Richtlinie
Richtlinie zur Förderung eines nachhaltigen, innovativen und zukunftsfähigen Nahverkehrs
[Vom 5. Mai 2023]
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Präambel
Im Rahmen der Energiewende bildet im Sektor Mobilität die Anwendung alternativer Kraftstoffe ein wesentliches Instrument. Bei Verkehrsträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist unter anderem bei der Umstellung von fossilen auf elektrifizierte Antriebssysteme mit einer hohen CO2-Einsparung zu rechnen, wenn der benötigte Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird. Darüber hinaus werden Luftschadstoffe sowie Lärm reduziert. Deshalb bildet die Unterstützung dieser Umstellung einen Eckpfeiler der Thüringer Umwelt- und Verkehrspolitik. Gemäß § 5 des Thüringer Klimagesetzes (ThürKIimaG) unterstützt die Thüringer Landesregierung den Wechsel auf klima- und umweltfreundliche Antriebe im straßen- und schienengebundenen Nahverkehr.
Mit der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften und deren nationalen Umsetzung in Form des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) wurden Mindestziele für die öffentliche Beschaffung sauberer und emissionsfreier Straßenfahrzeuge zum Einsatz im ÖPNV festgelegt, die seit August 2021 einzuhalten sind. Zudem bilden emissionsfreie Antriebe auf nicht-elektrifizierten Strecken des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) Alternativen zur finanziell wie zeitlich aufwendigen Elektrifizierung mittels Oberleitungen. Sowohl im straßen- als auch schienengebundenen Nahverkehr können Fahrzeuge mit Batterie- oder Brennstoffzellenantrieben einen Beitrag leisten, den Betrieb zu dekarbonisieren. Für diesen Transformationsprozess sind in den kommenden Jahren erhebliche Investitionsmittel notwendig, um auf emissionsfreie Antriebe im ÖPNV umzustellen.
Die Elektromobilität kann mittel- und langfristig erheblich dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Thüringen zu erreichen. Darüber hinaus kann diese Umstellung zur Verbesserung der Luftqualität und zur Lärmminderung in urbanen Gebieten beitragen sowie die Energieeffizienz erhöhen. Der Freistaat Thüringen hat daher Investitionen in einen nachhaltigen, innovativen und zukunftsfähigen ÖPNV in das Thüringer Programm EFRE in der Förderperiode 2021 bis 2027 aufgenommen. Ferner sind darin Machbarkeitsstudien enthalten, die als konzeptionelle und wissenschaftliche Grundlage für den Umstieg auf emissionsfreie Antriebe im öffentlichen Straßen- und Schienenpersonennahverkehr dienen sollen und damit die hierfür notwendigen Investitionen zielgerichtet zu schaffen bzw. zu unterstützen. Weiterhin sollen Kommunen bei der Erstellung verkehrsträgerübergreifender, nachhaltiger Mobilitätskonzepte unterstützt werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Richtlinie auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen zur Einführung der CO2-armen Mobilität im ÖPNV in Thüringen. Die Zuwendungen dienen der Einführung und praktischen Anwendung alternativer technischer Antriebslösungen, die einen effektiven Beitrag zum Klima-, Umwelt- und Lärmschutz leisten sowie entsprechender Modellprojekte.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage der folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231/60 vom 30.06.2021),
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231/159 vom 30.06.2021),
- der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr.1107/70 des Rates (ABl. L 315/1 vom 03.12.2007),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014),
- EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen,
- des Thüringer Haushaltsgesetzes,
- der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 bzw. 44 ThürLHO,
- des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG),
- des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49, 49a.
Weitere Regelungen für die Durchführung des Förderprogrammes ergeben sich aus den Fördergrundsätzen zur Richtlinie im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium (TFM).
1.3 Zielstellungen
Mit der Förderung von Vorhaben zur Einführung eines nachhaltigen, innovativen und zukunftsfähigen Nahverkehrs in Thüringen sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:
- Reduzierung der Emission von klimaschädlichen Treibhausgasen,
- Verringerung von Luftschadstoff- und Lärmbelastung,
- Unterstützung für den Umstieg auf emissionsfreie Antriebe im öffentlichen Straßen- und Schienenpersonennahverkehr und damit die hierfür notwendigen Investitionen durch Machbarkeitsstudien,
- Unterstützung bei der Erstellung verkehrsträgerübergreifender Mobilitätskonzepte (SUMPs).
1.4 Indikatoren für die Zielerreichungskontrolle
- Verringerung des CO2- und Stickstoff-Ausstoßes aufgrund Außerbetriebnahme von mit fossilen Energieträgern betriebenen Bussen und Schienenfahrzeugen für den SPNV,
- Anteil emissionsfreier Fahrzeuge am gesamten ÖPNV-Fuhrpark,
- Anzahl emissionsfreier Straßen- und Schienenfahrzeuge für den ÖPNV unter Berücksichtigung der maximalen Passagierkapazität der Busse mit emissionsfreien Antrieben im Straßenpersonennahverkehr (StPNV) bzw. der Schienenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben im Schienenpersonennahverkehr (SPNV),
- Anzahl der (neuen oder modernisierten) Tank-/Ladestationen für emissionsfrei betriebene Fahrzeuge,
- Anzahl Machbarkeitsuntersuchungen und Studien zum Umstieg auf emissionsfreie Antriebe im ÖPNV sowie verkehrsträgerübergreifender Mobilitätskonzepte (SUMPs).
1.5 Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Zuwendungen
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Thüringer Aufbaubank (TAB) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Zur Einführung der CO2-armen Mobilität im ÖPNV in Thüringen können Zuwendungen für Investitionen zum Einsatz von emissionsfreien Antrieben im Straßenpersonennahverkehr (StPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV) für folgende Vorhaben gewährt werden:
2.1 Emissionsfeie Antriebe zur Vermeidung von CO2-Emissionen im StPNV
2.1.1 Ausgaben für Investitionen zur Umstellung der ÖPNV-Busflotte im Nahverkehr auf emissionsfrei angetriebene Fahrzeuge, insbesondere für Ausgaben zum Erwerb neuer elektrisch angetriebener Linienbusse sowie automatisierter Fahrzeuge und Nachrüstungen fossil betriebener Fahrzeuge auf emissionsfreie Antriebe,
2.1.2 Ausgaben für Investitionen zum Aufbau der Lade- und Tankinfrastruktur für emissionsfreie Mobilität im ÖPNV. Hierzu gehören insbesondere Ausgaben zum Ausbau der Tank- und Ladeinfrastruktur zum Betrieb von emissionsfrei angetriebenen Linienbussen einschließlich Elektrolyseure sowie erforderlicher Oberleitungssysteme,
2.1.3 Ausgaben für Investitionen zur Absicherung von Wartung und Reparatur an Bussen mit emissionsfreien Antrieben in Depots und Werkstätten.
2.2 Emissionsfreie Antriebe zur Vermeidung von CO2-Emissionen im SPNV
2.2.1 Ausgaben für Investitionen in emissionsfrei angetriebene Triebwagen für den SPNV, insbesondere rein elektrische Antriebe (BEMU1)/HEMU2)) sowie die Nachrüstung fossil betriebener Fahrzeuge auf emissionsfreie Antriebe,
2.2.2 Ausgaben für Investitionen in Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe für den Betrieb von Schienenfahrzeugen mit emissionsfreien Antrieben (inkl. Elektrolyseure), einschließlich der erforderlichen Gleisanschlüsse sowie Nebenflächen und Zufahrten,
2.2.3 Ausgaben für Investitionen zur Absicherung von Wartung und Reparatur an Triebwagen für den SPNV mit emissionsfreien Antrieben in Depots und Werkstätten.
2.3 Machbarkeitsstudien und Mobilitätskonzepte
2.3.1 Ausgaben zur konzeptionellen Vorbereitung der unter Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Vorhaben durch Machbarkeitsstudien.
2.3.2 Ausgaben für die Erstellung kommunaler, verkehrsträgerübergreifender Mobilitätskonzepte nach den Leitlinien für Nachhaltige Urbane Mobilitätspläne/Sustainable Urban Mobility Plans (SUMPs) (siehe: https://www.zukunftsnetz-mobilltaet.nrw.de/media/2021/8/10/8fb8d53612545374a0306cdaa669aaad/sump-guidelines-deutsch-0206091400b48526.pdf). Förderausschlüsse und weitere relevante Kriterien ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen zur Richtlinie.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind für die Vorhaben nach Ziffer 2.1, 2.2 und 2.3.1 Träger der Aufgabe der Daseinsvorsorge des ÖPNV nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürÖPNVG sowie die von den Trägern der Aufgabe der Daseinsvorsorge des ÖPNV nach § 3 Abs. 1 ThürÖPNV unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007 beauftragten Verkehrsunternehmen.
Für Vorhaben nach Ziffer 2.3.2 sind nur öffentliche Gebietskörperschaften und Träger der Aufgabe der Daseinsvorsorge des ÖPNV nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ThürÖPNVG antragsberechtigt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung nicht vor Bekanntgabe bzw. Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde.
Es können grundsätzlich nur Vorhaben gefördert werden, welche im Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Richtlinie bis 31.12.2029 vollständig durchgeführt werden.
Für Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, ist eine Klimaverträglichkeitsprüfung auf Grundlage der Technischen Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021–2027 der EU-Kommission (ABl. EU 2021/C 373/01) durchzuführen und bei Antragstellung nachzuweisen. Die Zuwendungsempfänger haben gem. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 ihr Einverständnis zu erklären, in die im Internet veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu werden.
4.2 Öffentlicher Dienstleistungsauftrag (ODA) und Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Bei Zuwendungen an Verkehrsunternehmen des ÖPNV (einzelbetriebliche Investitionen), die auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgereicht werden, hat der ÖDA die Voraussetzungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu erfüllen und folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen des ÖDA von dem Aufgabenträger mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Thüringen betraut. Die Zuwendung beschränkt sich auf solche Investitionen, die explizit Teil der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind oder deren Notwendigkeit sich unmittelbar aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt.
- Die Investitionsförderung ist im vollen Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des ÖDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Soweit der ÖDA endet, bevor die Investitionsförderung in vollem Umfang nach vorstehender Maßgabe über diesen abgerechnet ist, ist die Zuwendung zu erstatten, sofern der ÖDA nicht durch Nachfolgeregelung, die ebenfalls die hier festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, fortgesetzt wird.
- Die gewährte Zuwendung muss in voller Höhe dem durch den ÖDA bestellten Linienverkehr zugutekommen, d.h. das geförderte Vorhaben darf ausschließlich für Zwecke des gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs eingesetzt bzw. verwendet werden.
- Über entsprechende Regelungen im ÖDA muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden.
- Der ÖDA, der den Rechtsgrund für die Zuwendung bildet, ist dem Verkehrsunternehmen von der zuständigen Behörde unter Beachtung der jeweils (vergabe-) rechtlichen Bestimmungen erteilt worden.
Zuwendungen nach der AGVO (nur einschlägig bei Ziff. 2.3.1) können nur gewährt werden, wenn im Einklang mit Art. 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind.
Einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf keine Förderung gewährt werden. Gleiches gilt für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte sind die nationalen Gerichte verpflichtet, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
4.3 Nachweis der Förderfähigkeit
Vorhaben nach Ziffer 2.1 und 2.2 sind förderfähig, wenn hierfür ein schlüssiges Konzept vorgelegt wird oder die Vorhaben in einem Nahverkehrsplan nach § 5 Abs. 1 S. 1 ThürÖPNVG enthalten sind.
Für Vorhaben nach Ziffer 2.3 müssen mindestens drei Vergleichsangebote angefordert und vorgelegt werden. Abweichungen davon sind in Ausnahmefällen möglich und umfassend zu begründen. Es ist das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen.
Vorhaben nach Ziffer 2.1, 2.2 und 2.3 müssen wirtschaftlich und angemessen sein.
4.4 Doppelförderung/Kumulierung
Vorhabenausgaben, für die bereits Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist nach den Vorgaben aus Art. 8 AGVO und den in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträgen möglich.
5 Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien
Voraussetzung für die Förderung von Elektrolyseanlagen sowie Tank- und Ladeinfrastruktur nach Ziffer 2.1.2 und 2.2.2 dieser Förderrichtlinie ist grundsätzlich die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend der Definition in Art. 2 Rn. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Näheres regeln die jeweils gültigen Fördergrundsätze.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird für Vorhaben nach Ziffer 2.1 und 2.2 im Wege der Projektförderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Zuwendung wird für Vorhaben nach Ziffer 2.3 im Wege der Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung in Form eines Pauschalbetrags gern. Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) 2021/1060 gewährt.
6.2 Förderquoten
Für Vorhaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 (Fahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben) beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Vorhaben nach Ziffer 2.1.2, 2.2.2 (Betankungs- und Ladeinfrastruktur) sowie Ziffer 2.1.3 und 2.2.3 (Depotumrüstung für Wartung und Reparatur emissionsfrei angetriebener Fahrzeuge) beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Studien und verkehrsübergreifende Mobilitätskonzepte nach Ziffer 2.3, die auf Grundlage von Art. 49 AGVO (Umweltstudien) oder der De-minimis-Verordnung gewährt werden, beträgt die Zuwendung bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Festsetzung des sich daraus ergebenden Pauschalbetrages wird anhand der vorzulegenden Vergleichsangebote auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes vorgenommen.
Näheres wird in den Fördergrundsätzen geregelt.
6.3 Mindestbetrag zuwendungsfähiger Ausgaben
Vorhaben nach Ziffer 2.1 und 2.2 können gefördert werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 200.000 EUR (Netto) betragen.
Vorhaben nach Ziffer 2.3 können gefördert werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 7.500 EUR (Netto) betragen. Die Gesamtausgaben für Vorhaben nach Ziffer 2.3 dürfen einen Betrag von 200.000 EUR (Netto) nicht übersteigen.
6.4 Beihilfewerte
Die Zuwendungen für Vorhaben nach Ziffer 2.3.1 werden entweder als sog. De-minimis-Beihilfe (zu beachten ist der aktuell geltende Grenzwert der De-minimis-Beihilfen) oder als Beihilfe gemäß Art. 49 AGVO gewährt. Der Beihilfewert des Zuschusses entspricht der jeweiligen Barzuwendung und wird dem Zuwendungsempfänger in einer Bescheinigung mitgeteilt.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Datenerhebung zum Zwecke des Monitorings
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der TAB oder einer beauftragten Stelle, die während der Vorhabendurchführung anfallenden und für den Vorhabenerfolg auswertbaren Daten für ein Monitoring zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet sowohl technische Daten zu den geförderten Fahrzeugen, Energieentnahmestationen und Ausrüstungen als auch Verbrauchsdaten einschließlich der dazugehörigen Ausgaben. Diese sind als Indikatoren für die Zielerreichungskontrolle des Förderprogramms erforderlich.
Näheres regeln die jeweils gültigen Fördergrundsätze.
7.2 Zweckbindungsfristen
Die nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 geförderten emissionsfrei angetriebenen Busse und Triebwagen mit emissionsfreien Antrieben müssen ab dem Tag der Zulassung für die Dauer von mindestens 10 Jahren im Linienverkehr eingesetzt werden oder eine Laufleistung von mindestens 500.000 km im Linienverkehr erbringen (Zweckbindungsfrist).
Für die Förderungen in die Infrastrukturinvestitionen bzw. produktive Investitionen nach Ziffern 2.1.2, 2.1.3 sowie 2.2.2, 2.2.3 wird die Zweckbindungsfrist im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie bestimmt sich nach einheitlichen Richtwerten, die in Anlehnung an die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesministeriums der Finanzen (AfA-Tabelle AV) durch die TAB in Abstimmung mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium festgelegt werden sowie nach Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die Zweckbindungsfrist für diese Fördergegenstände beginnt mit der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger. Erfolgt diese jedoch vor dem Abschluss des Vorhabens, so beginnt die Zweckbindungsfrist erst mit Vorhabensende.
Eine entsprechende Bestätigung des Zuwendungsempfängers über die Einhaltung der jeweiligen Zweckbindungsfrist ist mit zeitlichem Ablauf der Zweckbindung auf Anforderung vorzulegen.
7.3 Mitteilungspflicht bei Veränderungen innerhalb des Vorhabens- und Zweckbindungszeitraums
Alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die zweckentsprechende Verwendung der geförderten Wirtschaftsgüter haben können, sind der TAB unverzüglich durch den Zuwendungsempfänger anzuzeigen. Dies sind insbesondere Vermietung oder vorzeitiger Verkauf des Busses bzw. Triebwagens mit emissionsfreien Antrieben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1, Reduzierung oder Verlust der Liniengenehmigungen für den zugrundeliegenden Verkehr, Kündigung bzw. vorzeitige Beendigung des der Förderung zugrundeliegenden ÖDA, Übertragung der Wirtschaftsgüter auf Dritte, Geschäftsaufgabe und drohende Insolvenz. Der Rückzahlungsanspruch bemisst sich am Verhältnis der unter Ziffer 7.2 festgelegten Zweckbindungsfrist zum Zeitraum des zweckentsprechenden Einsatzes oder zur Laufleistung der geförderten Busse bzw. Triebwagen nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1.
7.4 Berücksichtigung der Nahverkehrsplanung und Barrierefreiheit
Maßnahmen der unter den Ziffern 2.1 und 2.2 aufgeführten Fördergegenstände können nur berücksichtigt werden, sofern sie den örtlichen, regionalen und landesweiten Verkehrsplanungen nicht entgegenstehen. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen der Ziffer 2.1.1 (bei der Beschaffung von Bussen bzw. öffentlicher Infrastruktur) sowie der Ziffer 2.2.1 (bei der Beschaffung von Triebwagen bzw. öffentliche Infrastruktur) die Belange von Menschen mit Behinderungen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie die Anforderungen an Barrierefreiheit berücksichtigen. Die vom für Verkehr zuständigen Ministerium herausgegebenen „Checklisten für barrierefreie Mindeststandards" sind zu berücksichtigen.
8 Verfahren
8.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren Zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) ist die
Thüringer Aufbaubank
Gorkistr. 9, 99084 Erfurt
Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
Die Bewilligung der Zuwendung bedarf eines nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen elektronischen oder schriftlichen Antrags vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder der Tätigkeit.
Der Förderantrag ist grundsätzlich über das EFRE Portal 21-27 unter https://thueringer-foerderportal.eu bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) zu stellen. Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me" der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im EFRE Portal 21-27 oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Antrags zu nutzen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE Portal 21-27 verwendet wird, muss der unterschriebene Antrag innerhalb von 10 Kalendertagen per Post bei der TAB eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrags im EFRE Portal 21-27. Nicht innerhalb der Frist vorgelegte Anträge werden abgelehnt. Im Rahmen der Antragsbearbeitung ist ein Ausgaben- und Finanzierungsplan einzureichen.
Unvollständige Förderanträge sind nach schriftlicher Aufforderung seitens der TAB durch die Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Ein Überschreiten dieser Frist stellt einen Ablehnungsgrund dar. Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die TAB mit Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann. Die TAB handelt namens und im Auftrag des für Umwelt zuständigen Ministeriums.
Für Vorhaben nach Ziffer 2.3 müssen mindestens drei Vergleichsangebote angefordert und vorgelegt werden. Abweichungen davon sind in Ausnahmefällen möglich und umfassend zu begründen.
8.2 Anforderungs- und Auszahlverfahren für Vorhaben nach den Ziffern 2.1 und 2.2
Zuwendungen für Vorhaben nach Ziffer 2.1 und 2.2 werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erreicht und ein Abrufantrag gestellt worden ist. Die Zuwendung kann abweichend zu Ziffer 1.4 der ANBest-P bzw. Ziffer 1.3 der ANBest-Gk grundsätzlich nur mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben abgerufen werden. Die Rechnungen und Bezahlnachweise müssen mit jedem Abrufantrag zu Prüfzwecken im Portal hochgeladen werden. Die Vergabeunterlagen (u.a. „Auftragsbekanntmachung" mit allen den Bietern zur Verfügung gestellten Unterlagen, Angebote aller Bieter, Vergabevermerk bzw. Submissionsprotokoll, Nachfragen von Bietern sowie der Nachweis der Beantwortung, die „Bekanntmachung vergebener Aufträge") sind ebenfalls im Portal hochzuladen. Abrufanträge sind über das Online Portal der TAB (https://thueringer-foerderportal.eu) zu stellen.
Bei angekündigten Vor-Ort-Kontrollen müssen diese Belege am entsprechenden Prüfungsort (in der Regel Investitionsort in Thüringen) im Original bereitgehalten werden.
8.3 Verwendungsnachweisverfahren für Vorhaben nach den Ziffern 2.1 und 2.2
Der Zuwendungsempfänger weist die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nach. Für Vorhaben nach Ziffer 2.1 und 2.2 ist der Verwendungsnachweis gemäß Ziffer 6.1 ANBest-P bzw. abweichend zu Ziffer 6.1 ANBest-Gk innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vorhabens vorzulegen. Für Vorhaben nach Ziffer 2.1 und 2.2 ist bei mehrjährigen Vorhaben zusätzlich der Zwischennachweis bei der TAB unaufgefordert und fristgerecht gemäß Ziffer 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Ziffer 6 ANBest-P bzw. ANBest-Gk nachzuweisen. Für Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse kommt der Verwendungsnachweis nach den Ziffern 6.2–6.4 ANBest-Gk zur Anwendung, für alle anderen Zuwendungsempfänger der Verwendungsnachweis nach den Ziffern 6.2 -6.4 ANBest-P.
8.4 Auszahlung/Verwendungsnachweis für Vorhaben nach Ziffer 2.3
Abweichend von Ziffer 1.4 ANBest-P bzw. Ziffer 1.3 ANBest-Gk wird die Zuwendung mit Vorlage des Verwendungsnachweises abgerufen. Ein Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Die Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die TAB ausgezahlt.
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes der eingereichten Vergleichsangebote in Form eines Verwendungsnachweises, der aus einem Sachbericht und einem Umsetzungsnachweis besteht, zu belegen.
Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Ziffer 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens gegenüber der TAB zu führen und wird über das EFRE Portal 21-27 https://thueringerfoerderportal.eu der Thüringer Aufbaubank erbracht. Ober das Online-Portal wird über die erforderlichen Voraussetzungen informiert.
Dabei dient der Sachbericht als Nachweis der Erfüllung des Zuwendungszweckes und der Erfolgskontrolle. Die dem Förderzweck entsprechende Verwendung ist durch Vorlage der finalen Studie bzw. des finalen Konzeptes, aus dem die tatsächliche Umsetzung des bewilligten Vorhabens hervorgeht, nachzuweisen (Umsetzungsnachweis). Der Umsetzungsnachweis erfüllt in Abweichung von Ziffer 6.4 ANBest-P bzw. ANBest-Gk die Anforderungen an den zahlenmäßigen Nachweis und basiert auf dem wirtschaftlichsten Angebot (siehe Ziffer 4.3).
Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung des den Jahresabschluss prüfenden Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der Nebenbestimmungen bestätigt wird. Zuwendungsempfänger, die ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, legen eine entsprechende Bestätigung ihres Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.
Bei angekündigten Vor-Ort-Kontrollen müssen die finale Studie bzw. das finale Konzept am entsprechenden Prüfungsort (in der Regel Investitionsort in Thüringen) im Original bereitgehalten werden.
Die Ziffern 2, 5.2, 5.5 sowie 8.2.2 der ANBest-P bzw. ANBest-Gk finden keine Anwendung.
8.5 Controlling
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
9 Publizitätsanforderungen und Sanktionen
Die Zuwendungsempfänger haben die Publizitätsverpflichtungen gern. Art. 47, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3% des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.
Der Zuwendungsempfänger stellt auf Ersuchen der TAB Exemplare seiner Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialien den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumt ihnen eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein. Er erteilt ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der ganz oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Er erteilt das Recht die Materialien den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060).
10 Prüfungsrechte
Die TAB, das für die Förderung zuständige Ministerium, die EFRE-Verwaltungs- und Prüfbehörde sowie die Rechnungsführende Stelle i.S.d. VO (EU) Nr. 2021/1060, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof sowie der Thüringer Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung/Zuweisung stehenden Unterlagen abzufordern und zu prüfen sowie den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Bei einer Förderung mit Pauschalen, kann die Prüfung von Büchern, Belegen und sonstigen im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Unterlagen durchgeführt werden, wenn aufgrund von Tatsachen der Verdacht entsteht, dass der Zuwendungsempfänger
1. die Förderung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
2. die Förderung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Darüber hinaus kann der Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung geprüft werden.
Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gleiche Recht steht den von diesen Stellen Beauftragten zu.
11 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Sämtliche mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind durch den Zuwendungsempfänger grundsätzlich bis 31.12.2036 aufzubewahren. Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der EU-Kommission wird diese Frist unterbrochen.
Nach Art. 74 Abs. 1 lit. a Ziffer i VO (EU) Nr. 2021/1060 muss sichergestellt werden, dass alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit dem Vorhaben entweder in einer getrennten Buchführung erfasst werden oder dass ein geeigneter Buchungscode verwendet wird. Dies gilt nicht für Vorhaben nach Ziffer 2.3.
12 Subventionserhebliche Tatsachen
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, Fördermittel zweckwidrig verwendet oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Nach § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes in Verbindung mit §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB folgende Tatsachen:
1. Angaben zum Antragsteller,
2. Angaben zum Ort des Vorhabens,
3. Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse,
4. Beteiligungsverhältnisse,
5. Angaben zu verbundenen Unternehmen,
6. Angaben zur Anzahl der Arbeitsplätze, zum Jahresumsatz und zur Jahresbilanzsumme,
7. Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit),
8. Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen,
9. Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel,
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der TAB als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).
13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlagen (De-minimis-VO und AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollten die beihilferechtlichen Grundlagen ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollten die De-minimis-VO und/oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO und/oder AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO und/oder AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie bis 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.
1) Battery Electric Multiple Unit (BEMU)
2) Hydrogen Electric Multiple Unit (HEMD)