Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Kooperation im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen (ÖPNV-Kooperationsrichtlinie)
[Vom 21. Dezember 2023]
[...]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zum Ziel
a) der Erhöhung der Leistungsfähigkeit,
b) der Erschließung neuer Fahrgastpotentiale,
c) der Attraktivitätssteigerung sowie
d) der zukunftsfähigen Ausgestaltung
des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Thüringen gewährt das Land Zuwendungen zur Förderung von Verkehrskooperationen. Damit wird insbesondere angestrebt, Kooperationen von Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen aufzubauen bzw. zu intensivieren.
1.2 Folgende Förderzwecke werden im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit des ÖPNV definiert:
a) die aktive unternehmens- und aufgabenträgerübergreifende Optimierung der Angebotsplanung und -koordinierung,
b) die Unterstützung von Maßnahmen zur Etablierung sowie zur Digitalisierung unternehmens- und verkehrsträgerübergreifender Vertriebs-/ Tarif- oder Fahrgastinformationsstrukturen,
c) die Umsetzung unternehmens- und aufgabenträgerübergreifender Marketingstrategien.
1.3 Rechtsgrundlagen hierfür sind § 8 Abs. 4 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) in der jeweils geltenden Fassung, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 ThürLHO in der jeweils geltenden Fassung.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden das für Verkehr zuständige Ministerium als Zuwendungsgeber und das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) als Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Zur Überprüfung der Zielerreichung werden insbesondere die folgenden Indikatoren gemäß der genannten Förderziele (Nummer 1.1) herangezogen:
a) Erhöhung der Leistungsfähigkeit:
aa) Anzahl aktiver Aufgabenträger je Kooperation im Vergleich zum Vorjahr,
b) Erschließung neuer Fahrgastpotentiale und Kundenbindung:
aa) Anzahl der Fahrgäste (Beförderungsfälle) im Kooperationsraum im Vergleich zum Vorjahr,
bb) Entwicklung der Anzahl von Dauerkunden (Abo-Abschlüsse) oder verkaufter Sondertarife zum Vorjahr,
cc) Anzahl der Teilnehmer an realisierten Aktionen und Aktionstagen im Vergleich zum Vorjahr.
c) Attraktivitätssteigerung:
aa) Vorhandensein eines gemeinsamen Fahrkartenangebots für die Bereiche: Berufstätige und Stammkunden, Schüler und Auszubildende, Freizeit und Tourismus sowie Gelegenheitsnutzer,
bb) Anteil digital vertriebener Fahrkartenarten im Kooperationsraum im Vergleich zum Vorjahr,
cc) Anzahl der Zugriffe auf digitale Informationssysteme (Fahrplanauskunft) im Vergleich zum Vorjahr,
d) Zukunftsfähige Ausgestaltung:
aa) Anzahl aktiv beteiligter Verkehrsunternehmen an innovativen Projekten zur übergreifenden digitalen Tarifgestaltung im Vergleich zum Vorjahr.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig im Sinne von Nummer 1.1 sind vor allem Vorhaben von Kooperationen, die der aufgabenträger- beziehungsweise unternehmensübergreifenden Koordinierung sowie Digitalisierung von Vertrieb und Tarifen, Netzen, Fahrplänen und Nahverkehrsplanungen dienen. Ferner sind auch kundenorientierte Marketingmaßnahmen, die wesentlich zur Neukundengewinnung beitragen sowie der Kundenbindung dienen, förderfähig. Im Einzelnen förderfähig sind insbesondere:
a) Aufwendungen für in Kooperationen angestelltes und für kooperative Aufgaben tätiges Personal,
b) Aufwendungen für die Entwicklung und Weiterentwicklung innovativer gemeinsamer verkehrsträgerübergreifender digitaler Tarif- und Fahrgastinformationsmedien, besonders zur übergreifenden Beauskunftung von Tarifen und Routen, zur Erhöhung der Barrierefreiheit und Benutzerfreundlichkeit sowie zum Ausbau mobiler Informationsmedien zur Erhöhung der medialen Reichweite,
c) Aufwendungen für gemeinsame verkehrsträgerübergreifende analoge Fahrplaninformationsmedien, die die übergreifende Beauskunftung wesentlicher Anschlussbeziehungen an Verknüpfungspunkten integrieren (Fahrplanhefte, Minifahrpläne, et cetera),
d) Aufwendungen für die kundenorientierte Vermarktung gemeinsamer Produkte und Dienstleistungen von ÖPNV-Kooperationen,
e) Aufwendungen für an Externe zu vergebende Studien, Erhebungen und Gutachten, die der Analyse und Bewertung potentieller Kooperationen und Kooperationserweiterungen sowie der Einführung und dem Ausbau innovativer Projekte und Produkte für Kooperationsräume bzw. darüber hinaus dienen,
f) Aufwendungen für an Externe zu vergebende regelhaft zu erstellende Studien, Erhebungen und Gutachten, die der Analyse und Bewertung in bestehenden Kooperationsräumen dienen (zum Beispiel Verkehrserhebungen),
g) Aufwendungen für die externe Erstellung von aufgabenträgerübergreifenden Nahverkehrsplanungen.
2.2 Förderfähig sind darüber hinaus besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung flexibler Bedienformen im ÖPNV. Über die grundsätzliche Förderfähigkeit und die Förderfähigkeit im Einzelnen entscheidet der Zuwendungsgeber in Abstimmung mit dem Antragsteller und nach Vorlage eines entsprechenden Konzepts.
2.3 Als Aufwendungen für Personal [Nummer 2.1 Buchstabe a)] werden nur tatsächlich anfallende Lohnkosten und Sozialabgaben für in der und für die Kooperation tätige Beschäftigte anerkannt. Die Bewilligungsbehörde kann von der Kooperation regelmäßige Tätigkeitsnachweise der Beschäftigten verlangen.
2.4 Förderfähig sind nur Vorhaben, die nicht nach anderen Richtlinien (zum Beispiel Richtlinie zur Förderung von betrieblichen Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen (RL - ÖPNV-Unternehmensförderung), Richtlinie zur Förderung einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung im Straßenpersonennahverkehr und zur Förderung von Linienschifffahrtsangeboten in Thüringen (StPNV-Finanzierungsrichtlinie), Richtlinien zur Tourismusförderung oder zur Regionalentwicklung in der jeweils gültigen Fassung) gefördert werden können.
2.5 Nicht förderfähig sind insbesondere beim Zuwendungsempfänger anfallende
a) sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für Verbrauchsmaterial, z. B. für Telefongespräche, Porto, Ausgaben des Geschäftsbedarfs (Büromaterial, Druckerzubehör, et cetera),
b) Abgaben zur solidarischen Sozialversicherung Dritter (Künstlersozialversicherung),
c) Ausgaben für die anfallende Grundausstattung zur Teilnahme an Messen und Konferenzen (zum Beispiel Messebau),
d) Ausgaben für Büroausstattung,
e) laufende Betriebskosten,
f) am Markt verfügbare Software-Standardlösungen (zum Beispiel zur Textverarbeitung, Tabellenkalkulationsprogramme, et cetera),
g) Fahrtkosten, Parkgebühren,
h) Ausgaben für betriebliche Weiterbildung,
i) Eigenarbeitsleistungen sowie
j) durch Gemeinschaftstarife entstehende Harmonisierungs- und Durchtarifierungsverluste.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind in der Regel Kooperationen von Verkehrsunternehmen oder mehreren Aufgabenträgern für den ÖPNV, Tarif- und Verkehrsgemeinschaften sowie Tarif- und Verkehrsverbünde. Abweichend hiervon können bei Vorhaben nach Nummer 2.2 auch Vereine oder ähnliche Zuwendungsempfänger sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass das Vorhaben
a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der kooperativen Zusammenarbeit im ÖPNV beiträgt,
b) dazu beiträgt, das Image des ÖPNV als attraktive, moderne, sichere und komfortable Alternative zum Individualverkehr zu stärken und die Nutzung des ÖPNV fördert,
c) der Umsetzung der Gesellschafts-, Satzungs- oder Kooperationsvertragsziele der jeweiligen Kooperation dient,
d) im Einklang mit vorhandenen Planungen und Zielen der ÖPNV-Aufgabenträger steht,
e) unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und ausgeführt wird und insgesamt finanziell gesichert ist.
4.2 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe g) ist, dass mindestens zwei Aufgabenträger im Sinne von § 3 Abs. 1 ThürÖPNVG einen gemeinsamen Nahverkehrsplan erstellen und darin die Belange des Landes als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr berücksichtigt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
a) für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a) (Aufwendungen für Personal) bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 1.100.000 Euro je Kooperation und Jahr,
b) für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b) (digitale Fahrgastinformationsmedien und innovative Tarifstrukturen) bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
c) für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c) (analoge Fahrplaninformationsmedien) bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
d) für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe d) (Marketingvorhaben) bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
e) für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe e) (Studien, Erhebungen und Gutachten bezüglich potentieller Kooperationen, Kooperationserweiterungen, innovativer Projekte) bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
f) für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe f) (regelhaft zu erstellende Studien, Erhebungen und Gutachten in bestehenden Kooperationsräumen) bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
g) für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe g) (aufgabenträgerübergreifende Nahverkehrsplanungen) bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn zwei kommunale Aufgabenträger erstmals zusammen arbeiten und bis zu 40 Prozent bei aufgabenträgerübergreifenden Nahverkehrsplanungen mit mindestens drei kommunalen Aufgabenträgern.
5.3 In begründeten landespolitisch bedeutsamen Einzelfällen kann der Zuwendungsgeber Ausnahmen von dem in Nummer 5.2 a) genannten Höchstbetrag zulassen.
5.4 Bei sich wiederholenden, längerfristigen oder auf Dauer angelegte Vorhaben kann die Förderung zeitlich begrenzt werden.
5.5 Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5.000 Euro werden nicht gefördert.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns und damit die mögliche Förderung beginnen für Vorhaben nach Nummer 2.1, Buchstabe a) (Aufwendungen für Personal) grundsätzlich am
1. Januar des Jahres, in dem der Zuwendungsbescheid erteilt wird. Ein Anspruch auf Fördermittel begründet sich hierdurch grundsätzlich nicht. Die Bewilligungsbehörde kann für andere in das Förderprogramm aufgenommene Vorhaben oder Teile davon in besonders begründeten Ausnahmefällen vorzeitige Vorhabenbeginne im Sinne von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO in der jeweils gültigen Fassung zulassen.
6.2 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB - Subventionsbetrug) und
§ 1 Thüringer Subventionsgesetz in Verbindung mit den § 2 bis § 6 SubvG in der jeweils gültigen Fassung.
Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet worden sind (§ 2 SubvG).
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren gliedert sich in zwei Stufen:
a) Anmeldung des Fördervorhabens zur Erstellung des Förderprogramms,
b) Antrag zum Fördervorhaben, nachdem das Vorhaben in das Förderprogramm aufgenommen wurde.
7.1.1 Anmeldung
Das geplante Vorhaben (gegebenenfalls einschließlich Darstellung der Teilprojekte) ist spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde anzumelden. Die Anmeldeformulare werden durch die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellt.
Auf Grundlage der Anmeldungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstellt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber ein Förderprogramm. Die abschließende Bestätigung des Programms erfolgt anschließend durch den Zuwendungsgeber.
Die Aufnahme der angemeldeten Vorhaben in das Förderprogramm steht im pflichtgemäßen Ermessen des Zuwendungsgebers und der Bewilligungsbehörde. In das Förderprogramm werden diejenigen Vorhaben bevorzugt eingeordnet, die nach Einschätzung der oben genannten Behörden besonders wirksam die mit der Förderung angestrebten Ziele erreichen. Das Verfahren nach Nummer 4 Verwaltungsvorschrift zu § 23 ThürLHO in der jeweils gültigen Fassung (Fördermittelcontrolling) in Verbindung mit Nummer 1.5 dieser Richtlinie dient als maßgebliche Grundlage für eine diesbezügliche Bewertung. Mit der Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm entsteht noch kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Programmanpassungen im laufenden Jahr auf Grund von Änderungsanträgen nimmt die Bewilligungsbehörde im Rahmen der ihr zugewiesenen Haushaltsmittel nach Unterrichtung des Zuwendungsgebers eigenständig vor.
7.1.2 Antragstellung
Soweit das Vorhaben in das Kooperationsprogramm des Landes aufgenommen wurde, wird der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde zur Vorlage eines konkreten Antrags aufgefordert. Die Antragsformulare werden durch die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellt. Dem Antrag sind die im Formular genannten Anlagen und Erklärungen beizufügen. Der Antrag ist nach Aufforderung möglichst innerhalb von vier Wochen, jedoch bis spätestens zum 30. April des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Der Antrag muss enthalten:
a) Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Erläuterung der konkreten Zielstellung und Darstellung der beabsichtigten Wirkung für den ÖPNV,
b) Darstellung der einzelnen innerhalb des Vorhabens geplanten Teilprojekte (unter Berücksichtigung von Nummer 2.1) und deren Einzelansätze,
c) Durchführungszeitraum einschließlich Angaben zur Fortführung und Finanzierung des Vorhabens in den Folgejahren,
d) Darstellung der Ausgaben, soweit möglich auf der Grundlage von Angeboten, sowie einen Finanzierungsplan,
e) Erklärung, ob weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder zur Verfügung gestellt werden,
f) rechtsaufsichtliche Würdigung, soweit Antragsteller auch Aufgabenträger nach ThürÖPNVG oder kommunale Gebietskörperschaften sind.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
7.2 Bewilligungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und die Verwendungsnachweisprüfung ist das TLVwA zuständig.
Die Zuwendung wird durch die Bewilligungsbehörde nach den kaufmännischen Rundungsregeln auf volle 100 Euro gerundet.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel nach Prüfung der jeweils für ein abgeschlossenes (Teil-)Projekt angefallenen und vorgelegten Rechnungen. In begründeten Fällen kann die Zuwendung maximal zwei Monate vor Fälligkeit anstehender Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks angefordert werden.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1, Buchstabe a) (Aufwendungen für Personal), wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides durch die Bewilligungsbehörde eine monatliche Abschlagszahlung der Zuwendungssumme festgelegt.
Die ausgezahlten Mittel sind ab dem Tag der Auszahlung innerhalb von zwei Monaten (gerechnet ab dem Tag des Eingangs auf dem Konto des Zuwendungsempfängers) für fällige Zahlungen zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Ziffer 6.1 ANBest-P bzw. abweichend zu Ziffer 6.1 ANBest-Gk innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vorhabens, in schriftlicher und elektronischer Form, vorzulegen.
Bei mehrjährigen Vorhaben ist zusätzlich der Zwischennachweis bei der Bewilligungsbehörde unaufgefordert und fristgerecht gemäß Ziffer 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Ziffer 6 ANBest-P bzw. ANBest-Gk nachzuweisen. Für Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse kommt der Verwendungsnachweis nach den Ziffern 6.2 - 6.4 ANBest-Gk zur Anwendung, für alle anderen Zuwendungsempfänger der Verwendungsnachweis nach den Ziffern 6.2 - 6.4 ANBest-P.
Bei Zuwendungsempfängern nach ANBest-Gk verzichtet das Land auf eine tabellarische Belegübersicht.
7.5 Controlling
Zur Überprüfung des Förderverlaufs, der Effektivität der Förderung und der Wirkung des Finanzmitteleinsatzes (Zielerreichung) wird im für Verkehr zuständigen Ministerium ein Controlling nach den (VV) zu § 23 ThürLHO durchgeführt. Basis bilden die unter den Nummern 1.1 und 1.5 benannten Ziele und Zielindikatoren. Die für das Fördercontrolling erforderlichen Daten werden durch den Zuwendungsgeber erhoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Controlling erheblichen Daten nach näherer Bestimmung dem Zuwendungsgeber regelmäßig zur Verfügung zu stellen.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften der ThürLHO (insbesondere die §§ 23 und 44 ThürLHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und das ThürVwVfG - (insbesondere die §§ 36, 48, 49, 49a ThürVwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 ThürLHO). Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleibt davon unberührt.
8 Übergangsregelungen
Nach der ÖPNV-Kooperationsrichtlinie vom 28. Oktober 2020 (ThürStAnz Nr. 48/2020 S. 1532), beim Thüringer Landesverwaltungsamt vorgelegte Förderanmeldungen für das Jahr 2024, bleiben weiterhin gültig. Das TLVwA erstellt auf Grundlage der bis 31. Oktober 2023 vorliegenden Anmeldungen gemäß Nummer 7.1.1 unter Beachtung der Regelungen der ab 1. Januar 2024 gültigen ÖPNV-Kooperationsrichtlinie das Förderprogramm 2024 und legt es dem Zuwendungsgeber zur Bestätigung vor.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.