Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen der überregionalen Familien- und Seniorenförderung nach dem Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz
[Vom 17. April 2024]
Teil I
Allgemeiner Teil zur überregionalen Familien- und Seniorenförderung
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Zielerreichungskontrolle
1.1 Zweck der Förderung ist die Gewährleistung der im Landesfamilienförderplan ausgewiesenen Angebotsstruktur für den Bereich der überregionalen Familien- und Seniorenförderung nach §§ 6, 7 und 9 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes (ThürFamFöSiG) sowie die Schaffung eines Anreizes zur Entwicklung von neuen, innovativen Modellprojekten zu familien- und seniorenpolitischen Themen außerhalb des Landesfamilienförderplans nach § 1O ThürFamFöSiG.
1.2 Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), der §§ 2, 5, 6, 7, 9 und 10 ThürFamFöSiG sowie der §§ 16 und 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen der überregionalen Familien- und Seniorenförderung.
1.3 Übergeordnetes Ziel des Förderprogramms ist die Stärkung und Unterstützung von Familien und Senioren in Thüringen. Die Fördermaßnahmen werden durch das für Familien- und Seniorenförderung zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle nach den VV zu § 23 ThürLHO (Controlling) unterzogen. Im Hinblick auf die im ThürFamFöSiG geregelten einzelnen Fördergegenstände sollen folgende Ziele erreicht werden:
1.3.1 In Thüringen vertreten landesweit tätige Familienverbände und Familienorganisationen die Interessen von Familien gegenüber Entscheidungsträgern in Politik und Gesellschaft.
Unterziel 1:
In Thüringen ist eine Zahl von acht Familienverbänden und Familienorganisationen sichergestellt.
Indikator:
Anzahl der Familienverbände und Familienorganisationen.
Unterziel 2:
Die Familienverbände und Familienorganisationen vertreten die Interessen von Familien in für die Belange von Familien und Senioren relevanten Gremien.
Indikator:
Anzahl der für die Belange von Familien und Senioren relevanten Gremien, in die Vertretungen der Familienverbände und Familienorganisationen entsandt sind.
Unterziel 3:
Der Dachverband der Thüringer Familienverbände und Familienorganisationen arbeitet fachlich mit dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium zusammen, zum Beispiel im Rahmen von Arbeitstreffen.
Indikator:
Anzahl der Arbeitstreffen zwischen dem Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen e. V. (AKF) und dem Fachreferat des für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministeriums.
Unterziel 4:
Der AKF bündelt und koordiniert die Arbeit der Thüringer Familienverbände und Familienorganisationen, zum Beispiel im Rahmen von Arbeitstreffen und Abstimmungen.
Indikator:
Anzahl der Arbeitstreffen und Abstimmungen des AKF mit seinen Mitgliedern.
1.3.2 Gemeinnützig tätige anerkannte Familienferienstätten und sonstige überörtliche Einrichtungen der Familienerholung und Familienbildung gewährleisten die dauerhafte Sicherstellung von Angeboten und Maßnahmen der überregionalen Familienerholung und Familienbildung.
Unterziel 1:
Ein Anteil von mindestens 50 vom Hundert der Übernachtungen in Familienferienstätten und sonstigen Familienerholungseinrichtungen werden von Familien in Anspruch genommen.
Indikator:
Anzahl der übernachtenden Familienmitglieder im Verhältnis zur Anzahl der Übernachtungen insgesamt.
Unterziel 2:
Der Anteil der geförderten Familien mit Hauptwohnsitz in Thüringen im Bereich der Familienerholung beträgt mindestens 30 vom Hundert.
Indikator:
Anzahl der geförderten Familien mit Hauptwohnsitz in Thüringen im Verhältnis zur Anzahl der Familien insgesamt.
Unterziel 3:
Ein Anteil von mindestens 80 vom Hundert der im Bereich der Familienerholung geförderten Familien schätzt bei Ende der Maßnahme mittels Fragebogen ein, dass eine Stärkung ihrer Ressourcen, Kompetenzen und Selbsthilfepotenziale erreicht wurde.
Indikator:
Anteil der Fragebögen mit einer positiven Bewertung im Verhältnis zur Gesamtzahl der ausgefüllten Fragebögen.
Unterziel 4:
Ein Anteil von mindestens 80 vom Hundert der im Bereich der Familienbildung geförderten Familien schätzt bei Ende der Maßnahme mittels Fragebogen ein, dass eine Stärkung ihrer Ressourcen, Kompetenzen und Selbsthilfepotenziale erreicht wurde.
Indikator:
Anteil der Fragebögen mit einer positiven Bewertung im Verhältnis zur Gesamtzahl der ausgefüllten Fragebögen.
Unterziel 5:
Die sozialpädagogischen Fachkräfte planen mindestens zehn Maßnahmen der Familienbildung beziehungsweise frei wählbare Bildungsangebote oder konzeptionelle, mehrtägige Maßnahmen im Rahmen der Familienerholung pro Einrichtung und begleiten deren Durchführung.
Indikator:
Anzahl der geplanten und durchgeführten Maßnahmen der Familienbildung beziehungsweise frei wählbare Bildungsangebote oder konzeptionelle, mehrtägige Maßnahmen im Rahmen der Familienerholung pro sozialpädagogischer Fachkraft.
1.3.3 überregionale Projekte im Bereich der Familien- und Seniorenpolitik tragen zu einer Verbesserung familienfreundlicher und -unterstützender Rahmenbedingungen und zur Umsetzung des Landesfamilienförderplans bei.
Unterziel 1:
überregionale Projekte für die Zielgruppen „Familien“ und „Senioren“ sind etabliert.
Indikator:
Anzahl der jeweils geförderten Projekte für die Zielgruppen „Familien“ und „Senioren“.
Unterziel 2:
Mindestens 40 vom Hundert der Gesamtfördersumme überregionaler Projekte richtet sich an die Zielgruppe „Senioren“.
Indikator:
Anteil der Fördersumme für die Zielgruppe „Senioren“ an der Gesamtfördersumme überregionaler Projekte.
1.3.4 Modellprojekte und zeitlich begrenzte Vorhaben tragen in Ergänzung des Landesfamilienförderplans zu einer Verbesserung familienfreundlicher und -unterstützender Rahmenbedingungen bei.
Unterziel 1:
Es werden aufgrund ihres Innovationscharakters potenziell neuartige und fachlich einzigartige Modellprojekte außerhalb des Landesfamilienförderplans etabliert, die neue Ansätze zur Verbesserung familienfreundlicher und -unterstützender Rahmenbedingungen enthalten.
Indikator:
Bewertung des Innovationscharakters des jeweils geförderten Modellprojekts im Vergleich zu bereits bestehenden familienbezogenen Programmen.
Unterziel 2:
Zeitlich begrenzte Vorhaben ergänzen den Landesfamilienförderplan, um gegebenenfalls auf kurzfristige Bedarfe reagieren zu können.
Indikator:
Anzahl der geförderten zeitlich begrenzten Vorhaben außerhalb des Landesfamilienförderplans.
1.4 Sofern als Indikator eine Anzahl oder ein Anteil genannt wird, ist der Vergleichsmaßstab jeweils das dem Bewilligungszeitraum vorhergehende Haushaltsjahr.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und in den Fällen nach den Ziffern 2.1 bis 2.3 zusätzlich nach Maßgabe des jeweils gültigen Landesfamilienförderplans entschieden.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 Personal-, Sach- und Honorarausgaben von Familienverbänden und Familienorganisationen nach § 6 ThürFamFöSiG (Teil II Buchstabe A),
2.2 Familienferienstätten und überregionale Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung nach § 7 ThürFamFöSiG (Teil II Buchstabe B) im Hinblick auf
2.2.1 feste Beträge pro Übernachtung einschließlich Verpflegung (mindestens in Halbpension) und Person für Erholungsaufenthalte von Familien in anerkannten Familienferienstätten oder in sonstigen überörtlichen Einrichtungen der Familienerholung in Thüringen, die als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt sind (Teil II Buchstabe 8.1),
2.2.2 Personalausgaben für sozialpädagogische Fachkräfte in anerkannten Familienferienstätten (Teil II Buchstabe 8.2),
2.2.3
a) feste Beträge für mehrtägige und
b) anteilige Förderung für eintägige überregionale Familienbildungsmaßnahmen in anerkannten Familienferienstätten oder sonstigen überörtlichen Einrichtungen der Familienerholung beziehungsweise von Familienverbänden und Familienorganisationen sowie von sonstigen überörtlichen Trägern der Familienbildung angebotene Familienbildungsmaßnahmen (Teil II Buchstabe B.3),
2.3 Personal-, Sach- und Honorarausgaben für überregionale Projekte der Familien- und Seniorenpolitik innerhalb des Landesfamilienförderplans nach § 9 ThürFamFöSiG (Teil II Buchstabe C) sowie
2.4 Personal-, Sach- und Honorarausgaben für Modellprojekte und zeitlich begrenzte Vorhaben der Familien- und Seniorenpolitik außerhalb des Landesfamilienförderplans nach § 10 ThürFamFöSiG (Teil II Buchstabe D).
3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die nach Teil II Buchstabe A bis C geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen müssen Bestandteil des geltenden Landesfamilienförderplans sein beziehungsweise den darin enthaltenen Zielen entsprechen.
3.2 Die geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer Zielgruppen und Angebote überregional ausgerichtet sein. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn deren Wirkung auf Teilnehmende aus ganz Thüringen oder zumindest auf mehrere Landkreise / kreisfreie Städte ausgerichtet ist. Dieses Kriterium ist bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.
3.3 Für die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ist das Fachkräftegebot erfüllt, wenn die hauptamtlich Beschäftigten eine sozial- und / oder geisteswissenschaftliche Hochschulausbildung vorweisen. Für Einrichtungen, Projekte, Maßnahmen und Modellvorhaben zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII sowie für sozialpädagogische Fachkräfte nach Teil II Buchstabe B.2 gelten die spezifischen Anforderungen der „Fachlichen Empfehlungen zu Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen“ des Landesjugendhilfeausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Für Fachkräfte, die überwiegend strukturbildende, koordinierende und geschäftsführende Aufgaben wahrnehmen, sind mit Zustimmung des für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministeriums weitere einschlägige Hochschulabschlüsse insbesondere mit Kompetenzen im Bereich der Betriebswirtschaft/ Personalführung zulässig.
4 Verfahren
4.1 Antragsverfahren
4.1.1 Der Förderantrag soll bis zum 15. November des Vorjahres vor dem Bewilligungszeitraum bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt hierfür Antragsformulare zur Verfügung.
4.1.2 Der Antrag hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
a) inhaltliche Beschreibung des Projekts oder der Maßnahme,
b) Darstellung der überregionalen Bedeutung des Projekts oder der Maßnahme,
c) Finanzierungsplan,
d) Kalkulation der Personal-, Sach- und Honorarausgaben, soweit jeweils zutreffend,
e) Nachweis der Gemeinnützigkeit und
f) Satzung oder Gesellschaftervertrag.
Die Bewilligungsbehörde kann Vorgaben zur Antragstellung im Sinne dieser Richtlinie erstellen und bei Bedarf weitere Angaben von den Antragstellern abfordern, sofern diese den Regelungen der VV nicht entgegenstehen. Bei fortlaufenden Projekten oder Maßnahmen kann auf die Angaben nach Buchstaben a, b, e und f verzichtet werden, sofern keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Vorjahr vorgenommen werden. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen.
4.1.3 Bei eingehenden Anträgen auf Förderung für das laufende Haushaltsjahr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der noch verfügbaren Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des jeweiligen Haushaltsjahres.
4.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).
4.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
4.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
4.5 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
4.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die für den betreffenden Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften (Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz oder Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) sowie die VV zu § 44 ThürLHO anzuwenden, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Teil II
Regelungen zu den einzelnen Förderbereichen
A. Familienverbände und Familienorganisationen
1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige, als gemeinnützig anerkannte Familienverbände und Familienorganisationen in Thüringen.
2 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Der Familienverband oder die Familienorganisation gehört einem familienpolitischen Dachverband auf Bundesebene an und ist Mitglied im Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen e. V. (AKF).
2.2 Ein Familienverband setzt sich entsprechend seiner Satzung schwerpunktmäßig für die Verbesserung der Belange von Familien in ihrer Gesamtheit ein.
2.3 Eine Familienorganisation setzt sich entsprechend ihrer Satzung für verschiedene Ziele, darunter auch für die Belange von Familien, ein.
2.4 Die Familienverbände und Familienorganisationen bekennen sich durch ihre satzungsgemäßen Zwecke zu den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
2.5 Vorliegende Qualitätsstandards sind einzuhalten.
3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks gewährt. Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.
3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zur Bemessung der förderfähigen Entgelte für festangestelltes Personal sind bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil Vergleichswerte nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (Entgeltgrenzen), höchstens jedoch bis zur Entgeltgruppe E 13 für die Geschäftsführung und bis zur Entgeltgruppe E 8 für eine Verwaltungsfachkraft. Zuwendungsfähig sind Honorar- und Sachausgaben für die Führung der Geschäftsstelle des Familienverbandes/ der Familienorganisation.
3.2.1 Personalausgaben sind
a) Vergütungen und sonstige Leistungen nach den Vergütungsregelungen des TV-L, nach entsprechenden Nachfolgeregelungen oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen und
b) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.2.2 Sachausgaben sind die notwendigen Aufwendungen für
a) Miet- und Nebenkosten bis zur Höhe der ortsüblichen Miete,
b) Heizung, Strom, Gas und Wasser,
c) Büro- und Schreibbedarf,
d) Porto- und Telefongebühren,
e) Webhosting und Lizenzgebühren,
f) Erst- und Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung und -maschinen sowie Instandhaltung im angemessenen Umfang,
g) gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen,
h) Öffentlichkeitsarbeit, Tagungen und
i) Reisekosten entsprechend Teil III Ziffer 1.4.
3.2.3 Honorarausgaben
Teil III Ziffer 1.3 gilt entsprechend.
3.3 Höhe der Zuwendung
3.3.1 Es kann jährlich ein Betrag in Höhe von bis zu 60.000 Euro pro Familienverband / Familienorganisation gewährt werden.
3.3.2 Für die geschäftsführende Tätigkeit des AKF-Vorsitzes kann jährlich ein Betrag in Höhe von bis zu 15.000 Euro gewährt werden.
3.3.3 Soweit der Bewilligungszeitraum kein vollständiges Haushaltsjahr umfasst, insbesondere bei nicht ganzjähriger Beschäftigung der Geschäftsführung, verringert sich die Zuwendung in den Fällen der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 entsprechend.
4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 6.2 bis 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmun gen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu führen. Auf Nr. 6.1 ANBest P wird verwiesen.
B. Familienferienstätten und überregionale Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung
B.1 Zuschüsse zur Familienerholung
1 Zuwendungsempfänger, Begünstigte
1.1 Zuwendungsempfänger sind Träger von gemeinnützig tätigen, anerkannten Familienferienstätten sowie sonstige überörtliche Einrichtungen der Familienerholung in Thüringen, die als freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt sind.
1.2 Begünstigte der Förderung sind Familien im Sinne des § 2 ThürFamFöSiG mit Hauptwohnsitz in Thüringen mit ihren Kindern und / oder Enkelkindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und deren Bezüge und Vermögen die Einkommensgrenze nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung nicht überschreiten. Familien im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere auch Familien mit Kindern mit Behinderung. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes und andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge aller Haushaltsangehörigen.
2 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Die Familienerholungsaufenthalte sollen
a) den Bedürfnissen von Familien nach Erholung und Bildung Rechnung tragen,
b) es den Familien ermöglichen, gemeinsam Zeit zu verbringen und andere Familien zu treffen,
c) Informations- und Freizeitangebote für Familien anbieten sowie
d) die Familie durch geeignete Angebote für alle Familienmitglieder entlasten.
2.2 Die geltenden Qualitätsstandards für Familienerholung in Thüringer Familienferienstätten sind einzuhalten. Die sonstigen überörtlichen Einrichtungen der Familienerholung sollen insbesondere nach ihrer örtlichen Lage und ihrer räumlichen Ausstattung Möglichkeiten für einen familiengerechten Urlaub in der Gemeinschaft mit anderen Familien bieten.
3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.
3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig ist ein Betrag n den Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben pro Übernachtung
a) pro teilnehmendem Erwachsenen bis zu 30 Euro,
b) pro teilnehmendem kindergeldberechtigten Kind mit Behinderung bis zu 25 Euro und
c) pro teilnehmendem kindergeldberechtigten Kind bis zu 20 Euro
für Familienerholungsaufenthalte, sofern diese zusammenhängend an mindestens zwei bis maximal zwölf Kalendertagen stattfinden. Der Zuwendungsempfänger erhält für die Einkommensberechnung nach Ziffer 1.2 und Ziffer 4.3 bei verbindlicher Buchung und Inanspruchnahme der Familienerholung einen pauschalen Betrag in Höhe von 15 Euro pro geprüften Antrag.
4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1. Begünstigte der Förderung sind Familien, die mit ihren kindergeldberechtigten Kindern in einem Haushalt leben. Bei getrenntlebenden Elternteilen und teilnehmenden Großelternteilen entfällt das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts.
4.2. Der Zuwendungsempfänger hat darauf hinzuwirken, dass die begünstigte Familie die Angaben nach Ziffer 1.2, 4.1 und 4.4 nachweist.
4.3 Berechnungsgrundlage für die Förderung ist das Familiennettoeinkommen, das sich aus dem Bruttoeinkommen der Familienmitglieder zuzüglich Wohngeld, Ausbildungsbeihilfen und sonstigen Einkünften (außer Kindergeld und Kinderzuschlag) abzüglich Einkommenssteuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Mietkosten zusammensetzt.
4.4 Der Zuwendungsempfänger hat darauf hinzuwirken, dass die begünstigte Familie die Angaben nach Ziffer 4.3, soweit zutreffend, durch die Vorlage von aktuellen
a) Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsbescheinigungen,
b) Bescheiden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Wohngeldgesetz (WoGG),
c) Bescheiden über Ausbildungsbeihilfen,
d) Bescheinigungen über sonstige Einkünfte und
e) Bescheinigungen über die Mietkosten nachweist.
4.5. Die Einkommensprüfung durch den Zuwendungsempfänger erfolgt auf einem durch die Bewilligungsbehörde mit Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verfügung gestellten Prüfformular.
4.6 Der Rechnungsbetrag für den Aufenthalt der begünstigten Familien wird vom Zuwendungsempfänger um den Landesanteil der zuwendungsfähigen Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben reduziert. Eine Auszahlung der Fördermittel an die begünstigten Familien ist ausgeschlossen.
4.7 Der Zuwendungsempfänger darf den Rechnungsbetrag für die begünstigten Familien nur dann um den Landesanteil reduzieren, wenn die begünstigten Familien im Rahmen des Aufenthaltes mindestens die Unterbringung mit Halbpension in Anspruch nehmen.
4.8 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass eine Förderung von teilnehmenden Personen über vergleichbare Förderprogramme des Landes, beispielsweise im Rahmen der Kinder- und Jugenderholung oder der Förderung von Maßnahmen der Familienbildung nach Buchstabe B.3, innerhalb eines Haushaltsjahres ausgeschlossen ist.
4.9 Jede begünstigte Familie darf die Förderung maximal einmal pro Jahr in Anspruch nehmen. Der Zuwendungsempfänger hat darauf hinzuwirken, dass die begünstigten Familien das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und nach Ziffer 4.8 erklären.
5 Verfahren
5.1 Der Antrag enthält auch eine Gesamtkalkulation über alle im Bewilligungszeitraum vom Antragsteller geplanten Familienerholungsaufenthalte für begünstigte Familien. Die Gesamtkalkulation nach Satz 1 enthält mindestens eine zahlenmäßige Aufstellung der für die jeweils teilnehmenden Erwachsenen und Kinder geplanten Übernachtungen und eine Gesamtsumme.
5.2 Der Zuwendungsempfänger rechnet die festen Förderbeträge für die teilnehmenden begünstigten Familien und die Anzahl der geprüften Anträge jeweils zum 30. April, 31. Juli und 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde ab.
5.3 Bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres teilt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Jahresende mit. Nicht verbrauchte Mittel einzelner Zuwendungsempfänger können anderen Trägern von Familienferienstätten beziehungsweise Familienerholungseinrichtungen auf Antrag, welcher bis zum 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein muss, im Rahmen eines Änderungsbescheides zur Verfügung gestellt werden.
5.4 Die letzte Mittelanforderung für das laufende Haushaltsjahr ist der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Anzahl der bis zum Jahresende angemeldeten Familien bis spätestens zum 30. November des laufenden Haushaltsjahres vorzulegen.
5.5 Bis zum 31. Januar des Folgejahres sind der Bewilligungsbehörde die abschließenden Teilnahmelisten sowie eine Aufstellung der Erholungsaufenthalte für die Übernachtungen der Erwachsenen und Kinder sowie der geprüften Anträge des vorangegangenen Jahres (Bewilligungszeitraum) vorzulegen.
6 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 6.2 bis 6.4 ANBest-P zu führen, wobei für den zahlenmäßigen Nachweis die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß der VV Nr. 5.3 zu § 44 ThürLHO zu beachten sind. Auf Nr. 6.1 ANBest-P wird verwiesen.
B.2 Förderung von sozialpädagogischen Fachkräften in Familienferienstätten
1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger von gemeinnützig tätigen, anerkannten Familienferienstätten in Thüringen.
2 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Die sozialpädagogische Fachkraft konzipiert fortlaufend frei wählbare freizeit- und familienpädagogische Angebote. Sie steht den Familien während ihres Aufenthaltes für Gespräche und niedrigschwellige Begleitung zur Verfügung und initiiert Begegnungsmöglichkeiten der Familien untereinander.
2.2 Die sozialpädagogische Fachkraft plant überregionale Familienbildungsangebote nach Buchstabe 8.3 und begleitet deren Durchführung.
2.3 Die sozialpädagogische Fachkraft arbeitet mit den örtlichen Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe in den Landkreisen und kreisfreien Städten zusammen und unterstützt diese bei der Konzeption von Angeboten der Familienbildung für spezifische Zielgruppen sowie für Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf.
3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.
3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
3.2.1 Zur Bemessung der förderfähigen Entgelte für eine festangestellte sozialpädagogische Fachkraft sind bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil Vergleichswerte nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (Entgeltgrenzen), höchstens jedoch bis zur Entgeltgruppe E 10.
3.2.2 Personalausgaben sind
a) Vergütungen und sonstige Leistungen nach den Vergütungsregelungen des TV-L, nach entsprechenden Nachfolgeregelungen oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen und
b) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.3 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung zu den Personalausgaben beträgt für eine anerkannte vollzeitbeschäftigte Fachkraft bei ganzjähriger Beschäftigung bis zu 30.000 Euro. Eine Aufteilung auf zwei Teilzeitstellen ist möglich. Bei teilzeitbeschäftigten Fachkräften reduziert sich die Höhe der Zuwendung entsprechend des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung. Soweit der Bewilligungszeitraum kein vollständiges Haushaltsjahr umfasst, kann nur eine anteilige Zuwendung gewährt werden.
4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 6.2 bis 6.4 ANBest-P zu führen, wobei für den zahlenmäßigen Nachweis die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß der VV Nr. 5.3 zu § 44 ThürLHO zu beachten sind. Auf Nr. 6.1 ANBest-P wird verwiesen.
B.3 Förderung von überregionalen Familienbildungsangeboten
1 Zuwendungsempfänger, Begünstigte
1.1 Zuwendungsempfänger sind Träger von anerkannten Familienferienstätten, sonstige überörtliche Einrichtungen der Familienerholung, die als freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt sind, rechtsfähige, als gemeinnützig anerkannte Familienverbände und Familienorganisationen sowie sonstige überregionale Träger der Familienbildung in Thüringen.
1.2 Begünstigte der Förderung sind Familien im Sinne des § 2 ThürFamFöSiG mit Hauptwohnsitz in Thüringen.
2 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Der Zuwendungsempfänger gewährleistet eine landesweite Ausschreibung der überregionalen Familienbildungsangebote.
2.2 Die Fachlichen Empfehlungen für Familienbildung des Landesjugendhilfeausschusses sind einzuhalten.
3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
3.1.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
3.1.2 Finanzierungsart bei mehrtägigen Familienbildungsmaßnahmen nach Teil I Ziffer 2.2.3 Buchstabe a ist die Festbetragsfinanzierung.
3.1.3 Finanzierungsart bei eintägigen Familienbildungsmaßnahmen nach Teil I Ziffer 2.2.3 Buchstabe b ist die Anteilsfinanzierung.
3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung
3.2.1 Mehrtägige Familienbildungsmaßnahmen nach Teil I Ziffer 2.2.3 Buchstabe a
3.2.1.1 Es wird ein Betrag pro Übernachtung wie folgt gewährt:
a) pro teilnehmendem Erwachsenen bis zu 40 Euro,
b) pro teilnehmendem kindergeldberechtigten Kind mit Behinderung bis zu 35 Euro und
c) pro teilnehmendem kindergeldberechtigten Kind bis zu 25 Euro.
3.2.1.2 Zuwendungsfähig sind:
a) Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben,
b) Personalausgaben für Bildungsreferenten,
c) Personalausgaben für sozialpädagogische Betreuer sowie
d) Reisekosten nach Teil III Ziffer 1.4 für Bildungsreferenten und sozialpädagogische Betreuer.
3.2.2 Eintägige Familienbildungsmaßnahmen (in Präsenz oder digital) nach Teil I Ziffer 2.2.3 Buchstabe b
3.2.2.1 Die Zuwendung kann bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen, wenn die Maßnahme mindestens sechs Unterrichtsstunden umfasst. Die Unterrichtsstunden können auch auf mehrere Tage (Veranstaltungsreihe) verteilt werden.
3.2.2.2 Zuwendungsfähig sind:
a) bei Familienbildungsmaßnahmen in Präsenz oder digital
- Personalausgaben für Bildungsreferenten,
b) bei Familienbildungsmaßnahmen in Präsenz
- Personalausgaben für sozialpädagogische Betreuer und
- Reisekosten nach Teil III Ziffer 1.4 für Bildungsreferenten und sozialpädagogische Betreuer.
3.3 Nicht zuwendungsfähig sind die Personalausgaben der in Familienferienstätten fest angestellten sozialpädagogischen Fachkräfte.
4 Verfahren
4.1 Mehrtägige Familienbildungsmaßnahmen nach Teil I Ziffer 2.2.3 Buchstabe a
4.1.1 Der Träger der Maßnahme legt dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium bis zum 30. September des Jahres vor dem Bewilligungszeitraum eine fachliche Konzeption über alle im Bewilligungszeitraum geplanten Familienbildungsmaßnahmen nach dessen Vorgaben vor. Das Ministerium prüft die eingereichte Konzeption und fordert den Träger bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen zur Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde auf. Die Aufforderung zur Antragstellung begründet noch keine Pflicht des Landes, die Maßnahme zu fördern.
4.1.2 Der Antrag enthält auch eine Gesamtkalkulation über alle im Bewilligungszeitraum vom Antragsteller geplanten Familienbildungsmaßnahmen. Die Gesamtkalkulation nach Satz 1 enthält mindestens eine zahlenmäßige Aufstellung der für die jeweils teilnehmenden Erwachsenen und Kinder geplanten Übernachtungen und eine Gesamtsumme.
4.1.3 Der Rechnungsbetrag für die teilnehmenden begünstigten Familien wird vom Zuwendungsempfänger um den Landesanteil der zuwendungsfähigen
a) Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben,
b) Personalausgaben für Bildungsreferenten und sozialpädagogische Betreuer sowie
c) Reisekosten nach Teil III Ziffer 1.4 für Bildungsreferenten und sozialpädagogische Betreuer
reduziert. Eine Auszahlung der Fördermittel an die begünstigten Familien ist ausgeschlossen.
4.1.4 Der Zuwendungsempfänger rechnet die festen Förderbeträge für die teilnehmenden begünstigten Familien jeweils zum 30. April, 31. Juli und 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde ab.
4.1.5 Bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres teilt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Jahresende mit. Nicht verbrauchte Mittel einzelner Zuwendungsempfänger können anderen Trägern von Familienbildungsmaßnahmen auf Antrag, welcher bis zum 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein muss, im Rahmen eines Änderungsbescheides zur Verfügung gestellt werden.
4.1.6 Die letzte Mittelanforderung für das laufende Haushaltsjahr ist der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Anzahl der bis zum Jahresende angemeldeten Familien bis spätestens zum 30. November des laufenden Haushaltsjahres vorzulegen.
4.1.7 Bis zum 31. März des Folgejahres ist eine Aufstellung der Übernachtungsaufenthalte für die Übernachtungen der Erwachsenen und Kinder bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.2 Eintägige Familienbildungsmaßnahmen nach Teil I Ziffer 2.2.3 Buchstabe b
4.2.1 Ziffer 4.1.1 Satz 1 gilt entsprechend. In Abweichung von Satz 1 können Träger die fachliche Konzeption auch im laufenden Haushaltsjahr bis sechs Wochen vor dem geplanten Maßnahmebeginn bei dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium vorlegen. Die Ziffer 4.1.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
4.2.2 In der fachlichen Konzeption und im Förderantrag können mehrere Familienbildungsmaßnahmen zusammengefasst werden.
4.2.3 Der Antrag enthält auch eine Gesamtkalkulation über die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplanten Familienbildungsmaßnahmen. Bei Präsenzveranstaltungen enthält die Gesamtkalkulation nach Satz 1 eine Aussage zu den geplanten Teilnahmezahlen.
4.2.4 Die Ziffern 4.1.5 und 4.1.6 gelten entsprechend.
4.2.5 Bis zum 31. März des Folgejahres ist bei der Bewilligungsbehörde eine anonymisierte Aufstellung der Teilnehmer, die jeweils an Präsenzveranstaltungen teilgenommen haben, vorzulegen.
5 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 6.2 bis 6.4 ANBest-P zu führen, wobei für den zahlenmäßigen Nachweis der mehrtägigen Familienbildungsmaßnahmen nach Ziffer 3.2.1 die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß der VV Nr. 5.3 zu § 44 ThürLHO zu beachten sind. Auf Nr. 6.1 ANBest-P wird verwiesen.
C Förderung von überregionalen Projekten der Familien- und Seniorenpolitik innerhalb des Landesfamilienförderplans
1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
1.1 freie gemeinnützige überörtliche Träger in Thüringen und
1.2 Hochschulen nach § 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG).
2 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Die Angebote, die durch das Projekt vorgehalten werden, orientieren sich an den Bedarfen der entsprechenden Zielgruppen. Der Bedarf ist durch Verweis auf Studien, statistische Datenanalysen, Erhebungen oder Ähnliches in der Konzeption nach Ziffer 5.1 darzulegen.
2.2 Zuwendungsempfänger nach Ziffer 1.2 sind geeignet, Projekte zur Verbesserung familienfreundlicher und -unterstützender Rahmenbedingungen landesweit zu koordinieren und bedarfsgerecht wissenschaftlich zu begleiten.
3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilsfinanzierung.
3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal-, Sach- und Honorarausgaben, die mit der Umsetzung des Projektes verbunden sind. Zur Bemessung der förderfähigen Entgelte für festangestelltes Personal sind bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil Vergleichswerte nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (Entgeltgrenzen), höchstens jedoch bis zur Entgeltgruppe E 13. Regieausgaben sind bis zu einem Umfang von sieben vom Hundert der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.
3.2.1 Personalausgaben sind
a) Vergütungen und sonstige Leistungen nach den Vergütungsregelungen des jeweils gültigen TV-L, nach entsprechenden Nachfolgeregelungen oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen und
b) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.2.2 Sachausgaben
Die Sachausgaben müssen für die Umsetzung des Projekts unmittelbar erforderlich sein. Die Bewilligungsbehörde stellt die Zuwendungsfähigkeit der im Antrag geltend gemachten Sachausgaben fest.
3.2.3 Honorarausgaben
Teil III Ziffer 1.3 gilt entsprechend.
3.3 Höhe der Zuwendung
Der Anteil des Landes kann bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamt ausgaben betragen. Eine höhere Landeszuwendung kann nach erfolgter Zustimmung zu der nach Ziffer 5.1 beim für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium vorzulegenden Konzeption beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Projekt anderenfalls nicht durchführbar ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger strebt während der gesamten Projektlaufzeit die kontinuierliche Beteiligung der Zielgruppen des Projektes an. Einmal in der Projektlaufzeit, mindestens jedoch im zeitlichen Abstand von drei Jahren, soll eine Zielgruppenbefragung zur Zufriedenheit mit der Umsetzung des Projektes durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Befragung sind in die weitere Durchführung des Projektes einzubeziehen und dem Tätigkeitsbericht nach Teil III Ziffer 1.6 hinzuzufügen.
5 Verfahren
5.1 Der Projektträger legt dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium bei neuen Projekten bis spätestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eine Konzeption des Projekts mit folgendem Inhalt vor:
a) Ziele des Projekts,
b) Maßnahmen zur Umsetzung,
c) Zielgruppenbeschreibung,
d) projektbezogene Indikatoren für die Zielerreichungskontrolle,
e) Zeitplanung sowie
f) Angaben zu personellen und sachlichen Ressourcen.
5.2 Das für Familien- und Seniorenförderung zuständige Ministerium prüft die eingereichte Konzeption nach Ziffer 5.1 und fordert den Träger bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen zur Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde auf. Der Antrag soll bis spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Projektbeginn bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Die Aufforderung zur Antragstellung begründet noch keine Pflicht des Landes, die Maßnahme zu fördern.
6 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 6.2 bis 6.4 ANBest-P zu führen. Auf Nr. 6.1 ANBest-P wird verwiesen.
D Modellprojekte und zeitlich begrenzte Vorhaben der Familien- und Seniorenpolitik außerhalb des Landesfamilienförderplans
1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
1.1 freie gemeinnützige überörtliche Träger in Thüringen und
1.2 Hochschulen nach § 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG).
2 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Modellprojekte können gefördert werden, wenn sie Bedarfe aus dem Bereich der Familien- und Seniorenpolitik bedienen.
2.2 Modellprojekte sind grundsätzlich bis zu einer Dauer von drei Jahren förderfähig. Im Ausnahmefall kann ein Modellprojekt bis zu fünf Jahre gefördert werden, sofern das für Familien- und Seniorenförderung zuständige Ministerium dies nach Prüfung der Konzeption bestätigt.
2.3 Modellprojekte zeichnen sich durch Neuartigkeit des Angebots, des Verfahrens, des zugrundeliegenden Wissens oder der Einzigartigkeit aus (Innovationscharakter).
2.4 Die Angebote, die durch das Modellprojekt vorgehalten werden, orientieren sich an den Bedarfen der entsprechenden Zielgruppen. Der Bedarf ist durch Verweis auf Stellungnahmen, statistische Datenanalysen, Erhebungen oder Ähnliches in der Konzeption nach Ziffer 5.1 darzulegen.
2.5 Zuwendungsempfänger nach Ziffer 1.2 sind geeignet, Projekte zur Verbesserung familienfreundlicher und -unterstützender Rahmenbedingungen landesweit zu koordinieren und bedarfsgerecht wissenschaftlich zu begleiten.
3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilsfinanzierung.
3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal-, Sach- und Honorarausgaben, die mit der Umsetzung des Projektes verbunden sind. Zur Bemessung der förderfähigen Entgelte für festangestelltes Personal sind bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil Vergleichswerte nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen (Entgeltgrenzen), höchstens jedoch bis zur Entgeltgruppe E 13. Regieausgaben sind bis zu einem Umfang von sieben vom Hundert der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben förderfähig.
3.2.1 Personalausgaben sind
a) Vergütungen und sonstige Leistungen nach den Vergütungsregelungen des jeweils gültigen TV-L, nach entsprechenden Nachfolgeregelungen oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen und
b) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.2.2 Die Sachausgaben müssen für die Umsetzung des Projekts unmittelbar erforderlich sein. Die Bewilligungsbehörde stellt die Zuwendungsfähigkeit der im Antrag geltend gemachten Sachausgaben fest.
3.2.3 Honorarausgaben
Teil III Ziffer 1.3 gilt entsprechend.
3.3 Höhe der Zuwendung
Der Anteil des Landes kann bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Eine höhere Landeszuwendung kann nach erfolgter Zustimmung zu der nach Ziffer 5.1 beim für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium vorzulegenden Konzeption beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Projekt anderenfalls nicht durchführbar ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1 Das Modellprojekt ist vom Zuwendungsempfänger über den gesamten Projektzeitraum zu evaluieren. Teil der Evaluation ist eine Zielgruppenbefragung zur Zufriedenheit mit der Umsetzung des Modellprojekts, die einmal in der Projektlaufzeit, mindestens jedoch im zeitlichen Abstand von drei Jahren, durchgeführt werden soll. Das Ergebnis der Evaluation ist dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium in Berichtsform spätestens sechs Monate nach Projektende vorzulegen. Der Evaluationsbericht enthält Aussagen zur Veröffentlichung und nachhaltigen Nutzung der Ergebnisse aus dem Projektverlauf.
4.2 Der Zuwendungsempfänger führt einen Nachweis über Kontakte und Kooperationen, mit denen das Modellprojekt realisiert wird und legt diesen auf Anforderung dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium vor.
5 Verfahren
5.1 Der Projektträger legt dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium bis spätestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eine Konzeption des Modellprojekts mit folgendem Inhalt vor:
a) Ziele des Modellprojekts,
b) Darstellung der Neuartigkeit, Einzigartigkeit und des fachlichen Potenzials des Modellprojekts (Innovationscharakter),
c) Maßnahmen zur Umsetzung,
d) Zielgruppenbeschreibung,
e) projektbezogene Indikatoren für die Zielerreichungskontrolle,
f) Zeitplanung,
g) Angaben zu personellen und sachlichen Ressourcen,
h) Angaben zur wissenschaftlichen Begleitung beziehungsweise zur Evaluation sowie
i) Aussagen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Ergebnisse.
5.2 Das für Familien- und Seniorenförderung zuständige Ministerium prüft die eingereichte Konzeption nach Ziffer 5.1 und fordert den Träger bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen zur Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde auf. Der Antrag soll bis spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Projektbeginn bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Die Aufforderung zur Antragstellung begründet noch keine Pflicht des Landes, die Maßnahme zu fördern.
5.3 Das für Familien- und Seniorenförderung zuständige Ministerium prüft stichprobenartig bei der Bewilligungsbehörde den Vollzug dieser Richtlinie im Hinblick auf die Förderung von Modellprojekten und zeitlich begrenzten Vorhaben der Familien- und Seniorenpolitik.
5.4 Die Entscheidung darüber, ob sich ein Modellprojekt bewährt hat, obliegt dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium. Die Entscheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der projektbezogenen Zielerreichungskontrolle getroffen.
6 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 6.2 bis 6.4 ANBest-P zu führen. Auf Nr. 6.1 ANBest-P wird verwiesen.
Teil III
Sonstige Zuwendungsbestimmungen und Allgemeine Schlussbestimmungen
1 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.1 Hinsichtlich der Vergütung ist das Besserstellungsverbot, sofern es im betreffenden Fall gilt, auch bei gegebenenfalls abweichenden tarifvertraglichen Regelungen der Zuwendungsempfänger zu beachten. Eine Förderung von Personalausgaben kann nur erfolgen, wenn die Vergütung der fest angestellten Beschäftigten in Anlehnung an den geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfolgt.
1.2 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass er die aus dem Zuwendungsverhältnis obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit erfüllen kann.
1.3 Für die Förderung von Honorarausgaben gilt die Honorarstaffel des für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Der Zuwendungsempfänger hat eine Aufzeichnung über die geleisteten Stunden der Honorarkräfte zu führen und für spätere Prüfungen aufzubewahren.
1.4 Reisekosten sind nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig.
1.5 Ausgeschlossen ist die Förderung von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen, die nach der Richtlinie zum Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (LSZ) oder anderen rechtlichen Regelungen und Förderprogrammen des Freistaats Thüringen förderfähig sind. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen. Dabei gilt, dass die für die Beschaffung von beweglichen Sachen geltende Wertgrenze mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) für den Einzelfall je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf eine Investition darstellt.
1.6 Der Zuwendungsempfänger hat jeweils bis zum 30. April des auf den Bewilligungszeit raum folgenden Jahres dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium einen Tätigkeitsbericht nach dessen Vorgaben vorzulegen, der auch die Angaben zur Zielerreichungskontrolle nach Teil I Ziffer 1.3 enthält.
2 Abweichungen im Einzelfall
Soweit die sachlichen oder örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das für Familien- und Seniorenförderung zuständige Ministerium im Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, wenn hierfür unabweisbare oder unvorhergesehene Gründe vorliegen.
3 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
4 Übergangsbestimmung
Das Antragsverfahren für das Haushaltsjahr 2024 wird zwischen dem für Familien- und Seniorenförderung zuständigen Ministerium, der Bewilligungsbehörde und den Antragstellern abgestimmt.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.