Richtlinie
Richtlinie zum Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen
[Vom 11. November 2022]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der §§ 49, 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, der zurzeit in Thüringen geltenden Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 ThürLHO sowie des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewährt die Thüringer Aufbaubank (TAB) im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) Darlehen zur Konsolidierung an struktur- und mittelstandspolitisch bedeutsame Unternehmen in Thüringen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
Das Programm soll zur Stärkung und Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Durch die Darlehen soll der Bestand von Unternehmen mit grundsätzlich positiven Entwicklungschancen am Markt auf Dauer gesichert werden und die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen verbessert werden.
2 Antragsberechtigte
Die Darlehen werden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen Freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen gewährt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das TMWWDG in Abweichung von der Richtlinie auch der Gewährung von Darlehen an Großunternehmen zustimmen.
Antragsberechtigte Freie Berufe im Sinne dieser Richtlinie sind wirtschaftsnahe Freie Berufe.
Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragsentscheidung die Definitionsmerkmale für KMU der jeweils geltenden Empfehlung der Kommission erfüllt1).
Im Sinne dieser Richtlinie befindet sich ein Unternehmen dann in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Ein Unternehmen befindet sich daher dann in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
- Unabhängig von der Rechtsform: Unternehmen, die aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die keine De-minimis-Beihilfen gemäß Art. 1 De-minimis-VO2) erhalten können (dazu zählen insbesondere die Fischerei und Aquakultur sowie die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse),
- Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen,
- Unternehmen/Freie Berufe der Forstwirtschaft (NACE 02.1), des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens, Apotheken, Rechtsanwälte, Kreditinstitute und Versicherungen bzw. damit verbundene Tätigkeiten.
3 Fördervoraussetzungen
Programmvariante Standard
Das beantragende Unternehmen hat einen tragfähigen Konsolidierungsplan vorzulegen, dessen Realisierung eine dauerhafte Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erwarten lässt.
Die Höhe des beantragten Darlehens muss sich auf das für die Konsolidierung unbedingt notwendige Mindestmaß unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Der Antragsteller muss aus eigenen Mitteln, auch aus dem Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen oder Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen Beitrag leisten.
In der Regel beträgt der Beitrag bei kleinen Unternehmen mindestens 25% und bei mittleren Unternehmen mindestens 40%. Es muss sich um einen konkreten, d.h. tatsächlichen Beitrag handeln, ohne für die Zukunft erwartete Gewinne.
Neuinvestitionen dürfen nur finanziert werden, wenn sie für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendig sind.
Wiederholte Darlehensgewährungen nach dieser Richtlinie sowie den Vorgängerrichtlinien seit 01.01.2015 sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um Antragsteller, die bereits ein Darlehen aus den Ergänzungsrichtlinien KSF-Corona 800 oder KSF-Zwischenkredit ÜIII/Neustarthilfe oder der Programmvariante Krisenbewältigung erhalten haben.
Programmvariante Krisenbewältigung
Zur Unterstützung betroffener Unternehmen zur Bewältigung der Krisenauswirkungen ist im Zuge der Antragstellung eine aussagefähige, aktuelle Unternehmenssituationsbeschreibung vorzulegen. Die Situationsbeschreibung muss eindeutig die Betroffenheit der Unternehmen von den aktuellen Krisenauswirkungen belegen und damit die Darlehensbewilligung in dieser Programmvariante rechtfertigen.
4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form unbedingt rückzahlbarer, verzinslicher Darlehen als Festbetrags- oder - in besonderen Fällen - als Vollfinanzierung.
Im Rahmen der jeweiligen Programmvariante ist eine Besicherung zu wählen, die den Raum für die erforderliche weitere Kreditaufnahme nicht unangemessen einschränkt. Nachrangdarlehen werden nicht gewährt.
Programmvariante Standard
Die Darlehen werden den Unternehmen zu folgenden Konditionen gewährt:
- Der Höchstbetrag soll im Regelfall 2 Mio. EUR nicht übersteigen. Die Laufzeit beträgt max. zehn Jahre.
- Die Darlehen werden nach bis zu zwei tilgungsfreien Jahren in linearen Monatsraten getilgt.
Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit fest und jeweils monatlich fällig. Der jeweils gültige Zinssatz kann dem Konditionentableau der TAB auf der Internetseite www.aufbaubank.de entnommen werden.
Programmvariante Krisenbewältigung
Die Darlehen werden den Unternehmen zu folgenden Konditionen gewährt:
- Der Höchstbetrag ist auf den zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Kleinbeihilfenmaximalbetrag begrenzt.
- Laufzeit
- vier Jahre, nach zwei tilgungsfreien Jahren werden die Darlehen in linearen Monatsraten getilgt,
- zehn Jahre, nach zwei tilgungsfreien Jahren werden die Darlehen in linearen Monatsraten getilgt.
- Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit fest und jeweils monatlich fällig.
- Die Darlehen werden zu besonders günstigen Konditionen gewährt. Der jeweils gültige Zinssatz kann dem Konditionentableau der TAB auf der Internetseite www.aufbaubank.de entnommen werden.
5 Beihilferechtliche Bestimmungen
Darlehen nach dieser Richtlinie werden als De-minimis-Beihilfen gem. der Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
Die Darlehen werden als sogenannte transparente Beihilfen gem. Art. 4 Abs. 3 c) De-minimis-VO ausgestaltet, d.h. dass das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird.
Sämtliche einem einzigen Unternehmen im Sinne der De-minimis-VO gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 Euro (100.000 Euro bei Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs) nicht übersteigen. Der Antragsteller ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Endkreditnehmer eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
In der Programmvariante Krisenbewältigung können die Darlehen auch als Kleinbeihilfe auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 vom 23.03.2022 „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“3) und der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022) in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden.
Die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 kann, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, in Einzelfällen auch bei Darlehen der Standardvariante angewandt werden.
6 Verfahren
Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
eingereicht.
Die Antragsunterlagen können bei der TAB angefordert oder im Internet unter www.aufbaubank.de abgerufen werden.
Die TAB verwaltet die Mittel.
Es gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes [insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2–6 SubvG]. Sofern der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB sind Tatsachen, die nach
1. dem Subventionszweck,
2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Darlehenszusage ergeht auf privatrechtlicher Grundlage.
Der Kreditnehmer weist die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel anhand eines Verwendungsnachweises nach. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Abweichend von Nr. 6.4 ANBest-P ist eine Vorlage von Beleglisten nicht erforderlich. Die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung obliegt der TAB. Die Fördermaßnahmen werden durch das TMWWDG einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere der Bestand an Arbeitsplätzen drei Jahre nach Zusage, der Bestand an Unternehmen, welche fünf Jahre nach Zusage noch am Markt tätig oder deren Darlehen komplett zurückgeführt sind, sowie die Anzahl der geförderten Unternehmen.
Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, dem TMWWDG, der TAB, der Europäischen Kommission, dem Thüringer Rechnungshof oder von den vorgenannten Stellen Beauftragten über die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens Auskünfte zu erteilen und insoweit Einblick in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Das TMWWDG ist gemäß § 44 und der Thüringer Rechnungshof gemäß § 91 ThürLHO berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu überprüfen. Sie können die Prüfung auch durch Beauftragte vornehmen lassen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die Bestimmungen des Darlehensvertrages einschließlich der ADB sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 15.11.2022 in Kraft und ist für die Programmvariante Standard bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024 befristet.
Sollte die beihilferechtliche Grundlage ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.10.2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.10.2025 in Kraft gesetzt werden.
Die Programmvariante Krisenbewältigung ist entsprechend der Gültigkeit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 begrenzt (aktuell 31.12.2022). Sollte die beihilferechtliche Grundlage ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Programmvariante entsprechend, aber nicht über den 30.06.2024 hinaus.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Förderprogramm Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen vom 13.03.2020 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2020 vom 06.04.2020, S. 551–552) außer Kraft.
1) Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 (ABL der EU L 124/36 vom 20.05.2003)
2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (ABI. Der EU L 352/1 vom 24.12.2013)
3) ABl der EU C 131 I/1 vom 24.03.2022