Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Gewinnung von Auszubildenden aus Drittstaaten für eine qualifizierte, berufliche Ausbildung zur Pflegefachkraft (Pflege-Azubi-Richtlinie)
[Vom 15. März 2022]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen aus Landesmitteln zur Gewinnung und Vorbereitung von Personen aus Drittstaaten für die Aufnahme einer qualifizierten beruflichen Ausbildung als Pflegefachkraft in Thüringen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage von §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind.
1.2 Die Fördermaßnahmen werden gemäß den VV zu § 23 ThürLHO durch das für Arbeit zuständige Ministerium bzw. durch die Bewilligungsbehörde einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.
Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Thüringer Unternehmen, Einrichtungen und Diensten der Pflegebranche bei der Gewinnung von Auszubildenden aus Drittstaaten für eine Ausbildung als Pflegefachkraft. Zur Effektivitätsprüfung sind folgende Indikatoren zu erfassen:
- Anzahl der angeworbenen Auszubildenden nach Alter, Geschlecht und Herkunftsland,
- Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses 6 Monate nach dessen Beginn.
1.3 Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über De-minimis-Beihilfen (ABI. EU L 352/1 vom 24.12.2013, De-minimis-VO) auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen gewährt.
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller:innen auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden notwendige Ausgaben zur Gewinnung und Vorbereitung von Personen aus Drittstaaten für eine qualifizierte berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) als Pflegefachkraft in Thüringen.
3 Zuwendungsempfänger:innen
Zuwendungsempfänger:innen können nur in Thüringen anerkannte Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 5 PflBG mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen sein.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die ausschließlich in den in Art. 1 Abs. 1 De-Minimis-VO genannten Wirtschaftszweigen tätig sind. Im Übrigen gilt Art. 1 Abs. 2 De-Minimis-VO.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für das Gewinnen und die Vorbereitung von potenziellen Auszubildenden kann von Zuwendungsempfänger:innen, sofern sie diese Leistungen nicht selbst erbringen, ein Unternehmen beauftragt werden, das diese Leistung ausführt. Dieses muss hinsichtlich seiner Eignung von der Thüringer Agentur für Fachkräftegewinnung (ThAFF) bei der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG) als Dienstleistende im Sinne der Richtlinie anerkannt sein.
Zuwendungsempfänger:innen, die die förderfähigen Leistungen selbst erbringen, unterliegen ebenfalls dem Anerkennungsverfahren. Für das bestätigte Vorliegen der Eignung gilt der zwischen dem TMASGFF und der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG/ThAFF) abgestimmte Kriterienkatalog.
4.2 Das Gewinnen und die Vorbereitung der potenziellen Auszubildenden erfolgen grundsätzlich im Ausland respektive im jeweiligen Herkunftsland des angehenden Auszubildenden. Im Sinne dieser Richtlinie ist die Sprachausbildung mit Erlangung des gemäß Berufsschulordnung als notwendig definierten Sprachzertifikats für die deutsche Sprache abgeschlossen. Teile der Sprachausbildung können in Deutschland erfolgen.
4.3 Die praktische Ausbildung findet in Thüringen bei einem in Thüringen anerkannten Träger der praktischen Ausbildung statt. Die schulische Ausbildung sowie Praktika innerhalb der praktischen Ausbildung, insbesondere in Engpassbereichen, können auch außerhalb Thüringens absolviert werden.
4.4 Sämtliche einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 Euro nicht übersteigen. Die Zuwendungsempfänger:innen sind hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen in diesem Zeitraum verpflichtet.
4.5 Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen nur subsidiär in Anspruch genommen werden. Die Zuwendungsempfänger:innen haben bei der Antragstellung zu erklären, ob sie einen Zuschuss bzw. Ausgleich nach anderen Vorschriften (z.B. Anerkennungszuschuss) bereits bezogen haben. In dem Fall ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und wird als De-minimis-Beihilfe im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Festbetrag entspricht der Höhe des Pauschalsatzes für die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger:innen zur Gewinnung und zur Vorbereitung von angehenden Auszubildenden, die innerhalb der Dauer des geförderten Vorhabens entstehen, als Pauschalsatz in Höhe von 4.000 Euro pro gewonnenem Auszubildenden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des geförderten Projekts sowie zur Kontrolle auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.2 Die Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich, bei der Projektdurchführung Teilnehmendendaten fortlaufend zu erfassen und auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
6.3 Ziffer 3.1 ANBest-P findet keine Anwendung. Darüber hinaus kann der Bescheid weitere Auflagen und Bedingungen festlegen.
6.4 Die Antragsteller:innen bzw. Zuwendungsempfänger:innen haben der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Abbruch des Vorhabens).
6.5 Die Zuwendungsempfänger:innen haben bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien im Rahmen von Interviews und Befragungen sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität mitzuwirken.
6.6 Die Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich, an den Prüfungen gemäß Ziffer 7.6 mitzuwirken.
6.7 Die Zuwendungsempfänger:innen haben alle Belege mindestens bis zu dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Termin aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen auf Anforderung bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7 Verfahren
Zuständige Behörde für die Umsetzung der Richtlinie ist die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (i.F. Bewilligungsbehörde).
7.1 Antragsverfahren, vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Die formgebundenen Anträge sind über das Online-Portal der GFAW einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des rechtsverbindlich unterzeichneten Antrags bei der GFAW. Nähere Informationen sind auf der Homepage der GFAW (www.gfaw-thueringen.de) zu finden.
Mit der Antragstellung haben die Antragssteller:innen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bewilligungsbehörde abzugeben, aus der alle anderen ihnen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen hervorgehen, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten (vgl. Art. 6 Abs. 1 De-minimis-VO).
7.1.1 Für Vorhaben mit Ausbildungsbeginn im September 2022 und März 2023 gilt:
Bei Ausbildungsbeginn im September 2022 beginnt das Vorhaben am 01.09. des Vorjahres. Bei Ausbildungsbeginn im März 2023 beginnt das Vorhaben am 01.03. des Vorjahres. Die Laufzeit des Vorhabens beträgt 12 Monate. Die Antragstellung muss bis spätestens zwei Monate vor Vorhabenende erfolgen.
Abweichend von den Bestimmungen nach Ziffer 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO können Vorhaben bereits vor Antragstellung auf eigenes Risiko begonnen werden. Ein Anspruch auf Förderung wird damit weder dem Grunde nach, noch nach der Höhe begründet. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW.
7.1.2 Für Vorhaben mit Ausbildungsbeginn ab September 2023 gilt:
Abweichend von den Bestimmungen nach Ziffer 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO können Vorhaben bereits vor Bewilligung am Folgetag nach Antragseingang bei der GFAW auf eigenes Risiko begonnen werden.
Ein Anspruch auf Förderung wird durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Ziffer 7.1.1 und Ziffer 7.1.2 weder dem Grunde nach, noch nach der Höhe begründet. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW.
7.2 Bewilligungsverfahren/Bewilligungsbehörde
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann. Zudem wird den Begünstigten über die Höhe der gewährten Beihilfe die De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von Ziffer 1.4 ANBest-P wird die Zuwendung von den Zuwendungsempfänger:innen mit Vorlage des Verwendungsnachweises angefordert. Die Mittelanforderung ist innerhalb von einem Monat nach Vorhabenende zusammen mit dem Verwendungsnachweis an die GFAW zu richten. Die Zuwendung wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einem Betrag ausgezahlt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Ziffer 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb von einem Monat nach Vorhabenende gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht gemäß Ziffer 6.3 ANBest-P und einem zahlenmäßigen Nachweis (Belegliste), in dem die Ausgaben in Höhe des Pauschalsatzes anhand der Anzahl der gewonnenen Auszubildenden darzustellen sind. Der Verwendungsnachweis ist nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu führen.
Spätestens mit dem Verwendungsnachweis einzureichen sind:
- sofern externe Dienstleistungsunternehmen beauftragt werden: der Dienstleistungsvertrag bzw. die aktuelle Beauftragung zwischen Antragsteller:in und dem gemäß Ziffer 4.1 dieser Richtlinie anerkannten Dienstleistungsunternehmen,
- sofern Zuwendungsempfänger:innen die förderfähigen Leistungen selbst erbringen: der Nachweis über deren jeweilige Anerkennung gemäß Ziffer 4.1 dieser Richtlinie,
- der Nachweis über den Erwerb des gemäß Berufsschulordnung als notwendig definierten Sprachzertifikats für die deutsche Sprache,
- der mit dem Auszubildenden geschlossene Ausbildungsvertrag sowie
- der Nachweis des Abschlusses des schulischen Ausbildungsvertrages.
Ein Zwischennachweis ist nicht erforderlich.
7.5 Prüfverfahren
Die GFAW und das für Arbeit zuständige Ministerium sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten, Befristung
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.