Förderprogramm

Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch Vermittlung von Informationen und Unterstützung für ältere Menschen (RL AGATHE)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Jorge-Semprún-Platz 4

99423 Weimar

Weiterführende Links:
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (AGATHE)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie leicht zugängliche Beratungs-, Informations- und Weitervermittlungsangebote für ältere Menschen, die in der Nacherwerbsphase alleine im eigenen Haushalt leben, anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Umsetzung von Vorhaben, durch die die Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben gefördert wird.

Sie erhalten die Förderung für Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben

  • von beratenden Fachkräften,
  • zur Weiterentwicklung des Förderprogramms.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt in den ersten beiden Jahren bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, ab dem 3. Jahr bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Für die Weiterentwicklung des Programms beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zur Auswahl der Projekte wird ein Konzeptauswahlverfahren durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorgeschaltet. Wird Ihr Vorhaben als förderwürdig anerkannt, können Sie Ihren Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt als Erstempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können die Fördermittel an gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie an kreisangehörige Städte und Gemeinden als Letztempfänger weiterleiten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen an dem Konzeptauswahlverfahren teilnehmen.
  • Das eingesetzte Personal muss über sozial- und gesundheitspädagogische Abschlüsse oder über Abschlüsse im Bereich der Gesundheits-, Kranken- oder Altenpflegeberufe verfügen.
  • Bitte beachten Sie, dass das Programm AGATHE nur in ausgewählten Sozialräumen der Landkreise Altenburger Land, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis, Unstrut-Hainich-Kreis, Nordhausen, Sömmerda und Sonneberg sowie in den kreisfreien Städten Erfurt, Gera und Jena umgesetzt wird.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch Vermittlung von Informationen und Unterstützung für ältere Menschen

Richtlinie AGATHE

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 ThüLHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen aus Landesmitteln für das Programm AGATHE „Älter werden in der Gemeinschaft – Thüringer Initiative gegen Einsamkeit“.

1.2 Zweck der Förderung ist die Umsetzung eines niedrigschwelligen Beratungs-, Informations- und Weitervermittlungsangebotes für ältere Menschen in der Nacherwerbsphase, die alleine im eigenen Haushalt leben.

Ziel der Förderung ist durch die Vermittlung passgenauer Angebote die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen zu stärken, deren Lebensqualität zu verbessern und damit die Selbstständigkeit im gewohnten Lebensumfeld zu erhalten und steigenden Pflegebedarf zu verhindern. Jede eingesetzte Fachkraft in Vollzeit soll mindestens 250 Seniorinnen und Senioren pro Jahr beraten. Im Rahmen der Förderung sollen binnen eines Jahres mindestens 30% der vermittelten und in Anspruch genommenen Angebote soziale Kontakte, Bildungs-, Kultur- und Sportangebote und Vermittlungen für haushaltsnahe Unterstützungen umfassen. Zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der seniorenbezogenen kommunalen Infrastruktur werden die Ergebnisse der Zielerreichungskontrolle mindestens halbjährlich an die örtliche Sozialplanung weitergegeben. Damit werden mittelbar Landkreise und kreisfreie Städte bei der Bewältigung von demografischen und soziokulturellen Entwicklungen unterstützt.

1.3 Das Programm wird gemäß Nr. 4.5 VV zu § 23 ThürLHO jährlich, durch das für Soziales zuständige Ministerium, einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.

Um die Ziele des Förderprogrammes zu erreichen, werden folgende Handlungsziele festgelegt:

1.3.1 Die beratende Fachkraft soll im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zur Zielgruppe gemäß Ziffer 1.2 aufnehmen, mindestens 250 Seniorinnen und Senioren im Jahr aufsuchen und damit 20 Prozent der Zielgruppe in den von den Landkreisen und kreisfreien Städten ausgewählten Sozialräumen direkt erreichen.

Indikator:

  • Anzahl der persönlichen Gespräche innerhalb unterschiedlicher Settings (persönlich, telefonisch, per Video etc.),
  • Anzahl der individuellen Hausbesuche.

1.3.2 Die beratende Fachkraft soll Informationen über die an die Zielgruppe vermittelten Angebote und deren Inanspruchnahme erheben, um die tatsächliche Steigerung der Teilhabe messen zu können. Mindestens 30 Prozent der vermittelten und in Anspruch genommenen Angebote sollen für soziale Kontakte, kulturelle Teilhabe, Sport-, Bewegungs- und Bildungsangebote sowie haushaltsnahe Unterstützung sein.

Indikatoren:

  • Art und Anzahl der an die Zielgruppe vermittelten Angebote sowie
  • Art und Anzahl der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Zielgruppe

1.3.3 Die beratende Fachkraft soll mit Leistungserbringern innerhalb der ausgewählten Sozialräume vernetzt zusammenarbeiten und im Zuge dessen, fachlich relevante Träger, Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen ermitteln.

Indikatoren:

  • Benennung und Anzahl der beteiligten und relevanten Akteure, Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen im Landkreis, der kreisfreien Stadt bzw. im jeweiligen Sozialraum sowie
  • die Anzahl der Vernetzungstreffen u.a. mit den folgenden Inhalten: Zugang zu Seniorinnen und Senioren, Informationsaustauch zum jeweiligen Angebot, Einbindung in das Programm AGATHE, Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie Kooperationen

1.3.4 Die kommunale seniorenbezogene Infrastruktur soll gemäß den Förderzielen nach Ziffer 1.2 weiterentwickelt werden.

Indikator:

  • Nachweis über die Weitergabe der Daten aus der Zielerreichungskontrolle an die örtliche Sozialplanung.

1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Für die Bereitstellung eines niedrigschwelligen Beratungs-, Informations- und Weitervermittlungsangebotes für ältere Menschen nach Ziffer 1.2 werden Personal- und Sachausgaben für ausgebildete Fachkräfte in Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten gefördert. Näheres regeln die Ziffern 5.2.1 und 5.2.2.

2.2 Für die Weiterentwicklung des Programmes können neue Wege, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe von älteren Menschen dienen, in innovativen Projekten mit Transfer- und Multiplikatorenwirkung mit Personal- und Sachausgaben gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Zuwendungen können an gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie an kreisangehörige Städte und Gemeinden (Letztempfänger) weitergeleitet werden. Im Fall der Weiterleitung sind die Landkreise und kreisfreien Städte Erstempfänger.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Als Zuwendungsvoraussetzung ist die Teilnahme an einem Konzeptauswahlverfahren nach Ziffer 7.1 erforderlich.

4.2 Als beratende Fachkräfte sollen qualifizierte Personen eingesetzt werden, welche vorrangig über sozial- und gesundheitspädagogische Abschlüsse oder über Abschlüsse im Bereich der Gesundheits-, Kranken- oder Altenpflegeberufe verfügen.

4.3 Ausgehend von einem Ansatz, dass die Fachkräfte zu zwei Dritteln Tätigkeiten wie Netzwerkarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Analyse, Dokumentation etc. ausführen und zu einem Drittel in der direkten Beratung und Weitervermittlung von Angeboten tätig sind, bemisst sich die Anzahl der Fachkräfte wie folgt:

Bezogen auf die potenzielle Zielgruppe im fokussierten Sozialraum können pro Beratungsfachkraft und Jahr ca. 250 Seniorinnen und Senioren direkt beraten werden. Ausgehend von einer Erreichbarkeit von etwa 20 Prozent der potenziellen Zielgruppe ist der Sozialraum entsprechend der Anzahl der dort lebenden Personen im Sinne Ziffer 1.2 festzulegen.

4.4 Die Förderung einer Koordinierungsfachkraft (0,5 VbE) setzt die Beschäftigung von mindestens drei beratenden Fachkräften (3,0 VbE) im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt voraus. Die koordinierende Fachkraft fungiert als Bindeglied zu den AGATHE-Beratungsfachkräften, der örtlichen Sozialplanung und der Projektleitung beim für Soziales zuständigen Ministerium.

4.5 Zuwendungsvoraussetzung für Projekte nach dem Fördergegenstand 2.2 ist die erfolgte Förderung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt von mindestens zwei Jahren mit einem Projekt nach 2.1 der Richtlinie.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart und -form, Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung und in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die notwendigen direkten Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.

5.2.1 Personalausgaben für den Fördergegenstand 2.1

Es sind maximal die Personalausgaben für 4,5 VbE und davon maximal 0,5 VbE für die Koordinierung je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt zuwendungsfähig.

Für die Vergütung der koordinierenden Fachkraft kommen bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeitsprofil die Entgeltgruppen E 9a bis maximal E 11 des TV-L in Betracht.

Für die Vergütung der beratenden Fachkräfte kommen bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeitsprofil die Entgeltgruppen E 6 bis maximal E 10 des TV-L in Betracht.

Ist der Zuwendungsempfänger an den TVöD gebunden, kann die Bewilligungsbehörde für die Bemessung den TVöD alternativ zum TV-L als Maßstab anwenden.

Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen durch die Projektdurchführung unmittelbar und zusätzlich verursachten notwendigen Personalausgaben (direkte Personalausgaben) nach dem Ist-Kostenprinzip. Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) und der Berufsgenossenschaftsbeitrag sowie die gesetzlichen Umlagen (U1, U2 und U3) sind als Pauschale in Höhe von aktuell 21 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts der förderfähigen AGATHE-Fachkräfte zuwendungsfähig.

5.2.2 Sach- und Verwaltungsausgaben

Alle durch die Projektdurchführung unmittelbar und zusätzlich verursachten notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben (direkte Sach- und Verwaltungsausgaben) werden als fester Betrag der direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Ziffer 5.2.1 in Höhe von 23 Prozent als zuwendungsfähig anerkannt.

Als Sachausgaben gelten:

  • Ausgaben für Miete und Betriebskosten für Räume zu ortsüblichen Tarifen,
  • Ausgaben für Kommunikation (Telefonkosten, Internetanschluss, Porto etc.),
  • Lern- und Verbrauchsmaterial (Fachliteratur, Papier etc.),
  • Materialausgaben (Laptop/Tablet, Tisch, Stuhl, Büroausstattung etc.),
  • Mobilitätsausgaben der AGATHE-Fachkräfte im Rahmen der im Freistaat Thüringen zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen des Thüringer Reisekostengesetzes ThürRKG mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

5.2.3 Für den Fördergegenstand 2.2 sind die tatsächlichen durch die Projektdurchführung unmittelbar und zusätzlich verursachten notwendigen Personalausgaben (direkte Personalausgaben) nach dem Ist-Kostenprinzip und alle durch die Projektdurchführung unmittelbar und zusätzlich verursachten notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben (direkte Sach- und Verwaltungsausgaben) zuwendungsfähig. Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) und der Berufsgenossenschaftsbeitrag sowie die gesetzlichen Umlagen (U1, U2 und U3) sind als Pauschale in Höhe von aktuell 21 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts der zuwendungsfähigen Personalausgaben zuwendungsfähig. Maximal zuwendungsfähig sind 100.000 Euro pro Jahr bei einer maximalen Förderdauer von zwei Jahren.

5.2.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

  • Ausgaben für Investitionen,
  • die Erfüllung bzw. die Übernahme von Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
  • pflegerische Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie
  • die Aufgabenerfüllung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gemäß ThürPsychKG.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1 Fördergegenstand 2.1

Die Zuwendung des Landes beträgt in den ersten beiden Jahren bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Zuwendung des Landes beträgt ab dem dritten Jahr der Förderung eines Zuwendungsempfängers bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.3.2 Fördergegenstand 2.2

Die Zuwendung des Landes beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für das Zuwendungsverhältnis zwischen Land und Erstempfänger (Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)

6.1.1 Dem für Soziales zuständigen Ministerium sind halbjährlich, jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember, die Ist-Daten der Indikatoren gemäß Ziffer 1.3 vorzulegen. Dafür stellt das für Soziales zuständige Ministerium die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

6.1.2 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Programmes, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität, entsprechend mitzuwirken und insbesondere die geförderten Fachkräfte über die Unterstützung aus Mitteln des Landes zu informieren.

6.2 Für das Zuwendungsverhältnis zwischen Erst- und Letztempfänger

6.2.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie an kreisangehörige Städte und Gemeinden (Letztempfänger) kann entweder in Form eines Zuwendungsbescheides oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen.

6.2.2 Ein Zuwendungsbescheid des Erstempfängers an den Letztempfänger muss mindestens folgende Inhalte enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Letztempfängers,
  • die Weiterleitung der Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss,
  • die Höhe der Zuwendung,
  • die Festlegung der Projektförderung als Zuwendungsart, die jeweils einzelfallbezogene Festlegung der Finanzierungsart und die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • die Verwendung der Zuwendung ausschließlich für die Erfüllung des geregelten Zuwendungszweckes,
  • die Dauer der Zweckbindung der durch die Zuwendung beschafften Gegenstände,
  • den Bewilligungszeitraum, der höchstens den Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides an den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt umfasst,
  • die für verbindlich erklärten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils gültigen Fassung,
  • Auskunfts- und Prüfungsrechte (auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung) für die Bewilligungsbehörde, den Erstempfänger und dem Thüringer Rechnungshof bzw. von ihnen benannte Vertreter sowie
  • den Hinweis, dass Vor-Ort-Kontrollen jederzeit, auch unangemeldet erfolgen können, wobei der Letztempfänger Prüfungen (auch in seinen Räumlichkeiten) zu dulden, an ihnen mitzuwirken und sämtliche Projektunterlagen einschließlich der Buchführungskonten zur Einsichtnahme auszuhändigen hat.
  • Die Ausführungen zur Verwendungsnachweisführung nach Ziffer 7.5.1 gelten entsprechend. Für gemeinnützige Träger sind abweichend davon die Ziffern 6.2 bis 6.4 ANBest-P anzuwenden.

6.2.3 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Erst- und Letztempfänger enthält mindestens folgende Inhalte:

  • die genaue Bezeichnung des Letztempfängers,
  • die Weiterleitung der Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss,
  • die Höhe der Zuwendung,
  • die Festlegung der Projektförderung als Zuwendungsart und die jeweils einzelfallbezogene Festlegung der Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • die Verwendung der Zuwendung ausschließlich für die Erfüllung des geregelten Zuwendungszweckes,
  • die Dauer der Zweckbindung der durch die Zuwendung beschafften Gegenstände,
  • den Bewilligungszeitraum, der höchstens den Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides an den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt umfasst,
  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils gültigen Fassung sind unmittelbar zum Vertragsbestandteil zu erklären,
  • Auskunfts- und Prüfungsrechte (auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung) für die Bewilligungsbehörde, den Erstempfänger und den Landesrechnungshof bzw. von ihnen benannte Vertreter,
  • den Hinweis, dass Vor-Ort-Kontrollen jederzeit, auch unangemeldet erfolgen können, wobei der Letztempfänger Prüfungen (auch in seinen Räumlichkeiten) zu dulden, an ihnen mitzuwirken und sämtliche Projektunterlagen einschließlich der Buchführungskonten zur Einsichtnahme auszuhändigen hat,
  • der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, der Letztempfänger bestimmten – im Vertrag im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt,
  • die Anerkennung von weiteren Gründen für einen Rücktritt vom Vertrag,
  • Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger sowie
  • die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
  • Die Ausführungen zur Verwendungsnachweisführung nach Ziffer 7.5.1 gelten entsprechend. Für gemeinnützige Träger sind abweichend davon die Ziffern 6.2 bis 6.4 ANBest-P anzuwenden.

6.2.4 Hinsichtlich der Vergütung ist das Besserstellungsverbot auch bei gegebenenfalls abweichenden tarifvertraglichen Regelungen der Letztempfänger zu beachten. Die Zuwendungsfähigkeit der Vergütung der geförderten, eingesetzten Fachkräfte orientiert sich an Ziffer 5.2.1.

6.2.5 Hinsichtlich der Regelungen zu den Reisekosten ist die Ziffer 5.2.2 entsprechend anzuwenden.

6.2.6 Der Letztempfänger hat sicherzustellen, dass er die aus dem Zuwendungsverhältnis obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

6.2.7 Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde auf deren Verlangen etwaige Erstattungs- und Zinsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten.

6.2.8 Für die Weiterleitung gelten die jeweils gültigen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die des Haushalts- und Vergaberechts.

6.2.9 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Programmes, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität, entsprechend mitzuwirken und insbesondere die geförderten Fachkräfte über die Unterstützung aus Mitteln des Landes zu informieren.

7 Verfahren

7.1 Vorverfahren/Konzeptauswahlverfahren

Der Antragstellung soll ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden, welches das für Soziales zuständige Ministerium unter Zugrundelegung fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durchführt. Hierzu werden die Landkreise und kreisfreien Städte von dem für Soziales zuständigen Ministerium aufgerufen, geeignete Konzepte zur Durchführung einzureichen.

7.1.1 Die Konzeption für die Durchführung eines Projektes im Fördergegenstand 2.1 mit den Zielen nach Ziffer 1.2 muss bezogen auf die benannten Sozialräume eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Darstellung der Altersstruktur des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt inklusive mittel- und langfristig prognostizierter Entwicklung,
  • Darstellung der Alters- und Sozialstruktur innerhalb des fokussierten Sozialraumes,
  • Darstellung der Siedlungsstruktur sowie der Mobilitätsangebote innerhalb des fokussierten Sozialraumes,
  • Darstellung des angenommenen oder tatsächlichen Interesses der Zielgruppe am Programm,
  • Erläuterung des erforderlichen Personalbedarfes,
  • Darstellung der Anbindung des Programmes an die örtliche Sozialplanung,
  • Darstellung des Austausches von relevanten Informationen zwischen den AGATHE-Fachkräften und der Sozialplanung vor Ort,
  • Darstellung der Angebotsstruktur im fokussierten Sozialraum sowie in angrenzenden Räumen,
  • Darstellung der geplanten Zusammenarbeit mit örtlichen Trägerstrukturen und der Einbindung in das Programm AGATHE,
  • Erläuterung der Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedarfe innerhalb der Zielgruppe nach Ziffer 1.2,
  • Benennung der prognostizierten Wirkung des Projektes und der perspektivischen Einbindung in das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (LSZ) sowie die
  • Finanzierungsplanung für die Durchführung des Programmes.

7.1.2 Die Konzeption für die Durchführung eines Projektes im Fördergegenstand 2.2 mit den Zielen nach Ziffer 1.2 muss bezogen auf die benannten Sozialräume eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Darstellung der Innovationskraft des Projektes für die Weiterentwicklung des Programmes,
  • Erläuterung des erforderlichen Personalbedarfes,
  • Darstellung der Anbindung des Programmes an die örtliche Sozialplanung,
  • Darstellung der Angebotsstruktur im fokussierten Sozialraum sowie in angrenzenden Räumen,
  • Darstellung der geplanten Zusammenarbeit mit örtlichen Trägerstrukturen und der Einbindung in das Programm AGATHE,
  • Erläuterung der Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedarfe innerhalb der Zielgruppe nach Ziffer 1.2,
  • Ausgaben- und Finanzierungsplanung für die Durchführung des Innovativen Projektes.

7.1.3 Die Auswahl der Landkreise und kreisfreien Städte, die sich an den Konzeptauswahlverfahren beteiligt haben, erfolgt durch eine Jury, die sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Fachbereiche für Pflege-, Familien-, Senioren- und Gesundheitspolitik und der Strategischen Planung des für Soziales zuständigen Ministeriums zusammensetzt. Bei Bedarf kann das Ministerium weitere Akteure in die Jury berufen. Die Bewertung der eingereichten Konzepte erfolgt nach formellen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Kriterien. Die Kriterien werden im Aufruftext konkretisiert.

Ausgewählte Gebietskörperschaften werden zur Antragstellung aufgefordert.

7.2 Antragsverfahren

Die Anträge zur Förderung nach Ziffer 2 sind unter Berücksichtigung der in Ziffer 4 formulierten Zuwendungsvoraussetzungen beim Thüringer Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde einzureichen.

Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für den Fördergegenstand eindeutig beurteilt werden können.

7.3 Bewilligungsbehörde und -verfahren

Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Die Bewilligung an die Landkreise bzw. kreisfreien Städte erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

7.5.1 Der Verwendungsnachweis ist nach Ziffer 6.2 bis 6.4 der ANBest-Gk zu führen. Die Vorlage des Verwendungsnachweises hat abweichend von Ziffer 6.1 ANBest-Gk innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei der Bewilligungsbehörde zu erfolgen. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

7.5.2 Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung einzureichen. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.

7.6 Prüfverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die für den betreffenden Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften (ThürVwVfG sowie die VV zu § 44 ThürLHO) anzuwenden, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31.12.2026 befristet.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?