Richtlinie
Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Dynamik
[Vom 18. Juni 2019
geändert durch VV vom 6. Dezember 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) gewährt die Thüringer Aufbaubank (TAB) kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörigen Freier Berufe sowie natürlichen Personen Zuwendungen in Form von zinsgünstigen Darlehen für Investitionen auf folgenden speziellen Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO,
- Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freien Berufe (MFG),
- Haushaltsgesetz,
- Operationelles Programm des Freistaates Thüringen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE in der Förderperiode 2014–2020 auf Basis der Verordnungen der Europäischen Union über die Strukturfonds (1),
- Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (2) –,
- Verordnung über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) (3).
Im Rahmen der Förderung wird sichergestellt, dass eine Gleichstellung von Männern und Frauen unterstützt und jede Form der Diskriminierung ausgeschlossen wird.
Die Darlehen können ausschließlich für Vorhaben in Thüringen gewährt werden. Ziele der Förderung sind die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Thüringen. Mit der Förderung soll eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, die Steigerung der Produktivität und die Schaffung/der Erhalt von Beschäftigung sichergestellt werden. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere das förderfähige Gesamtinvestitionsvolumen sowie die Anzahl geschaffener bzw. gesicherter Arbeitsplätze.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Thüringen-Dynamik-Darlehen werden zur Finanzierung von neu anzuschaffenden betrieblich genutzten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie für Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen gewährt.
Darlehen werden auch für den Kauf von Geschäftsanteilen (Share Deals) und im Rahmen von Unternehmensnachfolgen für Asset Deals gewährt.
Über die Förderrichtlinie Thüringen-Dynamik (EU-Förderperiode 2021–2027) förderfähige innovative Investitionsvorhaben können aus der vorliegenden Richtlinie Thüringen-Dynamik nicht gefördert werden.
2.2 Fördereinschränkungen und -ausschlüsse
Fördereinschränkungen
- Immaterielle Wirtschaftsgüter, die Übernahme von Geschäftsanteilen (Share Deals) bzw. Asset Deals im Rahmen von Unternehmensnachfolgen, reine Ersatzinvestitionen sowie Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen können nur über die De-minimis-VO gefördert werden.
- Bei der Einbringung von Eigenleistungen im Vorhaben sind lediglich die von Dritten bezogenen Materialkosten förderfähig.
Förderausschlüsse
- Ausgaben für Investitionen von Energieerzeugungsanlagen, für die eine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird;
- Ausgaben für Grundstücks- bzw. Immobilienerwerb;
- Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter (Ausnahme: Asset Deals im Rahmen von Unternehmensnachfolgen).
3 Antragsberechtigte
Die Darlehen werden für Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors sowie Angehörigen Freier Berufe gewährt. Gefördert werden des Weiteren Vorhaben von Existenzgründern der genannten Branchen sowie von natürlichen Personen für den Geschäftsanteilserwerb.
Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen des Anhang I der AGVO (2) erfüllt. Die branchenmäßige Einordnung des Unternehmens erfolgt anhand der „Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 (NACE)” (4).
Antragsberechtigte Freie Berufe im Sinne dieser Richtlinie sind wirtschaftsnahe Freie Berufe.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rz. 24 i. V. m. Rz. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (5) bzw. gemäß Art. 2 Nr. 18 der AGVO,
- Unternehmen, die keine Beihilfen nach der AGVO gemäß Art. 1 Abs. 2–5 bzw. keine De-minimis-Beihilfen gemäß Art. 1 De-minimis-VO erhalten können (dazu zählen insbesondere die landwirtschaftliche Primärproduktion sowie die Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur),
- Unternehmen/Freie Berufe der Forstwirtschaft (NACE 02.1), des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens, Apotheken, Rechtsanwälte, Kreditinstitute und Versicherungen bzw. damit verbundene Tätigkeiten,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (7).
4 Fördervoraussetzungen
Der Darlehensantrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung (8), Bodenuntersuchung, Vermessung und Grunderwerb sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens.
Bei Zusage des Thüringen-Dynamik-Darlehens durch die TAB darf das Vorhaben noch nicht abgeschlossen sein.
Wird nach Antragstellung mit dem Investitionsvorhaben begonnen, begründet dies noch keinen Anspruch auf Förderung.
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Darlehenskonditionen
Die Darlehen werden vorhabensbezogen als zinsgünstige Refinanzierungsdarlehen über die Hausbank gewährt.
Die Gewährung erfolgt zu folgenden Konditionen:
- Darlehensmindestbetrag: 5.000 Euro
- Darlehenshöchstbetrag: 2 Mio. Euro
- Darlehenslaufzeiten: Investitionsdarlehen
- 5 Jahre, davon 1 Jahr tilgungsfrei, Festzins für die gesamte Laufzeit
- 10 Jahre, davon bis zu 2 Jahre tilgungsfrei, Festzins für die gesamte Laufzeit
- 15 Jahre, davon bis zu 2 Jahre tilgungsfrei, Festzins für die ersten 10 Jahre
- 20 Jahre, davon bis zu 3 Jahre tilgungsfrei, Festzins für die ersten 10 Jahre
- Nach Ablauf der 10-jährigen Zinsbindungsphase wird der Zinssatz für die Restlaufzeit neu festgelegt.
- Zins- und Tilgungsfälligkeit: monatlich
- Auszahlung: 100%
Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Die Preisklasse – und damit der risikogerechte Zinssatz – wird unter Berücksichtigung der Bonität des Antragstellers und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten bei Antragstellung von der Hausbank festgelegt. Weitere Informationen zur Ermittlung des Zinssatzes sind der Programmseite und die jeweils gültigen Zinssätze je Preisklasse der Konditionenübersicht der TAB im Internet unter https://www.aufbaubank.de zu entnehmen.
Die Refinanzierungsdarlehen sind durch die Hausbank banküblich zu besichern.
Die Hausbank kann bei nicht ausreichenden banküblichen Sicherheiten eine 50%ige Haftungsfreistellung beantragen.
Bei Krediten mit Haftungsfreistellung ist eine zusätzliche Absicherung durch eine Bürgschaft von Bürgschaftsbanken, Bund, Ländern oder anderen öffentlichen Institutionen ausgeschlossen.
5.2 Beihilfewert der Förderung
Die Darlehen stellen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.
Thüringen-Dynamik-Darlehen werden entweder als Beihilfe unter Art. 17 der AGVO oder als Beihilfe auf Basis der De-minimis-VO vergeben.
Die Einhaltung der spezifischen beihilferechtlichen Vorgaben der vorgenannten Verordnungen u.a. die jeweiligen Beihilfehöchstintensitäten und die ggf. zu beachtenden Kumulierungsvorschriften (Art. 5 De-minimis-VO bzw. Art. 8 AGVO) ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung.
Der Beihilfewert des Darlehens ergibt sich aus dem Zinsvorteil für den Endkreditnehmer. Über die Höhe der gewährten De-minimis-Beihilfe wird dem Darlehensnehmer eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
6 Verfahren
6.1 Antragstellung Die Beantragung der Darlehen erfolgt auf einem Antragsvordruck bei der
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt.
Für die Beantragung ist die Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes (Hausbank) einzureichen.
Antragsvordrucke sind bei der TAB erhältlich oder können im Internet unter https://www.aufbaubank.de abgerufen werden.
Auf Gewährung eines Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.
Sofern vorhanden, ist das Zentralinstitut in die Antragstellung einzuschalten.
Für Kooperationspartner der TAB ist auch die digitale Antragstellung möglich.
6.2 Bewilligung
Die Darlehensgewährung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.
6.3 Auszahlung
Die Darlehensmittel können vor Rechnungsbezahlung für den festgelegten Verwendungszweck abgerufen werden.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
Der Endkreditnehmer weist die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens nach. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens gegenüber der TAB zu führen.
Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises bestätigt wird. Endkreditnehmer, die ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, legen eine entsprechende Bestätigung ihres Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.
Die Hausbank hat die unverzügliche Weiterleitung der Darlehensmittel an den Endkreditnehmer nachzuweisen.
Die Fördermaßnahmen werden durch das TMWWDG einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
7 Auskunfts- und Prüfungsrechte
Die TAB ist berechtigt, zu jeder Zeit des Verfahrens Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Darlehen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
Zusätzlich sind das TMWWDG und die Europäische Kommission berechtigt, erforderliche Auskünfte zu verlangen oder Prüfungen vorzunehmen.
Die Endkreditnehmer sind verpflichtet, im Rahmen von Prüfungen und Evaluierungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Es gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes (insbesondere § 264 StGB [Subventionsbetrug] und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2–6 SubvG). Sofern der Endkreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, Fördermittel zweckwidrig verwendet oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
1. dem Subventionszweck,
2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.07.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347/320 der EU vom 20.12.2013; Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347/289 der EU vom 20.12.2013
(2) Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 der EU vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017)
(3) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, ABl. L 352/1 der EU vom 24.12.2013
(2) Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 der EU vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017)
(4) Statistisches Bundesamt, Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006, ABl. L 393 der EU vom 30.12.2006, S.1
(5) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 249/1 der EU vom 31.07.2014
(6) [entfallen]
(7) vgl. Art. 1 Abs. 4 AGVO
(8) Zu den Planungsleistungen zählen die Leistungsphasen 1–9 gem. Abschnitt 3 der HOAI.