Förderprogramm

Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege (KULAP 2022)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Naumburger Straße 98

07743 Jena

Weiterführende Links:
Kulturlandschaftsprogramm in Thüringen – KULAP Antragstellerportal PORTIA

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als landwirtschaftlicher Betrieb nachhaltig wirtschaften möchten und Maßnahmen zum Erhalt der Artenvielfalt planen sowie Bodenerosion und Treibhausgase verringern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Thüringer Freistaat unterstützt Sie bei Vorhaben zur Stärkung des Umweltschutzes, einschließlich der biologischen Vielfalt, und des Klimaschutzes.

Sie erhalten die Förderung für

  • Vorhaben im Bereich des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Reduzierung von Treibhausgasen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung,
  • die nachhaltige Nutzung und effiziente Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien,
  • die Eindämmung und Umkehrung des Verlustes an biologischer Vielfalt, die Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie den Schutz von Lebensräumen und Landschaften.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Verpflichtungsumfang ab und wird nach der Flächennutzung im Antragsjahr beziehungsweise der Ergebnisse der Kontrollen berechnet.

Ihre Maßnahme muss den jeweils angegebenen Mindestförderbetrag erreichen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte als Teil des Sammelantrages bis zum 15.5. eines Jahres an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).

Die Einreichung des Antrages ist nur in digitaler Form über das Antragsportal PORTIA vorgesehen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

Für bestimmte Maßnahmen müssen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger außerdem unter die Kategorie „Kleinstunternehmen oder der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ gemäß KMU-Definition der EU fallen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie verpflichten sich, die Maßnahme im beantragten Umfang für die Dauer von 5 Jahren im Betrieb durchzuführen.
  • Sie erhalten eine Förderung nur für in Thüringen gelegene landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit durchgeführt wird.
  • Die Mindestgröße eines Förderobjekts beträgt 50 Quadratmeter.
  • Bitte beachten Sie die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege (KULAP 2022)

[Vom 21. Dezember 2022]

[…]

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zweck der Zuwendung ist die weitere Verbesserung einer nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft durch die Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) sowie die Förderung des ökologischen Landbaus (ÖLB). Die finanzielle Zuwendung dient der Erreichung der allgemeinen Ziele zur Unterstützung und Stärkung des Umweltschutzes, einschließlich der biologischen Vielfalt, und des Klimaschutzes.

1.2 Die Zuwendungen werden auf der Grundlage:

a) der Konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 07. Juni 2016),

b) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1),

c) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021 S. 187),

d) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L150 vom 14.06.2018 S. 1),

e) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1),

f) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159),

g) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L20 vom 31.1.2022 S. 95 – 130),

h) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 12),

i) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 463),

j) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAPStrategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 486),

k) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAPStrategieplänen (ABl. L020 vom 31.12.2021 S. 197),

l) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L 232 vom 07.09.2022 S. 8),

m) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 020 vom 31.01.2022 S. 131),

n) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23),

o) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231),

p) des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) in der Fassung vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003),

q) des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) in der Fassung vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996),

r) des Gesetzes zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) in der Fassung vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),

s) der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1), unter Berücksichtigung der Bekanntmachung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2287),

t) der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273),

u) der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1 S. 1),

v) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 01.07.2014 S. 1–97),

w) der Bekanntmachung der Kommission über die Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 in Bezug auf ihre Geltungsdauer und über befristete Anpassungen angesichts der COVID19-Pandemie (ABl. C 424 vom 08.12.2020 S. 30–31),

x) der Grundsätze für die Förderung einer Markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK),

y) der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 684) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV),

z) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 223)

in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

Die Gewährung der Zuwendungen steht darüber hinaus bezüglich der im Teil 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie beschriebenen Maßnahmen unter den Bedingungen der beihilferechtlichen Genehmigung im Verfahren SA.101414 (2021/N) gemäß Beschluss durch die Europäische Kommission vom 8. Dezember 2022 (C (2022) 9323 final).

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.1 dieser Richtlinie auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Indikatoren für die Förderung von AUKM sowie des ÖLB nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind jeweils die geförderte Fläche in Hektar je Jahr und die Anzahl der Zuwendungsempfänger je Jahr. Konkrete Ziele und Indikatoren der Förderung nach dieser Richtlinie sind im GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland (CCI 2023DE06AFSP001) für die Förderperiode 2023 bis 2027 in Nummer 5.3 „Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums“ jeweils bei der betreffenden Intervention unter Nummer 2 „Zugehörige spezifische Ziele, Querschnittsziel und relevante sektorale Ziele“, Nummer 4 „Ergebnisindikator(en)“ und Nummer 13 „geplante Einheitsbeträge-Finanzübersicht mit Outputs“ benannt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können entsprechend der Anlage 1 dieser Richtlinie das Eingehen von freiwilligen Bewirtschaftungsverpflichtungen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Ziele beitragen:

a) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung,

b) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien,

c) Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlustes an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen oder Vereinigungen bzw. Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften bzw. Landwirte im Sinne des Artikels 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ausüben. Die Festlegung hierzu ist in § 3 GAPDZV erfolgt.

Für die Maßnahmen nach Teil 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie müssen Zuwendungsempfänger außerdem unter die Kategorie: „Kleinstunternehmen oder der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ gemäß Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fallen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen,

a) die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten befinden, es sei denn, die Förderung ist gemäß Artikel 1 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 4 lit. c), 2. Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. nach Randnummer 26 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten zulässig oder

b) die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzung hat sich der Zuwendungsempfänger in seinem Antrag zu verpflichten, die einzubeziehenden Flächen gemäß den in der Anlage 2 dieser Richtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen aktiv selbst zu bewirtschaften und zu pflegen. Eine Eigenbewirtschaftung liegt auch im Falle von Pensionsviehhaltung vor. Für den Fall, dass Flächen kurzfristig durch Dritte landwirtschaftlich genutzt werden, muss sichergestellt werden, dass trotzdem die Hauptnutzung zur Erfüllung der Verpflichtung durch den Antragsteller erfolgt.

Die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen werden in Anlage 2 dieser Richtlinie unter der jeweiligen Maßnahme beschrieben. Beziehen sich die Zuwendungsvoraussetzungen auf die Kulturart, so ist die Angabe gemäß Sammelantrag der Kultur in Hauptfruchtstellung relevant. Bei den Maßnahmen des Teils 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie ist dabei die Kulturart maßgeblich, welche die überwiegende Zeit im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres angebaut wird.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als jährlicher Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind die in der Anlage 2 dieser Richtlinie als solche bezeichnet.

Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn die in der Anlage 2 dieser Richtlinie angegebenen Mindestförderbeträge, bezogen auf die neu beantragten und vorhandenen Maßnahmen dieser Art im Betrieb, im Vorfeld des Verfahrens gemäß Nummer 7.3.3 dieser Richtlinie erreicht werden.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich am Verpflichtungsumfang aus und wird nach der Flächennutzung im Antragsjahr bzw. der Ergebnisse der Kontrolle gemäß Nummer 7.7 dieser Richtlinie berechnet.

Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen werden nur für Verpflichtungen gewährt,

a) die über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZStandards) nach Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2115/2021 hinausgehen und

b) die über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen und

c) die über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2115/2021 festgelegten Bedingungen hinausgehen und

d) die sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2115/2021 gewährt werden.

Sofern die Kombinierbarkeit von AUKM oder der Einführung und Beibehaltung des ÖLB mit Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Ökoregelungen) gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2115/2021 und der Anlage 3 dieser Richtlinie auf derselben Fläche statthaft ist, wird bei der Berechnung der für AUKM/ÖLB zu gewährenden Zahlungen der Betrag abgezogen, der erforderlich ist, damit bei identischen Verpflichtungen keine Doppelfinanzierung erfolgt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung

Die Anlage 2 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 ThürLHO „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ in der jeweils geltenden Fassung wird zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt.

6.2 Verpflichtungszeitraum

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Maßnahme im beantragten Umfang für die Dauer von fünf Jahren im Betrieb durchzuführen, wobei der Verpflichtungszeitraum am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres beginnt und am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres endet.

6.2.1 Anschlussförderung

Alle neuen Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, sind Anschlussförderungen. Für diese kann auch ein kürzerer Zeitraum von mindestens einem Jahr festgelegt werden.

Als Anschlussförderung für die Maßnahme ÖL1 des Teils 1 der Anlage 2 dieser Richtlinie gilt die Maßnahme ÖL2 des Teils 1 der Anlage 2 dieser Richtlinie. Maßnahme U des Teils 1 der Anlage 2 dieser Richtlinie kann nicht verlängert werden.

6.2.2 Vorzeitiger Ausstieg

Wird der fünfjährige Verpflichtungszeitraum nach Nummer 6.2 dieser Richtlinie nicht eingehalten, können, außer in den Fällen der Nummern 6.6, 6.7 sowie 6.12 dieser Richtlinie, die bereits gewährten Zuwendungen zurückgefordert werden.

Werden für einzelne Flächen, für die eine Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einem Zulassungsbescheid rechtskräftig festgesetzt und umgesetzt oder Verträge in Form von Pacht-, Pflege- oder Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen, die einen im Hinblick auf die Ziele des Förderprogramms mindestens gleichwertigen Flächenzustand für den restlichen Verpflichtungszeitraum sichern, endet hinsichtlich dieser Flächen die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird. Gleiches gilt für Flächenentzüge zur Umsetzung von Maßnahmen der Maßnahmenprogramme nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) oder der Bewirtschaftungspläne nach § 32 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436), soweit sie durch behördliche Anordnung gegenüber dem Zuwendungsempfänger festgesetzt wurden. Die genannten Verträge müssen hierbei direkt oder mittelbar gesetzliche Verpflichtungen umsetzen oder weitergeben.

6.3 Zuwendungsfähige Flächen

Zuwendungsfähig sind nur in Thüringen gelegene landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZV vor dem 16. November eines jeden Kalenderjahres innerhalb des Verpflichtungszeitraums durchgeführt wird und die hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 12 GAPDZV gewährleistet ist sowie Flächen, auf denen mehrjährige Blühflächen der Maßnahme B oder Schonstreifen bzw. Schonflächen der Maßnahme ST gemäß Teil 1 der Anlage 2 der Richtlinie oder Blühstreifen mit einer hamsterfreundlichen Blühmischung der Maßnahme F2 oder F3 gemäß Teil 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie angelegt und bewirtschaftet werden. Für die Begriffsbestimmungen von landwirtschaftlicher Fläche, Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland gelten die §§ 4 bis 7 der GAPDZV entsprechend. Im Ökolandbau gehören zu den förderfähigen Kulturen nur solche, deren Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verkehr gebracht wurden oder dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden sowie solche, deren primäres Ziel es ist, die spezifischen Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a) und d) der Verordnung (EU) 2018/848 zu erfüllen.

Die Mindestgröße eines Förderobjektes beträgt 50 .

6.4 Maßnahmenwechsel, Wechsel in eine Stufe mit zusätzlichen Managementauflagen

Ein Maßnahmenwechsel oder ein Wechsel in eine Stufe mit zusätzlichen Managementauflagen während des betreffenden Verpflichtungszeitraums kann nach Maßgabe der Nummer 1.3 dieser Richtlinie in den in der Anlage 4 dieser Richtlinie genannten Fällen im Antragsverfahren zugelassen werden.

6.5 Ausdehnung von Verpflichtungen durch Einbeziehung von Flächen

Vergrößert sich die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, so kann die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen werden. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebes vergrößert werden.

Diese Ausdehnung der Verpflichtung auf zusätzliche Flächen ist nur bei den Maßnahmen SG, E2 sowie ÖL1 und ÖL2 des Teiles 1 der Anlage 2 der Richtlinie möglich. Dabei darf, außer bei den Maßnahmen ÖL1 und ÖL2, die laufende Verpflichtung nicht länger als drei Jahre bestehen und die zusätzliche Fläche muss mindestens 2 Hektar betragen.

6.6 Flächenabgang, Betriebsübergang, Verpflichtungsübertragung

Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen einer Maßnahme, für den bzw. für die eine Zuwendung nach dieser Richtlinie im letzten Zahlungsantrag gewährt wurde, auf eine andere Person über oder an den Verpächter zurück, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. Für Maßnahmen deren Flächen gemäß Nummer 6.9 dieser Richtlinie nicht ausgetauscht werden können, sind ausschließlich ganze, im Rahmen des Verfahrens nach Nummer 7.3 bewilligte Flächeneinheiten (Förderobjekte) übertragbar.

Wird ein Betrieb von einem Zuwendungsempfänger auf einen anderen Betrieb übertragen, so wird im Jahr der Übertragung nur ein einziger Beihilfeantrag für diesen Betrieb berücksichtigt, § 4 der GAPInVeKoS-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Die Übertragung eines Betriebes ist innerhalb von 10 Tagen nach Wirksamwerden der Übertragung bei der nach Nummer 7.1 dieser Richtlinie zuständigen Antrags- und Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer formgebundenen durch die Übertragenden sowie die Übernehmer zu unterzeichnenden Erklärung unter Angabe der betreffenden Flächen sowie der Erklärung zur Verpflichtungsübernahme. Weiterhin sind die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorzulegen.

Ist der Zuwendungsempfänger an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebes neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

6.7 Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sind der gemäß Nummer 7.1 dieser Richtlinie zuständigen Antragsund Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen, so behält der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Kalenderjahr gemäß Artikel 59 Absatz 5 derselben Verordnung seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.

6.8 Mehrfachförderung und Kombinierbarkeit

Der Antragsteller kann grundsätzlich an allen Maßnahmen nach der Anlage 1 dieser Richtlinie teilnehmen. Ausgenommen sind solche Maßnahmen, die zu einer Doppelförderung desselben Tatbestandes auf derselben Fläche führen.

Die einzelnen Kombinationsmöglichkeiten der Maßnahmen ergeben sich aus den Kombinationstabellen in der Anlage 3 dieser Richtlinie.

Eine gleichzeitige Förderung eines einzelflächenbezogenen Vorhabens von Maßnahmen aus dem Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege (KULAP 2014) vom 10. Juli 2015 (ThürStAnz Nr. 32/2015 S. 1287), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. November 2021 (ThürStAnz Nr. 51/2021 S. 2145) und Vorhaben von Maßnahmen dieser Richtlinie auf derselben Fläche, ist ebenso ausgeschlossen, wie eine gleichzeitige betriebliche Förderung des Ökolandbaus nach dem Förderprogramm KULAP 2014 und dem Förderprogramm KULAP 2022.

6.9 Flächenkonstanz

Mit Ausnahme der Maßnahmen SG, E2, ÖL1 und ÖL2 des Teils 1 der Anlage 2 dieser Richtlinie dürfen für den gesamten Verpflichtungszeitraum die Verpflichtungsflächen nach Maßgabe der georäumlichen Lage der Bewilligung nicht ausgetauscht werden.

Die Anzahl der Hektar für die Maßnahmen SG und E2 des Teils 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, solange die bewilligte Anzahl der Hektar der Maßnahme nicht um mehr als 15% unterschritten wird. Bei Unterschreitung um mehr als 15% erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf die im Auszahlungsantrag beantragte Fläche.

Bei den Maßnahmen ÖL1 oder ÖL2 des Teils 1 der Anlage 2 dieser Richtlinie kann die Art und Anzahl der jeweiligen Hektar für Ackerfläche und Grünland, Gemüsebau sowie Daueroder Baumschulkulturen von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, solange die bewilligte Gesamtzahl der Hektar der Maßnahme nicht um mehr als 15% unterschritten wird. Bei Unterschreitung um mehr als 15% erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf die im Auszahlungsantrag beantragte Fläche.

Überschreitet die Summe der für ÖL1 bzw. ÖL2 im Antrag auf Auszahlung beantragten Flächen mit verschiedenen Beihilfesätzen die bewilligte Gesamtzahl der Hektar der Maßnahme, gelten jeweils Flächen als nicht beihilfeberechtigt, deren Beihilfesatz am geringsten ist. Die jährliche Auszahlung der Zuwendung kann über die mit Bewilligungsbescheid festgesetzte Höhe hinaus nur unter Maßgabe der Nummer 1.3 dieser Richtlinie erfolgen.

6.10 Konditionalität

Der Zuwendungsempfänger beachtet während des Verpflichtungszeitraums die einschlägigen obligatorischen GAB und die GLÖZ-Standards gemäß Kapitel I Abschnitt 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2115/2021, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2115/2021, die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und die sonstigen einschlägigen Anforderungen des nationalen Rechts sowie gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen, die die oben genannten Grundanforderungen konkretisieren oder umsetzen im gesamten Betrieb. Dies trifft auch für den Fall zu, dass die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teil- oder Einzelfläche des Betriebes beantragt oder gewährt wird.

6.11 Soziale Konditionalität

Der Zuwendungsempfänger hält die Anforderungen bezüglich geltender nationaler Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitsverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2115/2021 genannten Rechtsakten ergeben, ein.

6.12 Revisionsklausel

Werden die einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2021/2115 so geändert, dass die geänderten Standards, Anforderungen oder Auflagen dann über Verpflichtungsinhalte nach dieser Richtlinie hinausgehen oder ändern sich die im GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland in der Förderperiode 2023 bis 2027 von der Kommission der Europäischen Union genehmigten Verpflichtungsinhalte, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte entsprechend anzupassen. Wird eine solche Anpassung von dem Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen gefordert wird.

Dies gilt auch für Anpassungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten sowie für Vorhaben, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, damit sie an den Rechtsrahmen des nächsten Zeitraums angepasst werden können.

Für Verpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen, eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

7 Verfahren

7.1 Antrags- und Bewilligungsbehörde

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

7.2 Antragsvoraussetzungen

Ein eingereichter Antrag auf Bewilligung oder Auszahlung muss alle zur Feststellung der Beihilfe- oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Für die über ELER geförderten Maßnahmen gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173. Für Maßnahmen des Teils 2 der Anlage 2 der Richtlinie gilt Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie der Randnummer 71 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020. Betreffende Anträge werden auf Zulässigkeit sowie Erfüllung bestimmter Mindestkriterien geprüft. Als allgemeine Antragsvoraussetzung gelten:

a) die Definition des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie,

b) die vollständige und fristgerechte Vorlage der in den Antragsverfahren nach den Nummern 7.3 und 7.4 dieser Richtlinie geforderten Angaben in der von der Bewilligungsbehörde festgelegten Form,

c) die Einhaltung der in Nummer 6.3 dieser Richtlinie festgelegten Mindestgröße eines Förderobjektes,

d) die Einhaltung des Verpflichtungszeitraumes gemäß Nummer 6.2 nach Maßgabe der geforderten Flächenkonstanz gemäß Nummer 6.9 dieser Richtlinie für die bewilligte Fläche,

e) die Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die im KULAP zur Förderung beantragten Flächen keinen Verpflichtungen unterliegen, die auf Grund der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen begründet wurden, die im Hinblick auf die Ziele der Maßnahme gleichwertige Verpflichtungen enthalten,

f) die Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass deren im KULAP zur Förderung beantragten Flächen keinen Verpflichtungen unterliegen, die durch den Abschluss von Pacht-, Pflege- und/oder Bewirtschaftungsverträgen begründet wurden, mit denen direkt oder mittelbar gesetzliche Verpflichtungen umgesetzt oder weitergegeben werden,

g) die Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die im KULAP zur Förderung beantragten Flächen keinen Verpflichtungen unterliegen, die im Rahmen der Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse eingegangen wurden, die im Hinblick auf die Ziele der Maßnahme gleichwertige Verpflichtungen enthalten und

h) die Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die im KULAP zur Förderung beantragten Flächen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung sind, die im Hinblick auf die Ziele der Maßnahme gleichwertige Verpflichtungen beinhaltet.

Spezielle Antragsvoraussetzungen sind in Anlage 2 der Richtlinie unter der jeweiligen Maßnahme aufgeführt. Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z.B. in Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträgen) zur feldhamsterfreundlichen Bewirtschaftung stehen der staatlichen Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen nicht entgegen. Gesetzliche Verpflichtungen gelten unabhängig von privatrechtlichen Vereinbarungen.

Weiterhin gelten die Mindestförderbeträge gemäß Nummer 5.4 dieser Richtlinie als Antragsvoraussetzung.

Die Nichteinhaltung einer dieser Voraussetzungen am letzten Tag der Einreichung des Antrags auf Bewilligung oder zur Einreichung des Zahlungsantrags oder der jeweils festgelegten Frist führt zur Verfristung, Unvollständigkeit oder fehlenden Antragsberechtigung und damit zur Versagung der Bewilligung oder Auszahlung bzw. zur Rücknahme der Bewilligung.

7.3 Verfahren zum Antrag auf Bewilligung

7.3.1 Antragstellung

Neuanträge und Anträge gemäß der Nummern 6.4 und 6.5 dieser Richtlinie sowie Anträge auf Änderung der Leistungsparameter sind im Rahmen dieses Verfahrens zu stellen.

Im Jahr 2022 waren die Neuanträge im Zeitraum vom 5. Juli bis zum 21. September 2022 (Ausschlusstermin) zu stellen.

Ab dem Jahr 2023 sind die Neuanträge und Anträge gemäß der Nummern 6.4 und 6.5 dieser Richtlinie sowie Anträge auf Änderung der Leistungsparameter als Teil des Sammelantrages bis zum jeweils 15. Mai (Ausschlusstermin) zu stellen.

Die Einreichung des Antrages ist nur in digitaler Form vorgesehen und ist mithilfe der zur Verfügung gestellten AntragsSoftware im Antragsportal PORTIA online einzureichen.

7.3.2 Abstimmungsverfahren mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde (UNB)

Zu Anträgen für die Naturschutzmaßnahmen B, RA, ST, R, U sowie M, W, H, BE, G, K2, F1, F2, F3 und S der Anlage 2 dieser Richtlinie ist zwischen Antragsteller und der für die jeweilige Fläche örtlich zuständigen UNB vor der Antragstellung ein Abstimmungsverfahren zur Naturschutzprüfung durchzuführen, in dessen Rahmen (außer bei den Maßnahmen R, F1, F2, F3 und K2) für jede Fläche die Leistungsparameter im Verpflichtungsregister in der Antrags-Software PORTIA festgelegt werden. Im Ergebnis dieses Abstimmungsverfahrens wird von der UNB zur Feststellung der Förderwürdigkeit bestätigt:

a) die naturschutzfachliche Relevanz der beantragten Fläche,

b) die territoriale Lage der beantragten Fläche in einer Naturschutz-Förderkulisse,

c) die Zulässigkeit der beantragten Maßnahme auf der Fläche sowie

d) ggf. bestehende erschwerte Bewirtschaftungsbedingungen.

Bei der Beweidung werden zur Erreichung der Naturschutzziele (Biodiversität) im Rahmen einer Beratung klare Kriterien festgelegt, damit die Vorgaben der relevanten Grundanforderungen Biodiversität eingehalten werden. Darüber hinaus werden im Verpflichtungsregister in der Antrags-Software PORTIA Detailregelungen zur Flächenpflege auf Grundlage der Vorgaben der Anlage 2 dieser Richtlinie getroffen. Des Weiteren wird hiermit durch die UNB für die Maßnahmen F1, F2, F3 und S des Teils 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie bestätigt, dass die Landbewirtschaftung und Pflege nach naturschutzfachlichen Vorgaben auf der Grundlage eines naturschutzfachlichen Konzeptes oder einer entsprechenden Fachplanung, die von den Naturschutzbehörden festgelegt wird, erfolgt ist und die sonstigen Bestimmungen von Nummer 1.6 des Fördergrundsatzes I Vertragsnaturschutz im Förderbereich 4 des GAK-Rahmenplans erfüllt sind.

Die Leistungsparameter können in Ausnahmefällen zur Anpassung der Verpflichtungen innerhalb der vorgegebenen Regelungsoptionen für die Maßnahme mit Wirkung für das nächste Verpflichtungsjahr geändert werden.

Ausnahmeanträge, für die in Anlage 2 dieser Richtlinie bei der jeweils betreffenden Maßnahme aufgeführten genehmigungsfähigen Ausnahmetatbestände, sind im laufenden Verpflichtungsjahr über das Portal PORTIA einzureichen. Die Durchführung der in der Ausnahme der jeweils betreffenden Maßnahme geregelten Handlung ist nur nach Genehmigung durch die UNB und frühestens 10 Tage nach Eingang der Anzeige derselben durch den Antragsteller bei der gemäß Nummer 7.1 dieser Richtlinie benannten Antrags- und Bewilligungsbehörde statthaft.

7.3.3 Finanzmanagement

Zur Steuerung der Bewilligung der jährlichen Neuanträge auf Förderung und der Anträge nach den Nummern 6.4 und 6.5 dieser Richtlinie wird vor dem Hintergrund der jährlichen nationalen Haushalts- und ELER-Finanzausstattung der Maßnahme und als Steuerungsinstrument zur Erfüllung der im GAP-Strategieplan bestimmten Zielerreichung hinsichtlich der geplanten Outputs eine Auswahl von Anträgen vorgenommen.

Die Auswahl erfolgt für förderfähige Projekte vor Bewilligung der Förderanträge, wenn das Antragsvolumen das jeweilige Budget überschreitet. Bei Maßnahmen mit betrieblichen Verpflichtungen bildet der Gesamtantrag und bei Einzelflächenmaßnahmen, wenn nicht abweichend geregelt, die einzelne Förderfläche das Projekt.

Die Auswahl findet in folgenden Schritten statt:

a) Es erfolgt die Bildung von Klassen anhand der gegebenen Planungs- bzw. Haushaltsgrößen der Finanztabelle des GAP-Strategieplans sowie der Finanzierungsart nach Landeshaushalt. Die Klassen werden anhand der Zuständigkeit der Ressorts (das für Umwelt zuständige Ministerium und das für Landwirtschaft zuständige Ministerium) für die Fachinhalte geteilt. Innerhalb der Klassen werden Maßnahmen in Maßnahmengruppen zusammengefasst, für welche fachlich begründete Auswahlkriterien zwischen Projekten mit gleichen Zielen und gleicher Ausrichtung formuliert werden können. Die Beschreibung der Kriterien erfolgt in Anlage 2 dieser Richtlinie.

b) Mit den geplanten Flächenumfängen, den Beihilfesätzen und den bereits bestehenden Fördervolumina wird ein Budgetbedarf für eine Klasse ermittelt und der Anteil einer Maßnahmengruppe an diesem Budgetbedarf festgesetzt. Dieser Anteil ist Gewichtungsgrundlage in der folgenden ersten Auswahlebene. Bei Überschreitung des vorhandenen Budgets einer Maßnahmengruppe, werden zunächst alle nicht überschrittenen Gruppen derselben Klasse bedient und die Restmittel je nach Gewichtung auf die Gruppen mit Überschreitung verlagert. Die Verlagerung zwischen einzelnen Gruppen kann durch eine Festlegung zur Reservierung der Mittel für die Gruppe vor jeder Auswahl verhindert werden. Nach erneuter Überprüfung des neu berechneten Maßnahmengruppenbudgets wird überprüft, ob weitere Gruppen bedient werden können bis keine volle Bewilligung ganzer Gruppen mehr möglich ist. Für die letztgenannten Gruppen erfolgt dies auf einer zweiten Ebene. Die Projektauswahl erfolgt nach fachlich begründeten Auswahlkriterien der Anlage 2 dieser Richtlinie. Anträge nach den Nummern 6.4 und 6.5 dieser Richtlinie werden Neuanträgen gegenüber nachrangig behandelt.

c) Sofern die Reihenfolge der Projekte innerhalb einer Maßnahmengruppe nicht abschließend durch die fachlich begründeten Auswahlkriterien hergestellt werden kann, werden zunächst die fachlich gleichwertigen Projekte bestimmt, für die eine nähere Auswahl erfolgen muss. Vorrangig werden zunächst die Anträge von Antragstellern bewertet, für die, bezogen auf die jeweilige Klasse, bisher noch keine Verpflichtungen vorliegen. Hier wird das größere Projekt vor das kleinere gesetzt. Bei Antragstellern, die bereits Verpflichtungen für die jeweilige Klasse eingegangen sind, wird der jeweils größere anteilige Zuwachs der Fläche vor den jeweilig kleineren gesetzt.

7.3.4 Bewilligung

Die Höhe der Zuwendung wird vor Beginn des Verpflichtungszeitraums mit Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der beantragten Flächen festgelegt.

Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind die Verpflichtungsinhalte und die Identifizierung der Verpflichtungsflächen und die mit der UNB abgestimmten Leistungsparameter gemäß Verpflichtungsregister in der Antrags-Software PORTIA.

7.4 Verfahren zum Antrag auf Auszahlung

Die jährliche Zuwendung wird auf Antrag des Zuwendungsempfängers nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres bis spätestens zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres ausgezahlt.

Vor der Leistung von Zahlungen an den Zuwendungsempfänger führt die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 zuständige Zahlstelle Prüfungen durch, die erforderlich sind, um die Besonderen Bestimmungen für den ELER gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllen zu können.

Der Auszahlungsantrag ist für das laufende Verpflichtungsjahr jeweils bis zum 15. Mai bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Auszahlungsantrag ist im Zusammenhang mit dem Sammelantrag im Antragsportal PORTIA digital einzureichen. Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unter Angabe der von der zuständigen Behörde vorgesehenen Nutzungscodes anzugeben, welche KULAP-Förderungen er für welche Flächen nach Lage und Größe im geodatenbasierten Antragssystem beantragt (angemeldete Flächen der betreffenden Förderobjekte). Sofern der Betriebsinhaber im betreffenden Kalenderjahr Zahlungen für eine Ökoregelung oder mehrere Ökoregelungen nach § 20 Absatz 1 des GAPDZG beantragt, hat er im Sammelantrag auch deren Fläche nach Lage und Größe anzugeben. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, sofern dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. Für die im Antrag zu erbringenden Angaben gelten die §§ 9 und 21 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend. Für die Änderung des Antrages gilt § 22 und für die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer gilt § 23 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend.

Die vollständige oder teilweise Rücknahme eines Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrages oder einer anderen Erklärung eines Zuwendungsempfängers bedarf der Schriftform. Sie wird von der in Nummer 7.1 dieser Richtlinie benannten Antrags- und Bewilligungsbehörde registriert. Hat diese den Zuwendungsempfänger bereits auf einen Verstoß hingewiesen oder hat ihn diese von ihrer Absicht unterrichtet, eine VorOrt-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des betreffenden Antrags oder der anderen Erklärung nicht zurückgenommen werden.

7.5 Rückforderungen

Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nicht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Zuwendungsempfänger nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der Zahlung relevant sind, gilt vorheriger Satz nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Eine Rückforderung der Zuwendungen entfällt außerdem in den Ausnahmefällen der Nummer 6.2.2 dieser Richtlinie.

7.6 Kürzungen, Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Zuwendungsvoraussetzungen und sonstige Auflagen, bei Verstößen gegen die Konditionalität und soziale Konditionalität

7.6.1 Kürzungen, Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen Zuwendungsvoraussetzungen und sonstige Auflagen

Bei Abweichungen der im Antrag auf Auszahlung angemeldeten Flächen oder bei teilweiser bzw. vollständiger Nichteinhaltung einer oder mehrerer Zuwendungsvoraussetzungen, erfolgt gemäß der entsprechend Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen nationalen Regelungen oder des nationalen Haushaltsrechtes eine Kürzung der Förderung auf die tatsächlich festgestellten Flächen und auf den nach Berücksichtigung der Abweichungen von Zuwendungsvoraussetzungen gerechtfertigten Förderbetrag. Der gerechtfertigte Förderbetrag entspricht anteilmäßig dem Betrag der durch die Einhaltung aller Zuwendungskriterien, die nicht vom Verstoß betroffen sind, gemäß Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu begründeten Förderung.

Zusätzlich werden ggf. gemäß der entsprechend Art. 59 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen nationalen Regelungen für die über ELER geförderten Maßnahmen Beträge auf der Ebene der Vorhaben dieser Richtlinie als Sanktion abgezogen. Die Sanktion hat gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Abhängigkeit von Schwere, Dauer, Umfang und wiederholtem Auftreten des Verstoßes zu erfolgen. Zu diesem Zweck und zur Festlegung der Kürzungssätze auf die gerechtfertigte Förderung werden in Form eines Erlasses eines Kürzungs- und Sanktionskataloges durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium Festlegungen zur Ermittlung der Gesamtbewertung und den verschiedenen Regelbewertungen bei Nichteinhalten der Zuwendungsvoraussetzungen getroffen. Für alle dort nicht aufgeführten Verstöße entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Ermessen im Einzelfall. Die Ahndung soll dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Bemessung der Kürzungen und Sanktionen von Abweichungen hinsichtlich der Zuwendungsvoraussetzungen gelten die Festlegungen nach Anlage 13.

7.6.2 Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen Konditionalität

Hält der Zuwendungsempfänger nicht im gesamten Betrieb die GAB und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2115/2021 sowie die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht sowie die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2115/2021 festgelegten Bedingungen ein, dann kann die gesamte Zuwendung gemäß der entsprechend Artikel 59 Absatz 1 und 4 in Verbindung mit den Artikeln 84 bis 86 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen nationalen Regelungen für die über ELER geförderten Maßnahmen gekürzt werden.

7.6.3 Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen soziale Konditionalität

Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115, so kann die gesamte Zuwendung gemäß der entsprechend Artikel 59 Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen nationalen Regelungen für die über ELER geförderten Maßnahmen gekürzt werden.

7.6.4 Fälle, in denen keine Verwaltungssanktionen verhängt werden

Durch die in Nummer 7.1 dieser Richtlinie benannte Antragsund Bewilligungsbehörde ist insbesondere sicherzustellen, dass gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 keine Sanktionen verhängt werden, wenn

a) der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen ist;

b) der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

c) die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die eingegangenen Verpflichtungen trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

7.7 Kontrollen

7.7.1 Allgemeine Grundsätze

Die Anträge auf Zuwendungen sind so zu prüfen, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der beihilferelevanten Antragsangaben werden durch die Bewilligungsbehörde mittels Verwaltungskontrolle, Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 und soweit erforderlich ergänzender Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium legt per Erlass für die Kontrollen geeignete Methoden und Instrumente fest.

7.7.2 Verwaltungskontrollen

Alle Anträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.

7.7.3 Vor-Ort-Kontrollen (außer Einhaltung der Konditionalität)

Die Vor-Ort-Kontrollen werden durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt.

7.7.4 Kontrollen der Einhaltung der Konditionalität

Die nach § 29 GAPKondV zuständigen Kontrollbehörden führen die in ihrer Zuständigkeit liegenden Kontrollen durch.

7.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB Subventionsbetrug) und § 1 Thüringer Subventionsgesetz in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 SubvG. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen.

Nach Maßgabe der Artikel 98 bis 100 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 und Art. 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung sind Informationen über die Identität des Zuwendungsempfängers, dem zugeteilten Betrag je Vorhaben und dem Gesamtbetrag je Begünstigten, und den gewährenden Fonds, aus dem dieser gewährt wird sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Interventionskategorie zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

7.9 Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-P gilt der Nachweis der bewirtschafteten Flächen gemäß der nach Nummer 7.4 dieser Richtlinie im Verfahren zum Antrag auf Auszahlung mit den jährlich mit Sammelantrag einzureichenden Flächen- und Nutzungsnachweisdaten.

7.10 Controlling

Die Fördermaßnahmen werden im Rahmen des ELER- bzw. GAK-Monitorings einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.

7.11 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde, das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und die Zahlstelle haben das Recht, das Vorliegen der Antrags- und Zuwendungsvoraussetzungen und die Einhaltung der sonstigen Zuwendungsbestimmungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

7.12 Beihilferechtliche Hinweise für Maßnahmen nach Teil 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie:

Die Gewährung von Beihilfen nach Teil 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie ist mit Entscheidung der Kommission vom 8.12.2022 Aktenzeichen: C(2022) 9323 final genehmigt. Bei der Förderung von Vorhaben nach Teil 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie ist der Antragsteller ausdrücklich auf Folgendes hinzuweisen:

Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag (vgl. hierzu auch Nummer 7.2 dieser Richtlinie) mit allen erforderlichen Inhalten nach Randnummer 71 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Förderung erhalten.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind sowie über 500.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, veröffentlicht werden.

Überprüfungsklausel

Für die gemäß Teil 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie durchgeführten Vorhaben können, falls die in diesen Abschnitten genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen geändert werden, angepasst werden.

Das Gleiche gilt bei der Änderung von Anforderungen, über die die in diesen Abschnitten genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen. Sofern die nach Teil 2 der Anlage 2 dieser Richtlinie durchgeführten Vorhaben, über die Gültigkeit des derzeitigen Rechtsrahmens des Programmplanungszeitraums 2014–2020 hinausgehen, kann eine Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum erfolgen. Werden die genannten Anpassungen von dem Beihilfeempfänger (Zuwendungsempfänger) nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung und der Beihilfebetrag wird auf den Beihilfebetrag verringert, der dem Zeitraum bis zum Ende der Verpflichtung entspricht.

7.13 Überwachung der Einhaltung des Rückumwandlungsverbotes von Dauergrünland in Ackerfläche bei der KULAP-Maßnahme U durch die UNB

Die UNB prüft bis 12 Jahre nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes, ob die geförderte Fläche nicht in Ackerland rückumgewandelt wird oder wurde. Diese Prüfungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung fachrechtlicher Regelungen, in der auch etwaige Ergebnisse der Unteren Wasserbehörde Berücksichtigung finden.

Im Falle der ungenehmigten Rückumwandlung von Dauergrünland in Ackerland teilt die UNB dies der nach Nummer 7.1 dieser Richtlinie zuständigen Behörde unverzüglich mit.

8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils für alle Geschlechter.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Richtlinie tritt am 27. Dezember 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Diese Richtlinie gilt für alle Anträge, die bereits auf der Grundlage des Richtlinienentwurfes vor Veröffentlichung dieser Richtlinie gestellt wurden.

 

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