Förderprogramm

Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von anerkannten Flüchtlingen – Sozialberatungsrichtlinie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Weimarische Straße 45/46

99099 Erfurt

Tel: 0361 22230

Fax: 0361 2223413

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Weiterführende Links:
Soziale Beratung und Betreuung von anerkannten Flüchtlingen in Thüringen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrer Kommune migrationsspezifische soziale Betreuung und Beratung von Geflüchteten anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen, die der Integration von anerkannten Flüchtlingen in Thüringer Kommunen dienen.

Sie erhalten die Förderung für Ausgaben für Fachpersonal inklusive Schulungsausgaben, Sach- und Verwaltungsausgaben sowie für Honorare für die soziale Betreuung und Beratung einschließlich anfallende Dolmetschleistungen.

Zur sozialen Betreuung und Beratung zählen

  • die Vermittlung von grundlegenden Informationen zum sozialen Leben sowie zu unverzichtbaren kulturellen Standards des Zusammenlebens in Deutschland,
  • Orientierungshilfen zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung sowie aktive Hilfestellung bei der Bewältigung von unterschiedlichen Problemen des Alltags,
  • Hilfe beim Zugang zu Behörden, Fachdiensten und anderen Angeboten und Leistungen,
  • Beratung zur Lösung sozialer Konflikte sowie Hilfe und Beratung in Gewaltsituationen,
  • Förderung des gedeihlichen Miteinanders von Zugewanderten und Aufnahmegesellschaft,
  • Information über sowie Hilfe bei der Beantragung existenzsichernder Hilfen, zum Beispiel Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge,
  • Hilfe beim Zugang zu Kindertagesstätten sowie den einschlägigen Bildungseinrichtungen und Freizeitangeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsene.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 31.10. für das folgende Jahr an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Beachten Sie, dass die Förderung nicht oder nicht vollständig durch Mittel des Bundes, des Landes oder durch Dritte gedeckt wird.
  • Die in Ihrer Beratung tätigen Personen müssen die folgenden fachliche Voraussetzungen und Qualifikationsmerkmale aufweisen:
    • für die Zielgruppe relevante Fremdsprachenkenntnisse,
    • Kenntnisse im Ausländerrecht, (Asyl-, Aufenthalts- und Asylbewerberleistungsrecht) im Sozialhilfe- und Verwaltungsrecht sowie in angrenzenden Rechtsgebieten,
    • pädagogische Kenntnisse sowie hohe soziale und interkulturelle Kompetenz,
    • Qualifikation als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge mit Fachhochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung und Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von anerkannten Flüchtlingen in Thüringen (Sozialberatungsrichtlinie)

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz,
vom 27. Dezember 2023
[Az. 1030-22-2086/11]

Im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium erlässt das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz folgende Richtlinie:

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind das Landeshaushaltsgesetz, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere die §§ 23 und 44 ThürLHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Bereitstellung einer qualifizierten migrationsspezifischen sozialen Beratung und Betreuung für anerkannte Flüchtlinge, das heißt Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nebst ihren Familienangehörigen in den Thüringer Kommunen.

1.3 Programmziel und -inhalt

Mit der Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung soll es den Thüringer Kommunen ermöglicht werden, anerkannte Flüchtlinge migrationsspezifisch sozial zu betreuen und zu beraten, um damit zu einer gelingenden Integrationsarbeit in den Thüringer Kommunen beizutragen.

Inhalte der sozialen Betreuung und Beratung sind insbesondere

a) die Vermittlung von grundlegenden Informationen zum sozialen Leben sowie zu unverzichtbaren kulturellen Standards des Zusammenlebens in Deutschland,

b) Orientierungshilfen zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung sowie aktive Hilfestellung bei der Bewältigung von unterschiedlichen Problemen des Alltags,

c) Hilfe beim Zugang zu Behörden, Fachdiensten sowie sonstigen der Integration dienlichen Angeboten und Leistungen,

d) Beratung zur Lösung sozialer Konflikte sowie Hilfe und Beratung in Gewaltsituationen,

e) Förderung des gedeihlichen Miteinanders von Zugewanderten und Aufnahmegesellschaft,

f) Information über sowie Hilfe bei der Beantragung existenzsichernder Hilfen, zum Beispiel Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch,

g) Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge,

h) Hilfe beim Zugang zu Kindertagesstätten sowie den einschlägigen Bildungseinrichtungen und Freizeitangeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsene.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind Ausgaben für Fachpersonal (inklusive Schulungsausgaben) sowie Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Honorare zur sozialen Betreuung und Beratung von anerkannten Flüchtlingen im Sinne von der Nummer 1.2 einschließlich der dabei anfallenden Ausgaben für Dolmetschleistungen.

Zuwendungsempfängern steht das kostenlose Video- und Audiodolmetschangebot über das Landesprogramm Dolmetschen des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur Verfügung. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer dolmetschenden oder sprachmittelnden Person vor Ort ist zu prüfen und zu dokumentieren, aus welchen Gründen die Beauftragung gegenüber der Inanspruchnahme des Landesprogramms Dolmetschen geboten ist.

Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO können Zuwendungen für das Jahr 2024 auch für Vorhaben nachträglich bewilligt werden, die bereits ab dem 1. Januar bis einschließlich 31. März 2024 begonnen wurden.

Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen. Der Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie sonstiger beweglicher Sachen bis 1.000 Euro gilt für den Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) nicht als Investition.

3 Zuwendungsempfänger

Empfänger für die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte. Diese sind berechtigt, zur Erfüllung der in Nummer 1.3 genannten Aufgaben Mittel an kreisangehörige Städte und Gemeinden und freie Träger weiterzuleiten sowie letztere zu beauftragen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist, dass die bei der Erfüllung der in Nummer 1.3 genannten Aufgaben entstehenden Ausgaben nicht oder nicht vollständig durch Zuweisungen des Bundes oder des Landes oder durch Beiträge Dritter gedeckt werden können.

4.2 Folgende fachliche Voraussetzungen soll das eingesetzte Personal vorweisen:

a) für die Zielgruppe relevante Fremdsprachenkenntnisse (zum Beispiel Englisch, Französisch, Arabisch),

b) Kenntnisse im Ausländerrecht, insbesondere im Asyl-, Aufenthalts- und Asylbewerberleistungsrecht, im Sozialhilfe- und Verwaltungsrecht sowie in angrenzenden Rechtsgebieten,

c) pädagogische Kenntnisse sowie hohe soziale und interkulturelle Kompetenz (Migrationsbiografie oder Erfahrungen in der Beratung und Betreuung von Menschen mit Migrations- oder Fluchtbiografie wünschenswert) und

d) Bereitschaft zur kontinuierlichen Weiterbildung.

4.3 Das eingesetzte Personal hat die persönliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes bei Einstellung im Projekt zu belegen.

4.4 Folgende berufliche Qualifikation ist pro Beratungsstelle durch mindestens eine Person sicherzustellen:

a) Qualifikation als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge mit Fachhochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung und Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit bei Personen, die für die Flüchtlingssozialarbeit neu eingestellt beziehungsweise neu mit dieser Aufgabe betraut werden, oder

b) Erfahrung in der Betreuung und Beratung von Flüchtlingen bei bereits in der Flüchtlingssozialarbeit eingesetztem Personal der Landkreise, kreisfreien Städte oder der beauftragten freien Träger.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungen werden in Höhe von bis zu 80 vom Hundert der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Teilfinanzierung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung bewilligt.

5.3 Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt.

5.4 Für Zuwendungen nach dieser Richtlinie steht jedem Zuwendungsempfänger maximal der in der Anlage ausgewiesene Zuschuss zur Verfügung.

Der Maximalzuschuss bemisst sich nach der hierfür im Haushaltsplan des jeweiligen Jahres maßgeblichen Mittelveranschlagung und nach der prozentualen Verteilung von anerkannten Flüchtlingen bei dem Zuwendungsempfänger im Verhältnis zur Gesamtzahl der anerkannten Flüchtlinge in Thüringen. Bei dieser statistischen Betrachtung werden nur Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG (Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte) sowie Personen, die im Sinne des § 24 Abs. 1 AufenthG zum vorübergehenden Schutz in Thüringen aufhältig sind (vorübergehend Schutzberechtigte), berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Verteilung der anerkannten Flüchtlinge in den Landkreisen und kreisfreien Städten wird jährlich auf die Daten des Ausländerzentralregisters zum jeweiligen Stichtag zurückgegriffen. Stichtag für das Förderjahr 2024 ist der 30. September 2023. Für die Förderjahre 2025 und 2026 ist Stichtag jeweils am 31. Juli des Vorjahres.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Personalausgaben sind bis zur Höhe der Entgeltgruppe 10 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)/ Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) förderfähig.

6.2 Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden als Pauschalsatz der direkten förderfähigen Personalausgaben in Höhe von 25 vom Hundert als zuwendungsfähig anerkannt.

6.3 Reisekosten sind höchstens in der Höhe, wie sie Bediensteten des Landes nach Thüringer Reisekostengesetz zu erstatten wären, und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften förderfähig.

6.4 Für die Weitergabe der Landesmittel gelten die im Zuwendungsbescheid gesondert festgelegten Bedingungen und Auflagen. Der Letztempfänger ist – unabhängig von seiner Rechtsform – zu verpflichten, die Indikatoren nach Nummer 7.5 für die Zielerreichungskontrolle (Soll-Ist-Vergleich) zu erfassen und vollständig zu dokumentieren. Dafür sind die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Erfassungsblätter (in Form von Excel-Dateien) zu nutzen. Deren Einreichung beim Zuwendungsempfänger hat innerhalb von zwei Monaten nach den in den Erfassungsblättern genannten Stichtagen zu erfolgen.

6.5 (neu) Der Zuwendungsempfänger teilt der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Bescheides mit, welche Angebote zur Sozialen Beratung und Betreuung wo, durch welche Stelle und in welchem Umfang umgesetzt werden. Über Änderungen diesbezüglich im Projektverlauf ist die Bewilligungsbehörde zu informieren.

7 Verfahren

Die Formblätter und Dokumente, die für Verfahren nach dieser Richtlinie zu nutzen sind, werden öffentlich bekannt gegeben und bereitgestellt auf der Internetseite des für Migrations- und Integrationsangelegenheiten zuständigen Ministeriums unter: https://justiz.thueringen.de/themen/migration/gesetze

7.1 Antragsverfahren

Der Förderantrag für das Förderjahr 2024 ist grundsätzlich bis zum 31. Januar des Förderjahres beim Thüringer Landesverwaltungsamt einzureichen. Für die Förderjahre 2025 und 2026 sind Anträge grundsätzlich bis zum 31.Oktober des Vorjahres einzureichen. Für den Antrag ist das bereitgestellte Formblatt zu verwenden.
Mit der Antragstellung ist auszuschließen, dass eine Doppelfinanzierung von Ausgaben für Integrationsleistungen nach Nummer 1.3 stattfindet.

7.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung, bewilligt die Zuwendung gegenüber den Antragstellern, veranlasst die Auszahlung in der bewilligten Höhe und führt die Verwendungsnachweisprüfung sowie das Controlling durch.

Die Zuwendung kann abweichend von Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO sowie abweichend von den Nummern 1.3 und Nummern 8.3.1 der als Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO geregelten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest­Gk) nach entsprechendem Mittelabruf an einem Auszahlungstermin pro Kalenderjahr an die Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden. Im Zuwendungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO sowie Nummer 1.3 und Nummer 8.3.1 der ANBest-Gk keine Anwendung finden.

7.3 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach Nummer 6 der ANBest-Gk zu führen. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist mit einem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 ANBest-Gk innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

7.4 Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes nach § 91 ThürLHO bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

7.5 Zielerreichungskontrolle

Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO ist als Ziel die Bereitstellung der Beratungs- und Betreuungsleistungen für anerkannte Flüchtlinge im Sinne von Nummer 1.2 dieser Richtlinie definiert. Zur Ergebniskontrolle sind die nachfolgenden Indikatoren halbjährlich jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember des laufenden Jahres zu erfassen, mit Ergebnissen zu hinterlegen und entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Fristen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die zu erfassenden Indikatoren sind:

a) Anzahl der Beratungen und Betreuungen von anerkannten Flüchtlingen und sonstigen Hilfestellungen sowie Entwicklung dieser Zahl im Vergleich zu den zwei vorangegangenen Halbjahren,

b) Anzahl der Personen, die Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben, aufgeschlüsselt nach beratenen Personen mit Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG, Schutzsuchenden nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG sowie Entwicklung dieser Zahl im Vergleich zu den zwei vorangegangenen Halbjahren,

c) Anzahl der Beratungen und Betreuungen, die mit Dolmetschleistungen (aufgeschlüsselt nach Präsenzdolmetschung oder Sprachmittlung und Dolmetschung im Rahmen des Landesprogramms Dolmetschen) unterstützt wurden,

d) Anzahl sowie Beschäftigungsumfang des eingesetzten Beratungs- und Betreuungspersonals und

e) Anzahl der Schulungen, an denen das eingesetzte Beratungs- und Betreuungspersonal teilgenommen hat.

Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

Folgende Zielvorgaben sollen durch die Zuwendungsempfänger erfüllt werden:

  • Ein Berater/ eine Beraterin in Vollzeit soll in einem Jahr (1. und 2. Berichtszeitraum) mindestens 300 Beratungen/ Betreuungen erbringen.
  • Ein Berater/ eine Beraterin in Vollzeit soll in einem Jahr (1. und 2. Berichtszeitraum) mindestens 80 Personen beraten/ betreuen.

Unterschreitungen der Zielvorgaben von mehr als 10 Prozent bedürfen einer Erläuterung der Gründe gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Eine Unterschreitung der Zielvorgaben führt nicht zu einer Rückerstattungspflicht. Bei deutlichen Unterschreitungen der Zielvorgaben wird durch die Bewilligungsbehörde entschieden, ob in Zukunft weitere Veranlassungen erforderlich sind.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die für den betreffenden Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften wie zum Beispiel das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO anzuwenden, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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