Richtlinie
Förderrichtlinie „Waldumweltmaßnahmen“
[Vom 24. Januar 2024]
[…]
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zweck der Zuwendung ist die Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in den Waldlebensräumen der NATURA 2000-Gebiete und in Wäldern, in denen traditionelle Waldbetriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes zur Anwendung kommen. Mit den Zuwendungen sollen die langfristige und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die Fähigkeit zur Erbringung vielfältiger Ökosystemleistungen gesichert werden.
1.2 Die Zuwendungen werden im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland (CCI 2023DE06AFSP001) für die Förderperiode 2023 bis 2027 auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie und
a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
d) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463),
e) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486),
f) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
g) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 31),
h) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.12.2021, S. 197),
i) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),
j) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),
k) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 8),
l) der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
m) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685),
n) des § 41 Abs. 5 Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),
o) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
p) des § 27 Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) und
q) der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie
r) des Thüringer Haushaltsgesetzes
in den jeweils geltenden Fassungen gewährt.
Die Förderung von Waldumweltmaßnahmen ist nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2472 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die Gewährung dieser Beihilfen erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die in Nummer 7.1.3 dieser Förderrichtlinie festgelegte Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Ausgleich von Bewirtschaftungsnachteilen in den Waldlebensräumen der auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Schutzgebiete (FFH-Gebiete)
Gefördert werden freiwillige Verpflichtungen, die zu Bewirtschaftungsnachteilen in ausgewiesenen FFH-Waldlebensräumen führen. Dies betrifft:
a) den Ausschluss oder die Begrenzung des Anteils nicht lebensraumtypischer Baumarten oder
b) Einschränkungen in der Nutzung (Hiebsruhe/Nutzungsverzicht) von Altbeständen.
Die Vorhaben zielen auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Zustands des lebensraumtypischen Gehölzarteninventars und Erhaltung der Raumstruktur in ausgewiesenen Waldlebensräumen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (FFH-Richtlinie).
2.2 Anwendung von traditionellen Waldbetriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes
Gefördert wird die Anwendung von traditionellen Waldbetriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes nach einem Bewirtschaftungskonzept.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen und
b) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie denen gleichgestellte Zusammenschlüsse, z. B. Waldgenossenschaften.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer oder berechtigte Besitzer der begünstigten Flächen sein. Die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse sind mit dem Antrag gemäß Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie zu erklären.
Im Fall von gemeinschaftlichen Vorhaben forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gilt die Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Vorhaben als Einverständniserklärung der am landwirtschaftlichen Sammelantrag beteiligten Waldbesitzenden.
Eine Förderung von Vorhaben ist ab einer Betriebsgröße von 50 Hektar nur möglich, wenn ein Waldbewirtschaftungsplan im Sinne einer periodischen Planung nach § 20 Thüringer Waldgesetz vorliegt. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist die Größe des angeschlossenen Einzelbetriebs maßgeblich. Als Waldbewirtschaftungsplan bzw. gleichwertiges Instrument gelten auch die Fachbeiträge Wald im Rahmen der NATURA 2000-Managementplanung und die bestätigten Bewirtschaftungskonzepte für Vorhaben der Nummer 2.2 dieser Förderrichtlinie.
Eine Förderung wird gewährt, wenn die freiwilligen Verpflichtungen mit Einschränkungen in der Bewirtschaftung durch die Waldbesitzenden einhergehen und dies zu zusätzlichen Kosten oder Einkommensverlusten gegenüber einer regulären ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung nach dem Thüringer Waldgesetz führt. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich mit dem Antrag, die Flächen gemäß den speziellen Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 4.2 dieser Förderrichtlinie für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren zu bewirtschaften. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Verpflichtung in diesem Zeitraum eingehalten wird.
Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen werden nur gewährt, wenn die für forstwirtschaftliche Flächen maßgeblichen Standards und Grundanforderungen
a) der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1),
b) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und
c) der FFH-Richtlinie
in den jeweils geltenden Fassungen eingehalten werden.
4.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben der Nummer 2.1 dieser Förderrichtlinie
Anträge sind nur für Flächen innerhalb der Kulisse der über die NATURA 2000 Managementpläne (hier: Fachbeiträge Wald) ausgewiesenen Waldlebensraumtypen der FFH-Gebiete in Thüringen zulässig. Für die Flächen des Antragsjahres ist der Stand der veröffentlichten NATURA 2000-Managementplanung zum 31. Dezember des Vorjahres maßgeblich.
4.2.1.1 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben der Nummer 2.1 a dieser Förderrichtlinie
Bei der Entwicklung der ausgewiesenen Waldlebensräume der FFH-Gebiete ist die Baumartenwahl auf die lebensraumtypischen Baumarten fokussiert.
Die Zuordnung der konkreten Waldflächen zu den Waldlebensraumtypen der FFH-Gebiete ist dem jeweiligen Fachbeitrag Wald zum NATURA 2000-Managementplan für das betreffende NATURA 2000-Gebiet zu entnehmen. Die Fachbeiträge Wald stehen für die Forstämter der Landesforstanstalt unter https://www.thueringenforst.de/aktuelles-service/info-karten/karte-der-fachbeitraege-wald als Datei im zip-Format zum Download zur Verfügung.
Eine Förderung erfolgt, sofern die nachfolgend benannten Kriterien eingehalten werden.
a) Bei der Pflege, Durchforstung und Verjüngung von ausgewiesenen FFH-Waldlebensräumen wird hinsichtlich des lebensraumtypischen Gehölzinventars auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes hingearbeitet. Maßstab hierfür ist der Anteil der lebensraumtypischen Haupt- und Mischbaumarten in den ausgewiesenen FFH-Waldlebensräumen gemäß der Bewertungsstufe B „gute Ausprägung“ der tabellarischen Übersichten zur Bewertung des Erhaltungszustandes (siehe Bewertungsmatrix unter dem Link: https://www.thueringenforst.de/fileadmin/user_upload/PDF/Downloads/Bewertung-Erhaltungszustand-FFHWaldlebensraeume.pdf). Dieser Mindestanteil für die jeweiligen Waldlebensraumtypen ist Anlage 1 zu entnehmen.
b) Auf den Anbau nicht standortheimischer Nadelbäume, wie z. B. Douglasie und Lärche, wird verzichtet.
Die Übersichten der Haupt- und Mischbaumarten der jeweiligen Waldlebensraumtypen sind in der Anlage 2 dargestellt. In einem FFH-Waldlebensraum muss nicht das komplette Baumartenspektrum des betreffenden Wald- lebensraumtyps vorhanden sein. Der Anteil nicht lebensraumtypischer Baumarten darf aber 20 Prozent, bei prioritären Wald-Lebensraumtypen 10 Prozent, nicht überschreiten.
4.2.1.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben der Nummer 2.1 b dieser Förderrichtlinie
Der Zuschuss für den Verzicht auf die Holznutzung in ausgewiesenen Waldbeständen nach Nummer 2.1 Buchstabe b dieser Förderrichtlinie wird nur gezahlt, wenn die Fläche in der Planungsliste des Fachbeitrags Wald zum Managementplan für das betreffende NATURA 2000-Gebiet mit dieser Planung belegt ist.
4.2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Vorhaben der Nummer 2.2 dieser Förderrichtlinie
Für die Waldbewirtschaftung der Betriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes muss vom Antragstellenden spätestens mit der Antragstellung ein Fachkonzept vorgelegt werden. Darin sind Bewirtschaftungsziele anhand nachfolgender Kriterien zu beschreiben:
a) Größe und Lage der Waldflächen, Standortverhältnisse,
b) Beschreibung des aktuellen Waldzustandes, z. B. Baumartenzusammensetzung, Alter,
c) Ziel des Projektes,
d) Darstellung der Schlagfolgen und Hiebsflächeneinteilung sowie
e) Bewirtschaftungskonzept (u.a. Baumarten, Stammzahlen, Umtriebszeit, voraussichtliche Nutzung).
Das Fachkonzept bedarf einer Prüfung und Bestätigung durch die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde und das für Forsten zuständige Ministerium. Die Bewirtschaftung der Waldfläche muss im Verpflichtungszeitraum gemäß dem bestätigten Konzept erfolgen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Der jährliche Zuschuss für die Vorhaben wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Der Umfang und die Höhe der Zuwendung sind im Detail der Anlage 3 zu entnehmen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Förderausschluss
6.1.1 Ausschluss aufgrund gesetzlicher Vorgaben
Vorhaben, zu deren Umsetzung die Waldeigentümer aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, z. B. Rechtsverordnungen aufgrund des Thüringer Naturschutzgesetzes vom 30. Juli 2019 in der jeweils geltenden Fassung oder Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, werden nicht gefördert.
6.1.2 Ausschluss aufgrund unentgeltlicher Flächenübertragung
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
6.1.3 Doppelförderung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Eine Doppelförderung von Vorhaben ist ausgeschlossen. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung dieses Fördergrundsatzes. Vorhaben, die vollständig oder teilweise im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen finanziert werden, sind nicht förderfähig.
6.2 Revisionsklausel
Änderungen der Standards gemäß Artikel 70 Abs. 3 UAbs. 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/2115 oder der im GAP-Strategieplan für die Intervention EL-0107 festgelegten Anforderungen, führen zu einer Anpassung der betroffenen Verpflichtungsinhalte. Wird dieser Anpassung von dem Zuwendungsempfänger widersprochen, endet die Verpflichtung. Auf eine Rückzahlung für den bis dahin geleisteten Verpflichtungszeitraum wird in diesem Fall verzichtet.
Dies gilt auch für Vorhaben, die über die Laufzeit des GAP-Strategieplans 2023–2027 hinausgehen.
6.3 Verpflichtungszeitraum und vorzeitige Beendigung der Verpflichtung
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich im Antrag, die Flächen im beantragten Umfang für die Dauer eines Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren zu bewirtschaften. Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten Jahres nach Antragstellung zur Bewilligung und endet am 31. Dezember des fünften Verpflichtungsjahres. Der Verpflichtungszeitraum wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.
Wird der Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten, können die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen, außer in Fällen der Nummer 6.5 dieser Förderrichtlinie, zurückgefordert werden.
6.4 Änderung der Verpflichtungsflächen
Vergrößert sich die für eine Förderung relevante forstwirtschaftliche Fläche des Forstbetriebes während der Dauer der Verpflichtung, so muss, mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6.5 dieser Förderrichtlinie, für die zusätzliche Fläche eine neue Verpflichtung über eine Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden.
Eine Reduzierung der Verpflichtungsfläche ist nur möglich, sofern dieser eine behördliche Verfügung, z. B. zur Änderung eines NATURA 2000-Gebiets, zugrunde liegt.
6.5 Verpflichtungsübertragung
Gehen während des Verpflichtungszeitraums sämtliche oder teilweise Forstbetriebsflächen, auf denen Verpflichtungen nach Nummer 2 dieser Förderrichtlinie bestehen und für die im letzten Zahlungsantrag eine Zuwendung dieser Förderrichtlinie gewährt wurde, auf eine andere Person über, so kann die Verpflichtung auch anteilig für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden, ohne dass für den bisherigen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
Die Betriebsübergabe ist innerhalb von 10 Tagen nach Wirksamwerden der Übertragung bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.1.3 dieser Förderrichtlinie unter Verwendung des im Portal PORTIA unter https://portia.thueringen.de bereitgestellten Formulars zur Verpflichtungsübertragung anzuzeigen.
Erfolgt die Verpflichtungsübertragung bis einschließlich 15.05. eines Kalenderjahres, so ist der übernehmende Forstbetrieb für das betreffende Kalenderjahr antragsberechtigt. Verpflichtungsübertragungen, die nach dem 15.05. eines Kalenderjahres angezeigt werden, berechtigen ab dem folgenden Kalenderjahr zur Antragstellung.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren zur Bewilligung und Auszahlung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme oder den erforderlichen Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Bestimmungen der §§ 23 und 44 ThürLHO, der zugehörigen Verwaltungsvorschriften mit den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) für Zuwendungen an Gemeinden, Landkreise und das Land sowie Zusammenschlüsse von solchen Gebietskörperschaften oder mit den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für die übrigen Zuwendungsempfänger sowie des ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen geregelt sind.
7.1.1 Antragstellung zur Bewilligung
Mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie bereits vorliegende Anträge, die auf der Grundlage der zuvor auf der Internetseite des für Forsten zuständigen Ministeriums eingestellten Hinweise „Förderung von Waldumweltmaßnahmen – Informationen zur Antragstellung 2023“ unter Berücksichtigung der im Portal PORTIA bekanntgegebenen Verlängerung der Antragsfrist vom 6. Oktober 2023 auf den 27. Oktober 2023 gestellt wurden, können für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2024 sind Anträge zur Bewilligung bis zum 15. Mai des Jahres mit dem landwirtschaftlichen Sammelantrag zu stellen.
Der Antrag muss mindestens die Angaben nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 enthalten. Die Landesforstanstalt berät den Antragsteller über die Förderinhalte. Dem Antrag sind je nach Vorhaben weitere Unterlagen, z. B. behördliche Genehmigungen, beizufügen, die im jeweiligen Antragsformular näher bezeichnet sind.
Nicht gefördert werden
a) Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen und
b) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
Die Anträge sind ausschließlich als Online-Antrag über das Portal PORTIA unter https://portia.thueringen.de einzureichen. Die Antragsangaben werden vom Antragsteller unter Nutzung des Onlineportals an die im weiteren Verfahren beteiligten Stellen weitergeleitet. Die diesbezüglichen Hinweise im Antrag und den Merkblättern zur Antragstellung sind zu beachten.
Änderungen können mit dem jährlichen Auszahlungsantrag angezeigt werden.
Die Bearbeitung aller Anträge erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.
Die Landesforstanstalt prüft die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen auf ihre Richtigkeit durch Einsicht in das Verfahren „ONLIKA 2.0“.
Das zuständige Forstamt der Landesforstanstalt prüft die Verpflichtungsinhalte des Antrags auf Bewilligung.
7.1.2 Kombination von Fördervorhaben
Die Förderung von Vorhaben der Nummer 2.1 Buchstabe a und Nummer 2.2 dieser Förderrichtlinie auf ein und derselben Fläche im Verpflichtungszeitraum ist möglich. Eine Förderung nach der Nummer 2.1 Buchstabe b dieser Förderrichtlinie schließt die Förderung nach Nummer 2.1 Buchstabe a und Nummer 2.2 dieser Förderrichtlinie auf ein und derselben Fläche im Verpflichtungszeitraum aus.
7.1.3 Bewilligung
Für die Bewilligung ist die Landesforstanstalt, vertreten durch das Forstamt Frauenwald, zuständig. Mit dem Bewilligungsbescheid werden vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres
a) die Verpflichtungsinhalte,
b) die Verpflichtungsflächen und die
c) Höhe der Zuwendung
festgelegt. Die Bewilligung ergeht für eine Verpflichtungsdauer von fünf Jahren.
7.1.4 Auszahlungsverfahren
Die Antragstellung zur Auszahlung erfolgt mit dem landwirtschaftlichen Sammelantrag zum 15. Mai des jeweiligen Jahres. Der Auszahlungsantrag ist im Portal PORTIA für die Waldumweltmaßnahmen digital einzureichen.
Die Anträge zur Auszahlung werden auf den bewilligten Flächenumfang (Lage und Größe) gestellt. Die Auszahlung erfolgt im Dezember des jeweiligen Antragsjahres.
7.1.5 Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis wird kein Regelverwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-P und Nummer 6 der ANBest-Gk abgefordert. Stattdessen ist zusätzlich zu den jeweils zum 15. Mai mit dem Antrag zur Auszahlung nach Nummer 7.1.4 dieser Förderrichtlinie eingereichten Flächen- und Nutzungsnachweisdaten sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis entsprechend der Anlage zum Zuwendungsbescheid vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehalten wurden.
7.2 Kontrollen
7.2.1 Verwaltungskontrolle
Die Landesforstanstalt prüft im Rahmen der Verwaltungskontrolle die fachlichen Zuwendungsvoraussetzungen der Anträge sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der beihilferelevanten Antragsinhalte anhand der Angaben im Portal PORTIA.
Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nimmt die Prüfungen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 (Flächenabgleich) vor.
7.2.1 Vor-Ort-Kontrollen
Die Antragsteller werden im Rahmen eines Stichprobenverfahrens Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Prüfstelle der Landesforstanstalt unterzogen. Die Durchführbarkeit der Vor-Ort-Kontrollen ist durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen.
7.2.2 Kontrollen zur Einhaltung der Grundanforderungen
Die zuständige Prüfstelle der Landesforstanstalt führt die Kontrollen zur Einhaltung der in Nummer 4.1 Absatz 5 Buchstabe a bis c dieser Förderrichtlinie benannten Grundanforderungen bei mindestens einem Prozent der Zuwendungsempfänger durch.
7.3 Rückforderungen
Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind zurückzuzahlen. In diesem Fall entscheidet die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.1.3 dieser Förderrichtlinie über die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme oder den gegebenenfalls erforderlichen Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine erforderliche Rückforderung der Zuwendung zuzüglich Zinsen.
Auf eine Rückforderung kann verzichtet werden, wenn im Verpflichtungszeitraum:
a) eine Änderung der beihilfefähigen Fläche auf behördliche Verfügungen zurückgeht, z. B. Änderung der Flächen des NATURA 2000-Gebiets, Änderungen der Planungsliste im Fachbeitrag Wald,
b) ein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorliegt oder
c) eine Verpflichtungsübertragung gemäß Nummer 6.5 dieser Förderrichtlinie an eine andere Person erfolgt.
7.4 Kürzungen und Sanktionen
Eine Übererklärung der im Zahlungsantrag angemeldeten Flächen oder die Nichteinhaltung von unter Nummer 4 dieser Förderrichtlinie benannten Zuwendungsvoraussetzungen führt zu einer Kürzung der Zuwendungen. Darüber hinaus werden ggf. auf der Grundlage von Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Bestimmungen des GAP-Strategieplans Sanktionen erhoben.
Verstöße gegen die Grundanforderungen nach Nummer 4.1 Buchstabe a bis c dieser Förderrichtlinie haben die Erhebung von Sanktionen nach Artikel 84 und 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den Kapiteln III und IV der Verordnung (EU) 2022/1172 zur Folge.
Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Kürzung der Zuwendungen und die Sanktionierung.
7.5 Höhere Gewalt
Kann die Verpflichtung aufgrund von „höherer Gewalt“ oder „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht erfüllt werden, so bleibt nach Artikel 59 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung der Zahlungsanspruch des Zuwendungsempfängers erhalten.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.1.3 dieser Förderrichtlinie innerhalb von 15 Werktagen schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen.
7.6 Controlling
Die Fördermaßnahmen werden im Rahmen einer jährlichen ELER-Berichtserstattung einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.
8 Transparenz und Publizität
Nach Maßgabe der Artikel 98 bis 100 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 und Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind Informationen über die Identität des Begünstigten, dem zugeteilten Betrag je Vorhaben und dem Gesamtbetrag je Begünstigten und den Fonds, aus welchen dieser gewährt wird sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Interventionskategorie zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Webseite des für den ländlichen Raum zuständigen Ministeriums im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre auf der Webseite zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
Zu beachten sind zudem:
a) die Veröffentlichungspflichten nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstaben a bis c Unterbuchstabe i und Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2472, unter anderem die P flicht zur Veröffentlichung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe und
b) die Pflichten zur Berichterstattung nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II und nach Artikel 11 Abs. 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2472.
Der Zuwendungsempfänger ist im Bescheid auf die ELER-Beteiligung und Transparenzbestimmungen hinzuweisen.
9 Subventionsverstöße
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG), insbesondere § 264 StGB Subventionsbetrug und § 1 Thüringer Subventionsgesetz in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 SubvG. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsstelle (z.B. in den Antragsformularen) als subventionserheblich (§ 2 SubvG) bezeichnet sind.
10 Prüfungsrechte
Die Landesforstanstalt sowie weitere zuständige Behörden des Freistaats Thüringen, der Bundesrepublik Deutschland, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 sind befugt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte nach § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO prüfen zu lassen. Die Prüfrechte des Thüringer Rechnungshofes nach § 91 ThürLHO, des Bundesrechnungshofes sowie des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.
11 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Förderrichtlinie gelten jeweils für alle Geschlechter.
12 Inkrafttreten, Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.