Förderprogramm

Förderung nach dem Landesjugendförderplan (RL-LJFP)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Abteilungsgruppe Arbeits- und Wirtschaftsförderung

Weimarische Straße 45/46

99099 Erfurt

Weiterführende Links:
Jugendhilfe (RL-LJFP) Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Bereich der Jugendbildung oder Jugendarbeit planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert im Rahmen des Landesjugendförderplanes die Arbeit der Träger der freien Jugendhilfe.

Sie erhalten die Förderung für die Jugendverbandsarbeit sowie folgende Maßnahmen der Jugendarbeit:

  • außerschulische Jugendbildung,
  • kulturelle Jugendarbeit und kulturelle Jugendbildung,
  • Kinder- und Jugenderholung,
  • Großveranstaltungen von jugendpolitischer Schwerpunktsetzung,
  • internationale Jugendarbeit.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art Ihrer Maßnahme.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte normalerweise bis zum 30.11. für das Folgejahr beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Reichen Sie den Antrag für Projekte der außerschulischen Jugendbildung bitte spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahmen beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Richten Sie Ihren Antrag für Beratungsleistungen für die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Jugendbildungseinrichtungen sowie Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit spätestens 8 Wochen vor Beginn an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Träger der freien Jugendhilfe.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss Bestandteil des geltenden Landesjugendförderplanes sein.
  • Die Bedeutung der Maßnahme muss in der Regel einen ausdrücklich überörtlichen Charakter haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen des Landesjugendförderplanes (RL-LJFP)

[Vom 5. Februar 2021
geändert am 20. Mai 2021]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Zielerreichungskontrolle

1.1 Das Land, vertreten durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium, gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – in Verfolgung der Ziele der §§ 1 Abs. 3, 8, 11 und 12, 79, 82 und 85 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und des § 18 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) den Trägern der Jugendhilfe Zuwendungen im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplanes.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Landesjugendförderplanes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

1.2 Die Fördermaßnahmen werden einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

1.2.1 Mit der Förderung sollen nachfolgende Ziele erreicht werden:

a) Die Zuwendung unterstützt die Bereitstellung der im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplans ausgewiesenen bedarfsgerechten Angebotsstruktur für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach Nr. 2 der Richtlinie.

b) Die Zuwendung unterstützt das Prinzip der Trägervielfalt und der Pluralität der Angebote i.S.d. § 3 SGB VIII.

c) Die Zuwendung unterstützt die Beteiligung junger Menschen an den Angeboten der Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit.

1.2.2 Zur Erreichung dieser Ziele sind folgenden Indikatoren zu erfassen:

a) Anzahl von realisierten Bildungstagen in der Konzeptförderung der außerschulischen Jugendbildung,

b) Anzahl und inhaltliche Ausrichtung der geförderten Angebote der außerschulischen Jugendbildung,

c) Anzahl und Herkunft der Teilnehmenden in den Angeboten der außerschulischen Jugendbildung,

d) Art und Anzahl der Großveranstaltungen von jugendpolitischer Schwerpunktsetzung,

e) Anzahl, Herkunft und Alter der Teilnehmenden in den Angeboten der internationalen Jugendarbeit,

f) Anzahl und inhaltliche Ausrichtung der geförderten Angebote der internationalen Jugendarbeit,

g) Anzahl der Thüringer Jugendverbände, in denen junge Menschen bis zu 27 Jahren in den Entscheidungsgremien mehrheitlich Verantwortung übernehmen und

h) Anzahl und inhaltliche Ausrichtung der Träger sowie ihrer Angebote.

2 Gegenstand der Förderung

2.1. Förderung der Jugendarbeit

2.1.1. Außerschulische Jugendbildung

2.1.2. kulturelle Jugendarbeit und kulturelle Jugendbildung

2.1.3. Kinder- und Jugenderholung

2.1.4. Großveranstaltungen von jugendpolitischer Schwerpunktsetzung

2.1.5. internationale Jugendarbeit

2.2. Förderung der Jugendverbandsarbeit

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Jugendhilfe.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die unter Nr. 2 dieser Richtlinie aufgeführten Fördergegenstände müssen Bestandteil des geltenden Landesjugendförderplanes sein.

4.2. Die Förderung der Gegenstände nach Nr. 2 der Richtlinie erfolgt nur, wenn ihre Bedeutung einen überörtlichen Charakter besitzt.

4.3. Die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses für die jeweiligen Fördergegenstände werden der Förderung zugrunde gelegt.

4.4. Hauptamtlich Beschäftigte werden nur gefördert, wenn Sie das Fachkräftegebot entsprechend dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 4. Juni 2012, Beschluss Reg.-Nr. 65/12 „Fachliche Empfehlungen zur Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen“ erfüllen.

4.5. Hinsichtlich der Vergütung ist das Besserstellungsverbot auch bei ggf. abweichender tarifvertraglichen Regelungen der Zuwendungsempfänger zu beachten. Die Vergütung der Fachkräfte muss tarifgerecht erfolgen. Eine geringere Vergütung der Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe TV-L E 9b Stufe 1 ist nicht zuwendungsfähig.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Projektförderungen gewährt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse und Zuwendungen in Form einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen. Die Zuwendung schließt Ausgaben zur Fort- und Weiterbildung in den Gegenständen der Richtlinie nach Nr. 2 in angemessenem Umfang mit ein.

5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung

5.2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben, die zur fach- und sachgerechten Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 2 der Richtlinie benötigt werden.

5.2.2 Für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung nach Nr. 2.1.1 der Richtlinie gilt:

5.2.2.1 Gefördert werden Konzepte der außerschulischen Jugendbildung mit einem im jeweils gültigen Landesjugendförderplan festgelegten Festbetrag pro gefördertem Konzept und Jahr.

5.2.2.2 Gefördert werden Projekte der außerschulischen Jugendbildung mit bis zu 34 EUR pro Tag und Teilnehmenden bei mehrtägigen und mit bis zu 22 EUR pro Tag und Teilnehmenden bei eintägigen Angeboten.

Die Zuwendung wird i.d.R. für höchstens 40 Teilnehmende pro Projekt gewährt.

Innerhalb des Festbetrages werden Verpflegungskosten bis zu 14 EUR pro Tag und Teilnehmenden als zuwendungsfähig anerkannt.

An- und Abreise gelten als ein Tag, wenn die Veranstaltung am Anreisetag nach 12.00 Uhr beginnt und am Abreisetag vor 14.00 Uhr beendet wird. Zweitägige Veranstaltungen gelten als 1,5 Tage, wenn die Veranstaltung am Anreisetag nach 12.00 Uhr beginnt und am Abreisetag vor 14.00 Uhr beendet wird.

5.2.2.3 Gefördert wird die Arbeit der Europäischen Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplanes.

5.2.2.4 Gefördert werden Beratungsleistungen im begründeten Einzelfall für die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Jugendbildungseinrichtungen in Thüringen in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR pro Jugendbildungseinrichtung für bis zu drei Bildungstage pro Jahr.

5.2.3 Für die Förderung der kulturellen Jugendarbeit nach Nr. 2.1.2 der Richtlinie gilt:

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben der Geschäftsstelle der Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Thüringen e. V. im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplanes.

5.2.4 Für die Förderung der Kinder- und Jugenderholung nach Nr. 2.1.3 der Richtlinie gilt:

Gefördert werden Fahrten, Lager und Freizeiten bei Jugendverbänden, überörtlichen Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen und den Landesverband des Deutschen Jugendherbergswerks mit bis zu 24 EUR pro Tag und Teilnehmenden.

Innerhalb des Festbetrages werden Verpflegungskosten bis zu 14 EUR pro Tag und Teilnehmenden als zuwendungsfähig anerkannt.

An- und Abreise gelten als ein Tag, wenn die Veranstaltung am Anreisetag nach 12.00 Uhr beginnt und am Abreisetag vor 14.00 Uhr beendet wird.

Die Dauer des Angebotes soll mindestens zwei Übernachtungen umfassen.

5.2.5 Für die Förderung der Großveranstaltungen nach Nr. 2.1.4 der Richtlinie gilt:

Gefördert werden überörtliche Veranstaltungen, mit jugendpolitischer Schwerpunktsetzung im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplanes und nach Vorlage eines durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums genehmigten Konzeptes.

5.2.6 Für die Förderung der internationalen Jugendarbeit nach Nr. 2.1 .5 der Richtlinie gilt:

5.2.6.1 Gefördert werden internationale Maßnahmen im Bereich der außerschulischen Jugendbegegnung mit ausländischen Partnergruppen bei einer Dauer von i.d.R. mindestens fünf Tagen und maximal 30 Tagen.

An- und Abreise gelten als ein Tag, wenn die Veranstaltung am Anreisetag nach 12.00 Uhr beginnt und am Abreisetag vor 14.00 Uhr beendet wird.

Die Zuwendung wird für höchstens 40 Teilnehmende pro Maßnahme i.d.R. ab dem 12. Lebensjahr bis 27. Lebensjahr gewährt.

Für Maßnahmen im Inland wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 24 EUR pro Tag und Teilnehmende gewährt.

Für Maßnahmen im Ausland wird für deutsche Teilnehmende ein Fahrt-/Flugkostenzuschusses bis zu 75 v.H. der Kosten für Hin- und Rückreise bis zum Zielort, maximal jedoch 500 EUR pro Person gewährt.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage eines vorläufigen Programmes, welches zwischen den Partnern rechtzeitig und gemeinsam vorbereitet und abgestimmt wurde. Die Teilnehmenden aus den beteiligten Ländern gestalten während des Projektes ein gemeinsames Programm und arbeiten an einem thematischen Ziel.

5.2.6.2 Gefördert werden im begründeten Einzelfall Fachkräfteaustausche für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende sowie Multiplikatoren und Multiplikatorinnen der Jugendhilfe. Dabei entfällt die Altersgrenze von unter 27 Jahren.

Für Maßnahmen im Inland wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 24 EUR pro Tag und Teilnehmende gewährt.

Für Maßnahmen im Ausland wird für deutsche Teilnehmende ein Fahrt-/Flugkostenzuschusses bis zu 75 v.H. der Kosten für Hin- und Rückreise bis zum Zielort, maximal jedoch 500 EUR pro Person gewährt.

Fachkräfteaustausche mit ausländischen Partnergruppen/Partnerorganisationen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn deren Teilnehmende sowie Inhalt und Zielstellung einen unmittelbaren Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe haben. Die Durchführung erfolgt auf der Grundlage eines vorläufigen Programmes, welches zwischen den Partnern rechtzeitig und gemeinsam vorbereitet und abgestimmt wurde.

Maßnahmen der allgemeinen politischen und landeskundlichen Bildung für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.2.7 Für die Förderung der Jugendverbandsarbeit nach Nr. 2.2 der Richtlinie gilt:

5.2.7.1 Gefördert werden Personal- und Sachausgaben der Geschäftsstelle des Landesjugendring Thüringen e.V. im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplanes.

5.2.7.2 Die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Jugendverbände erhalten eine Zuwendung für Personalausgaben zur struktursichernden Tätigkeit im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplanes.

5.2.7.3 Die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Jugendverbände erhalten eine Zuwendung für Sachausgaben im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplanes. Mindestens 70 Prozent der Zuwendung sind für Förderung der Jugendarbeit nach Nr. 2.1 der Richtlinie aufzuwenden. Die Regelungen zum Umfang und Höhe der Zuwendung gelten entsprechend der Nr. 5.2.2, zweiter Absatz, 5.2.4, 5.2.5 und 5.2.6 der Richtlinie.

5.2.7.4 Gefördert werden Personalausgaben zur Umsetzung verbandseigener Bildungsprozesse im Rahmen des geltenden Landesjugendförderplans.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für die Förderung der Geschäftsstelle des Landesjugendring Thüringen e.V. und der Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Thüringen e.V. ist dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils ein Stellen plan sowie ein Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen.

6.2 Die Zuwendung an die Geschäftsstelle des Landesjugendring Thüringen e.V. erfolgt auf Vorschlag der Vollversammlung oder des Vorstandes des Landesjugendring Thüringen e.V.

6.3 Die Zuwendung an die Geschäftsstelle der Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung in Thüringen e.V. erfolgt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes der Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung in Thüringen e.V.

6.4 Zuwendungen für Honorare, inklusive der Reise- und Übernachtungskosten von externen Referentinnen und Referenten, inklusive Sprach- und Kulturmittlern dürfen pro Tag und Referent bis zu 500 EUR nicht übersteigen.

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Förderanträge sind für die Fördergegenstände zu 2.1.1 bis 2.1.4 (ausgenommen 5.2.2.2 und 5.2.2.4) und 2.2. der Richtlinie bis spätestens bis zum 30.11. des Vorjahres bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW), Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt, als Bewilligungsbehörde einzureichen. Von der Antragsfrist können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Es sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulare zu verwenden.

7.2 Förderanträge für den Fördergegenstand 2.1.1, Nr. 5.2.2.2 sind bis spätestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn bei der GFAW als Bewilligungsbehörde einzureichen. Von der Antragsfrist können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Es sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulare zu verwenden.

7.3 Förderanträge für den Fördergegenstand 2.1.1 , Nr. 5.2.2.4 und den Fördergegenstand 2.1.5 sind bis spätestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn bei dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium einzureichen. Es sind ausschließlich die vom für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium vorgegebenen Formulare zu verwenden.

7.4 Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium erfolgen Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (ausgenommen 2.1.1, Nr. 5.2.2.4 und 2.1.5) durch die GFAW. Für die Fördergegenstände 2.1.5 und 2.1.1, Nr. 5.2.2.4 erfolgen Bewilligung und Auszahlung durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.

7.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt per Mittelabruf des Trägers.

8 Nachweis und Prüfung der Verwendung

8.1 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres der Bewilligungsbehörde die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung unter Verwendung der betreffenden Formblätter nachzuweisen, soweit der Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen vorsieht. Für Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung handelt es sich dabei um einen einfachen Verwendungsnachweis, da die hier erteilten Bewilligungen als Fälle von geringer finanzieller Bedeutung regelmäßig der in W Nr. 14 zu § 44 ThürLHO enthaltenen Grenze von 25.000,00 EUR unterfallen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, bei diesen Maßnahmen ab einer Zuwendung von 25.000,00 EUR einen Regelverwendungsnachweis nach Nr. 6.2 – 6.4 ANBest-P zu verlangen.

8.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 45, 47 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.3 Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

9 Schlussbestimmungen

Projekte, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bewilligt worden sind, werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Richtlinie ist bis 31. Dezember 2023 befristet.

 

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