Förderprogramm

Bedarfsgerechte Verkehrsbedienung im Straßenpersonennahverkehr und Linienschifffahrtsangebote (StPNV-Finanzierungsrichtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Jorge-Semprún-Platz 4

99423 Weimar

Weiterführende Links:
StPNV – Finanzierungsrichtlinie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr oder den Linienverkehr auf Binnengewässern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen fördert Ihre Maßnahmen zur bedarfsgerechten Verkehrsbedienung im Straßenpersonennahverkehr sowie Linienschifffahrtsangebote.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Bereitstellung bedarfsgerechter Angebote im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in den Betriebszweigen Straßenbahn-, Stadtbus- und Regionalbusverkehr (Grundförderung),
  • Buslinien, die auf vom zuständigen Ministerium festgelegten, landesbedeutsamen Achsen des Straßenpersonennahverkers (StPNV) verkehren (Zusatzförderung), sowie
  • den regelmäßigen Linienverkehr auf Binnengewässern als Bestandteil eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem Landeshaushaltsplan.

Die Verteilung der Fördermittel für den Straßenbahnverkehr wird festgelegt, indem die bisherige langjährige Verteilung der Finanzhilfe und der aktuellen Netzlängen ausgewertet wird.

Die Grundförderung je Aufgabenträger für den Stadtbus und den Regionalbusverkehr bemisst sich nach den genehmigten Fahrplankilometern je Betriebszweig.

Die Zusatzförderung für landesbedeutsame Buslinien bemisst sich nach den genehmigten Fahrplankilometern aller Fahrten beziehungsweise Fahrtenabschnitte auf diesen Linien. Der Fördersatz beträgt EUR 0,80 je Fahrplankilometer.

Für Linienschifffahrtsangebote beträgt der Zuschuss EUR 3,00 je Fahrplankilometer.

Stellen Sie Ihren Antrag auf Grundförderung und für Maßnahmen in der Linienschifffahrt bitte bis zum 30.9. für das Folgejahr beim Thüringer Landesverwaltungsamt. Reichen Sie den Antrag auf Zusatzförderung bis zum 31.12. für das Folgejahr beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Aufgabenträger für den Straßenpersonennahverkehr beziehungsweise für den ÖPNV im Linienverkehr auf Binnengewässern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Verkehrsunternehmen müssen Sie nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigte Linienverkehre durchführen.
  • Sie müssen einen fortgeschriebenen Nahverkehrsplan vorlegen.
  • Buslinien entlang landesbedeutsamer StPNV-Achsen müssen festgelegte Qualitätsmerkmale erfüllen.
  • Linienschifffahrtsangebote dürfen nur mit für den Personentransport zugelassenen Wasserfahrzeugen erfolgen. Das ÖPNV-Angebot muss im Kalenderjahr für mindestens 6 Monate vorgehalten werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung im Straßenpersonennahverkehr und zur Förderung von Linienschifffahrtsangeboten in Thüringen (StPNV-Finanzierungsrichtlinie)

[Vom 29. November 2018
zuletzt geändert am 22. Dezember 2023]

[...]

Abschnitt A.
Förderung des Straßenpersonennahverkehrs (StPNV)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Nach dem Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr können die Aufgabenträger für den Straßenpersonennahverkehr nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22), vom Land Zuwendungen für eine bedarfsgerechte Verkehrsbedienung („Finanzhilfe”) erhalten.

1.2 Ziel der Förderung ist die Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger in Thüringen bei der Bereitstellung von Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), insbesondere, um eine hohe Angebotsqualität im Straßen bahnverkehr sowie bedarfsgerechte Busangebote unter Berücksichtigung der Einwohner- bzw. Fahrgastentwicklung zu gewährleisten. Zentralörtliche Verbindungen sollen gestärkt bzw. entwickelt werden. Die Angebotsplanung der Aufgabenträger erfolgt dabei als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis.

Als Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung dienen hierbei insbesondere das Verkehrsangebot auf den Hauptlinien im Straßenbahnverkehr (durchschnittliche Fahrtenzahl pro Stunde in der Hauptverkehrszeit im Vergleich zum Vorjahr), das Leistungsangebot im Buslinienverkehr einschließlich der Entwicklung alternativer Bedienangebote (Entwicklung der Fahrplankilometer im Vergleich zum Vorjahr) sowie die Entwicklung des Verkehrsangebots entlang landesbedeutsamer StPNV-Achsen (Anzahl anerkannter Buslinien im Vergleich zum Vorjahr).

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen werden gewährt für die Bereitstellung bedarfsgerechter ÖPNV-Angebote in den Betriebszweigen Straßenbahn-, Stadtbus- und Regionalbusverkehr, soweit die Zuwendungsempfänger Belastungen aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wegen gewährter Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen zu tragen haben.

Zuwendungen werden gewährt für

a) die Bereitstellung bedarfsgerechter ÖPNV-Angebote (Grundförderung),

b) besondere auf vom für Verkehr zuständigen Ministerium festgelegten landesbedeutsamen StPNV-Achsen verkehrende Buslinien, die bestimmte Kriterien erfüllen (Ziffer 5.2.2).

2.2 Förderfähig sind nach § 42 Personenbeförderungsgesetz in den Betriebszweigen Straßenbahn-, Stadtbus- und Regionalbusverkehr genehmigte Linienverkehre. Dabei sind Stadtbusverkehre Linien, die innerhalb eines Stadtgebietes bzw. bis in die angrenzenden Gemeinden betrieben werden. Die Anerkennung als Stadtbusverkehr erfordert weiterhin die ausschließliche Anwendung eines Stadttarifs auf der gesamten Linie. In Zweifelsfällen entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium über die Zuordnung.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger für den Straßenpersonennahverkehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr, welche Belastungen aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu tragen haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass

4.1.1 die Verkehrsunternehmen nach Personenbeförderungsgesetz genehmigte Linienverkehre durchführen,

4.1.2 dem für Verkehr zuständigen Ministerium ein vom Aufgabenträger bedarfsgemäß fortgeschriebener Nahverkehrsplan nach § 5 Abs. 6 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr vorliegt,

4.1.3 der Bewilligungsbehörde (Ziffer 7.1) spätestens am 30. Juni die von einem Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater bestätigten Daten aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für den Linienverkehr des Vorjahres nach Anlage 4 der Verkehrsunternehmen, die für den Aufgabenträger gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erbringen, vorliegen.

Soweit die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einem Brutto-Vertrag zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen beruhen, ist der Aufgabenträger verpflichtet, die GuV nach Anlage 4 mit den ihm als Aufgabenträger entstandenen Aufwendungen und Erträgen auszufüllen und wie vorgenannt vorzulegen.

4.2 Für Linien, die über die Landesgrenze hinausführen, erhält der Zuwendungsempfänger die Zuwendung für außerhalb Thüringens liegende Linienabschnitte unter der Voraussetzung von Ziffer 3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2 Die Höhe der bereitgestellten Zuwendung des Landes ergibt sich aus dem Landeshaushaltsplan.

5.2.1 Grundförderung nach Ziffer 2.1 Buchstabe a)

Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan und wird jährlich wie folgt auf die Betriebszweige aufgeteilt:

  • Betriebszweig Straßenbahnverkehr: 43%,
  • Betriebszweig Stadtbusverkehr: 28%,
  • Betriebszweig Regionalbusverkehr: 29%.

Über die Anpassung des Schlüssels infolge von wesentlichen Änderungen (z.B. wesentliche Änderung der Kosten und Erlöse je Betriebszweig oder der Entwicklung der Leistung je Betriebszweig) entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium.

5.2.1.1 Die Verteilung der Zuwendung je Aufgabenträger für den Straßenbahnverkehr wird in Auswertung der bisherigen langjährigen Verteilung der Finanzhilfe und der aktuellen Netzlängen wie folgt festgelegt:

  • Aufgabenträger Stadt Erfurt: 42,0%,
  • Aufgabenträger Stadt Gera: 19,0%,
  • Aufgabenträger Stadt Jena: 25,5%,
  • Aufgabenträger Landkreis Gotha: 8,5%,
  • Aufgabenträger Stadt Nordhausen: 5,0%.

Über die Anpassung des Schlüssels infolge von wesentlichen Änderungen (z.B. wesentliche Erweiterung oder Reduzierung des Gleisnetzes) entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium unter Beteiligung der Arbeitsgruppe Straßenbahnen. Die Arbeitsgruppe Straßenbahnen setzt sich zusammen aus den Geschäftsführern und Vorständen der Thüringer Straßenbahnunternehmen sowie je einem Vertreter der Technischen Aufsichtsbehörde des Landes und der Genehmigungsbehörde nach Personenbeförderungsgesetz.

5.2.1.2 Die Höhe der Zuwendung je Aufgabenträger für den Stadtbus- und den Regionalbusverkehr bemisst sich nach den genehmigten Fahrplankilometern je Betriebszweig. Grundlage sind die Fahrplankilometer je Betriebszweig des am 31. August des Vorjahres gültigen Fahrplans nach § 40 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz. Dabei werden auch Bedarfsverkehre nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (zum Beispiel Anruf-Sammeltaxi, Rufbus) einbezogen. Bei Bedarfsverkehren werden bei der Berechnung der Zuwendung 35% der bestätigten Fahrplankilometer des genehmigten Fahrplans zu Grunde gelegt.

5.2.2 Zusatzförderung nach Ziffer 2.1 Buchstabe b)

Die Zuwendung wird jährlich durch das für Verkehr zuständige Ministerium zusätzlich zur Zuwendung nach Ziffer 5.2.1 für Buslinien bzw. Abschnitte von Buslinien entlang landesbedeutsamer StPNV-Achsen gewährt. Diese werden nachfolgend vereinfachend „landesbedeutsame Buslinien” genannt. Landesbedeutsame Buslinien sind solche Linien, die auf vom für Verkehr zuständigen Ministerium festgelegten Achsen zwischen Zentralen Orten direkte Busverbindungen mit einer festgelegten Mindestangebotsqualität bieten. Im Ausnahmefall ist die Achse auf die Verbindung zwischen einem Zentralen Ort und einem ÖPNV-Verknüpfungspunkt beschränkt (siehe Anhang und Erläuterung zu Ziffer 5.2.2 Buchstabe a). Die Reisezeit auf der landesbedeutsamen Buslinie muss in der Regel unter der Reisezeit liegen, die – falls vorhanden – mit einer SPNV-Verbindung benötigt würde. Finanziert werden ausschließlich StPNV-Leistungen, die die in Anlage 1 genannten Verbindungen umsteigefrei bedienen und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Landesbedeutsamkeit der StPNV-Achse,

b) Mindestbedienungshäufigkeit und Vertaktung,

c) Fahrplanverknüpfung mit dem SPNV.

zu a) Es muss sich um Linienverkehre handeln, die umsteigefreie Verbindungen zwischen nächstgelegenen Mittelzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, Oberzentren und/oder Orten im Landesinteresse nach Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 herstellen. Eine abschließende Aufzählung dieser landesbedeutsamen StPNV-Achsen findet sich in Anlage 1.
Voraussetzung für eine Finanzierung ist ferner, dass die Fahrten auf nach § 42 Personenbeförderungsgesetz genehmigten Buslinien verkehren und die jeweilige landesbedeutsame StPNV-Achse umsteigefrei bedienen. Eine Weiterführung der jeweiligen Linie über den Anfangs- und Endpunkt der jeweiligen Achse hinaus ist zulässig, jedoch nicht förderfähig im Sinne der landesbedeutsamen Buslinien.
Im Ausnahmefall ist das Ende der Achse zur Vermeidung konkurrierender ÖPNV-Angebote oder aus Gründen der Reisezeitersparnis nicht auf einen Zentralen Ort, sondern auf einem zwischengelegenen ÖPNV-Verknüpfungspunkt festgelegt (Nebra/ Wangen, Buttstädt, Crossen, Triptis, Probstzella, Eisfeld, Kranichfeld/ Bad Berka, Steinbach-Hallenberg).

zu b) Auf der betreffenden Buslinie muss ein durchgehendes ÖPNV-Angebot montags bis freitags mit mindestens acht vertakteten Fahrtenpaaren, an Wochenenden und Feiertagen mit mindestens vier vertakteten Fahrtenpaaren gewährleistet werden.

zu c) Die betreffenden Fahrten (Buchstabe b) müssen in mindestens einem Zentralen Ort an mindestens einem Verknüpfungspunkt bzw. an den unter a) genannten ÖPNV-Verknüpfungspunkten mit dem Angebot des SPNV verknüpft sein.

Für die fahrplanmäßige Verknüpfung maßgeblich ist im Zweifelsfall diejenige der möglichen Fahrplanvarianten, durch welche die verkehrlich bedeutenderen Reiseketten herstellbar sind. Die Übergangszeit zwischen den fahrplanmäßig verknüpften Fahrten muss ausreichend bemessen sein (Mindestübergangszeit am jeweiligen Verknüpfungspunkt), darf jedoch nicht mehr als 15 Minuten betragen.

Eine verkehrliche Verknüpfung der landesbedeutsamen Buslinie mit anderen landesbedeutsamen Buslinien – soweit vorhanden – und an zwischengelegenen Übergangsstellen mit dem SPNV ist wünschenswert.

Der Aufgabenträger verpflichtet sich, dass das beantragte Busangebot auf der betreffenden Verbindung mindestens ein Fahrplanjahr aufrechterhalten wird. Ein Fahrplanjahr wird dabei als Zeitabschnitt zwischen zwei europäischen Hauptfahrplanwechseln definiert.

5.2.2.1 Die Höhe der zusätzlichen Zuwendung je Aufgabenträger für die landesbedeutsamen Buslinien bemisst sich nach den genehmigten Fahrplankilometern aller Fahrten bzw. Fahrten abschnitte, die mindestens die Voraussetzungen nach Ziffer 5.2.2. erfüllen.

Grundlage sind die Fahrplankilometer des am 15. Dezember des Vorjahres gültigen Fahrplans nach § 40 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz. Fahrten auf der betreffenden Verbindung, die nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 5.2.2 erfüllen, bleiben bei der Berechnung der Zuwendung unberücksichtigt.

Der Fördersatz beträgt 0,80 Euro je Fahrplankilometer.

5.3 Die Aufgabenträger erhalten jährlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch die Bewilligungsbehörde eine Information über die voraussichtliche Höhe der Zuwendung des Landes. Die Verbände der Aufgabenträger und der Verkehrsunternehmen werden über das Ergebnis der Aufteilung der Zuwendung nach Ziffer 5.2.1 jährlich durch das Thüringer Landesverwaltungsamt informiert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger (Aufgabenträger) hat die Mittel nach Ziffer 5.2 im Rahmen seiner Zahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an Verkehrsunternehmen (Unternehmer i. S. von § 3 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz) zu verwenden. Hierbei hat er die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, insbesondere Art. 3, 4, 6 und die Bestimmungen des Anhangs, zu beachten. Er hat darauf zu achten, dass die Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer Überkompensation führen.

Außerdem hat er sicherzustellen, dass die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes erfüllt werden und dass das Thüringer Landesverwaltungsamt, das für Verkehr zuständige Ministerium oder ein Beauftragter bei dem Verkehrsunternehmen die ordnungsgemäße Verwendung der dem Unternehmen durch den Aufgabenträger gewährten Zuwendung prüfen können.

6.2 Der Aufgabenträger hat in eigener Zuständigkeit dafür zu sorgen, dass ihm die für die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig durch die Verkehrsunternehmen vorgelegt werden.

6.3 Auf Grund der Forderung der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung besteht die Verpflichtung, die Ergebnisse der Förderung jährlich nachzuweisen. Grundlage hierfür sind die Daten aus der GuV der Verkehrsunternehmen bzw. Brutto-Aufgabenträger (Ziffer 4.1.3). Daher hat der Aufgabenträger im Fall von Netto-Verträgen durch entsprechende Festlegung sicherzustellen, dass das jeweilige Verkehrsunternehmen die GuV für den gesamten Linienverkehr des Vorjahres nach Anlage 4 bis zum 30. Juni dem Thüringer Landesverwaltungsamt übergibt.

6.4 Für das Zuwendungsverfahren gelten § 264 Strafgesetzbuch, das Subventionsgesetz und das Thüringer Subventionsgesetz. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich nach § 264 Strafgesetzbuch wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch sind Tatsachen, die nach

  • dem Subventionszweck,
  • den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
  • den sonstigen Vergabevoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet worden sind (§ 2 Subventionsgesetz).

6.5 Der Aufgabenträger erhält – soweit vorliegend – vom für Verkehr zuständigen Ministerium jährlich eine Übersicht über die Gesamtentwicklung des StPNV im Freistaat Thüringen sowie wesentliche Kennzahlen aus den ausgewerteten GuV für seinen Zuständigkeitsbereich und im Vergleich zu anderen Aufgabenträgern.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung nach Ziffer 2.1 Buchstabe a) ist vom Aufgabenträger bis zum 30. September für das Folgejahr nach Anlage 2 beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 520, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Aufstellung über die Länge des Straßenbahnnetzes (Stand: 30. Juni des Antragsjahres) im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers, Liste der Straßenbahnlinien und deren Betreiber – soweit im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers vorhanden – sowie Angaben zum Leistungsumfang auf Grundlage des am 31. August gültigen und genehmigten Fahrplans (Anlage 2.1),
  • Liste aller Buslinien und deren Betreiber im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers, für die der Aufgabenträger einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder einen Bestands-ÖDA nach Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abgeschlossen hat oder die er im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 finanziert (Anlage 2.2),
  • Einzelaufstellung der Fahrten je Buslinie auf Grundlage des am 31. August gültigen und genehmigten Fahrplans (Anlage 2.3).

7.1.2 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung nach Ziffer 2.1 Buchstabe b) ist vom Aufgabenträger bis zum 31. Dezember für das Folgejahr nach Anlage 3 bei der Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen mbH bzw. beim Landesamt für Bau und Verkehr, Ref. 37 zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Liste der landesbedeutsamen Buslinien und deren Betreiber im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers, für die der Aufgabenträger einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder einen Bestands-ÖDA nach Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abgeschlossen hat oder die er im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 finanziert und die – auf dem Gesamtlaufweg oder erforderlichenfalls zu vermerkenden Teilabschnitten – die Kriterien nach Ziffer 5.2.2 erfüllen, sowie Angaben über Bedienungshäufigkeit, Vertaktung und Verknüpfung (Anlage 3.1),
  • genehmigter und gültiger Fahrplan (Stand: 15. Dezember des Jahres der Antragstellung) für die landesbedeutsamen Buslinien,
  • Einzelaufstellung der Fahrten je landesbedeutsamer Buslinie (Anlage 3.2).

7.1.3 Das Landesamt für Bau und Verkehr prüft die Voraussetzungen nach Ziffer 5.2.2, errechnet die Summe der zuwendungsfähigen Fahrplankilometer für die landesbedeutsamen Buslinien und leitet den Antrag mit einem Prüfvermerk an das Thüringer Landesverwaltungsamt weiter.

7.2 Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung nach Ziffer 2.1 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung nach Ziff. 2.1 Buchstabe a) erfolgt jährlich in zwei Raten. Die erste Rate in Höhe von 50% wird im zweiten, die zweite Rate im vierten Quartal des Bewilligungsjahres ausgezahlt. Voraussetzung für die Gewährung der zweiten Rate ist, dass vom Aufgabenträger ein Verwendungsnachweis nach Ziffer 7.4 vorgelegt wurde. Die Zuwendung nach Ziff. 2.1 Buchstabe b) wird in einer Summe im dritten Quartal des Bewilligungsjahres ausgezahlt.

Der Aufgabenträger hat die Zuwendung zweckgebunden (Ziffer 2.1) und insbesondere unter Beachtung von Ziffer 6.1 im Rahmen seiner finanziellen Belastungen aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einzusetzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Aufgabenträger hat die ordnungsgemäße Verwendung der gesamten Zuwendung (Zuwendung nach Ziffer 2.1 Buchstabe a) und Buchstabe b)) bis zum 30. September des Folgejahres gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt nachzuweisen (Anlage 5).

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung, die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und die Vorschriften des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (insbesondere die §§ 36, 48, 49, 49a), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung). Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt davon unberührt. Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs erstreckt sich auch auf die Überkompensationskontrolle des Aufgabenträgers.

7.6 Controlling

Zur Überprüfung des Förderverlaufs, der Effektivität der Förderung und der Wirkung des Finanzmitteleinsatzes (Zielerreichung) wird im für den Erlass dieser Richtlinie zuständigen Ministerium ein Controlling nach den Verwaltungsvorschriften zu § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung durchgeführt. Basis bilden die unter Ziffer 1.2 benannten Ziele und Zielindikatoren. Die für das Fördercontrolling erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsstelle erhoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Controlling erheblichen Daten nach näherer Bestimmung der Bewilligungsbehörde regelmäßig zur Verfügung zu stellen.

8 Übergangsregelungen

8.1 Im Antragsverfahren (Ziffer 7.1) für die Zuwendung nach Ziffer 2.1 Buchstaben a) und b) werden die für das Jahr 2024 von den Antragstellern nach StPNV-Finanzierungsrichtlinie vom 29. November 2018 (ThürStAnz Nr. 51/2018 S. 1649), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2021 (ThürStAnz Nr. 3/2022 S. 141, Nr. 8/2022 S. 305), eingereichten Antragsunterlagen zugrunde gelegt.

8.2 Das Verwendungsnachweisverfahren für die für das Jahr 2023 bewilligte Zuwendung und die Übergabe der GuV für den Linienverkehr des Jahres 2023 richtet sich nach Ziffer 6.3 bzw. 7.4 dieser Richtlinie.

Abschnitt B.
Förderung von Linienschifffahrtsangeboten

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Nach § 1 Abs. 4 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr kann ÖPNV im Linienverkehr auch auf Binnengewässern durchgeführt werden. Hierzu gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für eine bedarfsgerechte Verkehrsbedienung.

1.2 Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Aufgabenträger des ÖPNV bei der Bereitstellung von ÖPNV-Angeboten auf Binnengewässern. Die Angebotsplanung erfolgt dabei durch die Aufgabenträger als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis.

Als Indikator zur Beurteilung der Zielerreichung dienen die Entwicklung des Verkehrsangebots im Linienbinnenschifffahrtsverkehr (durchschnittliche Fahrtenzahl pro Tag/ Entwicklung der Fahrplankilometer je Linie im Vergleich zum Vorjahr) sowie die Entwicklung der Fahrgastzahlen (Fahrgäste je Linie im Vergleich zum Vorjahr).

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen werden gewährt für die Bereitstellung bedarfsgerechter öffentlich zugänglicher ÖPNV-Angebote im Linienverkehr auf Binnengewässern, soweit die Zuwendungsempfänger Belastungen aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen an Binnenschifffahrtsunternehmen zu tragen haben.

2.2 Förderfähig sind regelmäßig in Thüringen nach festem Fahrplan verkehrende Linienverkehre zur Beförderung von Personen im Berufs-, Ausbildungs-, Einkaufs- und sonstigen alltäglichen Verkehr mit Wasserfahrzeugen, soweit diese Bestandteil eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger für den ÖPNV im Linienverkehr auf Binnengewässern, welche Belastungen aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Ziffer 2.2 zu tragen haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass

  • das Binnenschifffahrtsunternehmen den Linienverkehr mit Wasserfahrzeugen erbringt, die für den Personentransport zugelassen sind und die über eine Betriebsgenehmigung nach § 3 Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 12. Juni 2012 (GVBl. 2012 S. 230) in der jeweils geltenden Fassung verfügen,
  • dem für Verkehr zuständigen Ministerium ein vom Aufgabenträger bedarfsgemäß fortgeschriebener Nahverkehrsplan nach § 5 Abs. 6 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr vorliegt und der Nahverkehrsplan Aussagen zu diesen Linienverkehren auf Binnengewässern trifft,
  • der Bewilligungsbehörde (Ziffer 7.1) spätestens am 30. Juni die von einem Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater bestätigten Daten aus der GuV für den Linienverkehr des Vorjahres nach Anlage 9 der Binnenschifffahrtsunternehmen, die für den Aufgabenträger gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erbringen, vorliegen,
  • das ÖPNV-Angebot im Binnenschifffahrtsverkehr im Kalenderjahr für mindestens sechs Monate vorgehalten wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2 Die Höhe der bereitgestellten Zuwendung des Landes beträgt je Haushaltsjahr 3 Euro je Fahrplankilometer (Fahrplanstand nach Ziffer 7.1).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger (Aufgabenträger) hat die Mittel nach Ziffer 5.2 im Rahmen seiner Zahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an Binnenschifffahrtsunternehmen zu verwenden. Hierbei hat er darauf zu achten, dass die Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer Überkompensation führen.

Außerdem hat er sicherzustellen, dass die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes erfüllt werden und dass das Thüringer Landesverwaltungsamt, das für Verkehr zuständige Ministerium oder ein Beauftragter bei dem Binnenschifffahrtsunternehmen die ordnungsgemäße Verwendung der dem Unternehmen durch den Aufgabenträger gewährten Zuwendung prüfen können.

6.2 Der Aufgabenträger hat in eigener Zuständigkeit dafür zu sorgen, dass ihm die für die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Unterlagen recht zeitig durch die Binnenschifffahrtsunternehmen vorgelegt werden.

6.3 Auf Grund der Forderung der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung besteht die Verpflichtung, die Ergebnisse der Förderung jährlich nachzuweisen. Grundlage hierfür sind die Daten aus der GuV der Binnenschifffahrtsunternehmen (Ziffer 4 dritter Spiegelstrich). Daher hat der Aufgabenträger durch entsprechende Festlegung sicherzustellen, dass das jeweilige Verkehrsunternehmen die GuV für den gesamten Linienverkehr des Vorjahres nach Anlage 9 bis zum 30. Juni dem Thüringer Landesverwaltungsamt übergibt.

6.4 Ziffer 6.4 des Abschnitts A. gilt entsprechend.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung nach Ziffer 2.1 ist vom Aufgabenträger bis zum 30. September für das Folgejahr nach Anlage 6 beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 520, Jorge-Semprún-Platz 4,99423 Weimar zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

Liste der Binnenschifffahrtslinien und deren Betreiber im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers, die für den Aufgabenträger gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, sowie Angaben zum Betrieb und zum Leistungsumfang auf Grundlage des am 31. August gültigen Fahrplans (Anlagen 7 und 8).

7.2 Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung nach Ziffer 2.1 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird in einer Summe im zweiten Quartal des Bewilligungsjahres ausgezahlt.

Der Aufgabenträger hat die Zuwendung zweckgebunden (Ziffer 2.1) und insbesondere unter Beachtung von Ziffer 6.1 im Rahmen seiner finanziellen Belastungen aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Binnenschifffahrtsverkehr einzusetzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Aufgabenträger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung bis zum 30. September des Folgejahres gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt nachzuweisen (Anlage 10).

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Ziffer 7.5 des Abschnitts A. gilt entsprechend.

7.6 Controlling

Ziffer 7.6 des Abschnitts A. gilt entsprechend. Als Nachweis für einen effektiven (wirkungsvollen) und effizienten (wirtschaftlichen) Einsatz der Fördermittel (Ziffer 1.2) dienen die GuV (Ziffer 4 dritter Spiegelstrich) sowie die Entwicklung der Fahrgastzahlen. Nach Ablauf des zweiten Förderjahres führt das für Verkehr zuständige Ministerium eine Ex-Ante-Evaluation durch, um über eine Fortsetzung der Förderung nach Ablauf dieser Förderrichtlinie zu entscheiden.

8 Übergangsregelungen

8.1 Im Antragsverfahren (Ziffer 7.1) für die Zuwendung nach Ziffer 2.1 werden die für das Jahr 2024 von den Antragstellern gemäß StPNV-Finanzierungsrichtlinie vom 29. November 2018 (ThürStAnz Nr. 51/2018 S. 1649), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2021 (ThürStAnz Nr. 3/2022 S. 141, Nr. 8/2022 S. 305), eingereichten Antragsunterlagen zugrunde gelegt.

8.2 Das Verwendungsnachweisverfahren für die für das Jahr 2023 bewilligte Zuwendung und die Übergabe der GuV für den Linienverkehr des Jahres 2023 richtet sich nach Ziffer 6.3 bzw. 7.4 dieser Richtlinie.

Abschnitt C.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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