Förderprogramm

Solidarisches Zusammenleben der Generationen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Ansprechpunkt:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Werner-Seelenbinder-Straße 6

99096 Erfurt

Tel: 0361 573811251

Weiterführende Links:
Das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Stärkung der Verantwortung Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte in den Bereichen Infrastruktur für Familien und generationsübergreifendes Zusammenleben planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung einer bedarfsgerechten, öffentlich verantworteten Infrastruktur für Familien und bei der Stärkung des Zusammenlebens der Generationen.

Die Förderung erhalten Sie für Maßnahmen in folgenden Feldern:

  • Steuerung, Vernetzung, Nachhaltigkeit,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Mobilität,
  • Bildung im familiären Umfeld,
  • Beratung, Unterstützung und Information,
  • Wohnumfeld und Lebensqualität,
  • Dialog der Generationen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses erfolgt bis zu einem Höchstbetrag, der vom zuständigen Ministerium nach den Kriterien „Bevölkerungszahl“, „intergenerationalen Verantwortung – Abhängigenquotient“, „Armut – Mindestsicherung“ sowie „inverse Bevölkerungsdichte“ festgelegt wird.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.11. für das Folgejahr beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Thüringer Landkreis und kreisfreie Stadt. Sie können die Mittel weiterleiten an

  • gemeinnützige Träger,
  • Verbände der Wohlfahrtspflege,
  • kirchliche Träger sowie
  • kreisangehörige Städte und Gemeinden.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie müssen

  • einen maximal 5 Jahren alten Plan vorlegen, der den Bestand, Bedarf und die daraus abgeleiteten bedarfsgerechten, familienunterstützenden Projekte entsprechend der Handlungsfelder umfasst.
  • die Trägerpluralität und den Vorrang freier Träger bei der Auswahl der Projekte gewährleisten.
  • vorhandene fachliche Empfehlungen und Qualitätsstandards des zuständigen Ministeriums beziehungsweise des Landesjugendhilfeausschusses beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (Richtlinie LSZ)

[Vom 18. Juli 2022; geändert durch Bekanntmachung vom 4. Mai 2023]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zweck der Förderung ist die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Sicherung und Entwicklung einer bedarfsgerechten, öffentlich verantworteten Infrastruktur für Familien zur Stärkung des Zusammenlebens der Generationen. Mit dem Förderprogramm soll unter anderem das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LEP 2025) vom 15. Mai 2014 (GVBl. S. 205) im Hinblick auf familienfreundliche Rahmenbedingungen, die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse, die Sicherung kommunaler Daseinsvorsorge und die Stärkung ländlicher Räume unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung umgesetzt werden. Mit dieser Förderung werden zugleich die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Gewährung familienbezogener Leistungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unterstützt und der besondere Schutz der Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 17 der Verfassung des Freistaats Thüringen durch das Land zum Ausdruck gebracht. Dabei sind die Prinzipien der Inklusion, Teilhabe und Barrierefreiheit entsprechend den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen.

1.2 Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 80, 82 i.V.m. §§ 16, 17, 28 SGB VIII, § 4 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz (ThürFamFöSiG), § 1 Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG), § 5 Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz, § 6 Absatz 4 Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

1.4 Ziel des Förderprogramms ist die Sicherung, Stärkung und Initiierung einer den jeweiligen regionalen Voraussetzungen entsprechenden und an den Bedarfen von Familien orientierten sozialen Infrastruktur, die durch neue Formen der Steuerung und Vernetzung in den Landkreisen und kreisfreien Städten das Zusammenleben der Generationen stärkt und unterstützt.

1.5 Das Förderprogramm wird jährlich durch das für Familienpolitik zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen und die entsprechenden Regelungen werden angepasst.

Unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten sollen mit der Förderung nachfolgende Ziele erreicht werden:

1.5.1 Die Landkreise und kreisfreien Städte schaffen die Grundlagen für Steuerungs-, Planungs-, Vernetzungs- und Beteiligungsprozesse zur Sicherung und Entwicklung einer bedarfsgerechten, öffentlich verantworteten Infrastruktur für Familien zur Stärkung des Zusammenlebens der Generationen und stellen die Durchführung sicher. Auf der Basis dieser Grundlagen erstellen die Landkreise und kreisfreien Städte einen integrierten, fachspezifischen Plan.

Indikator:

Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte, die sich am LSZ beteiligen und eine Landesförderung auf der Grundlage eines fachspezifischen, integrierten Plans erhalten;

Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte, die für die Umsetzung der im fachspezifischen, integrierten Plan benannten Steuerungs-, Planungs-, Vernetzungs- und Beteiligungsprozesse eine Sozialplanerstelle im Handlungsfeld 1 vorhalten;

Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte, die ihren Plan an zentraler Stelle veröffentlichen und eine Ansprechperson benennen.

1.5.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte fördern im Rahmen ihrer kommunalen Umsetzung des Landesprogramms in den einzelnen Handlungsfeldern Projekte für Familien in der Region. Gefördert werden unter anderem Einrichtungen wie Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbüros, Seniorenbeauftragte und -beiräte sowie Thüringer Eltern-Kind-Zentren, die die Infrastruktur für Familien strukturell sichern.

Indikatoren:

Anzahl geförderter Mikroprojekte in den unter Ziffer 2 genannten Handlungsfeldern, deren Fördervolumen die durch den Landkreis/die kreisfreie Stadt definierte jeweilige maximale Fördersumme für Mikroprojekte nicht übersteigt;

Anzahl geförderter Makroprojekte in den unter Ziffer 2 genannten Handlungsfeldern, deren Projektfördervolumen die maximale Fördersumme von Mikroprojekten übersteigt;

Anteil der Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Frauenzentren, Familienzentren, Seniorenbüros, Seniorenbeauftragte und -beiräte sowie Thüringer Eltern-Kind-Zentren an den Makroprojekten;

Anzahl geförderter Modellprojekte in den unter Ziffer 2 genannten Handlungsfeldern, die einen innovativen Charakter haben und über deren Fortführung nach Abschluss und Auswertung der Modellphase entschieden wird;

Anzahl der Landkreise, die für die Förderung von Projekten ein eigenes Antragsverfahren mit eigener Richtlinie aufgesetzt haben;

Anzahl der Landkreise, die im Rahmen ihrer integrierten Planung ein Evaluationskonzept zur Evaluation der geförderten Projekte erstellt haben und dieses umsetzen.

1.5.3 Kommunalverwaltung und Leistungserbringer der Projekte des LSZ arbeiten in den jeweiligen Fachbereichen innerhalb der Verwaltung sowie innerhalb von Sozialräumen vernetzt, im Sinne einer integrierten Sozialplanung, zusammen.

Indikatoren:

Anzahl der etablierten internen Steuerungsgremien in der Verwaltung des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung;

Art und Anzahl der am internen Steuerungsgremium beteiligten Akteure;

Anzahl der etablierten externen Steuerungsgremien unter Beteiligung von Trägern, Netzwerkpartnern und Zielgruppen;

Art und Anzahl der am externen Steuerungsgremium beteiligten Zielgruppen (Träger, Netzwerkpartner aus der Verwaltung, der Zivilgesellschaft, der Politik, Familien und Senioren, u.a.)

1.5.4 Die Landkreise und kreisfreien Städte nutzen Verfahren der Bürgerbeteiligung bei der fachspezifischen, integrierten Planung.

Indikatoren:

Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte, die Verfahren der Bürgerbeteiligung nutzen sowie Anzahl der Bürgerbeteiligungsverfahren in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten;

Nennung der beteiligten Zielgruppen.

1.5.5 Pluralität der Projekte sowie Vorrang der freien Träger sind gewährleistet.

Indikator:

Anzahl der Makroprojekte, unterteilt nach freier und öffentlicher Trägerschaft in den Landkreisen und kreisfreien Städten;

Anzahl der Mikroprojekte, unterteilt nach freier und öffentlicher Trägerschaft in den Landkreisen und kreisfreien Städten;

Anzahl der Modellprojekte, unterteilt nach freier und öffentlicher Trägerschaft in den Landkreisen und kreisfreien Städten.

2. Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen werden für Ausgaben zur Förderung von Projekten in den folgenden Handlungsfeldern gewährt:

2.1 Handlungsfeld „Steuerung, Vernetzung, Nachhaltigkeit und Planung“

Hierzu gehören Projekte, die die Durchführung von Steuerungs-, Planungs-, Vernetzungs- und Beteiligungsprozessen in den Landkreisen und kreisfreien Städten gewährleisten und die insbesondere die Vernetzung und Partizipation von anderen Fachbereichen in der kommunalen Verwaltung fördern sowie externe Akteure und Familien einbinden, um ein ganzheitliches Konzept der Familienförderung in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zu erstellen.

2.2 Handlungsfeld „Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Mobilität“

Hierzu gehören insbesondere Projekte zur Sensibilisierung für eine familienfreundliche Unternehmenskultur, Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege sowie Konzepte und innovative Projekte zur Förderung von Mobilität, insbesondere im ländlichen Raum.

2.3 Handlungsfeld „Bildung im familiären Umfeld“

Hierzu gehören insbesondere die informelle Bildung im Sinne der Lebensgestaltung und Alltagskompetenz von Familien, sowie Bildung im Alter oder die Entwicklung zielgruppenspezifischer, sozialraumorientierter und intergenerativer Bildungsangebote und Angebote der Familienerholung in Verbindung mit Familienbildung.

2.4 Handlungsfeld „Beratung, Unterstützung und Information“

Hierzu gehören insbesondere Beratungs- und Hilfsangebote für verschiedene Zielgruppen unter Berücksichtigung verschiedener Zugänge einschließlich mobiler und aufsuchender Beratungs- und Unterstützungsangebote, Materialien, Kampagnen und digitale Portale zur Information von Familien, aber auch die Gewinnung und Fortbildung von Multiplikatoren.

2.5 Handlungsfeld „Wohnumfeld und Lebensqualität“

Hierzu gehören insbesondere Information, Beratung und Begleitprozesse zur Schaffung wohnortnaher Versorgungsstrukturen, auf die Familien existenziell angewiesen sind, Hilfsangebote für spezifische soziale Lagen, Aufwendungen für Begegnungsstätten, in denen sich soziale Kontakte generieren; die Etablierung von Engagement-, Freizeit- und Bildungsmöglichkeiten im unmittelbaren Wohnumfeld sowie Konzepte für innovative Wohnformen und seniorengerechtes Wohnen.

2.6 Handlungsfeld „Dialog der Generationen“

Hierzu gehören insbesondere die Förderung von inner- und außerfamiliären Generationenbeziehungen in der Gesellschaft, die gleichermaßen familienfördernd, entlastend und unterstützend wirken, aber auch Orte und Anlaufstellen zur generationsübergreifenden Begegnung und die Schaffung der notwendigen Vernetzungsstrukturen sowie die Tätigkeit der Seniorenbeauftragten und -beiräte.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Zuwendungen für Projekte nach Ziffer 2 können an gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger, sowie an kreisangehörige Städte und Gemeinden (Letztempfänger) weitergeleitet werden. Im Fall der Weiterleitung sind die Landkreise und kreisfreien Städte Erstempfänger.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Förderung sind folgende Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen:

4.1 Vorzulegen ist auf der Grundlage einer fachspezifischen, integrierten Planung ein Plan, der den Bestand, Bedarf und die daraus abgeleiteten bedarfsgerechten, familienunterstützenden Projekte entsprechend der Handlungsfelder nach Ziffer 2.1 bis 2. 6 umfasst.

Dieser Plan darf frühestens im Jahr 2018 erstellt und für das weitere Förderverfahren nicht älter als fünf Jahre sein.

4.2 Bei der Auswahl der zu fördernden Projekte sind Trägerpluralität und Vorrang freier Träger zu gewährleisten.

4.3 Vorhandene Fachliche Empfehlungen bzw. Qualitätsstandards des zuständigen Ministeriums bzw. – im Falle dessen Zuständigkeit – des Landesjugendhilfeausschusses sind zu beachten. Diese sind insbesondere die Fachlichen Standards für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, die Qualitätsstandards für Familienzentren in Thüringen, die Fachlichen Empfehlungen für Maßnahmen der Familienbildung nach dem SGB VIII und für Bildung im familiären Umfeld des Landesprogramms LSZ in Thüringen, die Fachlichen Empfehlungen für Thüringer Eltern-Kind-Zentren, Fachliche Standards für die Arbeit von Seniorenbüros sowie die Qualitätsstandards zur Förderung von Frauenzentren. Die Einhaltung der jeweiligen Standards wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten geprüft.

4.4 Sofern durch Rechtsvorschriften, Fachliche Empfehlungen oder Qualitätsstandards ein Fachkräftegebot besteht, werden Personalausgaben für hauptberuflich Beschäftigte nur gefördert, wenn sie diese Anforderungen erfüllen. Ausnahmen können durch das für Familienpolitik zuständige Ministerium zugelassen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart und -form, Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung und in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Honorarausgaben für die Umsetzung der nach der Ziffer 2 dieser Richtlinie geplanten Projekte. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen. Beschaffungen dürfen die Wertgrenze bis zu 5.000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) nicht überschreiten.

Für die Durchführung der unter dem Handlungsfeld 1 gefassten Steuerungs-, Planungs-, Vernetzungs- und Beteiligungsprozesse sind Personalausgaben zur Besetzung einer Sozialplanerstelle förderfähig. Hierfür gilt Folgendes:

5.2.1 Personalausgaben für die Sozialplanerstelle beim Erstempfänger

Die Personalausgaben im Umfang von bis zu einer VbE für eine Sozialplanerstelle zur Vernetzung und Koordinierung im Rahmen des Handlungsfeldes 1 sind zuwendungsfähig.

Für die Vergütung der Sozialplanerstelle kommt bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeitsprofil eine Vergütung bis zur Entgeltgruppe E 11 des TVöD in Betracht.

5.2.2 Sach- und Verwaltungsausgaben für die Sozialplanerstelle

Alle zur Projektdurchführung notwendigen Sachausgaben werden als fester Pauschalsatz der förderfähigen Personalausgaben nach Ziff. 5.2.1 in Höhe von 15% als zuwendungsfähig anerkannt.

Als Sachausgaben gelten:

  • Ausgaben für Miete und Betriebskosten zu ortsüblichen Tarifen,
  • Ausgaben für Kommunikation (Telefonkosten, Internetanschluss, Porto, etc.),
  • Materialausgaben (Büromaterialien, Erstausstattung eines Arbeitsplatzes in angemessenem Umfang (PC/Laptop/Tablet, Tisch, Stuhl, Büroausstattung etc.),
  • Ausgaben für Fortbildungen.

5.3 Ausgeschlossen ist die Förderung individueller Leistungsansprüche von Bürgern sowie von Projekten, die nach anderen rechtlichen Regelungen und Förderprogrammen des Freistaats Thüringen bereits gefördert werden. Doppelförderung ist entsprechend auszuschließen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • die überregionale Familienförderung auf der Grundlage des ThürFamFöSiG,
  • die Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“,
  • die Richtlinie zur Umsetzung des Fonds „Frühe Hilfen“,
  • die Richtlinie „Landesprogramm Kinderschutz“,
  • die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der schulbezogenen Jugendsozialarbeit“,
  • die Richtlinie „Landesjugendförderplan“,
  • die Richtlinie „Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit“,
  • die Integrationsrichtlinie,
  • die Förderung nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz,
  • die Richtlinie zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen, Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen und der Selbsthilfe im Freistaat Thüringen,
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch Vermittlung von Informationen und Unterstützung für ältere Menschen sowie
  • die Vergabegrundsätze der Thüringer Ehrenamtsstiftung für die Förderung des Ehrenamtes.

5.4 Bemessung des Förderhöchstbetrags

Der Förderhöchstbetrag an die Landkreise und kreisfreien Städte wird von dem für Familienpolitik zuständigen Ministerium auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes und der nachfolgenden Kriterien für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt als Pauschalbetrag berechnet. Kriterien sind:

a) Bevölkerungszahl (Anteil Einwohnerinnen und Einwohner an der Gesamtbevölkerung Thüringens zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres),

b) intergenerationale Verantwortung – Abhängigenquotient (Verhältnis der Personen der Altersgruppe bis unter 20 Jahren sowie 65 Jahre und älter zu Personen der Altersgruppe 20 bis unter 65 Jahre zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres),

c) Armut – Mindestsicherung (Anteil Einwohnerinnen und Einwohner, welche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres) und

d) inverse Bevölkerungsdichte (Fläche des Landkreises/der kreisfreien Stadt in km² je Einwohnerin und Einwohner zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres).

Die genannten Kriterien werden zu je 25 v.H. gewichtet und bei der Bemessung des Förderhöchstbetrages für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt zugrunde gelegt.

Dieser so errechnete Förderhöchstbetrag wird unter Haushaltsvorbehalt für jeweils drei Jahre festgeschrieben.

Sofern sich im Laufe des Festschreibungszeitraumes die Höhe der veranschlagten Haushaltsmittel des Landes für das LSZ gegenüber dem Haushaltsansatz zum Zeitpunkt der Berechnung des Förderhöchstbetrags ändert, werden die Förderhöchstbeträge auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel neu berechnet und der weiteren Förderung zugrunde gelegt.

5.5 Die Höhe der Zuwendung für den jeweiligen Landkreis bzw. jeweilige kreisfreie Stadt kann bis zur vollen Höhe des Förderhöchstbetrags betragen.

An den zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich Drittmittel (Trägereigenanteil, Bund, EU, Wohnungsbauunternehmen usw.) beteiligen sich das Land bis zu 70 v.H., maximal jedoch in Höhe des Förderhöchstbetrages nach Ziffer 5.4 und die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von mindestens 30 v.H. Zu den Eigenmitteln der Landkreise gehören auch die finanziellen Beteiligungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Bei einer Erhöhung der Landesmittel innerhalb des Haushaltsjahres sind die Eigenmittel mindestens in bisher erklärter Höhe des Haushaltsjahres einzusetzen.

5.6 Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt den Förderhöchstbetrag in einem Haushaltsjahr nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch nimmt, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag anderen Landkreisen und kreisfreien Städten für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt werden. Auf die zusätzlichen Fördermittel besteht in den darauffolgenden Jahren kein Rechtsanspruch. Ziffer 5.4 gilt hinsichtlich des Verhältnisses der Landesförderung und der Eigenmittel der Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend. Einzelheiten zum Verfahrensablauf sind unter Ziffer 7.6 geregelt.

5.7 Am Ende eines Haushaltsjahres nicht verausgabte Fördermittel sind an den Landeshaushalt zurückzuführen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 für das Zuwendungsverhältnis zwischen Land und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten

6.1.1 Als Grundlage für eine Zielerreichungskontrolle legen die Landkreise und kreisfreien Städte dem für Familienpolitik zuständigen Ministerium jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Statistik nach dessen Vorgaben (Controllingbericht) vor.

6.1.2 Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde auf deren Verlangen etwaige Erstattungs- und Zinsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten.

6.1.3 Für die Weiterleitung gelten die jeweils gültigen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Haushalts- und Vergaberechts.

6.2 für das Weiterleitungsverhältnis an die Letztempfänger

6.2.1 Die Mittel können in Form eines Zuwendungsbescheides oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages weitergeleitet werden. Wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gewählt, sind die in dieser Richtlinie genannten Festlegungen für das Zuwendungsverfahren analog aufzunehmen. Die kommunalen Förderrichtlinien, auf deren Grundlage die Weiterleitung erfolgt, müssen den Verwaltungsvorschriften des Landes entsprechen, insbesondere haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Weitergabe an Dritte sicherzustellen, dass im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbehörde einschließlich der Prüfungsrechte der Bewilligungsbehörde (TLVwA) und des Thüringer Rechnungshofes aufgenommen werden.

6.2.2 Ein Zuwendungsbescheid des Erstempfängers an den Letztempfänger muss mindestens folgende Inhalte enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Letztempfängers,
  • die Weiterleitung der Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss,
  • die Festlegung der Projektförderung als Zuwendungsart, die jeweils einzelfallbezogene Festlegung der Finanzierungsart und die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • die Verwendung der Zuwendung ausschließlich für die Erfüllung des geregelten Zuwendungszwecks,
  • die im Einzelnen geförderten Maßnahmen sowie die Dauer der Zweckbindung der durch die Zuwendung beschafften Gegenstände,
  • den Bewilligungszeitraum, der höchstens den Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides an den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt umfasst,
  • die für verbindlich erklärten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Auskunfts- und Prüfungsrechte (auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung) für die Bewilligungsbehörde, den Erstempfänger und den Landesrechnungshof bzw. von ihnen benannte Vertreter sowie
  • den Hinweis, dass Vor-Ort-Kontrollen jederzeit, auch unangemeldet erfolgen können, wobei der Letztempfänger Prüfungen (auch in seinen Räumlichkeiten) zu dulden, an ihnen mitzuwirken und sämtliche Projektunterlagen einschließlich der Buchführungskonten zur Einsichtnahme auszuhändigen hat.

6.2.3 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Erst- und Letztempfänger enthält mindestens folgende Inhalte:

  • die genaue Bezeichnung des Letztempfängers,
  • die Weiterleitung der Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss,
  • die Höhe der Zuwendung,
  • die Festlegung der Projektförderung als Zuwendungsart und die jeweils einzelfallbezogene Festlegung der Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • die Verwendung der Zuwendung ausschließlich für die Erfüllung des geregelten Zuwendungszwecks,
  • die im Einzelnen geförderten Maßnahmen sowie die Dauer der Zweckbindung der durch die Zuwendung beschafften Gegenstände,
  • den Bewilligungszeitraum, der höchstens den Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides an den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt umfasst,
  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils gültigen Fassung sind unmittelbar zum Vertragsbestandteil zu erklären,
  • Auskunfts- und Prüfungsrechte (auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung) für die Bewilligungsbehörde, den Erstempfänger und den Landesrechnungshof bzw. von ihnen benannte Vertreter,
  • den Hinweis, dass Vor-Ort-Kontrollen jederzeit, auch unangemeldet erfolgen können, wobei der Letztempfänger Prüfungen (auch in seinen Räumlichkeiten) zu dulden, an ihnen mitzuwirken und sämtliche Projektunterlagen einschließlich der Buchführungskonten zur Einsichtnahme auszuhändigen hat,
  • der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, der Letztempfänger bestimmten – im Vertrag im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt,
  • die Anerkennung von weiteren Gründen für einen Rücktritt vom Vertrag;
  • Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger sowie
  • die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.

6.2.4 Der Letztempfänger hat sicherzustellen, dass er die aus dem Zuwendungsverhältnis obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

6.2.5 Für den Einsatz von Honorarkräften sind Honorarverträge abzuschließen. In den Honorarverträgen ist darauf hinzuweisen, dass diese Einkünfte steuerpflichtig sind. Bei der Vereinbarung von Honoraren durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen der Förderung sind die Honorarstaffel in der jeweils geltenden Fassung des für Familienpolitik zuständigen Ministeriums und die allgemeinen Hinweise zur Anwendung der Honorarstaffel anzuwenden. Diese sind dem Zuwendungsbescheid beizufügen.

6.2.6 Anfallende Reisekosten können nur im Rahmen der im Freistaat Thüringen zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen (Thüringer Reisekostengesetz mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) als zuwendungsfähig anerkannt werden.

7. Verfahren

7.1 Festsetzung des Förderhöchstbetrages

Das für Familienpolitik zuständige Ministerium setzt den Förderhöchstbetrag nach Ziffer 5.4 fest und teilt diesen unter Haushaltsvorbehalt jeweils zum 1. September vor Ablauf eines Festschreibungszeitraumes der Bewilligungsbehörde sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten als Grundlage für die Antragsstellung mit.

7.2 Antragsverfahren

Der Antrag auf Zuwendung ist bis zum 15. November des Vorjahres beim für Familienpolitik zuständigen Ministerium einzureichen. Dieses prüft das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 4.1.

Bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 4.1 leitet das für Familienpolitik zuständige Ministerium die eingereichten Antragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde zur weiteren Antragsprüfung weiter.

Anderenfalls wird der Antragssteller durch das für Familienpolitik zuständige Ministerium aufgefordert, alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung von Ziffer 4.1 mit einer gesetzten Frist nachzureichen. Die Anträge werden nach nunmehriger Befürwortung unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

Bei abschließend fehlender Befürwortung leitet das für Familienpolitik zuständige Ministerium die Antragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde zur ablehnenden Bescheidung weiter.

7.3 Bewilligungsbehörde und -verfahren

Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Die Bewilligung an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

7.4 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.5 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird gemäß der VV Nr. 1.3 Satz 2 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO dem vorzeitigen Beginn bei allen Maßnahmen im Sinne von Ziffer 2 dieser Richtlinie eingewilligt, für die bis zum 15. November des dem Bewilligungszeitraum vorhergehenden Jahres ein Förderantrag bei dem für Familienpolitik zuständigen Ministerium gestellt wurde.

Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung verbunden; vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um eine verfahrensbedingte Maßnahme, die zur Herstellung der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach beiträgt, die aber keine der für eine Landesförderung noch zu erfüllenden Voraussetzungen ersetzen kann.

7.6 Verfahren zum Erhalt nicht ausgeschöpfter Fördermittel (Ziffer 5.5)

Das für Familienpolitik zuständige Ministerium informiert die Landkreise und kreisfreien Städte bis zum 15. Juni des Förderjahres über die Höhe der nicht ausgeschöpften Fördermittel.

Der schriftliche Änderungsantrag des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfeien Stadt ist dem für Familienpolitik zuständigen Ministerium bis zum 15. Juli des Förderjahres – vorab vollständig in elektronischer Form – zuzuleiten. Dieses prüft die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzung nach Ziffer 4.1 und leitet die fachliche Stellungnahme sowie die eingereichten Antragsunterlagen an die Bewilligungsbehörde weiter.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung nach der Reihenfolge der vollständig beim für Familienpolitik zuständigen Ministerium eingegangenen Änderungsanträge. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags in elektronischer Form einschließlich aller Unterlagen für eine fachliche Bewertung der Zuwendungsvoraussetzung nach Ziffer 4.1. Bei Nichtvorliegen der Zuwendungsvoraussetzung nach Ziffer 4.1 aufgrund diesbezüglich unvollständiger Unterlagen fordert das für Familienpolitik zuständige Ministerium entsprechende Unterlagen von den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städte nach. Ziffer 7.2 Absatz 4 gilt entsprechend.

Die Reihenfolge des maßgeblichen Eingangs teilt das für Familienpolitik zuständige Ministerium der Bewilligungsbehörde mit.

7.7 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach Ziffer 6 ANBest-Gk zu führen. Die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Die Honorarverträge nach Ziffer 6.2.5 sind mit dem Verwendungsnachweis in Kopie vorzulegen.

7.8 Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

7.9 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die für den betreffenden Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften (Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) sowie die VV zu § 44 ThürLHO anzuwenden, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

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