Förderprogramm

Regionalentwicklung und Gestaltung des demografischen Wandels

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Regionalförderung, Mobilität
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Werner-Seelenbinder-Straße 8

99096 Erfurt

Weiterführende Links:
Regionalentwicklung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Regionalentwicklung und Gestaltung des demografischen Wandels durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei investiven und nicht investiven Maßnahmen im Bereich der Regionalentwicklung und der Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen der Regionalentwicklung, wie Erstellung und Weiterentwicklung von regionalen Entwicklungskonzepten, Strategien, Machbarkeitsstudien, Standortuntersuchungen sowie Umsetzung von Schlüsselmaßnahmen,
  • Projekte und Maßnahmen zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels sowie
  • Modellprojekte zur Herstellung oder Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder Sicherung der Daseinsvorsorge.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

  • Maßnahmen zur Regionalförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Projekten und Maßnahmen zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von EUR 20.000,
  • Modellprojekten bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200.000.

Die Bagatellgrenze für Vorhaben der Regionalentwicklung und für Modellprojekte liegt bei EUR 10.000 der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. für das Folgejahr beim Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • Zweckverbände,
  • eingetragene Vereine und Verbände,
  • öffentliche Unternehmen, anerkannte Glaubens- und Religionsgemeinschaften,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts,
  • sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  • für Maßnahmen zur Regionalentwicklung und Modellprojekte zusätzlich kommunale Arbeitsgemeinschaften, Planungsverbände und regionale Planungsgemeinschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung der Maßnahme einschließlich der Folgekosten sicherstellen.
  • Sie dürfen mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben.
  • Ihr Vorhaben zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels müssen Sie im laufenden Haushaltsjahr auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen umsetzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zu Projekten und Maßnahmen der Regionalentwicklung und zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels

[Vom 9. November 2021]

[…]

Präambel

Das Land unterstützt mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift die Verwirklichung von Leitvorstellungen und Erfordernissen der Raumordnung, Landesplanung und Regionalplanung sowie die Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels. Die Verwaltungsvorschrift erlaubt durch die Unterteilung in

Teil A: Regionalentwicklung,

Teil B: Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels,

Teil C: Modellprojekte

eine differenzierte Unterstützung unterschiedlicher Ansätze, deren Ziel eine nachhaltige Entwicklung der Regionen Thüringens ist.

1 Rechtsgrundlagen

Zur Förderung der Regionalentwicklung und zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen gewährt das Land auf Antrag Zuwendungen nach den Maßgaben dieser Verwaltungsvorschrift und folgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • allgemeine haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • Thüringer Haushaltsgesetz,
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

2 Zuwendungszweck

Die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift richtet sich insbesondere auf die Verbesserung der raumordnerischen Zusammenarbeit und Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Landesteilen unter den Bedingungen des demografischen Wandels bei Einbeziehung von bürgerschaftlichem sowie unternehmerischem Engagement zur Sicherung der Daseinsvorsorge.

Folgende Förderziele werden für Vorhaben nach Teil A und C definiert:

  • Umsetzung der Erfordernisse der Raumordnung sowie der Leitvorstellungen des Landesentwicklungsprogrammes und der Regionalpläne in ihren jeweils geltenden Fassungen durch Projekte in allen Regionen Thüringens,
  • Stärkung der Zusammenarbeit lokaler und regionaler Akteure,
  • Stabilisierung, Verbesserung und Ausweitung der interkommunalen Kooperationen.

Die Erfüllung aller drei Förderziele ist bei der Antragstellung aufzuzeigen.

Folgendes Förderziel wird für Vorhaben nach Teil B definiert:

  • Sicherung einer sozial gerechten Teilhabe in vom demografischen Wandel betroffenen Regionen.

3 Gegenstand der Förderung

Vorhaben können nur nach einem Fördergegenstand gemäß Teil A, B oder C beantragt werden.

Förderfähig nach dieser Verwaltungsvorschrift sind insbesondere folgende nichtinvestive sowie investive Vorhaben.

Teil A – Regionalentwicklung

Förderfähig sind:

A1 Die Erstellung und Fortschreibung von Konzepten, Strategien und Maßnahmen zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen auf Ebene des Landes bzw. der Planungsregionen oder sonstiger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen:

  • Regionale Entwicklungskonzepte oder darüber hinausgehende Konzepte aus Kooperationen, an denen die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften beteiligt sind, jeweils nach Maßgabe der inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß Anlage 1,
  • regionale Entwicklungsstrategien zur Sicherung oder Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, jeweils nach Maßgabe der inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß Anlage 1,
  • Konzepte zur Stabilisierung bzw. Entwicklung der Zentralen Orte als Ankerpunkte und Impulsgeber sowie der Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktion,
  • Konzepte zur Entwicklung der mittelzentralen Funktionsräume als Verantwortungsgemeinschaft zwischen Zentrum und Umland, insbesondere zur Sicherung der Daseinsvorsorge unter den Bedingungen des demografischen Wandels,
  • regionale Entwicklungsprogramme zur Umsetzung von Raumordnungsplänen bzw. sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
  • fachübergreifende und überörtlich bedeutsame Konzepte, Strategien und Maßnahmen, die sich aus Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergeben.

A2 Standortuntersuchungen, Zustandsanalysen, Machbarkeitsstudien und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu den unter A1 genannten Inhalten sowie zu regional bedeutsamen Projekten, die aus bestehenden Konzepten hervorgehen.

A3 Die Vorbereitung von Anträgen für nationale und transnationale Fördervorhaben und -projekte zu den unter A1 genannten Inhalten.

A4 Die Umsetzung von regional bedeutsamen Schlüsselprojekten und -maßnahmen, die aus A1 bzw. A2 hervorgehen und fachlich der Verantwortlichkeit des für Regionalentwicklung zuständigen Ministeriums entsprechen.

A5 Die Prozessbegleitung (Umsetzungsmanagement) für Vorhaben nach A4 kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Die Förderung der Prozessbegleitung kann in begründeten Fällen ausnahmsweise zwei Mal um jeweils bis zu drei Jahre fortgesetzt werden.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich solche Leistungen, die nicht durch den Zuwendungsempfänger selbst erbracht werden, sondern mit denen er Dritte beauftragt.

Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben gemeinnütziger Vereine und Verbände, die im Bewilligungszeitraum bei der Durchführung von Vorhaben nach Teil A tatsächlich entstehen.

Für Vorhaben nach Teil A sind Personalausgaben der öffentlichen Verwaltung nicht förderfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

Teil B – Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels

Förderfähig sind:

B1 Projekte, Maßnahmen und Vorhaben, die dazu beitragen, die Folgen des demografischen Wandels aktiv und proaktiv auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen zu gestalten.

B2 Vorhaben, die der nachhaltig und langfristig angemessenen Daseinsvorsorge, der Verbesserung der Lebensqualität sowie der sozial gerechten Teilhabe an der Gesellschaft dienen. Dazu zählen Einzelmaßnahmen sowohl mit interkommunalem Ansatz als auch auf lokaler Ebene unter anderem für folgende Bereiche:

  • die Implementierung von Nutzungskonzepten für multifunktionale oder generationenübergreifende Infrastruktureinrichtungen (Umbau, Rekonstruktion und Nutzungsänderung), die zur Stabilisierung örtlicher Siedlungsstrukturen und Versorgungseinrichtungen beitragen,
  • Maßnahmen zur verstärkten Aktivierung und Weiterentwicklung gemeindespezifischer Ressourcen,
  • Anschubinvestitionen bzw. Maßnahmen als Beitrag eines Gesamtprojektes von örtlichen Gemeinschaften, Vereinen und Verbänden, die dem Erhalt, der Aktivierung und Stärkung von Strukturen bürgerschaftlichen Engagements dienen,
  • Maßnahmen zur Bereitstellung von Angeboten an einem Standort bei gleichzeitiger Nutzung durch unterschiedliche Zielgruppen,
  • Maßnahmen zur wohnortnahen Versorgung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen und zur Sicherung einer sozial gerechten Teilhabe an der Gesellschaft für alle Bürgerinnen und Bürger, ausgenommen die Errichtung oder der Ausbau von Telekommunikationsinfrastruktur,
  • Maßnahmen, in denen sich öffentliche Gewährleistungspflichten und bürgerschaftliches Engagement ergänzen (Aufgabenteilung),
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit und Mobilität,
  • die Erarbeitung von Konzeptionen und Analysen im Zuge der Vorbereitung oder Evaluation eines Vorhabens.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich solche Leistungen, die nicht durch den Zuwendungsempfänger selbst erbracht werden, sondern mit denen er Dritte beauftragt.

Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben oder Ausgaben für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die aus Vorhaben nach Teil B hervorgehen. Ausgenommen hiervon sind Personalausgaben der öffentlichen Verwaltung.

Nicht zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

Teil C – Modellprojekte Förderfähig sind:

C1 Projekte und Maßnahmen, die einen neuartigen Beitrag zur:

  • Herstellung oder Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder
  • Sicherung der Daseinsvorsorge

unter den Bedingungen des demografischen Wandels in Thüringen leisten und den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen.

Neuartige Projekte und Maßnahmen sind beispielsweise modellhafte, regional angelegte Kooperationen, innovative Herangehensweisen an interkommunale oder lokale Herausforderungen, die Etablierung von unerprobten Projektträgerschaften oder die innovative Weiterentwicklung bestehender Daseinsvorsorgestrukturen.

Besonderer Wert wird auf eine kooperative, möglichst interkommunale Projektträgerschaft, die Einbeziehung von bürgerschaftlichem Engagement und die Verknüpfung mehrerer Handlungsfelder gelegt.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich solche Leistungen, die nicht durch den Zuwendungsempfänger selbst erbracht werden, sondern mit denen er Dritte beauftragt.

Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben gemeinnütziger Vereine und Verbände, die im Bewilligungszeitraum bei der Durchführung von Vorhaben nach Teil C tatsächlich entstehen.

Für Vorhaben nach Teil C sind Personalausgaben der öffentlichen Verwaltung nicht förderfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger mit Sitz auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen können sein:

4.1 Für Förderungen nach Teil A, Teil B und Teil C:

a) kommunale Gebietskörperschaften nach der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO),

b) Zweckverbände gemäß Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG),

c) eingetragene Vereine und Verbände,

d) öffentliche Unternehmen unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4,

e) staatlich anerkannte Glaubens- und Religionsgemeinschaften unter Berücksichtigung von Ziffer 4.3,

f) sonstige juristische Personen des Privatrechts unter Berücksichtigung der Ziffern 4.3 und 4.4,

g) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung von Ziffer 4.3.

4.2 Für Förderungen nach Teil A und Teil C zusätzlich:

h) Kommunale Arbeitsgemeinschaften gemäß ThürKGG,

i) Planungsverbände gemäß § 205 des Baugesetzbuches,

j) Regionale Planungsgemeinschaften.

4.3 Zuwendungsempfänger nach Ziffer 4.1 Punkte e), f) und g) können Zuwendungen für die Teile A und C nur erhalten, wenn die besondere Situation des Vorhabens dies erfordert und eine inhaltlich-fachliche Beteiligung von mindestens einer vom Vorhaben betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft besteht.

4.4 Zuwendungsempfänger nach 4.1 c), d) und f) können Zuwendungen nur unter Beachtung der VO (EU) Nr. 1407/2013 über „De-minimis“-Beihilfen erhalten. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf derzeit 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens, einschließlich der Folgekosten, muss gesichert sein und bei Antragstellung nachgewiesen werden.

5.2 Die zu fördernden Vorhaben nach Teil B müssen im laufenden Haushaltsjahr auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen umgesetzt werden.

5.3 Zuwendungen können nur für solche Leistungen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Als Leistungsbeginn gilt auch der Abschluss eines der Vorbereitung und Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages.

5.4 Die Genehmigung zum förderunschädlichen, vorzeitigen Vorhabenbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch die Bewilligungsbehörde erteilt werden.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1 Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Punkt 3.

Bei länderübergreifender Zusammenarbeit soll sich der Anteil, den der Freistaat Thüringen an der Zuwendung trägt, nach dem Anteil der Einwohner der Thüringer Gemeinden an der Gesamteinwohnerzahl des Kooperationsraumes richten. Als Berechnungsgrundlage sind die jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Angaben zum Bevölkerungsstand des jeweiligen Statistischen Landesamtes heranzuziehen.

6.2 Für Vorhaben nach Teil A beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 Euro betragen, davon ausgenommen sind Vorhaben nach A3.

6.3 Für Vorhaben nach Teil B beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Maximalbetrag der Zuwendung beträgt 20.000 Euro.

6.4 Für Vorhaben nach Teil C beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Maximalbetrag der Zuwendung beträgt 200.000 Euro. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 Euro betragen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Eine Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden. Diese sind im Förderantrag darzustellen. Ein Ersatz oder die Absenkung des Eigenanteils ist dabei nicht zulässig. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.

7.2 Bei länderübergreifender Förderung sind die Fördermodalitäten zwischen den obersten Fachbehörden bzw. den jeweils zuständigen Ministerien festzulegen.

7.3 Zur Durchführung der Vorhaben erhaltene zweckgebundene finanzielle Leistungen von Dritten können zur Reduzierung des Eigenanteils herangezogen werden. Die zur Reduzierung des Eigenanteils herangezogenen Einnahmen Dritter sind im Förderantrag darzustellen.

7.4 Eigenleistungen in Form von Personalausgaben können im besonders begründeten Einzelfall für gemeinnützige Vereine, Verbände und Stiftungen dem Eigenanteil zugerechnet werden. Mindestens die Hälfte des Eigenanteils ist über finanzielle Mittel zu erbringen.

7.5 Im Rahmen der Förderung von Investitionen sind durch den Zuwendungsempfänger folgende Zweckbindungsfristen einzuhalten:

  • mindestens zehn Jahre für Bauten und bauliche Anlagen und
  • mindestens drei Jahre für sonstige Investitionen.

7.6 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass gesetzliche Bestimmungen zur Barrierefreiheit bei der Planung und Umsetzung von Projekten und Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten sind.

7.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in geeigneter Weise der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist Auskunft über die Betreibung und Nutzung der geförderten Objekte zu erteilen.

7.8 Bei der Auftragsvergabe an Dritte hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass der Auftragnehmer an die Regelungen im Zuwendungsbescheid gebunden ist, sofern sie seinen unmittelbaren Auftrag betreffen.

7.9 Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zur Berichterstattung und Dokumentation über das Vorhaben – auch im Hinblick auf mögliche Veröffentlichungen – verpflichtet.

7.10 Dem Land ist nach § 31 des Urheberrechtsgesetzes ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden, einzuräumen. Insbesondere kann das Land sich die Veröffentlichungen oder sonstige Verwertung der Ergebnisse ganz oder teilweise vorbehalten.

8 Verfahren

8.1 Für die Antragstellung ist das Antragsformular zu nutzen, das auf den Internetseiten des für Regionalentwicklung bzw. Demografiepolitik zuständigen Ministeriums sowie bei der Serviceagentur Demografischer Wandel abrufbar ist:

http://www.tmil.thueringen.de

http://www.serviceagentur-demografie.de

8.2 Anträge sind für das Folgejahr jeweils bis zum 30. September des Vorjahres zu stellen. Eine Entscheidung über die vorliegenden Anträge trifft das für Regionalentwicklung bzw. Demografiepolitik zuständige Ministerium grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Stichtags im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

8.3 Der Antrag ist beim

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8
99096 Erfurt

in einfacher Ausfertigung als Papierexemplar einzureichen. Zusätzlich ist dem für Regionalentwicklung bzw. Demografiepolitik zuständigen Ministerium ein digitales Antragsexemplar zuzusenden. Die digitalen Antragsunterlagen sind mit dem Betreff „Antrag Förderung Regionalentwicklung/Demografie“ an folgende Adresse zu senden:

[email protected].

Die Einreichung weiterer Unterlagen (z. B. Konzepte, Pläne, Beschlüsse, Fotodokumentationen usw.) als Anlagen ist zulässig und erwünscht. Soweit für die Bewertung des Antrags erforderlich, kann eine Nachforderung weiterer Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde oder das für Regionalentwicklung bzw. Demografiepolitik zuständige Ministerium erfolgen.

8.4 Bewilligungsbehörde für die Teile A und C ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

8.5 Bewilligungsbehörde für den Teil B ist das für Demografiepolitik zuständige Ministerium.

8.6 Die fachliche Prüfung wird durch das für Regionalentwicklung bzw. Demografiepolitik zuständige Ministerium vorgenommen. Dieses informiert in den Teil A und Teil C betreffenden Fällen die Bewilligungsbehörde schriftlich über das Ergebnis. Die formelle Prüfung des Förderantrages sowie die Durchführung aller weiteren Verfahrensschritte erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

8.7 Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger.

8.8 Die betroffenen Gebietskörperschaften sind vom Antragsteller vorab über das geplante Vorhaben nach Teil A oder C zu informieren. Hierüber ist dem Förderantrag ein Beleg beizufügen. Sofern bereits vor Einreichung des Antrages eine Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft/-en vorliegt, ist/sind diese dem Antrag ebenso hinzuzufügen.

8.9 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die Nachweispflicht gegenüber der Bewilligungsbehörde (Verwendungsnachweis) besteht:

  • innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung des Vorhabens spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nach Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO bzw.
  • innerhalb von zwölf Monaten nach Durchführung des Vorhabens spätestens jedoch mit Ablauf des zwölften auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nach Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) der Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO.

Ist der Zuwendungszweck nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzulegen.

Die Nachweispflicht ist entsprechend der Nr. 6.2 bis 6.4 der ANBest-P bzw. für Zuwendungen an Gebietskörperschaften oder an Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften nach den Nr. 6.2 bis 6.5 der ANBest-Gk zu erfüllen.

8.10 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 ThürLHO).

8.11 Das für Regionalentwicklung bzw. Demografiepolitik zuständige Ministerium kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen in den Nummern 5.2, 6.1 Satz 3, 6.2, 6.3, 6.4 Satz 3, 7.5 und 8.2 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift zulassen. Für die Ausnahme nach 6.2 Satz 1 und 6.3 Satz 1 ist eine Erhöhung der Förderquote um maximal 10 Prozent auf bis zu 90 Prozent möglich.

Das für Regionalentwicklung bzw. Demografiepolitik zuständige Ministerium entscheidet über Förderfähigkeit, Umfang und Höhe der Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

9 Controlling

9.1 Zur Überprüfung des Förderverlaufs, der Effektivität der Förderung und der Wirkung des Finanzmitteleinsatzes (Zielerreichung) wird im für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift zuständigen Ministerium ein Controlling gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO durchgeführt. Basis bilden die in Anlage 2 benannten Ziele und Zielindikatoren.

9.2 Die für das Fördercontrolling erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsstelle erhoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Controlling erheblichen Daten nach näherer Bestimmung der Bewilligungsbehörde regelmäßig zur Verfügung zu stellen.

10 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten für alle Geschlechter.

11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die „Thüringer Richtlinie zur Förderung von Projekten und Maßnahmen der Regionalentwicklung und zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels“ vom 8. Juli 2019 (ThürStAnz 30/2019 S. 1171) außer Kraft.

 

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