Richtlinie
Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen (Sportstättenbauförderrichtlinie – SportstättenBauFR)
[Vom 11. Mai 2023]
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt auf der Grundlage
des Thüringer Sportfördergesetzes vom 5. Dezember 2018 (ThürSportFG) in der Fassung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 10. Dezember 2013 (ThürStAnz Nr. 1/2014 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
Zuwendungen für
a) den Neu-, Aus- und Umbau sowie die Modernisierung und Sanierung (Oberbegriff: Baumaßnahmen) von öffentlichen Sportstätten (Sport- und Spielanlagen gemäß § 5 Abs. 1 ThürSportFG) inklusive Spitzensportstätten in gemeinsamer Förderung mit dem Bund sowie
b) Sportstättenentwicklungsplanungen.
1.2 Ziel dieser Gewährung ist die Bereitstellung bedarfs- und DIN-gerechter Sportstätten sowie die Erhöhung der Aussagekraft der Sportstättenentwicklungsplanungen.
1.3 Als Indikatoren werden
a) die Erhöhung der Anzahl bedarfs- und DIN-gerechter Sportstätten und die Verringerung der von Schließung bedrohten Sportstätten sowie
b) die Erhöhung des Anteils der von externen Anbietern erstellten Sportstättenentwicklungsplanungen an allen Sportstättenentwicklungsplanungen im Vergleich zum Vorjahr sowie die Erhöhung des Anteils fortgeschriebener Sportstättenentwicklungsplanungen bestimmt.
1.4 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf die Gewährung besteht nicht.
1.5 Nicht gefördert werden
a) Baumaßnahmen an Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden sowie
b) Vorhaben (Baumaßnahmen und Sportstättenentwicklungsplanungen), die bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheides ohne Genehmigung der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind.
Bewilligungsbehörde im Sinne von Nr. 1.5 Buchst. b ist das für den Sportstättenbau zuständige Ministerium (nachfolgend Ministerium) oder eine von diesem ermächtigte Institution. Als Beginn nach Nr. 1.5 Buchst. b gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Nicht als Beginn des Vorhabens gelten insbesondere Planungsleistungen, Ausschreibungen, Bodenuntersuchungen und der Grunderwerb.
1.6 Baumaßnahmen an Sportstätten in Vereinsträgerschaft werden vorrangig über den Landessportbund Thüringen e. V. (LSB) gefördert.
2 Zuwendungsempfänger
2.1 Empfänger von Zuwendungen für Baumaßnahmen sind
a) kommunale Gebietskörperschaften,
b) juristischen Personen, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft mit mehr als 50 v.H. an dieser beteiligt ist,
c) als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen (§ 16 ThürSportFG) oder
d) sonstige Träger.
Die Träger nach Buchst. d müssen die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel erbringen und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.
2.2 Empfänger für die Förderung von Sportstättenentwicklungsplanungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Baumaßnahmen
3.1.1 Zuwendungen können gewährt werden, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt. Der Bedarf wird dadurch begründet, dass das Vorhaben in einem Sportstättenentwicklungsplan ausgewiesen ist (vgl. §§ 8, 9 und 10 ThürSportFG). Bis zum Vorliegen eines Sportstättenentwicklungsplans können gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 ThürSportFG ausnahmsweise einzelne Maßnahmen nach den Bestimmungen des ThürSportFG gefördert werden.
3.1.2 Sportstätten haben den Vorgaben der §§ 5 und 7 ThürSportFG zu entsprechen.
3.1.3 Sportstätten haben in Abmessung, Gliederung und Ausstattung den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europa-Normen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau zu entsprechen. Auf die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ist dabei besonders zu achten. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
3.1.4 Der Träger muss die Gewähr bieten, dass er die Sportstätte ordnungsgemäß errichten, verwenden und unterhalten kann. Für alle Investitionen muss er glaubhaft machen, dass er die Folgekosten aufbringen kann. Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein.
3.2 Sportstättenentwicklungsplanungen
3.2.1 Zuwendungen für Sportstättenentwicklungsplanungen können gewährt werden, wenn die Leistungen durch entsprechende externe Anbieter erbracht werden.
3.2.2 Die Sportstättenentwicklungsplanungen haben dem aktuellen Stand in der Sportwissenschaft zu entsprechen. Die Einhaltung des aktuellen Standes in der Sportwissenschaft wird vermutet, wenn die hierzu formulierten qualitativen Anforderungen eingehalten worden sind.
Es soll insoweit auf die entsprechenden Veröffentlichungen des Bundesinstituts für Sportwissenschaft zurückgegriffen werden. Die Planungsgrundsätze gemäß § 7 ThürSportFG bleiben unberührt.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1 Baumaßnahmen
4.1.1 Die Zuwendungen für Baumaßnahmen an Sportstätten werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung auf der Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie betragen 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Neubauten ist die Erstausstattung mit Sportgeräten, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, förderfähig, soweit diese für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind.
4.1.2 Abweichend von Nr. 4.1.1 können Zuwendungen für Baumaßnahmen an Sportstätten, deren Standort als Bundesstützpunkt anerkannt ist, im Rahmen einer Kofinanzierung mit dem Bund 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Beteiligt sich der Bund nicht, kann die Zuwendung als Vollfinanzierung bewilligt werden.
4.1.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für (die in Bezug genommenen Kostengruppen sind solche der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung)
a) das Baugrundstück (Kostengruppen 110 bis 130),
b) die Öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220),
c) PKW-Stellplätze (Kostengruppe 524), mit Ausnahme einer gemäß der örtlichen Stellplatzsatzung festgesetzten Mindestanzahl barrierefreier PKW-Stellplätze,
d) Ausstattungen und Kunstwerke (Kostengruppe 600),
e) Bauherrenaufgaben zzgl. Rechtsberatung und Rechtsbeistand (Kostengruppe 700),
f) die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln (Kostengruppe 810),
g) Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen (insbesondere Gaststätten, Imbisse, Kioske, Saunen, Wohnungen u.Ä.),
h) Instandhaltungsmaßnahmen (Pflege, Wartung) sowie
i) die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist.
4.1.4 Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte muss bei der Planung des ersten Abschnittes sichergestellt werden, dass weitere Bauabschnitte ohne vertretbare Mehrkosten angefügt werden können.
4.1.5 Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die von Sportvereinen erbracht werden, können, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden. Diese sollen 30 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und durch eine Bausachverständige oder einen Bausachverständigen (z.B. die Architektin oder den Architekten, der oder die den Bau leitet) zu bestätigen.
4.2 Sportstättenentwicklungsplanungen
Die Zuwendungen für Sportstättenentwicklungsplanungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und betragen 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung nach Satz 1 darf einen Betrag von insgesamt 50.000 EUR nicht übersteigen.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-Gk, ANBest-P) und die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
5.2 Die Dauer der Zweckbindung beträgt bei Neubauten oder Wiederaufbauten 20 Jahre und bei Sanierungen oder Modernisierungen 15 Jahre. Die Dauer der Zweckbindung für Erstausstattungen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Abschreibungstabelle für Gemeinden vom 17. Dezember 2008 (ThürStAnz Nr. 2/2009 S. 23), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Abschreibungstabelle für Gemeinden vom 4. Dezember 2012 (ThürStAnz Nr. 52/2012 S. 2019) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes. In besonders begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Bei Zweckentfremdung der Sportstätte oder sonstigem Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und infolge dessen die Zuwendung, unter Berücksichtigung einer anteiligen, jährlichen Abschreibung wieder zurückgefordert werden, insbesondere soweit die Gründe hierfür vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Der Erstattungsbetrag ist gem. § 49a Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen. Sollte der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der Zweckbindungsfrist die Sportstätte aufgeben oder einer anderen Nutzung zuführen, bedarf es hierfür der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger hat bei einer Veräußerung der Sportstätte weiterhin für die Erfüllung der Auflagen einzustehen. Er hat die Möglichkeit der Erfüllung in geeigneter Weise sicherzustellen.
5.3 Zur Sicherung eines evtl. entstehenden Rückzahlungsanspruchs ist bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ab einem Betrag von 100.000 EUR eine Buchgrundschuld an rangbereiter Stelle mit 10 v.H. Jahreszinsen in Höhe des Zuwendungsbetrages zugunsten des Freistaats Thüringen einzutragen. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind die kommunalen Gebietskörperschaften. Von der Eintragung einer Buchgrundschuld kann abgesehen werden, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft eine Ausfallbürgschaft für den Rückzahlungsanspruch übernimmt oder in die mit der Zuwendungsgewährung zusammenhängenden Verpflichtungen des Trägers einschließlich einer etwaigen Rückzahlungspflicht eintritt.
6 Verfahren
6.1 Anmeldeverfahren
6.1.1 Frist zur Anmeldung
Die Maßnahmen werden in dem Jahr angemeldet, das dem geplanten Beginn der Maßnahme vorangeht.
Alle Anmeldungen müssen bis zum
1. Juli des laufenden Jahres
dem Ministerium vorliegen.
6.1.2 Dem Träger muss bei der Anmeldung von Neubauten bzw. größeren Bauvorhaben mindestens die Qualität einer Vorplanung (Leistungsphase 2 nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vorliegen.
6.1.3 Mit der Anmeldung von Baumaßnahmen ordnet der Träger dem der Anmeldung zugrundeliegenden Vorhaben eine Prioritätsstufe nach dem Prioritäteneinstufungskatalog zu.
Der Prioritäteneinstufungskatalog wird auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht.
6.1.4 Die Anmeldeunterlagen der Baumaßnahmen von
a) kreisangehörigen Gemeinden sind beim Landkreis, in dem die Gemeinde gelegen ist,
b) Zweckverbänden sind beim betroffenen Landkreis,
c) Landkreisen und kreisfreien Städten sind beim Ministerium,
d) als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen (§ 16 ThürSportFG) sind über die betroffene Gemeinde und den Landkreis beim LSB,
e) juristischen Personen sind bei der betroffenen Gemeinde sowie
f) sonstigen Trägern sind über die betroffene Gemeinde beim Landkreis
vorzulegen.
Die Baumaßnahmen sind abweichend von Satz 1 Buchstabe b beim Ministerium anzumelden, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Mitglieder des Zweckverbands sind oder die Gebiete der Mitglieder in verschiedenen Landkreisen gelegen sind.
6.1.5 Die für die Entgegennahme der Anmeldung nach Nr. 6.1.4 zuständige Behörde
a) prüft diese auf Vollständigkeit,
b) beurteilt sie fachlich,
c) trifft gegebenenfalls durch entsprechende Veranschlagung im Haushalt Vorsorge für eine eventuelle Mitfinanzierung und äußert sich hierzu,
d) korrigiert gegebenenfalls anhand des Prioritäteneinstufungskatalogs die dem Vorhaben zugeordnete Prioritätsstufe und
e) leitet die Anmeldung im Anschluss an das Ministerium weiter.
Ist das Ministerium Empfänger der Anmeldung, entfällt Satz 1 Buchst. a, b, c und e. Das Ministerium ist berechtigt, die jeweils zugeordnete Prioritätsstufe anhand des Prioritäteneinstufungskatalogs zu korrigieren.
6.1.6 Sportstättenentwicklungsplanungen sind beim Ministerium anzumelden.
6.1.7 Das Anmeldeformular ist im Zentralen Thüringer Formularservice hinterlegt.
6.2 Aufstellung des Förderplans
Das Ministerium stellt den Förderplan für das jeweilige Förderjahr auf der Grundlage der vorliegenden Anmeldungen und unter Berücksichtigung der Prioritäteneinstufung sowie der verfügbaren Haushaltsmittel auf. Anträge für Vorhaben, die im vorangegangenen Förderplan enthalten waren und keine Zuwendung erhalten haben, und Anmeldungen für Sportstättenentwicklungsplanungen werden dabei vorrangig berücksichtigt.
6.3 Antragsverfahren
Auf der Grundlage des Förderplans fordert die Bewilligungsbehörde die Träger zur Antragstellung auf und setzt eine Frist für deren Einreichung. Die Träger von Baumaßnahmen legen mit dem schriftlichen Antrag die nachfolgend bezeichneten Unterlagen vor:
- geeigneter Nachweis zu den Eigenmitteln,
- Bestätigung der Finanzierung durch weitere Finanzierungspartner,
- Übersichtsplan, Lageplan (1:1.000),
- aktueller amtlicher Katasterplanauszug mit dem eingetragenen Baukörper,
- Baubeschreibung,
- Erläuterung zur Veranlassung, zum Zweck der Maßnahme, zur Kapazität, zur Nutzung,
- Beschreibung der Lage und Beschaffenheit des Geländes,
- Beschreibung der Bau- und Ausführungsart mit Erläuterung der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen,
- Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit mit mehreren Lösungsmöglichkeiten (Mitteilung des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung), Umweltverträglichkeit und energetischen Einsparungen,
- Erklärung, dass DIN- und EU-Normen sowie sonstige Richtlinien für den Sportstättenbau eingehalten wurden (Ziffer 3.1.3 dieser Richtlinie),
- Erklärung, dass die Planungsgrundsätze eingehalten wurden (Ziffer 3.1.2 dieser Richtlinie),
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug) oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster oder Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsvertrags mit einer Restnutzungsdauer, die mindestens die Zweckbindungsfrist umfasst,
- Bauzeitenplan,
- Kostenberechnung nach DIN 276 (in der jeweils geltenden Fassung), zuzüglich einer nachprüfbaren Berechnungsgrundlage,
- Bauzeichnungen (Entwurfsplanung) im Maßstab von mindestens 1:100, bei Außenanlagen 1:500),
- bei Neubauten eine Berechnung der Folgekosten sowie der Hinweis darauf, wie die Folgekosten aufgebracht werden sollen,
- positive Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde (sofern genehmigungspflichtig, Vorbescheide genügen),
- von den zukünftigen Hauptnutzergruppen bestätigtes Raum- und Funktionsprogramm bei Neubauten oder Ersatzneubauten (als Tabelle oder auf Entwurfsplänen) Baugrundgutachten (soweit erforderlich),
- bei juristischen Personen des Privatrechts Gesellschaftsverträge und Aufsichtsratsbeschlüsse (Liquiditätsnachweis),
- bei den in Nr. 2.1 Buchstabe c) genannten Sportorganisationen der Nachweis über die Gemeinnützigkeit sowie der Nachweis über die Mitgliedschaft im LSB oder ein sonstiger Nachweis der Anerkennung im Sinne von § 16 Abs. 4 ThürSportFG,
- Versicherung, dass das Vorhaben in dem jeweiligen Sportstättenentwicklungsplan abgebildet ist,
- Erklärung, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 3 vorliegen,
- Stellungnahme der oder des örtlich zuständigen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen,
- Eigenerklärung bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung,
- soweit gemäß ZBau notwendig:
Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277 (nur bei Hochbauten), Architektenverträge und Honorarabrechnungen (Entwürfe ausreichend), Planungs- und Kostendatenblatt.
Übersteigt die für eine Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung die in Nr. 6 der VV zu § 44 ThürLHO festgesetzte Wertgrenze, ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen.
6.4 Bewilligungsverfahren
Über die eingereichten Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grundlage des Förderplans mit schriftlichem Bescheid. Der Bewilligungsbescheid enthält auch die Formblätter für die Mittelanforderung und den Verwendungsnachweis sowie die anzuwendenden Nebenbestimmungen (ANBest-Gk, ANBest-P, NBest-Bau).
6.5 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
Die Bewilligungsbehörde prüft die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Innerhalb der im Zuwendungsbescheid gesetzten Frist ist vom Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis nach Nrn. 6.1 bis 6.4 ANBest-P bzw. Nrn. 6.1 bis 6.4 ANBest-Gk zu führen und vorzulegen. Sofern nach Nr. 6 der VV zu § 44 ThürLHO die ZBau und NBest-Bau zur Anwendung kommen, haben die Zuwendungsempfänger abweichend hiervon nach Nr. 3.1 Satz 2 NBest-Bau einen Verwendungsnachweis der staatlichen Bauverwaltung zuzuleiten und entsprechend Muster 2 der RZBau zu erstellen. Soweit für Baumaßnahmen der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis vorzulegen ist, ist dieser im Falle der Beteiligung der Bauverwaltung nach Nr. 4 NBest-Bau abweichend von Nr. 6.6 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 ANBest-Gk entsprechend Muster 3 der RZBau zu erstellen. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person haben das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.
Die Fördermaßnahmen werden durch das Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
6.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7 Öffnungsklausel
Über Ausnahmen von den Regelungen dieser Förderrichtlinie entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Nummern 5.1 sowie 6.5 bis 6.7 bleiben hiervon unberührt.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.