Richtlinie
Richtlinie zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Thüringer Handwerksunternehmen und zur Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Handwerk hat auch in Thüringen eine zentrale wirtschaftliche Bedeutung.
Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften vor allem im Bereich der beruflichen Bildung ist eine der großen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Der Freistaat Thüringen gewährt unter der Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Handwerk den „Meisterbonus“ und zeichnet besondere Leistungen der Jahrgangsbesten im Handwerk mit der „Meisterprämie“ des für Wirtschaft zuständigen Thüringer Ministeriums aus.
Meisterbonus und Meisterprämie bieten einen Anreiz, sich beruflich fortzubilden, und stellen die finanzielle Anerkennung der Leistung dar, den Meistertitel im Handwerk zu erlangen. Der Meisterbonus und die Meisterprämie sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen.
Darüber hinaus stehen die Handwerksbetriebe vor strukturellen Herausforderungen. Diese resultieren vor allem aus der relativ kleinteiligen Betriebsstruktur im Thüringer Handwerk, sodass diese Betriebe sich u.a. kaum aus eigener Kraft mit den veränderten Rahmenbedingungen ausführlich befassen, die neuesten technischen Entwicklungen beobachten bzw. auf den technologischen Wandel adäquat reagieren sowie neue Absatzmärkte im In- und Ausland erschließen können.
Mit der Förderung nach dieser Richtlinie sollen Einzelprojekte sowie die Ausrichtung von Landesleistungswettbewerben der Handwerksjugend unterstützt werden, die zum Ausgleich dieser Defizite und damit der Steigerung der Leistungsfähigkeit der Thüringer Handwerksunternehmen dienen.
1.2. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23, 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
1.3. Entsprechend den VV zu § 23 ThürLHO werden zur Durchführung eines Controllings folgende Zielindikatoren benannt:
- bzgl. des Fördergegenstandes gemäß Ziffer 2.1.1. (Einzelprojekte):
- entsprechende Indikatoren werden spezifisch für die jeweiligen Förderaufrufe im Konzeptauswahlverfahren festgelegt,
- bzgl. des Fördergegenstandes gemäß Ziffer 2.1.2. (Landesleistungswettbewerbe):
- Anzahl der Teilnehmer je geförderten Wettbewerb,
- Zuordnung der Teilnehmer an geförderten Wettbewerben zu Handwerksbereichen/Gewerken,
- bzgl. des Fördergegenstandes gemäß Ziffer 2.2.1. (Meisterbonus):
- Anzahl der Meisterabschlüsse im Handwerk im Jahr insgesamt in Thüringen,
- bzgl. des Fördergegenstandes gemäß Ziffer 2.2.2. (Meisterprämie):
- Anzahl der ausgezeichneten jahrgangsbesten Meisterabschlüsse im Handwerk im gleichen Zeitraum in Thüringen.
1.4. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind eine freiwillige Leistung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Nach dieser Richtlinie können gefördert werden:
2.1. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Thüringer Handwerksunternehmen
2.1.1. Einzelprojekte von Handwerksorganisationen
Durchführung von Einzelprojekten von Thüringer Handwerksorganisationen, die der Leistungssteigerung des Thüringer Handwerks dienen. Hierbei stehen insbesondere die Themenfelder Digitalisierung, Energie/Klimawandel, Fachkräfte und Nachhaltigkeit im Fokus.
2.1.2. Landesleistungswettbewerbe der Handwerksjugend
Die Durchführung praktischer Landesleistungswettbewerbe der Handwerksjugend.
2.2. Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie in Thüringen
2.2.1. Meisterbonus
Begünstigt sind Absolventen im Handwerk, die einen Meisterabschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B der Handwerksordnung (HwO) erfolgreich abgelegt haben.
Werden in einem Kalenderjahr von einer Person mehrere Meisterabschlüsse erworben, die den Kriterien entsprechen, so kann der Meisterbonus nur für den ersten Meisterabschluss beantragt und bewilligt werden.
2.2.2. Meisterprämie
Um eine Meisterprämie zu erhalten, müssen die Anspruchsbegünstigen zusätzlich als Jahrgangsbeste oder Jahrgangsbester des Vorjahres (Berechnungsgrundlage: Teile I–IV, wobei die Fortbildungsprüfungen Geprüft. Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung (HwO) sowie die Ausbildereignungsprüfung den Teilen III und IV gleichgestellt sind; Notendurchschnitt mindestens 2,5 oder besser) dieses Gewerbes im jeweiligen Kammerbezirk abgeschlossen haben. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen. Jahrgangsbeste in Gewerben, für die es in Thüringen keine Meisterprüfung gibt, können ebenfalls (auf Anmeldung bei der jeweils zuständigen Thüringer Handwerkskammer) diese Prämie erhalten.
3 Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen für Vorhaben zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Thüringer Handwerksunternehmen werden Thüringer Handwerksorganisationen gewährt.
Die Zuwendungen zur Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie werden den Handwerkskammern in Thüringen gewährt, die die Mittel an die Letztbegünstigten weiterleiten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Einzelprojekte von Handwerksorganisationen
Anträge auf Förderung eines Einzelprojektes zur Leistungssteigerung des Thüringer Handwerks können durch Thüringer Handwerksorganisationen gestellt werden, die in der Regel im Vorfeld über ein Konzeptauswahlverfahren (KAV), was die Bewilligungsbehörde öffentlich bekannt gibt und durchführt, ausgewählt werden.
Die inhaltliche Ausrichtung der Einzelprojekte wird über das jeweilige KAV festgelegt und orientiert sich grundsätzlich an folgenden Themengebieten:
- Unterstützung des Transfers neuer Technologien, Innovationen und Nachhaltigkeit. (z.B. erneuerbarer Energien, Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit),
- Unterstützung der Zusammenarbeit von Betrieben im Sinne einer kooperativen Wertschöpfung sowie
- Unterstützung bei der Digitalisierung des Handwerkes, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Anpassung von Geschäftsmodellen, Produktionstechnologien und -prozessen.
4.2. Landesleistungswettbewerbe der Handwerksjugend
Gefördert werden können praktische Leistungswettbewerbe für Thüringen sowie länderübergreifende Wettbewerbe. Ausgaben für den Bundeswettbewerb sind nicht förderfähig.
Die Mindestteilnehmerzahl für einen geförderten Landesleistungswettbewerb soll 5 Teilnehmer je Gewerk liegen. In begründeten Einzelfällen kann die Mindestteilnehmerzahl auf mindestens zwei Teilnehmer verringert werden.
4.3. Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie
Der Meisterbonus als auch die Meisterprämie werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der entsprechende Meisterabschluss erfolgreich erworben wurde.
Der Zuwendungsempfänger gibt die Fördermittel zur Erfüllung des Zuwendungszweckes an Dritte (Letztbegünstigte) weiter.
Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz der Letztbegünstigten gemäß Ziffer 2.2. muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Freistaat Thüringen liegen.
Die Prüfung muss vor einer Handwerkskammer im Freistaat Thüringen abgelegt und das Prüfungszeugnis von einer dieser Kammern ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Thüringen nicht angeboten wird oder es einen triftigen Grund gibt, warum die Prüfung außerhalb Thüringens abgelegt worden ist.
Wird die Prüfung im jeweiligen Kammerbezirk in Thüringen nicht angeboten oder liegt nach Auffassung der antragsstellenden Handwerkskammern ein sonstiger triftiger Grund vor, warum die Prüfung außerhalb Thüringens abgelegt worden ist, so muss die Prüfung vor einer Handwerkskammer bzw. einer vergleichbaren zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt worden sein.
Der Meisterbonus und gegebenenfalls die Meisterprämie werden Meisterabsolventinnen und Meisterabsolventen im Handwerk gewährt, die ihre Meisterprüfung im Handwerk in Gewerben der Anlagen A und B der HwO erfolgreich abgelegt haben.
Der Letztbegünstigte darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine Meisterprämie erhalten oder beantragt haben.
Für den Meisterbonus darf der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Für die Meisterprämie werden jeweils die Ergebnisse der Vergleichsgruppe der Meisterabsolventinnen/Meisterabsolventen des Vorjahres zu Grunde gelegt. Zum Zeitpunkt der Beantragung darf der Prüfungsabschluss nicht vor dem 01.01. des Vorjahres liegen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Einzelprojekte von Handwerksorganisationen
Die Zuwendungen für Einzelprojekte von Handwerksorganisationen gem. Ziffer 2.1.1 werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung von bis zu 70% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Im Einzelfall kann bei Projekten im überragenden Landesinteresse ein höherer Förderanteil von bis zu 90% gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben.
Zuwendungsfähige Personalausgaben sind das tatsächliche projektbezogene Gesamtbruttoentgelt der Projektmitarbeiter bis zu TV-L 11 sowie die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers als Pauschalsatz in Höhe von 19,975 Prozent des Gesamtbruttoentgelts.
Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Personen, die bereits über andere Projekte oder Institutionen gefördert werden. Sofern eine Person nicht vollständig in dem geförderten Projekt beschäftigt ist, ist ein entsprechender Tätigkeitsnachweis zu führen.
Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel maximal ein Jahr. In begründeten Einzelfällen kann die Projektlaufzeit auch bis zu zwei Jahre betragen.
5.2. Landesleistungswettbewerbe der Handwerksjugend
Die Zuwendungen für praktische Landesleistungswettbewerbe der Handwerksjugend gem. Ziffer 2.1.2 werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung von bis zu 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
Zuwendungsfähig sind die im Projekt anfallenden tatsächlichen Personalausgaben für die Vorbereitung, Koordination und Organisation der Wettbewerbe sowie Entschädigungssätze für Aufsichtspersonen und Bewerter. Weiterhin sind projektbezogene tatsächliche Sachausgaben, wie z.B. Miete für Werkstätten oder Veranstaltungsräume,
Materialausgaben, Druckerzeugnisse oder Porto, Versorgungsausgaben, Ausgaben für musikalische Umrahmung der Veranstaltung, Ausgaben für Siegprämien sowie Fahrt- und Übernachtungsausgaben zuwendungsfähig.
Für projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse zuwendungsfähig.
Ausgaben für projektbezogene Strecken der Wettbewerbsteilnehmer, der Bewerter und des Aufsichtspersonals, die mit einem privaten PKW zurückgelegt werden, sind in Höhe von 0,35 EUR pro gefahrenen Kilometer zuwendungsfähig.
Für projektbezogene Veranstaltungen sind die tatsächlichen Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) zuwendungsfähig.
5.3. Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie
Der Meisterbonus und die Meisterprämie werden in Form eines zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Einmalzahlung (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
Die Höhe des Meisterbonus beträgt einmalig 1.000 Euro pro Meisterabsolvent/Meisterabsolventin.
Die Höhe der Meisterprämie beträgt zusätzlich 1.000 Euro für die jahrgangsbesten Meisterabsolventen je Gewerbe je Handwerkskammer.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Der Zuwendungsempfänger hat der TAB unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; bei Projekten nach Ziffer 2.1.1. zusätzlich: die nicht fristgerechte Beendigung des Projektes oder personelle Veränderungen innerhalb des Projekts).
6.2. Einzelprojekte von Handwerksorganisationen, Landesleistungswettbewerbe der Handwerksjugend
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Thüringer Aufbaubank (TAB) die von ihr geforderten speziellen Angaben auch nach Ablauf des Förderzeitraums für die Dauer der gesetzlichen bzw. im Zuwendungsbescheid festgelegten Aufbewahrungsfristen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet.
Eine Zuwendung soll insbesondere dann nicht erfolgen, wenn
- gegen den Antragsteller ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,
- gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) besteht.
6.3. Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie
Der Zuwendungsempfänger trägt dafür Sorge, dass alle unter den Ziffern 2.2. und 4.3. genannten Voraussetzungen beim Letztbegünstigten nachweisbar vorliegen. Er ist bei der Prüfung von Anträgen auf Zahlungen eines Meisterbonus und einer Meisterprämie zur Einhaltung der Prüf- und Dokumentationspflichten der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Thüringen unter Berücksichtigung dieser Richtlinie verpflichtet.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.
Den Letztbegünstigten ist in geeigneter Weise mitzuteilen, dass der Meisterbonus/die Meisterprämie von Seiten des Freistaates Thüringen als Anerkennung besonderer Leistungen vergeben wird.
Der Meisterbonus sowie die Meisterprämie werden in geeigneter Weise durch den jeweiligen Zuwendungsempfänger öffentlichkeitswirksam publiziert. Die Übergabe der Meisterprämie erfolgt zudem in einem ansprechenden öffentlichkeitswirksamen Rahmen.
7 Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten zusätzlich die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO und das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.1. Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlverfahren
Zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) ist die
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Gorkistraße 9
99084 Erfurt.
Anträge auf Gewährung der Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind mit den von der TAB vorgegebenen, formgebundenen Formularen an die TAB zu richten.
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die TAB mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen enthalten kann. Die TAB handelt namens und im Auftrag des für Wirtschaft zuständigen Thüringer Ministeriums.
7.1.1. Einzelprojekte von Handwerksorganisationen, Landesleistungswettbewerbe der Handwerksjugend
Anträge nach den Ziffern 2.1.1 sowie 2.1.2 sind formgebunden spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn bei der TAB einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der TAB. Nähere Informationen und die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der TAB (www.aufbaubank.de) erhältlich.
Für eine Projektförderung nach Ziffer 2.1.1 wird in der Regel der Antragstellung ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet, das die TAB im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Thüringer Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durchführt. Das Konzeptauswahlverfahren wird durch einen öffentlichen Aufruf, mit Angabe der Schwerpunktthemen, von der TAB eröffnet. Der Aufruf bestimmt einen Stichtag für die Einreichung eines Konzepts sowie die jeweiligen Kriterien für die Ausrichtung des Konzepts und die Projektdauer. Das Konzept muss alle zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens kann durch die Bewilligungsbehörde das Votum einer Fachjury eingeholt werden. Die Zusammensetzung der Fachjury wird im Konzeptauswahlverfahren bekannt gegeben.
Mit Vorhaben nach den Ziffern 2.1.1 sowie 2.1.2 darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die TAB bzw. mit Bewilligung des Vorhabens begonnen werden (keine verbindliche Anmeldung oder Bestellung und kein Vertragsabschluss vorher).
Die Zuwendungen für Projekte nach den Ziffern 2.1.1 sowie 2.1.2 werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erreicht hat und ein Abrufantrag gestellt wurde.
Die Zuwendung kann grundsätzlich nur formgebunden mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben abgerufen werden.
7.1.2. Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie
Der Antrag nach den Ziffern 2.2.1. und 2.2.2. muss Angaben zum Antragsteller, eine Auflistung der jeweils Begünstigten und den Zeitraum der Maßnahme benennen. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu versehen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrages durch die TAB. Die Weiterleitung des Zuschusses erfolgt unter Beachtung der Nr. 12 der VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung kann nur unbar auf das Konto der Letztbegünstigten erfolgen.
Sofern die Meisterprüfung nicht in Thüringen abgenommen worden ist, haben die Letztbegünstigten für die Prüfung, ob ein Anspruch auf den Meisterbonus/die Meisterprämie besteht, Kontakt mit der für den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort zuständigen Handwerkskammer in Thüringen aufzunehmen und gegebenenfalls ihren möglichen Anspruch anzumelden. Die Zuwendungsempfänger prüfen die Voraussetzungen und stellen den Anspruch fest. Sie teilen den Letztbegünstigten das Ergebnis der Prüfung auf Gewährung des Meisterbonus/der Meisterprämie schriftlich mit.
Die Letztbegünstigten des Meisterbonus werden von den Zuwendungsempfängern innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt. Die Beantragung der Zuwendungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erfolgt durch die Zuwendungsempfänger zu den Stichtagen 31.05. und 31.10. eines Jahres.
Die Letztbegünstigten der Meisterprämie werden von den Zuwendungsempfängern für das Vorjahr ermittelt und festgestellt. Die Beantragung der Zuwendungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erfolgt durch die Zuwendungsempfänger zum Stichtag 31.05. des Folgejahres.
7.2. Verwendungsnachweisverfahren
Für die Vorlage des Verwendungsnachweises wird auf Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO) verwiesen. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Ziffer 6.1 ANBest-P drei Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. Beendigung des Bewilligungszeitraumes bei der TAB vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis ist mit den von der TAB vorgegebenen, formgebundenen Formularen zu führen.
7.2.1. Einzelprojekte von Handwerksorganisationen
Ist der Zuwendungszweck bei Projekten nach Ziffer 2.1.1 nicht bis 31.12. des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ein Zwischennachweis über die bis dahin erhaltenen Beträge zu führen. Der Zwischenverwendungsnachweis ist mit den von der TAB vorgegebenen, formgebundenen Formularen zu führen.
Für Projekte nach Ziffer 2.1.1 bestehen die Zwischen- und Verwendungsnachweise aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste gemäß Nr. 6.4 der ANBest-P. Im Sachbericht sind die Verwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Mit der Belegliste entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P sind die angefallenen tatsächlichen Personalausgaben im Nachweiszeitraum, die pauschalierten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge sowie die tatsächlichen projektbezogenen Sachausgaben nachzuweisen.
7.2.2. Landesleistungswettbewerbe der Handwerksjugend
Der Verwendungsnachweis für Projekte nach Ziffer 2.1.2 besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste gemäß Nr. 6.4 der ANBest-P. Im Sachbericht sind die Verwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
7.2.3. Vergabe des Meisterbonus und der Meisterprämie
Als Abschluss der Maßnahme gilt bei Anträgen nach den Ziffern 2.2.1. und 2.2.2. die Übergabe/Überweisung der Prämien an die erfolgreichen Absolventen. Abweichend von Ziffer 6.2 bis 6.4 der ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis aus einem kurzen Sachbericht, einer Übersicht über die Absolventen der Meisterprüfungen in dem Jahr bzw. über die Jahrgangsbesten der Meisterprüfungen je Gewerbe, jeweils versehen mit Datum der Überweisung des Bonus bzw. der Prämie.
7.3. Controlling
Die Fördervorhaben werden durch die Bewilligungsbehörde einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß der VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.
7.4. Aufbewahrung von Dokumenten
Für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger alle entsprechenden Belege aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Anforderung bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
7.5. Auskunfts- und Prüfungsrechte
Die TAB und das für Wirtschaft zuständige Ministerium sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. Die Zuwendungsempfänger und - bei der Vergabe des Meisterbonus bzw. der Meisterprämie - die Letztbegünstigten sind verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Die Originalbelege, zu denen sämtliche Belege zum Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen gehören, und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen sind vorzuhalten und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.
7.6. Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuschüsse
Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht bzw. ist gegeben, wenn
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.
7.7. Subventionserhebliche Tatsachen
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug – und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2-6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
8 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten ungeachtet ihres grammatischen Geschlechts als geschlechtsneutral.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.