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (d. h. ohne Mindestanlieferungsmengen).
4.2 Förderverpflichtungen
4.2.1 Unternehmen nach Nr. 3.2 können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40% ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
4.2.2 Die Investition soll einen Beitrag zu Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere Wasser und/oder Energie – leisten. Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.
4.2.3 Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart Anteilsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
nicht rückzahlbare Zuschüsse
5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungshöhe beträgt bei Zuwendungsempfängern
5.4.1 nach Nr. 3.1: 35%,
5.4.2 nach Nr. 3.2, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind: 25%,
5.4.3 nach Nr. 3.2, die nicht von Artikel 2 des Anhangs 1 der VO (EU) Nr. 702/2014 erfasst werden (mittelgroße Unternehmen): 20%,
5.4.4 nach 3.3: 35
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf 3 Mio. EUR je Vorhaben begrenzt.
Teil B
Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Ökoerzeugnisse
1 Zuwendungszweck, spezifische Rechtsgrundlagen
1.1 Programmziel, Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erzeugerzusammenschlüssen sowie von
- landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen einschließlich Operationeller Gruppen,
die in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 (EU-Ökoverordnung) tätig sind, zu verbessern. Hiermit soll ein Anreiz gegeben werden, weitere Verarbeitungskapazitäten für ökologisch erzeugte Produkte im Freistaat zu schaffen und/oder auszubauen.
Als Zielindikatoren sind die Anzahl der geförderten Vorhaben sowie die Höhe der förderfähigen Investitionsausgaben definiert, die je nach Programmfortschritt erweitert und präzisiert werden.
1.2 Spezifische Rechtsgrundlagen
- VO (EG) Nr. 834/2007 (EU-Ökoverordnung) in Verbindung mit den geltenden Durchführungsbestimmungen,
- Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz – AgrarMSG).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 dienen. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen außerdem im Anhang 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sein.
Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/ oder Modernisierung von technischen Einrichtungen gerichtet sein.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können allgemeine Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und Kosten der Vorplanung bis zu einem Höchstsatz von 12% der o.g. zuwendungsfähigen Ausgaben zählen.
2.2 Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1 Neuanlagen, wenn
- dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
- dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.
2:2.2 Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
2.2.3 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken; die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben,
2.2.4 Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
2.2.5 Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.6 Anschaffungsausgaben für Personenkraftfahrzeuge, Vertriebsfahrzeuge, Ausgaben für Büroeinrichtungen,
2.2.7 Kreditbeschaffungskosten; Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
2.2.8 Abschreibungsbeträge für Investitionen,
2.2.9 Ausgaben, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Primärerzeugung dienen,
2.2.10 Ausgaben für die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VIl Ziffer 1 der VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne von Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind,
2.2.11 Ausgaben für Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne von Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind,
2.2.12 Leasing und Mietkauf von Wirtschaftsgütern,
2.2.13 Anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien; die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die landwirtschaftliche Erzeugnisse im gesamten Unternehmen oder in kompletten Produktionsstrecken nach den Regeln der VO (EG) Nr. 834/2007 verarbeiten und vermarkten und dies in Form der dort vorgeschriebenen Kontrollen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nachweisen.
Das können sein:
3.1 Erzeugerzusammenschlüsse in Form von:
3.1.1 nach Marktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen,
3.1.2 Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen, die Qualitätsprodukte gemäß Artikel 16 der ELER-Verordnung erzeugen und die die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß GAK-Rahmenplan Förderbereich 3 Maßnahmegruppe A Ziffer 1.0 Grundsatz „Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen” Nr. 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.4, 1. Absatz; bereits nachgewiesen haben. Zuwendungsempfänger nach 3.1 müssen im Sinne von Anhang 1 der VO (EU) Nr. 702/2014 bzw. deren Folgeverordnung Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sein und mindestens über eine Dauer von 5 Jahren nach Marktstrukturrecht anerkannt sein bzw. den Erzeugerzusammenschluss für Qualitätsprodukte aufrechterhalten.
3.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht,
3.3 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen einschließlich operationeller Gruppen (OG) der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” (EIP) nach Artikel 35 der VO (EU) Nr. 1305/2013 und deren Mitglieder, soweit sie nach der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft” für Projekte und Strategien oder andere besonders innovative Investitionsbestandteile gefördert werden.
Zuwendungsempfänger nach 3.2 und 3.3 müssen im Sinne von Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 bzw. deren Folgeverordnung Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) oder mittelgroße Unternehmen sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Einführung oder Beibehaltung der Regeln für die Verarbeitung und Vermarktung ökologischer Erzeugnisse im gesamten Unternehmen oder in kompletten Produktionsstrecken mit der Antragstellung nachzuweisen.
4.1.2 Der Zuwendungsempfänger hat ein Investitionskonzept mit folgendem Inhalt vorzulegen:
- Darstellung der Investition,
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Investition
- Absatzmöglichkeiten.
4.1.3 Der Ort der Investition liegt in Thüringen.
4.1.4 Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.3 können im Rahmen dieser Richtlinie nur für Investitionen gefördert werden, welche geförderte Projekte und Strategien der Teilmaßnahmen B bis E der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft” umsetzen bzw. die besonders innovativen Investitionsbestandteile der Teilmaßnahme A ergänzen.
4.1.5 Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein (gültiger Anerkennungsbescheid).
4.2 Verpflichtungen
Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
4.3 Auflagen
Der Zuwendungsempfänger wird beauflagt, die Beibehaltung der Verarbeitung oder Vermarktung ökologischer Erzeugnisse im gesamten Unternehmen oder in kompletten Produktionsstrecken durch die Teilnahme am Kontrollverfahren für die Dauer der Zweckbindungsfrist der geförderten Investition jährlich nachzuweisen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart Anteilsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
nicht rückzahlbare Zuschüsse
5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungshöhe beträgt bei Zuwendungsempfängern
5.4.1 nach Nrn. 3.1 und 3.2, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 Sind: 40%,
5.4.2 nach Nr. 3.2, die nicht von Artikel 2 von Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 erfasst werden: 30%,
5.4.3 nach Nr. 3.3: 40%
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.4 Für Verkaufseinrichtungen auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe werden Zuwendungen in Höhe von 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.4.5 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf 3 Mio. EUR je Vorhaben begrenzt.
Teil C
Gemeinsame Regelungen für Teil A und Teil B
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang l des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist. Das Endprodukt muss grundsätzlich wiederum ein Anhang-I-Erzeugnis sein.
1.2 Kleinst- kleine und mittlere Unternehmen entsprechen der Definition im Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (2) (Agrarfreisteilungsverordnung):
- Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 10 Mitarbeiter und
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio, EUR haben.
- Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 50 Mitarbeiter und
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben.
- Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 250 Mitarbeiter und
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.
1.3 Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der KMU, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Mio. Euro nicht überschreiten.
Förderrechtlich maßgeblich ist die Einstufung des Zuwendungsempfängers zum Zeitpunkt der Bewilligung.
1.4 Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für das Unternehmen eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.1 Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts sein bzw. einen Pachtvertrag nachweisen, der mindestens bis 12 Jahre nach Fertigstellung des Vorhabens unkündbar ist.
2.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten
veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Einer Veräußerung/Verpachtung kann die Bewilligungsbehörde bei vorheriger Antragstellung im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen.
2.3 Kontrollen, Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse
Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen eingehalten wurden. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften der VO (EU) Nr. 1306/2013 und des dazu ergangenen Durchführungsrechts in der aktuell gültigen Fassung Anwendung.
Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften einschließlich dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung der Beihilfe, eine Verwaltungssanktion oder der Ausschluss von der Förderung in Betracht, die von der Bewilligungsstelle verfügt werden. Dabei sind die Vorschriften für Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse der VO (EU) Nr. 1306/2013 und des dazu ergangenen Durchführungsrechts (insb. Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 und Art. 63 der VO (EU) Nr. 809/2014) maßgeblich.
2.4 Die Zuwendungsempfänger sind gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der VO (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit über die Unterstützung von Seiten der EU aus dem ELER-Fonds zu informieren. Näheres dazu enthält das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 2014–2020”, welches auf der Internetseite des TMIL und der Thüringer Aufbaubank abgerufen werden kann (Publizität).
2.5 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Evaluierung der Förderprogramme erforderlichen Angaben in der geforderten Weise zur Verfügung zu stellen.
2.6 Kumulierbarkeit
Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Fördermaßnahmen oder -Programme dürfen die Zuwendungen; die im Anhang I der ELER-Verordnung aufgeführten Zuwendungssätze nicht übersteigen.
3 Verfahren
Das Verwaltungsverfahren (Antragstellung, Projektauswahl, Bewilligung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis) wird für die Teile A und B getrennt durchgeführt.
Die Formulare sowie ergänzende Informationen zu jeweils im Antragsjahr geltenden Anforderungen stehen dem Antragsteller unter https://www.aufbaubank.de zur Verfügung.
3.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
3.1.1 Antragstellung
Die Anträge sind auf vorgegebenen Formularen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Thüringer Aufbaubank zu einem vorab bekanntgegebenen Stichtag einzureichen. (Bekanntmachung der Antragsfrist unter http://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme Rubrik IVV).
3.1.2 Antragsunterlagen
Neben dem Antrag sind alle im Antragsformular genannten ergänzenden Antragsunterlagen einzureichen.
Für die Prüfung der Plausibilität und Angemessenheit der beantragten Ausgaben sind grundsätzlich
- bei genehmigungsfreien Bauvorhaben eine Kostenberechnung (hach DIN 276) oder 3 Kostenangebote (außer für Planungsleistungen),
- bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Kostenberechnung (nach DIN 276) durch einen Architekten bzw. Bauingenieur
einzureichen.
Falls weniger als drei Kostenangebote vorgelegt werden können, ist dies plausibel zu begründen.
Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen sind die erforderlichen Genehmigungen grundsätzlich Bestandteil der Antragsunterlagen.
3.1.3 Auswahlverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Dabei erfolgt eine Priorisierung der zuwendungsfähigen Anträge entsprechend den dem Begleitausschuss vorgestellten Auswahlkriterien. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens können auch Anträge abgelehnt werden.
Die Auswahlkriterien sind veröffentlicht auf den Internetseiten des TMIL zum ELER 2014–2020 bzw. der TAB zur Investitionsförderung Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse http://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme Rubrik IVV).
3.1.4 Bewilligungsverfahren
Zuständige Stelle für die Bewilligung der Zuwendungen ist die Thüringer Aufbaubank.
Das Bewilligungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Projektauswahl erfolgreich war und der Antrag und alle ergänzenden Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Die Vervollständigung hat nach Aufforderung innerhalb eines Monats zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Antrag grundsätzlich abgelehnt.
3.1.5 Bagatellgrenzen
Investitionsvorhaben mit einem Zuschussbetrag unter 5.000 EUR werden nicht bewilligt.
3.2 Anforderungs-und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird von der Bewilligungsstelle auf Antrag des Begünstigten nach Vorlage des Abrufantrages ausgezahlt.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich nach Vorlage quittierter Rechnungen (Originalbelege). Insoweit findet Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine Anwendung.
Der Mindestbetrag einer mit dem Mittelabruf eingereichten Rechnung beträgt 50 EUR (ohne MwSt.). Bei Rechnungsbeträgen ab 1.000 EUR (ohne MwSt.) darf das Zahlungsdatum zum Zeitpunkt des Mittelabrufs grundsätzlich nicht länger als 6 Monate zurückliegen, ausgenommen Planungsleistungen und Leistungen im Rahmen eines vorzeitigen Vorhabenbeginns.
3.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Vorhabens vom Zuwendungsempfänger innerhalb von 3 Monaten zur Schlussprüfung an die Bewilligungsstelle zu leiten.
3.4 Zu beachtende Vorschriften
3.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, das ThürVwVfG und die Regelungen der VO (EU) Nr. 1306/2013, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
3.4.2 Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben.
Bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung über 50.000 EUR sollen vor Auftragsvergabe mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Falls weniger als drei Angebote vorgelegt werden können, ist dies zu begründen.
Wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung bis 50.000 EUR beträgt, ist eine direkte Auftragsvergabe möglich. Ziffer 3.1.2 bleibt davon unberührt.
Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO) findet keine Anwendung.
3.5 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsstelle, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen lt. VO (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit VO (EU) Nr. 1306/2013 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die förderrelevanten Belege und Unterlagen sind zu diesem Zweck mindestens bis zum 31.12.2026 aufzubewahren. Sofern die Zweckbindungsfrist des Vorhabens über dieses Datum hinausreicht, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht entsprechend.
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben unberührt.
3.6 Transparenz
Nach Maßgabe der Art. 111 bis 113 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Art. 57 bis 62 der VO (EU) Nr. 908/2014 sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
3.7 Controlling
Die Fördermaßnahme wird durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Die detaillierten Ziele und wesentliche Zielindikatoren sind im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Thüringen (EPLR Ziffn. 8.2.3.2, 8.2.3.3.4 und 8.2.3.3.5 bzw. Ziff. 11.1.3) benannt.
Die Zielerreichung wird einer kontinuierlichen Begleitung und Bewertung nach Art. 67 bis 79 der VO (EU) Nr. 1305/2013 unterzogen.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.