Richtlinie
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP)
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
[Vom 12. Juni 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung und der Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen.
1.2 Ziel der Förderung ist es, Natur und Landschaft in Thüringen entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit dem Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) in den jeweils geltenden Fassungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, zu entwickeln und zu pflegen. Die Förderung dient der Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, Richtlinien und Verordnungen, insbesondere aus Richtlinien zu Natura 2000. Die Förderung erfolgt vorrangig für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den gemäß §§ 23 bis 30 BNatSchG geschützten Teilen von Natur und Landschaft, in Schutzgebieten des Netzes Natura 2000 gemäß § 32 BNatSchG sowie für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Biotopverbundes gemäß § 21 BNatSchG.
Dabei sollen
- Schutzgebiete gemäß §§ 23 bis 29 BNatSchG, 36 ThürNatG sowie Gebiete gemäß § 32 BNatSchG entwickelt und gepflegt sowie
- gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, auch i.V.m. § 15 Abs. 1 ThürNatG entwickelt, gepflegt und wiederhergestellt,
- Lebensraumtypen sowie Habitate wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie von Vogelarten nach der EU-Vogelschutzrichtlinie im günstigen Zustand erhalten, wiederhergestellt und entwickelt,
- Biotope sowie Habitate wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Agrarlandschaft geschaffen, wiederhergestellt und entwickelt,
- Biotope vor schädigenden Einflüssen aus dem Umfeld geschützt und zu Biotopverbundsystemen entwickelt,
- die Lebensgemeinschaften der heimischen Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt gefördert,
- Hilfsmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten umgesetzt,
- historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile in ihrer Schönheit, Eigenart, Seltenheit und in ihrem Erholungswert durch Pflege erhalten werden.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eine Zuwendung nach 2.1 dieser Richtlinie ist nachrangig zu KULAP. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu denen der Eigentümer bzw. Pächter der Fläche aufgrund rechtlicher oder anderer, insbesondere vertraglicher Vorgaben ohnehin verpflichtet ist. Flächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, solange der Vorhabenträger oder ein beauftragter Dritter für die Sicherung und Pflege der Fläche verpflichtet ist.
1.4 Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehen, sind mit Ausnahme von Verträgen nach 2.1.9 mit landwirtschaftlichen Betrieben nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Pflege von Flächen zur Sicherung und Entwicklung folgender Lebensräume mit ihren Lebensgemeinschaften oder von Lebensstätten per Zuwendungsvertrag
2.1.1 Mager- und Trockenstandorte, Flachland-Mähwiesen gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG (Maßnahme M),
2.1.2 Feucht- und Nassstandorte gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG (Maßnahme F),
2.1.3 Grünland in Brutgebieten wiesenbrütender Vogelarten und des Weißstorchs gemäß der Förderkulisse der Thüringer Wiesenbrütergebiete (Maßnahme W),
2.1.4 Bergwiesen gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 15 Abs. 1 ThürNatG über 400 m (NN) Höhenlage (Maßnahme B),
2.1.5 Streuobstwiesen gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 15 Abs. 1 ThürNatG sowie hochstämmige Obstbaumreihen (Maßnahme S),
2.1.6 Teiche mit Verlandungsbereichen und sonstige naturnahe Kleingewässer gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG (Maßnahme T),
2.1.7 Kopfbaumbestände (Maßnahme K),
2.1.8 mehrjährige Blühflächen mit gebietseigenem Saatgut (Maßnahme BF),
2.1.9 sonstige Lebensräume oder Lebensstätten, für die spezielle Maßnahmen zur Erreichung der in Nummer 1.2 genannten Ziele erforderlich sind (Maßnahme L).
2.2 Sicherung von Amphibienwanderungen an Straßen (Maßnahme A) per Zuwendungsvertrag
2.3 Durchführung nicht-produktiver, investiver Naturschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft (Maßnahme PGAK) per Zuwendungsbescheid
2.3.1 Maßnahmen des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung folgender Lebensräume sowie Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten in der Agrarlandschaft:
- Feuchtbiotope wie Tümpel und sonstige Kleingewässer (Maßnahmen FB),
- Hecken, Feldgehölze, Uferbepflanzungen, Baumreihen (Maßnahme FH),
- wiedervernässte Flächen, die zwecks landwirtschaftlicher Nutzung entwässert wurden (Maßnahme WF),
- Kleinbiotope, zusammenhängende Biotope und Trockenmauern (Maßnahme BV),
- Halboffen- und Offenlandlebensräume (Maßnahme E),
- Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten der Agrarlandschaft (Maßnahme LS).
2.3.2 Grunderwerb landwirtschaftlich genutzter sowie landwirtschaftlich nutzbarer Flächen zum Zwecke der Biotopgestaltung nach Nr. 2.3.1 (Maßnahme GE).
2.3.3 Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen, Architekten- und Ingenieurleistungen (Maßnahme SK).
2.4 Durchführung nicht-produktiver, investiver Naturschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Wald (Maßnahme PW) per Zuwendungsbescheid
2.5 Durchführung sonstiger nicht-produktiver Naturschutzmaßnahmen (Maßnahme P) per Zuwendungsbescheid
2.5.1 Investive Maßnahmen des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen sowie Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten, soweit diese nicht unter 2.3 und 2.4 abgedeckt sind,
2.5.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Bestände gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, soweit diese nicht unter 2.3 und 2.4 abgedeckt sind,
2.5.3 Maßnahmen zur Information und zur Besucherlenkung in Schutzgebieten,
2.5.4 Ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Grundlagen- und Zustandserhebungen (z.B. Erfassungsprogramme des Naturschutzes) sowie der naturschutzbezogenen Umweltbildung und -beratung; Erstellung von Materialien zur naturschutzbezogenen Umweltbildung und -beratung.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, soweit sie die geförderten Maßnahmen nicht auf einem Markt anbieten; landwirtschaftliche Unternehmen sind von der Förderung mit Ausnahme von Maßnahmen nach 2.1.9 bei Einhaltung der Vorgaben von 6.1.6 ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach 2.3.1 und 2.3.3 sind kommunale Träger und gemeinnützige juristische Personen sowie landwirtschaftliche Unternehmen und andere Landbewirtschafter.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach 2.3.2 sind kommunale Träger und gemeinnützige juristische Personen, die sich satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Bei flächenbezogenen Maßnahmen stellt der Zuwendungsempfänger sicher, dass er für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Nutzung der geförderten Flächen bzw. zur Durchführung der geförderten Maßnahmen berechtigt ist und weist dies auf Verlangen nach.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
5.1.1 Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 erfolgt die Förderung im Rahmen der Projektförderung gemäß Nummer 2.1 der VV zu § 23 ThürLHO durch Vertrag. Die Zuwendungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.1.2 Für Maßnahmen nach 2.3, 2.4 und 2.5 erfolgt die Förderung im Rahmen der Projektförderung gemäß Nummer 2.1 der VV zu § 23 ThürLHO per Zuwendungsbescheid. Die Zuwendungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilsfinanzierung, bei Abrechnung auf Stundenbasis nach 5.2.7 (nur für Maßnahmen nach 2.5) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.1.3 Zuwendungen nach 2.1 und 2.2 werden nur gewährt, wenn die zu erwartende jährliche Höhe der Zuwendung 120 EUR nicht unterschreitet.
Zuwendungen nach 2.3, 2.4 und 2.5 werden nur gewährt, wenn die zu erwartende Gesamthöhe der Zuwendung 500 EUR nicht unterschreitet und bei 2.3 500.000 EUR sowie bei 2.4 und 2.5 50.000 EUR nicht überschreitet. Für Zuwendungen nach 2.5, die auf Stundenbasis nach 5.2.7 abgerechnet werden, gilt abweichend als Untergrenze 120 EUR.
5.2 Bemessungsgrundlage
5.2.1 Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 gelten die unter Nummer 5.3 angegebenen Höhen der Zuwendungen. Diese dienen als Zuschuss für die Durchführung der Pflege von Flächen oder für die Sicherung von Amphibienwanderungen und den damit zusammenhängenden Aufwendungen.
5.2.2 Für Maßnahmen nach 2.1.1 bis 2.1.5 (Maßnahmen M, F, W, B und S) kann zusätzlich zu den unter Nummer 5.3 angegebenen Förderhöhen je nach Grad des Mehraufwandes ein jährlicher Erschwerniszuschlag von bis zu 770 EUR bei Mahd und Beweidung und bis zu 360 EUR bei Mulchen je Hektar aus folgenden Gründen gewährt werden:
- arbeitswirtschaftliche Erschwernis aufgrund eines hohen Anteils an Kleinstrukturen, starker Hangneigung, Bodenunebenheiten, labiler Bodenverhältnisse, kleiner Parzellen oder schlechter Erreichbarkeit;
- Einsatz von aufwendiger Technik wie Handarbeit, Handgeräte, Balkenmäher oder Spezialmaschinen;
- zusätzliche Vereinbarungen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, die zu einem erhöhten Aufwand führen, wie spezielles Mahdregime (Streifenmahd, zeitversetzte Mahd von Teilflächen) oder spezielle Beweidungsvorgaben, periodische Überstauung von Flächen.
5.2.3 Bei Maßnahmen nach 2.3 setzen sich die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zusammen aus dem projektbezogenen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, Sachausgaben und Ausgaben für vertraglich vereinbarte Leistungen Dritter, die zur Durchführung der Vorhaben unmittelbar erforderlich sind.
Erbrachte Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers können bis zur Höhe des festgesetzten Eigenanteils an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet werden. Bei kommunalen Trägern werden Eigenleistungen nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
Für die Bemessung der eigenen Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers kommen festgesetzte Verrechnungssätze zur Anwendung, die im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium (TFM) im Internet öffentlich bekannt gemacht werden unter: https://umwelt.thueringen.de/themen/natur-artenschutz/foerderung/.
Eigene Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers zur Aufbringung des Eigenanteils können auch mit bis zu 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden.
5.2.4 Bei Maßnahmen nach 2.3.1 können bei der Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben auch Standardkalkulationen in Anlehnung an Vergütungssätze des KTBL oder anderweitiger vorliegender naturschutzfachlicher und landwirtschaftlicher Kalkulationen verwendet werden. Soweit für diese Richtlinie anerkannte Standardkalkulationen vorliegen, werden diese im Einvernehmen mit dem TFM im Internet öffentlich bekannt gemacht unter: https://umwelt.thueringen.de/themen/natur-artenschutz/foerderung/.
5.2.5 Bei Grunderwerb nach 2.3.2 sind neben den Ausgaben für Landerwerb zu angemessenen ortsüblichen Kaufpreisen auch Nebenkosten in Höhe von pauschal 8% des Kaufpreises zuwendungsfähig. Die Pauschale beinhaltet die Ausgaben für die Grunderwerbsteuer, Notargebühren und die Amtsgerichtskosten.
5.2.6 Bei Maßnahmen nach 2.4 und 2.5 setzen sich die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zusammen aus dem projektbezogenen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, Sachausgaben und Ausgaben für vertraglich vereinbarte Leistungen Dritter, die zur Durchführung der Vorhaben unmittelbar erforderlich sind.
Erbrachte Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers können bis zur Höhe des festgesetzten Eigenanteils an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet werden. Hierfür kommen festgesetzte Verrechnungssätze zur Anwendung, die im Einvernehmen mit dem TFM im Internet öffentlich bekannt gemacht werden unter: https://umwelt.thueringen.de/themen/natur-artenschutz/foerderung/. Bei kommunalen Trägern werden Eigenleistungen nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
5.2.7 Bei Maßnahmen nach 2.5 kann alternativ zu 5.2.6 das Projekt auch auf Stundenbasis abgerechnet werden: Für ehrenamtlich erbrachte Arbeit kann eine maximale Stundenzahl pro Projekt mit einer Stundenpauschale in Höhe von 7,20 EUR pro Stunde als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden. Diese schließt dann neben den erbrachten Leistungen auch die Sachausgaben ein.
5.3 Höhe der Zuwendung
5.3.1 Höhe der jährlichen (bei Maßnahme 5 Erstpflege, S6 und K einmaligen) Zuwendung für Maßnahmen nach 2.1 (Angaben in Klammern: einschließlich möglicher Erschwerniszuschläge im Sinne der Ziffer 5.2.2)
M Mager- und Trockenstandorte
M1 Mahd einschürig 335 (bis 1.105) EUR/ha
M2 Mahd zweischürig 395 (bis 1.165) EUR/ha
M3 Beweidung 260 (bis 1.030) EUR/ha
M4 Mulchen 130 (bis 490) EUR/ha
M5 Erstpflege in drei Stufen (mittlerer, hoher, sehr hoher Aufwand) 950, 1.500 oder 2.400 EUR/ha
F Feucht- und Nassstandorte
F1 Mahd einschürig 335 (bis 1.105) EUR/ha
F2 Mahd zweischürig 395 (bis 1.165) EUR/ha
F3 Beweidung 260 (bis 1.030) EUR/ha
F4 Mulchen 130 (bis 490) EUR/ha
F5 Erstpflege in drei Stufen (mittlerer, hoher, sehr hoher Aufwand) 950, 1.500 oder 2.400 EUR/ha
W Grünland in Wiesenbrütergebieten
W1 Mahd einschürig 335 (bis 1.105) EUR/ha
W2 Mahd zweischürig 395 (bis 1.165) EUR/ha
W3 Beweidung 260 (bis 1030) EUR/ha
W4 Mulchen 130 (bis 490) EUR/ha
W5 Erstpflege in drei Stufen (mittlerer, hoher, sehr hoher Aufwand) 950, 1.500 oder 2.400 EUR/ha
B Bergwiesen
B1 Mahd einschürig 335 (bis 1.105) EUR/ha
B2 Mahd zweischürig 395 (bis 1.165) EUR/ha
B3 Beweidung 260 (bis 1.030) EUR/ha
B4 Mulchen 130 (bis 490) EUR/ha
B5 Erstpflege in drei Stufen (mittlerer, hoher, sehr hoher Aufwand) 950, 1.500 oder 2.400 EUR/ha
S Streuobstwiesen
S1 Mahd einschürig 335 (bis 1.105) EUR/ha
S2 Mahd zweischürig 395 (bis 1.165) EUR/ha
S3 Beweidung 260 (bis 1.030) EUR/ha
S4 Mulchen 130 (bis 490) EUR/ha
S5 Erstpflege in drei Stufen (mittlerer, hoher, sehr hoher Aufwand) 950, 1.500 oder 2.400 EUR/ha
S6 Pflanzung von hochstämmigen Obstbäumen 100 EUR/Baum
S7 fachgerechter Obstbaumschnitt 10 EUR/Baum pro Jahr
T Teiche und sonstige Stillgewässer 395 EUR/ha
K Kopfbaumpflege 35 EUR/Baum
bei besonderer arbeitswirtschaftlicher Erschwernis oder Einsatz von Spezialtechnik bis zu 180 EUR/Baum
BF mehrjährige Blühflächen mit gebietseigenem Saatgut 848 EUR/ha
L Sonstige Lebensräume oder Lebensstätten
entsprechend der arbeitswirtschaftlichen Erschwernis bis zu 4.000 EUR/ha oder je Objekt
5.3.2 Höhe der jährlichen Zuwendung für Maßnahmen nach 2.2
A Amphibienschutz
A1 Auf- und Abbau 74 EUR/100 m Zaun
A2 Betreuung 144 EUR/100 m Zaun
5.3.3 Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach 2.3
PGAK Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege (mit GAK-Bezug)
- Bis zu 100% bzw. bei kommunalen Trägern bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt oder die Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 1 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind,
- bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben im Zusammenhang mit Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete, Nationale Naturlandschaften, Naturschutzgebiete, Geschütze Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale) oder dem Grünen Band, soweit sie dem Schutzzweck dienen,
- bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt bzw. die Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 2 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind,
- bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei sonstigen Vorhaben.
Die Liste der Arten, Lebensraumtypen und Biotope zur Einstufung der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen wird im Internet öffentlich bekannt gemacht unter: https://umwelt.thueringen.de/themen/natur-artenschutz/foerderung/.
5.3.4 Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach 2.4
PW Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Wald
- Bis zu 100% bzw. bei kommunalen Trägern bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt oder die Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 1 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind,
- bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben im Zusammenhang mit Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete, Nationale Naturlandschaften, Naturschutzgebiete, Geschütze Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale) oder dem Grünen Band, soweit sie dem Schutzzweck dienen,
- bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben, die sich auf den Erhalt bzw. die Verbesserung von Arten, Lebensraumtypen oder Biotopen beziehen, die in Stufe 2 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Thüringen aufgeführt sind,
- bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei sonstigen Vorhaben.
5.3.5 Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach 2.5
P Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege (ohne Wald- oder GAK-Bezug)
- Bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kommunalen Trägern,
- bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei den sonstigen Trägern. Bei natürlichen Personen können in besonders begründeten Einzelfällen Zuwendungen in Höhe von bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, in diesem Fall jedoch maximal 15.000 EUR.
- Aufwandspauschale in Höhe von 7,20 EUR pro anerkannter Stunde bei Maßnahmen, die nach 5.2.7 gefördert werden.
5.3.6 Abweichend von den Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO kann der Eigenanteil auch über Spenden und Stiftungsmittel erbracht werden. Diese Mittel zählen insoweit nicht als Leistungen Dritter. Diese Regelung ist auf gemeinnützige Vereine und Organisationen beschränkt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2
6.1.1 Die dieser Richtlinie beigefügte Anlage mit den darin genannten Zuwendungsbedingungen ist den Verträgen als Vertragsbestandteil beizufügen. Für Maßnahmen nach 2.1.1 bis 2.1.5 (Maßnahmen M, F, W, B und S) können zur Erreichung des Pflegeziels im Vertrag abweichende Regelungen zur Pflege (z.B. zeitversetzte Mahd von Teilflächen, Einsatz spezieller Technik, Art der Weidetiere) getroffen werden.
6.1.2 Die Pflege der Flächen nach 2.1.1 bis 2.1.5 erfolgt jeweils nach naturschutzfachlichen Erfordernissen vorrangig durch Mahd oder durch Beweidung. Auf Flächen, auf denen keine Mahd oder Beweidung durchgeführt werden können, ist auch eine Pflege durch Mulchen förderfähig, vorausgesetzt der entsprechende Lebensraumtyp kann auf diese Weise erhalten werden.
6.1.3 Spezielle Zuwendungsbedingungen für Maßnahmen nach 2.1.9 (Maßnahme L) werden entsprechend des jeweiligen Pflegeziels vertraglich geregelt.
6.1.4 Falls ein Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere die vereinbarten Pflege- und Betreuungsarbeiten nicht durchführt, erfolgt je nach Schwere des Vertragsverstoßes eine anteilige oder vollständige Kürzung der Zuwendung. Bereits hierfür erhaltene Zuwendungen sind dementsprechend zurückzuzahlen.
Bei schweren Vertragsverstößen sind zusätzlich von der Bewilligungsbehörde alle mit dem Zuwendungsempfänger geschlossenen Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und auf mindestens ein Jahr auszusetzen.
6.1.5 Die Verträge können mit einjähriger Laufzeit oder im Rahmen der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden.
6.1.6 Die Verträge nach 2.1.9 fallen unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.9), geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24. Oktober 2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55), sofern die Zuwendungsempfänger landwirtschaftliche Unternehmen sind.
6.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Maßnahmen nach 2.3, 2.4 und 2.5
6.2.1 Zuwendungen für Maßnahmen nach 2.3, 2.4 und 2.5 können nur gewährt werden, wenn nach Rechtsvorschriften notwendige Gestattungen (Genehmigungen, Erlaubnisse etc.) eingeholt sind. Diese sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Zuwendungen für Maßnahmen auf Fremdgrundstücken ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
6.2.2 Zur Durchführung von Maßnahmen kann sich der Zuwendungsempfänger Dritter, insbesondere land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Maschinenringe, Lohnunternehmer, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, Naturschutzverbände sowie ggf. geeigneter Einzelpersonen bedienen.
6.2.3 Projekte gemäß 2.3, 2.4 und 2.5 können mit einjähriger Laufzeit oder im Rahmen der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden.
6.2.4 Die Förderung des Grunderwerbs nach 2.3.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke innerhalb von 12 Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.2.5 Bei Erhebungen von Arten bzw. Biotopen nach 2.3, 2.4 oder 2.5 sind die methodischen Vorgaben zur Datenerhebung des Thüringer Landeamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zu beachten. Die erhobenen floristischen und faunistischen Daten oder kartierten Biotope und Lebensraumtypen sind entsprechend der Vorgaben des TLUBN digital oder auf Erhebungsbogen für das Fachinformationssystem Naturschutz bereitzustellen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Die vom Antragsteller unterschriebenen Vertragsangebote gemäß 2.1 und 2.2 sowie schriftliche Förderanträge gemäß 2.3, 2.4 und 2.5 sind auf den von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formularen bei der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Verwaltungen der Nationalen Naturlandschaften wirken bei der Vorbereitung der Anträge und Verträge und der Koordinierung mit. Die erforderlichen Antrags- und Vertragsunterlagen werden auf Nachfrage von der Bewilligungsbehörde oder den unteren Naturschutzbehörden zur Verfügung gestellt.
7.1.2 Vertragsangebote nach Ziffer 2.1 sind bis zum 01. April eines Jahres einzureichen. Vertragsangebote nach Ziffer 2.2 sind bis zum 15. Februar eines Jahres einzureichen. Später eingereichte Vertragsangebote können berücksichtigt werden, sofern ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und die ordnungsgemäße Durchführung sowie der Mittelabfluss im Bewilligungszeitraum gesichert sind.
7.1.3 Die unteren Naturschutzbehörden erarbeiten Stellungnahmen zu den eingereichten Vertragsangeboten/ Anträgen, in denen sie Aussagen zur Eignung der beantragten Maßnahmen für die Umsetzung der Ziele nach 1.2 treffen. Weiterhin sind bei Maßnahmen nach 2.1.9 (Maßnahme L) die beantragte Höhe des Fördersatzes und bei Beantragung von Erschwerniszuschlägen nach 5.2.2 und 5.3.1 die Höhe dieser Zuschläge zu begründen.
7.1.4 Zusätzlich sind bei Maßnahmen in Naturparken und Biosphärenreservaten von der unteren Naturschutzbehörde fachliche Stellungnahmen der betroffenen Verwaltungen der Nationalen Naturlandschaften einzuholen. Bei Maßnahmen im Wald sind von der unteren Naturschutzbehörde Stellungnahmen der zuständigen Forstbehörde einzuholen.
7.1.5 Die unteren Naturschutzbehörden reichen die vollständigen Vertrags-/ Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen jährlich bis zu einem von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Termin ein. Später eingereichte Vertragsangebote/ Anträge können unter den in Nummer 7.1.2 genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Naturschutzbehörde. Sie prüft die Förderfähigkeit der Maßnahme anhand der vorgelegten Unterlagen, der Vorschriften dieser Richtlinie, der sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen und entscheidet über das Vertragsangebot bzw. den Antrag.
7.2.2 Die untere Naturschutzbehörde und ggf. die Verwaltungen der Nationalen Naturlandschaften sind von der Bewilligungsbehörde in geeigneter Weise über den Abschluss der Verträge und Bescheide zu informieren.
7.3 Auszahlungsverfahren
7.3.1 Bei Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 erklärt der Zuwendungsempfänger im Rahmen der Mittelanforderung auf einem vorgegebenen Formular gegenüber der Bewilligungsbehörde, dass er die in den Verträgen festgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten hat (Verwendungsnachweis). Die Frist für die Abgabe der Mittelanforderung wird vertraglich geregelt. Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der Zuwendung.
7.3.2 Bei Maßnahmen nach 2.3, 2.4 und 2.5 wird die Auszahlung im Zuwendungsbescheid geregelt.
7.4 Kontrollverfahren
7.4.1 Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig kontrolliert wird. Hierzu erfolgt die Kontrolle von jährlich mindestens 5% der Verträge. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Verwaltungen der Nationalen Naturlandschaften wirken bei den Kontrollen mit. Das Kontrollergebnis wird in einem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formular vermerkt.
7.4.2 Bei flächenbezogenen Maßnahmen erfolgen durch die Bewilligungsbehörde in Zusammenarbeit mit der für Thüringen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Verordnung (EU) 2021/2116 zuständigen Zahlstelle Prüfungen auf Doppelförderung für landwirtschaftlich nutzbare Flächen.
7.4.3 Bei Maßnahmen nach 2.3, 2.4 und 2.5 erfolgen die Kontrollen durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung. Mindestens 5% der Projekte werden dabei einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist für Maßnahmen nach 2.3, 2.4 und 2.5 nach Nrn. 6.1 bis 6.4 ANBest-P bzw. Nrn. 6.1 bis 6.4 ANBest-Gk vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen. Bei Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 stellt die Mittelanforderung den Verwendungsnachweis dar. Hierzu ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular zu verwenden. Im Falle der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Grundlage der Pauschalregelung gemäß 5.2.7 enthält der Verwendungsnachweis eine Aufstellung der zur Durchführung des Projektes geleisteten Arbeitsstunden. Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 ThürLHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49 und 49 a des ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
7.7 Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde ist gemäß § 44 Abs. 1 ThürLHO berechtigt, jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes bleiben hiervon unberührt.
7.8 Berichtspflichten und Controlling
Die Bewilligungsbehörde berichtet jährlich nach Abschluss des Haushaltsjahres der obersten Naturschutzbehörde über die bestimmungsgemäß durchgeführten Maßnahmen und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
Die Fördermaßnahmen werden einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zur Überprüfung der Erreichung des Ziels nach 1.2 dieser Richtlinie dienen die Indikatoren „Zielgenauigkeit der Biotopauswahl“, „Flächenzustand des Biotops“, „Zielgenauigkeit der abgesicherten Amphibienwanderstrecken“, „Erfüllungsgrad der Zielerreichung“ und „Effizienz der Zielerreichung“. Die Bewilligungsbehörde übermittelt der obersten Naturschutzbehörde jährlich die zur Erstellung des Controllingberichts notwendigen Unterlagen.
Zusätzlich werden zur Umsetzung von Controllingmaßnahmen im Rahmen des ganzheitlichen Controllings in der obersten Naturschutzbehörde die maßnahmenbezogenen Auswertungsergebnisse zu förderprogrammspezifischen Zielanalysen und Zielkorrekturen herangezogen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2026 außer Kraft. Mit Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen in der Fassung vom 21.12.2021 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 05/2022 S. 221) außer Kraft.
Anlage
Zuwendungsbedingungen
1 Allgemeine Zuwendungsbedingungen für Maßnahmen nach 2.1
1.1 Es darf nicht gedüngt werden. Eine P- und K-Düngung kann, wenn sie aus naturschutzfachlichen Gründen zweckmäßig ist, vertraglich vereinbart werden.
1.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden.
1.3 Grünland ist nicht umzubrechen.
1.4 Es dürfen keine Meliorationsmaßnahmen durchgeführt werden. Unterhaltungsarbeiten an Gräben und an sonstigen Ent- und Bewässerungseinrichtungen können vertraglich geregelt werden.
1.5 Materialablagerungen sind nicht vorzunehmen, soweit im Einzelfall keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen werden.
1.6 Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Grenzen der geförderten Flächen eindeutig nachvollziehbar sind. Im Zweifelsfall sind die Grenzen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Markierungspfosten) zu kennzeichnen. Die Flächenangabe erfolgt getrennt für jede Pflege- bzw. Bewirtschaftungseinheit, die sich aus mehreren Flurstücken und Flurstücksteilen zusammensetzen kann.
1.7 Gehen während der Vertragslaufzeit das Eigentum oder das Nutzungsrecht für geförderte Flächen auf andere Personen über, so hat der Zuwendungsempfänger dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen des Vertrages mit Übergabe der Flächen auf den Nachfolger übergehen. Der Nachfolger muss in die vertraglichen Verpflichtungen eintreten. Dies gilt nicht im Falle der Enteignung, der Zwangsversteigerung oder im Zuge von Bodenordnungsverfahren sowie für den Fall, dass auf der Vertragsfläche naturschutzfachliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden.
2 Spezielle Zuwendungsbedingungen für Maßnahmen nach 2.1.1 bis 2.1.5 (Maßnahmen M, F, W, B und S)
Die nachfolgend aufgeführten speziellen Zuwendungsbedingungen gelten, soweit im Vertrag nichts Abweichendes oder Weitergehendes geregelt wurde:
2.1 Flächige Gehölzsukzessionen (Verbuschung) sind durch geeignete Pflegemaßnahmen zu verhindern.
2.2 Einsaaten oder Nachsaaten dürfen nicht durchgeführt werden (Ausnahmen nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde aus naturschutzfachlichen Gründen möglich).
2.3 Walzen und Abschleppen von Grünland darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, oberhalb 400 m NN bis 15. April erfolgen. In Wiesenbrütergebieten (Maßnahme W) gilt davon abweichend der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 20. März.
2.4 Über die Pflegemaßnahmen sind vom Zuwendungsempfänger schriftliche Aufzeichnungen für jede Pflege- bzw. Bewirtschaftungseinheit zu führen, die folgende Mindestangaben enthalten:
2.5 Bei Pflege durch Mahd sind folgende zusätzliche Bedingungen zu erfüllen:
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Schnittzeiträume (frühester Schnittzeitpunkt, Mahdruhe) werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegeziel vertraglich geregelt.
-
Die Mahd erfolgt in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegeziel entweder einschürig oder zweischürig. Eine zweischürige Mahd kann zur Aushagerung von Flächen gegebenenfalls unter Gewährung von Erschwerniszuschlägen nach 5.2.2 um weitere Schnitte ergänzt werden.
-
Eine zusätzliche Beweidung darf nicht erfolgen (Ausnahmen bei einschüriger Mahd möglich).
-
Die Mahd ist von innen nach außen oder von einer Seite aus durchzuführen.
-
Bei Maßnahmen nach 2.1.1 bis 2.1.4 (M, F, W, B) ist ein Teil der jeweiligen Pflege- bzw. Bewirtschaftungseinheit in Höhe von 5 von Hundert frühestens am 15. August zu mähen oder als Brachestreifen zu belassen.
-
Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.
2.6 Bei Pflege durch Beweidung sind folgende zusätzliche Bedingungen zu erfüllen:
-
Ein mittlerer Jahresviehbesatz von 1 GVE/ha auf einer Pflege- bzw. Bewirtschaftungseinheit (siehe Nr. 1.6) ist nicht zu überschreiten. Zusätzlich ist auf:
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Feucht- und Nassstandorten (Maßnahme F) eine Besatzdichte von 1,5 GVE/ha kalenderjährlich bis zum 1. Juli nicht zu überschreiten und in
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Wiesenbrütergebieten (Maßnahme W) eine Besatzdichte von max. 1 GVE/ha jährlich bis zum 1. Juli und max. 3 GVE/ha im restlichen Kalenderjahr nicht zu überschreiten.
-
Zur Pflege der Gewässerufer, der Quellfluren und der sonstigen geschützten Nassstandorte sowie der Gehölzränder sind spezielle vertragliche Regelungen zu treffen.
2.7 Bei der Pflege von Streuobstwiesen (Maßnahme S) sind zusätzlich zu 2.1 bis 2.6 folgende Bedingungen zu erfüllen:
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Eine Obstbaumdichte von 30 Hochstämmen pro Hektar darf nicht unterschritten werden.
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Es dürfen keine hochstämmigen Obstbäume beseitigt werden.
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Bei der Neuanlage von Streuobstwiesen erfolgen Neupflanzungen hochstämmiger Obstbäume in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Neupflanzungen werden erst ab einer Anzahl von 10 Bäumen gefördert. Mit der Förderung der Neupflanzungen verbunden sind eine 3-jährige Folgepflege und parallel hierzu eine 12-jährige Erhaltungspflicht der Obstbäume einschließlich Ersatzpflanzungen.
3 Spezielle Zuwendungsbedingungen für Maßnahmen nach 2.1.6 (Maßnahme T)
3.1 Düngung, Kalkung und Fütterung sowie Ausbringung chemischer Behandlungsmittel sind nicht erlaubt. Die Ausbringung von Kalkmergel kann vertraglich geregelt werden.
3.2 Verlandungs- und Röhrichtzonen sind zu erhalten. Teilentlandungen können vertraglich geregelt werden.
3.3 Teiche sind funktionsfähig zu erhalten, insbesondere mit ihren Zu- und Abläufen einschließlich der Teichdämme instand zu halten.
3.4 Badebetrieb, Wassersport und Angeln sind zu unterbinden.
3.5 Ein Fischbesatz kann vertraglich geregelt werden, wenn er mit dem jeweiligen Pflegeziel zu vereinbaren ist. Pflanzen fressende Fischarten, wie Graskarpfen, dürfen nicht eingesetzt werden.
3.6 Teiche sind nach dem Abfischen sofort wieder zu bespannen, soweit nicht aus Artenschutzgründen oder aus Gründen der Gewässerunterhaltung abweichende, vertragliche Regelungen getroffen wurden.
3.7 Über die durchgeführten Maßnahmen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
3.8 Maßgeblich für die Ermittlung der geförderten Fläche ist die Teichfläche bzw. die Fläche des Stillgewässers einschließlich der jeweiligen Verlandungsbereiche.
4 Spezielle Zuwendungsbedingungen für Maßnahmen nach 2.1.7 (Maßnahme K)
Das zur Erhaltung des Kopfbaumbestandes erforderliche Schneiden ist fachgerecht durchzuführen, natürliche Baumhöhlen sind dabei zu erhalten. Das Schneiden erfolgt im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar. Hierbei sind jährlich, soweit vertraglich nicht abweichend geregelt, nur bis zu einem Drittel der Kopfbäume eines zusammenhängenden Bestandes zu schneiden.
5 Zuwendungsbedingungen für Maßnahmen nach 2.2 (Maßnahme A)
5.1 Der Auf- und Abbau der Amphibienschutzzäune erfolgt in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.
5.2 Bei der Betreuung der Amphibienschutzzäune sind die Amphibien während der Zeit der Laichwanderungen aufzusammeln und in ungefährdete Bereiche zu bringen. Arten- und Individuenzahlen sind in einem von der oberen Naturschutzbehörde vorgegebenem Formblatt zu erfassen. Die Daten sind der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.