Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Förderung des Schul- und Sporthallenbaus (Schulbauförderrichtlinie – SchulBauFR)
[Vom 20. November 2015
zuletzt geändert am 20. Dezember 2021]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Thüringen gewährt den Schulträgern im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel Zuwendungen für Schulbauvorhaben an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie folgender weiterer Rechtsgrundlagen:
- Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung,
- Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung,
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung,
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verwaltungsvorschriften zur ThürLHO in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zu den §§ 23 und 44.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Ziel der Förderung besteht darin, die Schulträger der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Freistaats Thüringens bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes zu unterstützen sowie notwendige Investitionen anzustoßen. Dabei sind die demografischen Auswirkungen auf die Schulstandorte und die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gemäß dem Thüringer Entwicklungsplan Inklusion vom 9. Juli 2013 zu berücksichtigen. Auf diesem Wege sollen die Schulgebäude in einen baulichen Zustand versetzt werden, der den Anforderungen eines zukunftsfähigen und inklusiven Bildungswesens gerecht wird.
Zur Bewertung der Zielerreichung werden die Zielindikatoren „Anzahl modernisierter Schulplätze“, „Anzahl neu geschaffener Schulplätze“ und „Höhe der durch den Fördermitteleinsatz angestoßenen Investitionen aus Eigenmitteln der Schulträger“ festgelegt.
2. Gegenstand der Förderung
- Sanierung, Umbau und Erweiterung eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 150.000 Euro bei staatlichen und 50.000 Euro bei freien Schulen betragen
- Neubau eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle
- Sanierung, Umbau, Erweiterung und Neubau von Bestandteilen eines Schullandheims, die Unterrichtszwecken dienen, sowie von Schulinternaten, sofern diese für den Betrieb der Schule erforderlich sind
- Sanierung von Umkleide- und Sanitärgebäuden an Außensportanlagen, sofern diese schulsportlich genutzt werden
- Erwerb eines Gebäudes, das zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle bestimmt und geeignet ist
- Im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft durchgeführte Wettbewerbsverfahren mit dem Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Schulbaus.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Schulträger der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in staatlicher oder freier Trägerschaft sowie die gemeinnützigen Träger von Schullandheimen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung der Förderung nach dieser Richtlinie ist das Vorliegen eines erheblichen Landesinteresses an der Erfüllung des beabsichtigten Zuwendungszwecks. Bei der Beurteilung des erheblichen Landesinteresses sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- Investitionen an staatlichen Schulen können nur gefördert werden, wenn der langfristige Bestand des jeweiligen Schulstandortes nachweislich im genehmigten Schulnetzplan einschließlich seiner Fortschreibungen vorgesehen ist und er den jeweils geltenden Verordnungen und Richtlinien entspricht.
- Angesichts des im Vergleich zur Nutzungsdauer von Gebäuden deutlich kürzeren Planungszeitraums der Schulnetzplanung muss im Sinne einer nachhaltigen Wirkung der Förderung die der Investition zugrunde liegende Auslastung des Schulstandortes für die Dauer der zeitlichen Zweckbindung sichergestellt sein.
- Mit den bereitgestellten Mitteln sollen vorrangig bestehende Schulstandorte baulich hergerichtet werden. Neubauten, die zu einer Kapazitätserweiterung bei den betroffenen Schularten führen, sind regelmäßig nur dann förderwürdig, wenn der Schulträger einen begründeten Mehrbedarf nachweist.
- Im Interesse der Nachhaltigkeit wird eine umfassende bauliche Ertüchtigung von Schulstandorten unter Berücksichtigung der standortbezogenen Anforderungen an eine inklusive Beschulung angestrebt. Daher sind Teilsanierungen an Schulen, in deren Ergebnis weiterer Investitionsbedarf fortbestehen bleibt, möglichst zu vermeiden. Die Bildung von Bauabschnitten auf der Basis einer baulichen Gesamtplanung ist möglich.
- Die regionalen Unterschiede bei der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht und beim Stand der Umsetzung des Thüringer Entwicklungsplans Inklusion für Schüler und Lehrer sollen gemildert werden.
- Den Vorhaben an Schulen, für die Mittel des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) zur Verbesserung der Energieeffizienz bereitgestellt werden, wird bei ergänzenden Sanierungsmaßnahmen Vorrang eingeräumt.
- Vorhaben an berufsbildenden Schulen werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Die allgemeinen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 23 und 44 ThürLHO bleiben unberührt.
Bei der Planung und dem Bau von Schulen sind die Schulbauempfehlungen für den Freistaat Thüringen mit Raumprogrammempfehlungen für allgemein bildende Schulen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Vom Antragsteller ist nachzuweisen, dass er die Folgekosten für den Unterhalt des nach dieser Richtlinie geförderten Schulgebäudes für die Dauer der zeitlichen Zweckbindung gemäß Nummer 7.2 aufbringen kann.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt 66 2/3 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Sofern die energetischen Standards nach Nummer 6 Absatz 2 dieser Richtlinie erfüllt sind oder ein Vorhaben in konstruktiver Holzbauweise im Sinne Nummer 6 Absatz 3 dieser Richtlinie ausgeführt wird, erhöht sich der Zuschuss auf 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Bei Wettbewerbsverfahren gemäß Nummer 2 sechster Anstrich dieser Richtlinie wird ebenfalls der erhöhte Zuschuss nach Satz 2 gewährt.
5.2 Als zuwendungsfähig gelten alle im Zusammenhang mit einem Vorhaben entstehenden und als angemessen anerkannten Kosten, sofern eine Förderung nicht nach Nummer 5.3 dieser Richtlinie eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
5.3 Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:
- Erwerbskosten für Grund und Boden sowie damit verbundene Nebenkosten (Kostengruppe 100 lt. DIN 276-1)
- Kosten für öffentliche Erschließung, Ausgleichsabgaben und Übergangsmaßnahmen (Kostengruppen 220, 240 und 250 lt. DIN 276-1)
- Kosten für die Erstellung von PKW-Stellplätzen (Kostengruppe 524 lt. DIN 276-1), mit Ausnahme der nach der Thüringer Bauordnung erforderlichen Mindestanzahl behindertengerechter PKW-Stellplätze
- Kosten für allgemeine und besondere Ausstattung (Kostengruppen 611 und 612 lt. DIN 276-1), sofern es sich nicht um die Erstausstattung neu geschaffener Räume oder Raumfunktionen beziehungsweise um behinderungsspezifische Ausstattung handelt
- Baunebenkosten (Kostengruppe 700 lt. DIN 276-1), soweit sie 15 vom Hundert der Kosten in den Kostengruppen 200 bis 600 übersteigen und es sich dabei nicht um Kosten für die Durchführung von Wettbewerbsverfahren gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe – RPW des Bundes in der jeweils für Thüringen eingeführten Fassung handelt
- Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
- Kosten für Rechtsberatung und Rechtsbeistand sowie Finanzierungskosten
- Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen (§ 2 Absatz 9 HOAI)
5.4 Unentgeltliche Arbeitsleistungen können, soweit sie bautechnisch nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden. Diese sollen 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Art, Umfang und Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistungen sind im Antrag auszuweisen und durch einen bauleitenden Architekten oder einen anderen Bausachverständigen zu bestätigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie die Anforderungen an die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß § 10 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 383) in der jeweils geltenden Fassung beachtet wurden. Bei kleinen Sanierungsvorhaben kann im Einzelfall hiervon abgesehen werden, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern würde.
Mit der Förderung soll zugleich ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Daher wird bei Neubauten ein CO2-neutraler Primärenergiebedarf angestrebt. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gebäude gleichviel oder mehr regenerative Energie in räumlicher Nähe erzeugt als verbraucht. Bei Vollsanierungen wird ein Jahres-Primärenergiebedarf angestrebt, welcher 40 vom Hundert unter den jeweils aktuellen Vorgaben des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) zum maßgeblichen Gebäudetyp bleibt.
Die Verwendung des Baustoffs Holz stellt ebenfalls einen Beitrag zum Klimaschutz und zum nachhaltigen Energieeinsatz dar. Daher wird bei Neu- und Erweiterungsbauten die Ausführung in konstruktiver Holzbauweise angestrebt. Eine solche liegt vor, wenn mindestens die konstruktiven Bauteile in Holzbauweise ausgeführt sind (Holzskelettbau, Holzmassivbau, Holzrahmenbau).
Bei Sanierungen, Umbauten und Erweiterungsbauten mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 2.500.000 Euro sowie bei Neubauten ist für das gesamte Schulgebäude ein Amokwarnsystem zu schaffen.
Sofern es sich bei dem beabsichtigten Vorhaben um den Erwerb eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle handelt, sind die Erwerbskosten des Gebäudes durch ein Verkehrswert-gutachten festzustellen und von den Erwerbskosten für den Grund und Boden abzugrenzen. Dieses Gutachten ist durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Mieten, Pachten und Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke erstellen zu lassen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Bis zum 30. Juni des laufenden Jahres sind die für das Folgejahr beabsichtigten, nach Priorität eingestuften Vorhaben bei dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Werner-Seelenbinder-Straße 8 in 99096 Erfurt zur Förderung anzumelden.
Dieser Vorhabenanmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Ausführliche Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens unter Einbeziehung der demografischen Entwicklung am Schulstandort. Diese muss schlüssig darlegen, wie der Schulträger die Auslastung des Schulstandortes für die Dauer der zeitlichen Zweckbindung der beantragten Investition (Nummer 7.2) sicherstellen wird.
- Auszug aus dem aktuellen, genehmigten Schulnetzplan – Schülerzahlprognose für den Zeitraum der zeitlichen Zweckbindung einer möglichen Zuwendung
- Darstellung der voraussichtlichen Kosten des Vorhabens sowie der hierfür vorgesehenen Finanzierung
- Prioritätenliste, sofern mehr als ein Vorhaben zur Förderung angemeldet wird
Die Programmaufstellung für das jeweilige Förderjahr erfolgt durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft auf der Grundlage der eingereichten Vorhabenanmeldungen unter Beachtung der unter Nummer 4 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Grundsätze.
Das Ergebnis der Programmaufstellung dient der Bewilligungsbehörde als Grundlage der Förderung. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr, Hallesche Straße 15 in 99085 Erfurt.
Die Bewilligungsbehörde fordert die Schulträger zur Abgabe eines schriftlichen Zuwendungsantrages für alle in der Programmaufstellung berücksichtigten Projekte auf.
Dem Zuwendungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Baugenehmigung beziehungsweise Erklärung der Bauaufsichtsbehörde über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
- Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (staatliche Schulträger) oder Liquiditätsnachweis über die erforderlichen Eigenmittel (freie Schulträger)
- Stellungnahme des zuständigen kommunalen Behindertenbeauftragten
- Baubeschluss des zuständigen Organs des Antragstellers
- Baubeschreibung mit detaillierter fachlicher Darstellung der beabsichtigten Bauleistungen
- Energiekonzept (für Vorhaben nach Nummer 5.1 Absatz 1 Satz 2)
- Planungs- und Kostendatenblatt
- Kostenberechnung nach DIN 276-1
- Raumprogramm mit Zuordnung zu den Flächenarten gemäß DIN 277
- Einzelnachweis der Kosten für bewegliche Ausstattung, getrennt nach beweglichem Gerät, Möbeln und Textilien
- Lageplan (im Maßstab von mindestens 1 : 1.000)
- Amtlicher Katasterplanauszug mit eingetragenem Baukörper
- Entwurfszeichnungen (im Maßstab 1 : 100)
- Bauzeitenplan
- Grundbuchauszug, Erbbaurechtsvertrag bzw. Nachweis eines sonstigen gesicherten Nutzungsrechts für die Dauer der zeitlichen Zweckbindung gemäß Nummer 7.2
- Finanzierungsplan
Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern, wenn dies für die Prüfung des Antrages erforderlich ist.
7.2 Bewilligungsverfahren, Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde mit schriftlichem Bescheid. In diesem wird die zeitliche Zweckbindung der Investition bei Neubauvorhaben auf 25 Jahre sowie in allen übrigen Fällen auf 15 Jahre ab Abschluss des Bauvorhabens festgesetzt. Die aus Zuwendungsmitteln erworbenen beweglichen Ausstattungsgegenstände sind 10 Jahre für den Zuwendungszweck zu verwenden.
Bei einer Gesamtzuwendung für Vorhaben von Schulträgern der staatlichen Schulen und Schullandheimen von mehr als 1.500.000 Euro und von Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft sowie von gemeinnützigen Trägern von Schullandheimen von mehr als 1.000.000 Euro ist die zuständige technische staatliche Verwaltung (Bauverwaltung) nach Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO zu beteiligen. Die Aufgaben der Bauverwaltung werden durch das Landesamt für Bau und Verkehr wahrgenommen. Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO (ZBau).
Bei Vorhaben nach Nummer 2 sechster Anstrich kann das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einzelfall Abweichungen von den Regelungen zum Antragsund Bewilligungsverfahren zulassen.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Anforderung des Zuwendungsempfängers nach Baufortschritt anhand der entstandenen sowie für die folgenden zwei Monate prognostizierten zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde durch Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäß ANBest-Gk (Schulträger der staatlichen Schulen und Schullandheime) bzw. ANBest-P (Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft sowie die gemeinnützigen Träger von Schullandheimen) zu belegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Anforderungen an den jeweils vorzulegenden zahlenmäßigen Nachweis richten sich nach den Nummern 6.4 ANBest-Gk beziehungsweise ANBest-P. Im Falle der Beteiligung der Bauverwaltung nach Nummer 7.2 Absatz 3 gelten vorrangig die Bestimmungen der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO (ZBau) sowie die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau – Anlage zur ZBau –) dazu. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall abweichend zu den Sätzen 1 bis 3 nach Nummer 3 NBest-Bau zu erstellen. Der Verwendungsnachweis ist unter Beachtung der in Nummern 6.1 ANBest-Gk bzw. ANBest-P festgelegten Fristen vorzulegen. Bei mehrjährigen Vorhaben ist in den Fällen der Nummer 6.1 Satz 2 ANBest-P unter Beachtung der dort benannten Frist ein Zwischennachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P bzw. Nummer 4 der NBest-Bau zu führen.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen an-zufordern, zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt. Hiervon bleiben die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist auf Anforderung Auskunft über die Betreibung und Nutzung der geförderten Objekte zu erteilen.
Die nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO sowie die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Ergänzende Regelungen für die Gewährung von Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz
Die Förderung erfolgt nach Artikel 104c Grundgesetz in Verbindung mit Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) und der zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung von Kapitel 2 des KInvFG geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 2017.
Für die Gewährung der Finanzhilfen ist diese Richtlinie mit folgenden ergänzenden Regelungen anzuwenden:
- Gegenstand der Förderung sind ausschließlich die in Nummer 2 erster Anstrich benannten Vorhaben sowie Ersatzneubauten. Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt. Ein Ersatzneubau ist ausnahmsweise förderfähig, soweit er im Vergleich zur Sanierung bei strikter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt. Der Ersatzneubau muss nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzen und darf dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigen.
- Zuwendungsempfänger sind ausschließlich finanzschwache Schulträger allgemein bildender und berufsbildender Schulen in staatlicher Trägerschaft. Eine Finanzschwäche im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn der Schulträger im Jahr 2017 verpflichtet war, gemäß § 53 a Absatz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bzw. § 4 Absatz 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik (ThürKDG) ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen oder die Pro-Kopf-Verschuldung zum Stichtag 31.12.2016 einen Wert von 600 Euro je Einwohner überstiegen hat.
- Nummer 4 Absatz 1 dritter Anstrich Satz 2 findet keine Anwendung.
- Die Zuwendung nach Nummer 5.1 Absatz 1 beträgt regelmäßig 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Bei Schulträgern, welche im Jahr 2017 ver-pflichtet waren, gemäß § 53 a Absatz 1 ThürKO bzw. § 4 Absatz 1 ThürKDG ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, erhöht sich die Zuwendung auf 100 vom Hundert.
- Einschränkend zu Nummer 5.3 vierter Anstrich sind die Kosten für allgemeine und besondere Ausstattung von einer Förderung ausgeschlossen.
- Nummer 6 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- Den in Nummer 7.1 Absatz 3 geforderten Unterlagen ist im Falle eines Ersatzneubaus zusätzlich eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beizufügen, aus der hervorgeht, dass der angemeldete Ersatzneubau die günstigere Variante gegenüber einer Sanierung im Bestand darstellt.
- Zusätzlich zu den Regelungen in Nr. 7.3 wird auf die Rechte des Bundesrechnungshofs sowie des Bundesministeriums der Finanzen gemäß §§ 7 und 15 KInvFG verwiesen.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. November 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.