Richtlinie
Richtlinie zum Landesprogramm „Arbeit für Thüringen“
[Vom 12. Oktober 2021]
1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Entwicklung, Erprobung und Durchführung von Konzepten zur Beschäftigungsförderung oder zur beruflichen Integration von am Arbeitsmarkt benachteiligten Zielgruppen einschließlich Migrantinnen und Migranten und geflüchteten Menschen. Ziel der Förderung ist zum einen die Verbesserung der beruflichen Integrationsmöglichkeiten. Zum anderen sollen Anreize für eine längerfristige Beschäftigung benachteiligter Personen geschaffen und die Nachhaltigkeit nach erfolgter Vermittlung in Beschäftigung verbessert werden.
1.2 Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung erfolgen auf der Grundlage des § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Rechtsgrundlage sind ferner die §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung und die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 351 vom 24.12.2013 – i.F.: De-minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
1.3 Die Fördermaßnahmen werden durch die Bewilligungsbehörde einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.
Zur Effektivitätsprüfung sind bei teilnehmerbezogenen Maßnahmen folgende Indikatoren zu erfassen:
- Anzahl der geförderten Personen nach Zielgruppenzugehörigkeit, Alter, Geschlecht und Bildungsstatus,
- Anzahl der Übergänge in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie des Verbleibs in Beschäftigung nach Ende der Förderung,
- Anzahl der geförderten Personen, die durch die Teilnahme an den Projekten nach Ziffer 2.2 ihre berufsfachliche oder persönliche Situation verbessert haben. Eine solche Verbesserung liegt dann vor, wenn näher bestimmte Teilziele erreicht und dies nachvollziehbar erfasst und dokumentiert ist. Die innerhalb der Anlage „Teilziele“ vorgegebene Aufzählung ist hierfür beispielgebend und nicht abschließend.
1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Kofinanzierung von fachlich geeigneten Bundesprojekten, die dem in Ziffer 1.1 genannten Zuwendungszweck zuzuordnen sind und Drittmittelbeteiligungen vorsehen.
2.2 Förderung von zielgruppenspezifischen Projekten zur beruflichen Qualifizierung und zur beruflichen Integration einschließlich der Förderung von Begleitstrukturen.
2.3 Einstellungsprämien an Arbeitgeber für die Einstellung von Teilnehmenden aus Projekten der individuellen Integrationsbegleitung oder der Aktivierung gemäß Integrationsrichtlinie1) bzw. Aktivierungsrichtlinie2).
2.4 Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, die Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 oder ihnen Gleichgestellte in einer Teilzeitbeschäftigung unter 15 Stunden pro Woche einstellen bzw. beschäftigen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger einer Förderung nach den Ziffern 2.1 und 2.2 sind fachlich geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben.
3.2 Zuwendungsempfänger einer Förderung nach den Ziffern 2.3 und 2.4 sind Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projekts bietet. Eine Zuwendung kann insbesondere dann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren anhängig ist, gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) besteht.
4.2 Die geförderten Personen verfügen über einen Wohnsitz in Thüringen.
4.3 Für Projekte nach Ziffer 2.2 gilt:
4.3.1 Die Teilnehmenden sind zum Zeitpunkt des Projekteintritts noch nicht langzeitarbeitslos im Sinn des § 18 SGB III.
Diese Einschränkung gilt nicht für folgende Personengruppen:
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung,
- geflüchtete Personen mit Duldung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes,
- geflüchtete Personen mit Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, sofern sie noch keine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten haben.
4.3.2 Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können. Zur Bemessung der nach Nr. 1.3 ANBest-P möglichen Entgelte für festangestelltes Personal sind bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil die Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen:
- Projektleiterinnen und Projektleiter, Dozentinnen und Dozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu E 13,
- Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Lehrausbilderinnen und Lehrausbilder bis zu E 11,
- Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter bis zu E 9.
Die aufgeführten Funktionen können durch weitere Tätigkeiten ergänzt werden, soweit dies fachlich durch die Spezifik der Projektkonzeption begründet ist.
Es sind grundsätzlich Festeinstellungen vorzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Macht zum Beispiel die Durchführung eines Projektes den Einsatz von Sprach- und Fachlehrkräften sowie Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen erforderlich, der aber nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen abgedeckt werden kann, dann können in diesem Fall Honorarausgaben als zuwendungsfähige Personalausgaben gelten. Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen des Projektträgers sind nicht zuwendungsfähig.
4.4 Für Projekte nach Ziffer 2.3 gilt:
4.4.1 Die Förderung erfolgt ausschließlich für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten, jedoch nicht für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG (Zeitarbeit). Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn für den Arbeitnehmer eine Förderung nach §§ 16e und 16i SGB II, nach §§ 88–90 SGB III oder eine andere Förderung von Personal- bzw. Lohnkosten im erwerbswirtschaftlichen Bereich (über entsprechende Bundes- und Landesprogramme) beantragt oder bewilligt wurde. Die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Gewährung des Zuschusses setzt hiernach voraus, dass ein von der Förderung ausgeschlossener Bereich gemäß Artikel 1 der De-minimis-Verordnung nicht vorliegt und die nach Artikel 3 dieser Verordnung ermittelte Gesamtsumme an De-minimis-Beihilfen von 200.000 Euro (im Straßengüterverkehrssektor 100.000 Euro) im Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten wird. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich des Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
4.4.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn mit dem Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 30 Wochenstunden begründet wird.
4.4.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der letzten drei Jahre vor der beantragten Einstellung länger als drei Monate beim Antragsteller versicherungspflichtig beschäftigt war. Dies gilt nicht für die vorausgehende befristete Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und ihnen Gleichgestellte sowie nicht für vorausgehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
4.5 Für Projekte nach Ziffer 2.4 gilt:
4.5.1 Die Förderung erfolgt ausschließlich für voll erwerbsgeminderte Personen, die außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
4.5.2 Die Förderung erfolgt, wenn mit dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird bzw. das derzeit bestehende Beschäftigungsverhältnis ohne eine Förderung akut gefährdet ist.
4.5.3 Insoweit die Förderung für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten erfolgt, sind die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Gewährung des Zuschusses setzt hiernach voraus, dass ein von der Förderung ausgeschlossener Bereich gemäß Artikel 1 der De-minimis-Verordnung nicht vorliegt und die nach Artikel 3 dieser Verordnung ermittelte Gesamtsumme an De-minimis-Beihilfen von 200.000 Euro (im Straßengüterverkehrssektor 100.000 Euro) im Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten wird. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich des Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Für Projekte nach Ziffer 2.1 gilt:
5.1.1 Zuwendungsart: Projektförderung
Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
5.1.2 Förderfähig sind die gemäß Bundesförderung förderfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss erfolgt ergänzend zur Bundesförderung anteilig in Höhe von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gemäß Bundesförderung. Eine Doppelförderung im Sinne einer Überkompensation ist ausgeschlossen.
5.2 Für Projekte nach Ziffer 2.2 gilt:
5.2.1 Zuwendungsart: Projektförderung
Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
Die Höhe der Zuwendung soll 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. In begründeten Fällen ist eine Vollfinanzierung möglich, und zwar wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
5.2.2 Die Höhe der förderfähigen Ausgaben wird wie folgt bestimmt: Förderfähig sind das tatsächliche projektbezogene Gesamtbruttoentgelt der Projektmitarbeiter sowie die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers als Pauschalsatz in Höhe von 20,40 Prozent des Gesamtbruttoentgelts. Die restlichen Ausgaben zur Durchführung der Projekte werden auf Grundlage vereinfachter Kostenoptionen ermittelt. Es werden dafür zuschussfähige Ausgaben als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen o.g. Personalausgaben berechnet. Der Pauschalsatz enthält sämtliche zur Durchführung der Projekte notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben.
5.3 Für Projekte nach Ziffer 2.3 gilt:
5.3.1 Zuwendungsart: Projektförderung
Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3.2 Förderfähig sind die tatsächlichen Personalausgaben für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer inklusive der tatsächlich angefallenen SV-Beiträge des Arbeitgebers.
Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses werden an den Arbeitgeber nach Ablauf von sechs Monaten 2.000 Euro als Einstellungsprämie in einem Betrag ausgezahlt, nach Ablauf des zwölften Monats weitere 1.500 Euro, nach Ablauf des achtzehnten Monats weitere 1.500 Euro und nach Ablauf von 24 Monaten weitere 2.000 Euro.
5.4 Für Projekte nach Ziffer 2.4 gilt:
5.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.4.2 Die Förderdauer beträgt bis zu 36 Monate.
5.4.3 Förderfähig sind die tatsächlichen Personalausgaben inklusive der tatsächlich angefallenen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Der monatliche Zuschuss zu den Personalausgaben bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14,5 Stunden beträgt 400 Euro (monatlicher Festbetrag), ist jedoch höchstens in Höhe der tatsächlichen Personalausgaben förderfähig. Bei einer kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit wird der Festbetrag entsprechend gekürzt. Die Beschäftigung mit einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht förderfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zur fachlichen Auswahl von Projektkonzeptionen kann den Fördergegenständen nach Ziffer 2.2 in geeigneten Handlungsfeldern der Antragstellung ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden.
Das Konzeptauswahlverfahren führt die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durch. Hierzu werden potentielle Zuwendungsempfänger nach Ziffer 3 dieser Richtlinie auf der Homepage der GFAW dazu aufgerufen, geeignete Konzepte einzureichen.
Im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens erfolgt eine Bewertung der eingereichten Konzepte durch eine Jury. Die Zusammensetzung der Fachjury wird im Konzeptauswahlverfahren bekannt gegeben. Im Ergebnis der Jury-Bewertung erfolgt eine dokumentierte Festlegung der Projekte, die in das formelle Antragsverfahren übergehen können.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren und zur Antragstellung werden auf der Internetseite der GFAW veröffentlicht.
6.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde die von ihr geforderten Angaben zur Kontrolle des Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.3 Ansprüche auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides sind nicht an Dritte abtretbar. Ausgeschlossen ist ferner die Verpfändbarkeit dieser Mittel.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Für Projekte nach den Ziffern 2.1 und 2.2:
Im Falle eines vorgeschalteten Konzeptauswahlverfahrens fordert die GFAW die entsprechenden Beteiligten zur Antragstellung für die ausgewählten Projekte auf.
Die formgebundenen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Projektbeginn an die GFAW – Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (i.F. GFAW), Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt zu richten.
Für Projekte nach der Ziffer 2.1 sind der GFAW, sofern der Bewilligungsbescheid des Bundes zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt, mit dem Antrag gleichfalls die Antragsunterlagen vorzulegen, die beim Bund eingereicht wurden bzw. die Erklärung, mit der der Bund eine beabsichtigte Förderung signalisiert hat. Der Bewilligungsbescheid des Bundes ist der GFAW unverzüglich nach Erhalt zu übermitteln.
7.1.2 Für Projekte nach den Ziffern 2.3 und 2.4 gilt:
Die formgebundenen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Projektbeginn bei der GFAW – Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt einzureichen. Der Abschluss des Arbeitsvertrages darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die GFAW bzw. mit Bewilligung des Vorhabens erfolgen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde für diese Richtlinie ist die GFAW als beliehenes Unternehmen. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die Bewilligungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung gemäß Ziffer 12 der VV zu § 44 ThürLHO zweckbestimmt ganz oder teilweise weitergeben kann.
Weitere Informationen zur Antragstellung sowie die Antragsformulare stehen unter www.gfaw-thueringen.de als Download zur Verfügung.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Teilbeträgen nach Vorlage der formgebundenen Anforderung (Mittelabruf) durch den Zuwendungsempfänger gemäß den Regelungen zu Nr. 1.4 der ANBest-P als Vorschuss für Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger in den folgenden zwei Monaten tätigen wird.
Auszahlungen für Projekte nach Ziffer 2.3 erfolgen abweichend von Nr. 1.4 der ANBest-P entsprechend den Vorgaben nach Ziff. 5.3.3 Abs. 2 dieser Richtlinie.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.
Ist der Zuwendungszweck nicht bis 31.12. des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ein Zwischennachweis über die bis dahin erhaltenen Beträge zu führen.
Zwischen- und Verwendungsnachweis sind mit den von der GFAW vorgegebenen, formgebundenen Formularen zu führen.
7.4.2 Für Projekte nach Ziffer 2.1 ist für Zwischen- und Verwendungsnachweise der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.5 der ANBest-P zugelassen. Dieser besteht aus einem Sachbericht, der dem bei der Bewilligungsbehörde des Bundes eingereichten Sachbericht entspricht, sowie dem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.
Zum Nachweis der Angaben im Zwischen- und Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung der Bewilligungsbehörde des Bundes über die Höhe des Bundeszuschusses, die anerkannten förderfähigen Gesamtausgaben und die ordnungsgemäße Projektdurchführung unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
7.4.3 Für Projekte nach Ziffer 2.2 gilt:
Mit den Zwischen- und Verwendungsnachweisen ist ein Sachbericht einzureichen. Darüber hinaus sind mit jedem Zwischen- und Verwendungsnachweis ein zahlenmäßiger Nachweis sowie eine Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P mit den angefallenen tatsächlichen Personalausgaben im Nachweiszeitraum und gesonderter Ausweisung der pauschalierten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge sowie des auf die direkten förderfähigen Personalausgaben bezogenen Pauschalsatzes für Sach- und Verwaltungsausgaben jeweils in einem Gesamtbetrag vorzulegen.
7.4.4 Für Projekte nach den Ziffern 2.3 und 2.4 bestehen Zwischen- und Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis inkl. Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P. Für Projekte nach der Ziffer 2.3 werden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im zahlenmäßigen Nachweis vollständig erfasst.
Es ist durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass Personalausgaben mindestens in Höhe der Einstellungsprämie geleistet wurden und das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 5.3.3 fortbestanden hat. Als Nachweis ist das Lohnjournal für den Arbeitnehmer vorzulegen.
Die Belegliste für Projekte nach Ziffer 2.4 enthält die angefallenen tatsächlichen Personalausgaben inklusive der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers im Nachweiszeitraum. Zudem ist die wöchentliche Arbeitszeit des geförderten Arbeitnehmers nachzuweisen.
7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Absatz 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
7.5.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld, Bezug von Kurzarbeitergeld).
7.5.3 Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.5.4 Die GFAW und das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) und des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zu dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Termin aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen auf Anforderung bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien mitzuwirken.
8 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie zum Programm „Arbeit für Thüringen“ (LAT-Richtlinie), veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2020 vom 26.10.2020, außer Kraft.
1) Richtlinie zur Förderung der Wiederherstellung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit durch Maßnahmen der sozialen und beruflichen Integration (Integrationsrichtlinie) – Förderrichtlinie gemäß Prioritätsachse B „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ im Rahmen des Operationellen Programms Europäischer Sozialfonds 2014 bis 2020 im Freistaat Thüringen.
2) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaats Thüringen zur Förderung der sozialen Integration und zur Armutsbekämpfung gemäß Prioritätsachse B „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ im Rahmen des Operationellen Programms Europäischer Sozialfonds 2014 bis 2020 im Freistaat Thüringen.