Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, des Bundes und/oder des Freistaats Thüringen zur Durchführung des Thüringen Jahres (Richtlinie Thüringen Jahr)
Förderrichtlinie zur Umsetzung des Programms Europäischer Sozialfond Plus (ESF+) im Freistaat Thüringen im Förderzeitraum von 2021–2027 (Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe)
[Vom 15. Juli 2022]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Durchführung des Thüringen Jahres durch einen nach § 10 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zugelassenen Träger im Freistaat Thüringen.
Zweck der Förderung ist die Unterstützung der anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) nach § 10 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten bei der Durchführung des Thüringen Jahres, um jungen Menschen eine Teilnahme am Thüringen Jahr in Einsatzstellen im Freistaat Thüringen zu ermöglichen.
Ziel des Thüringen Jahres ist es, junge Menschen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht auf den Berufs- und Studienweg vorzubereiten, ihnen insbesondere eine berufliche Orientierung zu verschaffen und ihre Bildungs- und Ausbildungsfähigkeit zu fördern. Mit der Ableistung eines Thüringen Jahres werden sie in ihrer persönlichen Entwicklung durch die Vermittlung von allgemeinen Werten wie Humanität, Solidarität, Toleranz, Antirassismus und Demokratie sowie Empathie, Tatkraft, Kreativität, Flexibilität und Unternehmergeist gestärkt sowie beim Erwerb von Schlüsselqualifikationen und der Herausbildung der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen unterstützt. Darüber hinaus sollen Inhalte einer Nachhaltigen Entwicklung vermittelt werden, um die Teilnehmenden zu einem umweltbewussten und nachhaltigen Handeln zu befähigen. All diese Bestrebungen können letztendlich auch zu einer größeren Vermittlungsbreite und -möglichkeiten der jungen Menschen führen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Thüringen Jahr wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842 ff.) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
Der Freistaat Thüringen – vertreten durch das für Jugend zuständige Ministerium (TMBJS) und das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium (TMUEN) – gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des ESF und komplementären Bundes- und Landesmitteln zur Umsetzung und Durchführung des Thüringen Jahres.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
- Programm Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen;
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (AllgVO) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ESF+VO) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
- Richtlinien zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 1. Januar 2021 (GMBl. 2021, S. 36);
- Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Den Regelungen der in Artikel 9 der AllgVO (Bereichsübergreifenden Grundsätze) sowie in Artikel 6 ESF+ VO (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung) ist Rechnung zu tragen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Zielerreichungskontrolle
1.3.1 Zur Umsetzung der VV zu § 23 ThürLHO – Zielerreichungskontrolle (Controlling) – sollen im Zusammenhang mit der Förderung der Durchführung des Thüringen Jahres nachfolgende Ziele erreicht werden:
- Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen durch aktive Förderung der Herausbildung von sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen,
- Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der teilnehmenden jungen Menschen,
- Schaffung von Möglichkeiten für junge Menschen, sich beruflich zu orientieren und vorzubereiten und die persönliche Eignung in einem Berufsfeld auszuprobieren,
- Förderung der Entwicklung des Umweltbewusstseins und Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Schutz der Umwelt (wie z.B. Naturschutz, Klimaschutz, Umweltbildung),
- Herausbildung und Stärkung von Kompetenzen, die zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung und zu nachhaltigem Handeln befähigen.
1.3.2 Zur Überprüfung der Erreichung dieser Ziele nach Nummer 1.3.1 ist folgender Ergebnisindikator zu erfassen:
- Teilnehmende, die mit ihrer Teilnahme (Absolvierung) eines Jugendfreiwilligendienstes (Thüringen Jahr) eine Teilnahmebestätigung erlangen.
Die Teilnahmebestätigung ist nach einer mindestens sechsmonatigen Teilnahme durch den Träger auszustellen.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die Jugendfreiwilligendienste als Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen.
Gegenstände der Förderungen sind:
2.1 Thüringen Jahr in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Jugend, Schule, Kultur, Sport und Denkmalpflege (FSJ) gemäß § 3 JFDG
2.2 Thüringen Jahr in den Bereichen Nachhaltige Entwicklung sowie Natur- und Umweltschutz (FÖJ) gemäß § 4 JFDG
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die in Thüringen nach § 10 Abs. 1 und 2, 5 JFDG zugelassenen Träger.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Bewilligung ist die Vorlage einer Gesamtkonzeption für die Durchführung des Thüringen Jahres einschließlich detaillierter Aussagen zur pädagogischen Begleitung inklusiv der Arbeit in den Seminaren.
Bei einem Teilzeitdienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 b JFDG ist sicherzustellen, dass die Lehrinhalte der nach § 5 Abs. 2 JFDG vorgeschriebenen Seminare vollumfänglich vermittelt werden können.
4.2 Die nach § 5 Abs. 2 JFDG vorgeschriebenen Seminartage sind in der Regel in Thüringen durchzuführen. Das Durchführen von Seminartagen außerhalb von Thüringens bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Zusätzlich sind gemäß Seminarkonzept ausgewählte Bildungstage zum Thema Demokratie bzw. Europäische Union in Berlin bzw. in Brüssel oder Straßburg förderfähig.
4.3 Der Einsatz der Teilnehmenden erfolgt in Einsatzstellen in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Jugend, Schule, Kultur, Sport, Denkmalpflege, der Nachhaltigen Entwicklung, des Natur- und Umweltschutzes sowie der Bildung für Nachhaltige Entwicklung.
4.4 Zur anteiligen Finanzierung der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 6 verpflichtet sich die jeweilige Einsatzstelle gegenüber dem Zuwendungsempfänger bezogen auf den jeweiligen Fördergegenstand, sich mit den nachfolgenden Mindestbeiträgen pro Teilnehmenden und Monat daran wie folgt zu beteiligen:
4.4.1 Fördergegenstand 2.1
- stationäre Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe, der Alten- und Gesundheitspflege einschließlich der Krankenhäuser mit mindestens 460 EUR,
- ambulante Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe, der Alten- und Gesundheitspflege mit mindestens 360 EUR,
- sonstige Einrichtungen mit mindestens 290 EUR.
4.4.2 Fördergegenstand 2.2
- Einrichtungen der Nachhaltigen Entwicklung, des Natur- und Umweltschutzes sowie der Bildung für Nachhaltige Entwicklung mit mindestens 230 EUR.
4.5 Vor Beginn des Thüringen Jahres schließen der Zuwendungsempfänger und der Teilnehmende eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 JFDG ab. Diese Vereinbarung kann auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen Zuwendungsempfänger, Teilnehmenden und Einsatzstelle nach § 11 Abs. 2 JFDG geschlossen werden, in der sich der Zuwendungsempfänger unter Inanspruchnahme möglicher gewährter Zuwendungen und Mitteln der Einsatzstellen zur Übernahme der Ausgaben für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Die Vereinbarung muss beim Abschluss für mindestens sechs Monate geschlossen werden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, förderrechtliche und fördertechnische Bestandteile der Vereinbarung vorzugeben.
Den Teilnehmenden ist vertraglich ein Taschengeld von 350 EUR pro Monat zu gewähren.
Sofern in Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 2 JFDG zwischen Träger, Einsatzstelle und Teilnehmenden ein Freiwilligendienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 h pro Woche (Teilzeitdienst) vereinbart wurde, ist den Teilnehmenden vertraglich ein Taschengeld in Höhe von 260 EUR zu gewähren.
Darüber hinaus ist den Teilnehmenden Arbeitskleidung und Schutzausrüstung, sofern dies in der Einsatzstelle erforderlich ist, unentgeltlich durch die Einsatzstelle zur Verfügung zu stellen.
4.6 Die Teilnehmenden müssen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 JFDG die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und sollen ihren Wohnsitz während des Thüringen Jahres im Freistaat Thüringen haben (geographisches Kriterium). Sie dürfen bei Beendigung ihres Jugendfreiwilligendienstes das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4.7 Das Thüringen Jahr dauert in der Regel zwölf zusammenhängende Monate. Die Zuwendung wird insgesamt pro Teilnehmenden für bis zu zwölf Monate gewährt. In begründeten Ausnahmefällen ist im Einvernehmen mit den jeweils fachlich zuständigen Ministerien eine Verlängerung bei demselben Träger auf bis zu 18 Monate möglich.
4.8 Die kontinuierliche pädagogische Begleitung der Teilnehmenden im Sinne des § 5 JFDG wird durch pädagogische Fachkräfte in Festanstellung bei den Trägern gewährleistet. Dass mit der Durchführung der pädagogischen Begleitung eingesetzte Fachpersonal muss die persönlichen Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung in TV-L bzw. TVöD erfüllen und entsprechende Aufgaben übertragen bekommen. Davon abweichende Tarifverträge sind unter Beachtung des Besserstellungsverbotes zugelassen.
Soweit der Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO nicht unterliegt, sind Entgelte der Beschäftigten nur bis zur Höhe für vergleichbare Bedienstete nach dem TV-L für den Fördergegenstand 2.1 bzw. nach dem TVöD für den Fördergegenstand 2.2 zuwendungsfähig.
Bei Neueinstellung von pädagogischen Fachkräften ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Sozialwissenschaften bzw. in einer geeigneten Fachrichtung mit pädagogischer Zusatzqualifikation durch entsprechende Qualifikationsnachweise nachzuweisen.
Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können. Dabei ist nur die konkrete Tätigkeit in dem geförderten Projekt maßgeblich.
4.9 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Projektes bietet sowie in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Für den Fördergegenstand 2.1 ist der Nachweis der Bundesmittel zur Finanzierung der pädagogischen Ausgaben durch Bescheid, Weiterleitung oder Vereinbarung vorzulegen.
4.10 Eine Zuwendung soll insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn
- gegen den Antragsteller ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,
- gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
- eine Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart und -form
5.2.1 Für den Fördergegenstand 2.1 gilt:
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung nach Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 ThürLHO i.V.m. Nr. 1.4.1 ANBest-P gewährt. Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben gemäß Ziffer 6.1 und 6.3 unter Anwendung der ANBest-P.
Die Zuwendung beträgt max. 60% der als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Anteil der Einsatzstellen nach Nr. 4.4.1 und die Mittel des Bundes nach der RL-JFD und sonstige Mittel Dritter sind bei der Finanzierung vorrangig zu berücksichtigen.
5.2.2 Für den Fördergegenstand 2.2 gilt:
Die Zuwendung wird bezogen auf die anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 im Wege der Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Bundes pro Teilnehmenden und Monat entsprechend der RL-JFDG in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für die pädagogische Begleitung aus Mitteln der Einsatzstellen oder Mitteln Dritter für die Projektfinanzierung zu erbringen.
Die Zuwendung der als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben gemäß Ziffer 6.2.4 und 6.3 erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung zweckgebunden unter Anwendung der ANBest-P. Sie beträgt max. 60% dieser anerkannten Ausgaben. Der Anteil der Einsatzstellen nach Nr. 4.4.2 und sonstige Mittel Dritter sind bei der Finanzierung vorrangig zu berücksichtigen.
6 Zuwendungsfähige Ausgaben
6.1 Für den Fördergegenstand 2.1 gilt:
Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen nachfolgend aufgeführten Ausgaben des Trägers für die pädagogische Begleitung einschließlich der darauf entfallenden allgemeinen Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 5 JFDG.
6.1.1 Personalausgaben
Unter Beachtung der bei Nr. 4.8 getroffenen Regelungen sind die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben der pädagogischen Fachkräfte des Zuwendungsempfängers zur kontinuierlichen Begleitung der Teilnehmenden nach dem Ist-Kostenprinzip gemäß Artikel 53 Abs. 1 lit. a der AllgVO förderfähig. Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2), die Umlage für die Insolvenzversicherung (U3) sowie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung).
Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sind gemäß Artikel 53 (1) Buchstabe d) der AllgVO als Pauschalsatz in Höhe von 19,975% des projektbezogenen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes der pädagogischen Fachkräfte förderfähig.
Die Vergütung des Personals muss tarifgerecht erfolgen. Die zu übertragenden Aufgaben dürfen dabei die Anforderungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe TV-L E 9b entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L nicht unterschreiten. Eine geringere Vergütung der Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe TV-L E 9b Stufe 1 gemäß Entgeltordnung zum TV-L ist nicht förderfähig. Zur Bemessung der möglichen Entgelte ist eine Vergütung bis zur Entgeltgruppe TV-L E 10 Stufe 6 (bzw. TV-L S 11b) förderfähig.
Unbeschadet der Regelungen über die Qualifikationsanforderungen für ESF-gefördertes Personal kann für eine kurzfristig notwendige Vertretungszeit von höchstens fortlaufend sechs Wochen von der Einhaltung der Mindestvergütung abgewichen werden.
Für jeweils 40 Teilnehmende wird eine pädagogische Fachkraft in Vollzeit anerkannt. Bei dieser Relation handelt es sich um einen Richtwert, der im Projektverlauf durch Teilnehmenden-Fluktuation abweichen kann.
Bei einer Teilnehmenden-Fluktuation um mehr als 25% bezogen auf die bewilligten Teilnehmendenplätze zu Projektbeginn ist diese vom Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. In deren Ermessen kann die Förderung im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium als Fachaufsicht abgebrochen werden bzw. eine Reduzierung des Anteils der förderfähigen Fachkräfte erfolgen.
Bei weniger als 20 Teilnehmenden im Projektverlauf auf Grund von Kündigungen ist mindestens eine Fachkraft im Umfang der Hälfte der regulären Arbeitszeit entsprechend § 6 Abs. 1 Buchstabe c) TV-L in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen und förderfähig.
Einmal im Programmjahr erfolgt darüber hinaus zum Stichtag 31. Januar des Programmjahres eine Überprüfung der an diesem Stichtag tatsächlichen Teilnehmendenzahl. Diese kann bei Unterschreitung um mehr als 10 von Hundert bezogen auf die bewilligten Teilnehmendenplätze zu Projektbeginn im fachlichen Ermessen des für Jugend zuständigen Ministeriums Grundlage für die Anzahl der max. förderfähigen Teilnehmendenplätze im kommenden Programmjahr sein.
Zusätzliches Betreuungspersonal (sogenannte Co-Teamende) für die Seminare wird nicht auf den Betreuungsschlüssel der pädagogischen Fachkräfte von 1:40 angerechnet.
Das Betreuungsverhältnis der Co-Teamenden zu den Teilnehmenden beträgt in der Regel 1:15 gemäß Projektplanung.
6.1.2 Sachkostenpauschale Die Sachkostenpauschale für die pädagogischen Fachkräfte wird gemäß jährlichem Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach Nr. II.4.e RL-JFD zur Festsetzung der Pauschalen für Sachkosten und Personalgemeinkosten bezogen auf eine Personalstelle (1,0 VbE) des Zuwendungsempfängers gewährt. Die Sachkostenpauschale ist anteilmäßig bis zur Höhe der bewilligten Stellen (Stellenanteile) anzurechnen.
6.1.3 Seminarausgaben sowie sonstige Ausgaben des Trägers, die im Zusammenhang mit der pädagogischen Begleitung der Teilnehmenden und der Einsatzstellen stehen
6.1.3.1 Die Seminarausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der nach § 5 Abs. 2 JFDG vorgeschriebenen Seminartage sind für max. 26 Seminartage auf durchschnittlich max. 60 EUR pro Teilnehmenden und Seminartag bezogen auf den bewilligten Projektzeitraum begrenzt.
Die Ausgaben sind wie folgt förderfähig:
a) tatsächliche Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der pädagogischen Fachkräfte, der Teilnehmenden und zusätzlichen Co-Teamenden einschließlich deren Vergütung oder Aufwandsentschädigung
b) Für projektbezogene Strecken, die von den Teilnehmenden, Pädagogen und Co-Teamenden mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse nach Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) förderfähig.
Für projektbezogene Strecken, die durch Teilnehmende mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Absatz 1 lit. b der AllgVO i.H. von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer förderfähig, höchstens jedoch 130 EUR.
Für projektbezogene Strecken, die von den pädagogischen Fachkräften und Co-Teamenden mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Absatz 1 lit. b der AllgVO i.H. von 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer förderfähig.
c) Miete Seminarraum, Arbeitsmaterialien, Sachausgaben, Versicherungen für die Durchführung der Seminare
d) Honorarausgaben
Beim Einsatz von Honorarkräften sind die Stundensätze entsprechend den Tätigkeiten zu staffeln. Die Zeitangaben umfassen Zeitstunden einschließlich kurzer Pausen.
In der Regel gelten folgende Höchstsätze:
Fachreferent:innen: 55 EUR/Stunde (Brutto)
Freiberufliche Auftragnehmer:innen 75 EUR/Stunde (Brutto)
In besonders begründeten Fällen sind erhöhte Beträge möglich.
Alle genannten Beträge sind Höchstsätze einschließlich aller Abgaben und Steuern. Mit dem Leistungsentgelt gemäß der vorgenannten Stundensätze sind sämtliche Ausgaben einschließlich der Vorbereitungs- und Nachbereitungsausgaben abgegolten. Die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten kann zusätzlich nach Maßgabe des ThürRKG gewährt werden.
Honorare an festangestelltes Personal des Zuwendungsempfängers innerhalb der regulären Arbeitszeit sind nicht zuwendungsfähig.
Nr. 3.1 der ANBest-P findet keine Anwendung.
6.1.3.2 Sonstige Ausgaben des Trägers, die im Zusammenhang mit der pädagogischen Begleitung der Teilnehmenden und der Einsatzstellen stehen
a) Für die Erstattung der Fahrtkosten für die geförderten pädagogischen Fachkräfte im Zusammenhang mit der pädagogischen Begleitung der Teilnehmenden und der Einsatzstellen gilt:
Für projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse nach ThürRKG förderfähig.
Für projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Absatz 1 lit. b der AllgVO i.H. von 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer förderfähig.
b) Für projektbezogene Veranstaltungen sind tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden ThürRKG förderfähig.
c) Sonstige Ausgaben wie z.B. für Fachliteratur, Gremienarbeit, fachspezifische Fortbildungen
6.1.4 Verwaltungsausgaben
Die allgemeinen Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfängers zur Durchführung des Projektes werden gemäß Artikel 54 lit. a der AllgVO mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 von Hundert der förderfähigen direkten Ausgaben nach Nr. 6.1 und 6.3 anerkannt und gefördert.
6.2 Für den Fördergegenstand 2.2 gilt:
Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen nachfolgend aufgeführten Ausgaben des Trägers für die pädagogische Begleitung einschließlich der darauf entfallenden allgemeinen Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 5 JFDG.
6.2.1 Personalausgaben
Unter Beachtung der bei Nr. 4.8 getroffenen Regelungen sind die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben der pädagogischen Fachkräfte des Zuwendungsempfängers zur kontinuierlichen Begleitung der Teilnehmenden nach dem Ist-Kostenprinzip gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. a der AllgVO förderfähig. Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2), sofern seitens des Bundes keine anderen Regelungen gelten.
Die Vergütung des Personals erfolgt tarifgerecht. Die zu übertragenden Aufgaben dürfen dabei die Anforderungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe TVöD E 9b Stufe 1 nicht unterschreiten. Eine geringere Vergütung der Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe TVöD E 9b Stufe 1 ist nicht förderfähig. Zur Bemessung der möglichen Entgelte ist eine Vergütung bis zu TVöD E 10 Stufe 6 förderfähig.
Für jeweils 40 Teilnehmende wird eine pädagogische Fachkraft in Vollzeit anerkannt. Bei dieser Relation handelt es sich um einen Richtwert, der im Projektverlauf durch Teilnehmenden-Fluktuation abweichen kann.
Zusätzliches Betreuungspersonal (sogenannte Co-Teamende) für die Seminare wird nicht auf den Betreuungsschlüssel der pädagogischen Fachkräfte von 1:40 angerechnet.
Das Betreuungsverhältnis der Co-Teamenden zu den Teilnehmenden beträgt in der Regel 1:15 gemäß Projektplanung.
6.2.2 Sachkostenpauschale
Die Sachkostenpauschale für die pädagogischen Fachkräfte wird gemäß jährlichem Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach Nr. II.4.e RL-JFD zur Festsetzung der Pauschalen für Sachkosten und Personalgemeinkosten bezogen auf eine Personalstelle (1,0 VbE) des Zuwendungsempfängers gewährt. Die Sachkostenpauschale ist anteilmäßig bis zur Höhe der bewilligten Stellen (Stellenanteile) anzurechnen.
6.2.3 Seminarausgaben sowie sonstige Ausgaben des Trägers, die im Zusammenhang mit der pädagogischen Begleitung der Teilnehmenden und der Einsatzstellen stehen
6.2.3.1 Die Seminarausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der nach § 5 Abs. 2 JFDG vorgeschriebenen Seminartage sind unter Beachtung des Kataloges der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. II.4.a. (1) der RL-JFD wie folgt förderfähig:
a) tatsächliche Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten der pädagogischen Fachkräfte, der Teilnehmenden und der zusätzlichen Co-Teamenden einschließlich deren Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
Die Reisekosten für Teilnehmende, Pädagogen und Co-Teamende sind maximal in Höhe der Regelungen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig. Die förderfähigen Fahrtkosten bei der Nutzung des Dienstfahrzeugs des Zuwendungsempfängers werden mit einer Wegstreckenentschädigungspauschale nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BRKG je Kilometer zurückgelegter Strecke bemessen. Die Höchstgrenzen der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRKG gelten hierfür nicht.
b) Miete Seminarraum, Arbeitsmaterialien, Sachausgaben, Versicherungen für die Durchführung der Seminare
c) Honorarausgaben
6.2.3.2 Sonstige Ausgaben des Trägers, die im Zusammenhang mit der pädagogischen Begleitung der Teilnehmenden und der Einsatzstellen stehen
Die Reisekosten für die pädagogischen Fachkräfte für projektbezogene Fahrten und Dienstreisen sind maximal in Höhe der Regelungen nach dem BRKG in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig. Die förderfähigen Fahrtkosten bei der Nutzung des Dienstfahrzeugs des Zuwendungsempfängers werden mit einer Wegstreckenentschädigungspauschale nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BRKG je Kilometer zurückgelegter Strecke bemessen. Die Höchstgrenzen der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRKG gelten hierfür nicht.
Für projektbezogene Veranstaltungen sind tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden BRKG förderfähig.
6.2.4 Verwaltungsausgaben
Die allgemeinen Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfängers zur Durchführung des Projektes werden gemäß Artikel 54 lit. a der AllgVO mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 von Hundert der förderfähigen direkten Ausgaben nach Nr. 6.3 anerkannt und gefördert.
6.3 Teilnehmendenbezogene Ausgaben
Für die Fördergegenstände 2.1 und 2.2 gilt: Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge für die Teilnehmenden. Die Ausgaben werden in Höhe von 490 EUR pro Teilnehmenden und Monat als fester Betrag (vereinfachte Kostenoptionen) bemessen und bezuschusst.
Bei einem Teilzeitdienst werden die vorab genannten teilnehmendenbezogenen Ausgaben unabhängig von der vertraglich vereinbarten wöchentlich reduzierten Stundenzahl als fester Betrag in Höhe von 365 EUR (vereinfachte Kostenoptionen) bemessen und bezuschusst.
Die Ausgaben für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge werden anerkannt, sofern die Teilnehmenden mindestens 14 Kalendertage im Monat am Projekt teilgenommen haben. Das Taschengeld ist an die Teilnehmenden vollständig abzuführen bzw. auszuzahlen. Rückzahlungen der Taschengelder sind als Einnahmen im Projekt auszuweisen.
Die Förderung von Fahrgeld der Teilnehmenden für deren tägliche An- und Abfahrt zur Einsatzstelle ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG nicht zulässig.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Zuwendungen an Träger, bei denen die Gesamtausgaben des Projektes nicht mehr als 200.000 EUR betragen und die im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Projektförderung weniger als 20 Teilnehmendenplätze anbieten, werden nicht gewährt.
7.2 Die Zuwendung wird nicht gewährt für Teilnehmende
- die sich in einem Schul-, Ausbildungs- oder Studienverhältnis befinden,
- die bereits über einen Berufsabschluss nach § 25 Berufsbildungsgesetz (BBIG) bzw. Handwerksordnung (HWO), § 66 BBIG oder § 42m HWO oder Krankenpflegegesetz (KrPflG) bzw. Altenpflegegesetz (AltPflG) in der jeweils geltenden Fassung oder einen Studienabschluss verfügen.
Die Zuwendung kann abweichend davon für Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge gewährt werden, sofern diese folgenden Bildungsordnungen entsprechen:
- nichtberufsqualifizierende Berufsfachschule,
- Fachoberschule,
- zweijährige Höhere Berufsfachschule.
7.3 Auf der Grundlage dieser Richtlinie bewilligte Fördermittel sind nicht an Dritte abtretbar; ausgeschlossen ist ferner die Pfändung und Verpfändung dieser Mittel.
7.4 Ausgaben, die für die kontinuierliche Durchführung des Projektes im Rahmen des Übergangsmanagements entstehen, sind als zuwendungsfähig zu betrachten und in dem Zeitraum anzuerkennen, in dem sie entstanden sind unabhängig von der Projektlaufzeit.
7.5 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in die Liste der Vorhaben sowie deren Veröffentlichung gemäß Artikel 49 Abs. 3 AllgVO.
7.6 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität mitzuwirken und insbesondere die Teilnehmenden in geeigneter Weise über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.
Die in den Artikeln 47 und 50 der AllgVO in Verbindung mit deren Anhang IX sowie in Artikel 36 ESF+VO geregelten Bestimmungen sind zu beachten (Informations- und Publizitätserfordernisse). Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
7.7 Auf der Grundlage der vorliegenden Daten, die im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programmes ESF+ (Monitoringverfahren) erfasst und ausgewertet werden, ist die Richtlinie hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz innerhalb der Laufzeit im Rahmen des Controllings von Förderprogrammen im Sinne der VV zu § 23 ThürLHO regelmäßig zu überprüfen und zu bewerten.
7.8 Zur Überprüfung der Indikatoren gemäß Ziffer 1.3.2 sind die Daten zu erfassen und ins Teilnehmendenportal aufzunehmen.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde ist die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH.
8.2 Antragsverfahren
Anträge sind bis spätestens 30. April des Bewilligungsjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag muss die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen notwendigen Angaben einschließlich einer Seminarplanung enthalten und ist unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde bestimmten jeweils gültigen Formulare nebst Anlagen zu stellen. Ausnahmen von dieser Frist sind zulässig, sofern reale Gründe eine Verlängerung begründen.
Für den Fördergegenstand 2.2 sind für die Ausgaben nach Nr. 6.2.1 bis 6.2.3 ausschließlich die Antragsformulare des Bundes bis zum 15. März des Bewilligungsjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese Ausgaben sind summarisch in den Gesamtantrag neben den Ausgaben nach den Punkten 6.2.4 und 6.3 zu übernehmen.
8.3 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderfähigkeit der eingereichten Anträge und erlässt unter Beachtung der mit den zugewiesenen Bundesmitteln getroffenen Festlegungen einen Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme.
Der schriftliche Bescheid kann weitere Bestimmungen einschließlich für den Verwendungsnachweis nach Ziffer 8.4 enthalten.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der VV Nr. 7.2 zu § 44 ThürLHO nach Anforderung durch den Zuwendungsempfänger.
8.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist im Sinne von Nr. 6.1 bis 6.4 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO (ANBest-P) zu führen. Der Zwischennachweis ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres vorzulegen.
Darüber hinaus ist der Verwendungsnachweis für den Fördergegenstand 2.1 abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P vier Monate bzw. für den Fördergegenstand 2.2 zwei Monate nach Beendigung des Förderzeitraumes bzw. nach Erfüllung des Zuwendungszwecks bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, die den Verwendungsnachweis prüft und ggf. erforderliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlässt.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem allgemeinen Sachbericht zum Projekt, der auch Aussagen zur Umsetzung der Seminartage enthält, und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Belegliste nach Nr. 6.4 ANBest-P beizufügen. Im Zuwendungsbescheid können weitere Regelungen zu den Verwendungsnachweisen getroffen werden.
Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.
8.4.1 Für die einzelnen Positionen gelten nachfolgende Regelungen:
8.4.1.1 Personalausgaben nach Ziffer 6.1.1 bzw. 6.2.1 sind durch Lohnjournale bzw. Lohnkonten und personenbezogene Nachweise mit ausgewiesenen Stellenanteilen zur Tätigkeit im Projekt nachzuweisen.
8.4.1.2 Ausgaben nach Ziffer 6.1.3 bzw. 6.2.3 sind nach dem Ist-Ausgaben-Prinzip nachzuweisen. Die Regelungen der Richtlinien zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sind bindend.
8.4.1.3 Für den Fördergegenstand 2.1 ist zur Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der max. förderfähigen Ausgaben pro Teilnehmenden und Seminartag gemäß Ziffer 6.1.3.1 eine Liste der Teilnehmenden mit dem Nachweis der Teilnahme an den Seminartagen vorzulegen. Die Angaben oder Nachweise sind durch die vom Träger gegenüber der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag benannte autorisierte Person durch Unterschrift zu bestätigen. Eine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Seminar ist durch entsprechenden Nachweis zu belegen.
8.4.1.4 Der Nachweis der Ausgaben nach Ziffer 6.3 ist anhand einer von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten und von den Teilnehmenden spätestens zum Monatsende eigenhändig unterschriebenen Teilnehmendenliste zu belegen. Die Angaben sind durch die vom Träger gegenüber der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag benannte autorisierte Person durch Unterschrift zu bestätigen.
In begründeten Ausnahmefällen, in denen die Teilnehmenden trotz intensiver Bemühungen des Trägers nicht mehr erreichbar waren, kann ausnahmsweise die Unterschriftsleistung der Teilnehmenden auch durch die Vorlage eines Lohnkontos für den jeweiligen Teilnehmenden in Prüfungen ersetzt werden. Dieses bedarf der entsprechenden Begründung und Bestätigung durch die jeweilige Einsatzstelle sowie der Bestätigung durch die vom Träger benannte autorisierte Person mittels Unterschrift.
8.4.2 Aufbewahrungspflichten Abweichend von Nr. 6.8 der ANBest-P sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die genannten Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.4.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten neben den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gemäß Nr. 1 die §§ 23 und 44 ThürLHO und die dazu erlassenen VV sowie die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind.
9 Prüfrechte
Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Ministerien und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß Artikel 71 der AllgVO sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die von ihm geforderten Angaben und erforderlichen Unterlagen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projektes zur Verfügung zu stellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und an den Prüfungen mitzuwirken. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Abschnitt 5, Artikel 248, Abs. 3 EVG) bleiben davon unberührt.
10 Subventionserhebliche Tatsachen
Zuschüsse sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sowie des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i.V. mit §§ 2–6 SubvG]. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).
11 Schlussbestimmungen
Soweit die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, können für die einzelnen Fördergegenstände des Thüringen Jahres die jeweils fachlich zuständigen Ministerien (TMBJS und TMUEN) im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, wenn hierfür unabweisbare und unvorhersehbare Gründe vorliegen.
12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 31. Juli 2022 in Kraft. Sie gilt für Anträge, die auf der Grundlage des Programms Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen mit Wirkung für die Programmjahre 2022/2023 ff. gestellt werden.
Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.