Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
[vom 24. April 2019
geändert am 20. Dezember 2022]
Inhaltsübersicht
[...]
Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Ressourceneffizienz, der ökologischen Leistung und der nachhaltigen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie des wirtschaftlichen Wachstums und der Entwicklung des ländlichen Raums. Dies soll durch die Steigerung der fachlichen, unternehmerischen und persönlichen Kompetenzen (Vertiefung/Erweiterung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten) der Betriebsinhaber und deren Beschäftigten erreicht werden. Daneben gilt es, über die Möglichkeiten/Chancen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten in landwirtschaftsnahen Bereichen, wie beispielsweise die soziale Landwirtschaft als Möglichkeit der Diversifizierung zu informieren. Auch die bisher noch unzureichend genutzten Potentiale einer raschen Verbreitung und erfolgreichen Umsetzung von neuen Produkten, Verfahren und Technologien sowie von Forschungs- und Versuchsergebnissen in die Praxis sollen besser genutzt und der fachliche Austausch verstärkt werden. Zusätzlich sind Informationsmaßnahmen über das in den Berufen der Land- und Forstwirtschaft benötigte Wissen vorgesehen, um die Betroffenen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterstützen, das Ansehen der Land- und Forstwirtschaft in der Bevölkerung zu stärken und den benötigten Berufsnachwuchs zu gewinnen.
Die Zielindikatoren der Förderung sind in Ziffer 11.1 des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums Thüringen 2014 bis 2020 benannt.
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Thüringen und der Europäischen Union auf Grundlage
- der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- der VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- der VO (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
- der VO (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.549),
- der VO (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- der VO (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- der VO (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S.1),
- des von der Europäischen Kommission am 26. Mai 2015 genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Freistaates Thüringen in der Förderperiode 2014 bis 2020 (EPLR Thüringen),
- der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) unter besonderer Beachtung der §§ 23 und 44, der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),
- des Thüringer Haushaltsgesetzes und
- des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere der §§ 48, 49, 49a.
Die Rechtsgrundlagen sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Verwendung von Auswahlkriterien nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil A
Berufsbildung und der Erwerb von Qualifikationen (BEQ)
1 Zuwendungszweck
Mit der Förderung sollen die fachlichen und unternehmerischen Kompetenzen von Betriebsleitern, aber auch aller Beschäftigten und Auszubildenden im ländlichen Raum bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, des Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutzes, der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen, einer nachhaltigen Tierproduktion, einer nachhaltigen Landbewirtschaftung, einer Waldbewirtschaftung auf der Grundlage ordnungsgemäßer Forstwirtschaft, einer beschleunigten Umsetzung von Rechtsnormen (Cross Compliance), des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Gewässerschutzes sowie der Bioenergienutzung gestärkt werden. In diesem Zusammenhang soll auch eine Sensibilisierung bei den Teilnehmern im Hinblick auf den Erhalt und der Verbesserung der Biodiversität (dazu zählt auch die grüne Infrastruktur), die Belange von Natura 2000, den Waldnaturschutz, die EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie auf die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen erreicht werden.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Organisation und Durchführung folgender Bildungsvorhaben:
2.1 Ausbildungskurse, Lehrgänge und Workshops, die nicht Teil der normalen Ausbildung im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind. Dazu zählen auch Vorhaben, die die Befähigung zum Führen und das sichere Bedienen von Maschinen (u.a. Befähigungsnachweise für Flurförder- und Hebezeuge, Erdbaumaschinen sowie Motorsägen, Schweißen) sowie landwirtschaftsbezogene Fahrsicherheitstrainings zum Inhalt haben.
2.2 Kurse für Auszubildende zum Erlangen der Fahrerlaubnis für die Klasse T in den Berufen Landwirt, Tierwirt, Pferdewirt, Winzer, Fischwirt, Gärtner, Pflanzentechnologe oder in freier Ausbildung.
2.3 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vorhaben nach Nr. 2.1 2.3.1
Zuwendungsfähig sind die für die Organisation und Durchführung des geplanten Vorhabens notwendigen direkten und indirekten Ausgaben (Organisationsausgaben) der Bildungseinrichtung in Form eines festen Standardeinheitskostensatzes je Teilnehmer und Durchführungstag. Die Höhe beträgt 152 EUR. Davon abweichend ist für Vorhaben zum ökologischen Landbau oder an denen ausschließlich Auszubildende teilnehmen ein Standardeinheitskostensatz von 119 EUR je Teilnehmer und Durchführungstag zuwendungsfähig.
2.4 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vorhaben nach Nr. 2.2
Gefördert werden die notwendigen direkten und indirekten Ausgaben (Organisationsausgaben) der Bildungseinrichtung, die im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des geplanten Vorhabens stehen.
2.4.1 Direkte Ausgaben
Direkte Ausgaben stehen unmittelbar mit dem Bildungsvorhaben in Zusammenhang und können diesem eindeutig zugeordnet werden. Sie fallen bei der Bildungseinrichtung nur an, wenn das Vorhaben geplant und durchgeführt wird. In der Folge sind alle Ausgaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, indirekte Ausgaben.
Direkte Ausgaben der Bildungseinrichtung für ein Vorhaben sind:
- Personalausgaben für eigenes Personal. Dabei werden Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe d) der VO (EU) Nr. 1303/2013 als Pauschalsatz in Höhe von 20% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes der zuwendungsfähigen Vorhabenmitarbeiter angerechnet. Des Weiteren ist hinsichtlich der Vergütung das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten.
- Ausgaben für das Fremdpersonal (Honorar-, Fahrt- und Übernachtungsausgaben). Bei der Abrechnung der Fahrtausgaben gelten die Regelungen entsprechend dem eigenen Personal.
- Lehr- und Lernmaterial
- Mieten (z.B. Raum-, Stand-, Geräte- und Maschinenmieten)
- Sachausgaben
- Fahrtausgaben für das eigene Personal:
a) Öffentliche Beförderungsmittel:
Die tatsächlichen Fahrtausgaben, höchstens jedoch bis zu der Höhe der Ausgaben für eine Fahrkarte für die zweite Klasse der Deutschen Bahn.
b) Pkw:
Als standardisierter Einheitskostensatz gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 sind pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro zuwendungsfähig.
- Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder des für das Vorhaben eingesetzten eigenen Personals gemäß den zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes.
- Die Mehrwertsteuer, wenn von der Bildungseinrichtung im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt [Art. 69 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013].
Die Zuwendungsfähigkeit der direkten Ausgaben ist auf solche Ausgaben begrenzt, die für die erstmalige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Prüfung erforderlich sind.
2.4.2 Indirekte Ausgaben
Indirekte Ausgaben (u.a. eigene Personalausgaben für Geschäftsführung und Verwaltung, allgemeine Ausgaben für Gebäude, Büromaterial und Telefon, Ausgaben für Strom, Versicherungen) stehen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des im Rahmen der Antragstellung geplanten Vorhabens und können deswegen nicht in voller Höhe eindeutig zugeordnet werden. Sie fallen nur anteilig ins Gewicht und sind trotzdem notwendige Ausgaben der Bildungseinrichtung. Aus diesem Grund und zu Vereinfachungszwecken wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EU) Nr. 1303/2013 die Höhe der zuwendungsfähigen indirekten Ausgaben für ein Bildungsvorhaben mit einem Pauschalsatz von 15% der direkten Ausgaben festgelegt.
Indirekte Ausgaben müssen im Rahmen der Abrechnung nicht nachgewiesen werden.
2.4.3 Nichtzuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für Verpflegung
- Ausgaben für die Umlagen nach § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) und § 358 Sozialgesetzbuch III (U3) des eigenen Personals
- Ausgaben der einzelnen Teilnehmer, die durch den Besuch des geförderten Vorhabens entstehen (z.B. eigene Unterkunfts- und Fahrtausgaben)
3 Zuwendungsvoraussetzungen und Bedingungen
3.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Das Bildungsvorhaben muss eines der folgenden Themen betreffen:
a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in der Land- und Forstwirtschaft und der Rentabilität land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
b) Organisation der Nahrungsmittelkette bezogen auf Primärerzeugnisse und deren Verarbeitung und Vermarktung sowie Risikomanagement in der Landwirtschaft
c) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme und Ökosystemleistungen, grüne Infrastruktur, Erhaltung und Verbesserung von Natura 2000-Gebieten, Umwelt- und Klimaschutz sowie Tierwohl
d) Ressourcenschutz und -effizienz
e) soziale Landwirtschaft und wirtschaftliche Entwicklung in den ländlichen Gebieten (einschließlich Hauswirtschaft und ländlicher Tourismus)
f) Inhalte der Förderrichtlinie "Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe" vom 15.3.2017 (ThürStAnz Nr. 16/2017 S. 523) in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Bedingungen
3.2.1 Das Vorhaben muss in Thüringen durchgeführt werden.
3.2.2 An Vorhaben nach Nr. 2.1 dürfen grundsätzlich nur Personen teilnehmen, die unmittelbar in der Land- und Forstwirtschaft, in der Ernährungswirtschaft oder in kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen (Begriffsbestimmung siehe Teil D) im ländlichen Raum tätig sind und ihre Arbeitsstätte in Thüringen haben. Die Teilnahme anderer Personen ist nur nach Erfüllung der entsprechend Nr. 4.4.1 genannten Voraussetzung möglich.
3.2.3 An Vorhaben nach Nr. 2.2 dürfen nur Auszubildende in den Berufen Landwirt, Tierwirt, Pferdewirt, Winzer, Fischwirt, Gärtner und Pflanzentechnologe oder in freien Ausbildung (Begriffsbestimmung siehe Teil D) teilnehmen.
3.2.4 Für Vorhaben nach Nr. 2.2 besteht eine Mindestteilnehmerzahl von acht. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag jedoch eine geringere Teilnehmerzahl zulassen.
3.2.5 Als Personen entsprechend Nr. 3.2.2 kommen Unternehmer, Selbstständige, Forstbetriebsinhaber sowie deren Beschäftigte (einschließlich Auszubildende) in Frage. Die Nachweisführung erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises bzw. eines Auszahlungsantrags durch formgebundene Teilnehmerlisten.
Abweichend von Nr. 3.2.2 ist für Forstbetriebsinhaber nicht die Arbeitsstätte in Thüringen Bedingung, sondern der Besitz einer in Thüringen befindlichen Waldfläche (Wald im Sinne des § 2 ThürWaldG).
Beschäftigte berufsständischer Vertretungen zählen nicht als unmittelbar in der Land- und Forstwirtschaft, in der Ernährungswirtschaft oder in kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen im ländlichen Raum tätig.
4 Art, Form und Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
4.2 Finanzierungsarten:
4.2.1 Zuwendungen nach Nr. 2.1 werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.2.2 Zuwendungen nach Nr. 2.2 werden als Anteilsfinanzierung gewährt.
4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
4.4 Höhe der Zuwendung
4.4.1 Für Vorhaben nach Nr. 2.1 wird der Zuschuss als Festbetrag in Höhe von 90 EUR je Teilnehmer (Begriffsbestimmung siehe Teil D) und Durchführungstag gewährt. Davon abweichend beträgt der Festbetrag für Vorhaben zum ökologischen Landbau oder an denen ausschließlich Auszubildende teilnehmen 107 EUR je Teilnehmer und Durchführungstag. Der Festbetrag ist nur auf Teilnehmer anwendbar, die die Anforderungen unter Nr. 3.2.2 in Verbindung mit Nr. 3.2.5 und Nr. 1.3 des Teil D erfüllen.
Ein Durchführungstag beinhaltet mindestens acht Unterrichtseinheiten. Umfasst das Vorhaben weniger als acht jedoch mindestens vier Unterrichtseinheiten (halber Durchführungstag), wird der Festbetrag zur Hälfte gewährt. Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.
Bei Vorhaben, die an mehr als einem Tag stattfinden, errechnet sich die Anzahl der Durchführungstage aus der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten geteilt durch acht. Es werden jedoch nur ganze und halbe Durchführungstage berücksichtigt. Sollte die errechnete Anzahl der Durchführungstage den vorgesehenen Umfang überschreiten, erfolgt die Berechnung des Zuschusses anhand der tatsächlich geplanten Durchführungstage. Führt die Berechnung zu einer geringeren als der geplanten Anzahl von Durchführungstagen, ist die Berechnung für die Ermittlung des Zuschussbetrages maßgebend.
Von Teilnehmern, die die Anforderungen nach Nr. 3.2.2 nicht erfüllen, ist neben dem regulären Teilnehmerbeitrag ein Zusatzbeitrag je Durchführungstag zu erheben. Dabei muss der Zusatzbeitrag mindestens die Höhe der entsprechenden Zuwendung je Teilnehmer und Durchführungstag umfassen (90 EUR bzw. 107 EUR).
4.4.2 Für Vorhaben nach Nr. 2.2 beträgt der Fördersatz 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Kann im Rahmen des Verwendungsnachweises nicht mindestens die erforderliche Anzahl an Teilnehmern (Begriffsbestimmung siehe Teil D) belegt werden, erfolgt eine anteilige Kürzung der dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 15% je fehlenden Teilnehmer.
Teil B
Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen (DEIN)
1 Zuwendungszweck
Mit der Förderung von praktischen Vorführungen und Demonstrationstätigkeiten soll ein Beitrag geleistet werden, um das vorhandene Potential an Produktionsfaktoren in den Unternehmen besser nutzen zu können bzw. neues zu generieren. Praktische Vorführungen und Demonstrationstätigkeiten stellen auch eine Möglichkeit dar, die Verbreitung von Forschungsergebnissen und deren erfolgreiche Umsetzung in der Praxis zu beschleunigen. Zusätzlich sollen Informationsmaßnahmen (u.a. Berufswettbewerbe, Teilnahme an Messen, Publikationen) über das in der Land- und Forstwirtschaft benötigte Wissen sowie die erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten dazu dienen, die Beschäftigten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterstützen, das Ansehen der Land- und Forstwirtschaft in der Bevölkerung zu stärken und den benötigten Berufsnachwuchs zu gewinnen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die Organisation und Durchführung folgender Bildungsvorhaben:
- Praktische Vorführungen und Demonstrationstätigkeiten zur Vorstellung von Technologien oder maßgeblich verbesserten Maschinen und Geräten, neuen Methoden des Pflanzenschutzes, von Produktionstechnik sowie von Methoden und Verfahren des ökologischen Landbaus
- Verbreitung von Informationen über Berufe der Land- und Forstwirtschaft (Informationsmaßnahmen)
2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben (Bemessungsgrundlage) Gefördert werden die notwendigen direkten und indirekten Ausgaben (Organisationsausgaben) der Bildungseinrichtung, die im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des geplanten Vorhabens stehen.
2.2.1 Direkte Ausgaben
Direkte Ausgaben stehen unmittelbar mit dem Bildungsvorhaben in Zusammenhang und können diesem eindeutig zugeordnet werden. Sie fallen bei der Bildungseinrichtung nur an, wenn das Vorhaben geplant und durchgeführt wird. In der Folge sind alle Ausgaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, indirekte Ausgaben.
Direkte Ausgaben der Bildungseinrichtung für ein Vorhaben sind:
- Personalausgaben für eigenes Personal. Dabei werden Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe d) der VO (EU) Nr. 1303/ 2013 als Pauschalsatz in Höhe von 20% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes der zuwendungsfähigen Vorhabenmitarbeiter angerechnet. Des Weiteren ist hinsichtlich der Vergütung das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 der AN Best-P zu beachten.
- Ausgaben für das Fremdpersonal (Honorar, Fahrt- und Übernachtungsausgaben). Bei der Abrechnung der Fahrtausgaben gelten die Regelungen entsprechend dem eigenen Personal.
- Lehr- und Lernmaterial
- Mieten (z.B. Raum-, Stand-, Geräte- und Maschinenmieten),
- Sachausgaben
- Fahrtausgaben für das eigene Personal:
a) Öffentliche Beförderungsmittel:
Die tatsächlichen Fahrtausgaben, höchstens jedoch bis zu der Höhe der Ausgaben für eine Fahrkarte für die zweite Klasse der Deutschen Bahn.
b) Pkw:
Als standardisierter Einheitskostensatz gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 sind pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro zuwendungsfähig.
- Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder des für das Vorhaben eingesetzten eigenen Personals gemäß den zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes.
- Investitionsausgaben im Rahmen von praktischen Vorführungen bzw. Demonstrationstätigkeiten für Maschinen und Geräte bis zu einer Höhe von maximal 100.000 Euro. Dabei darf die Investition nach Abschluss des Vorhabens weiter genutzt werden.
- Das lineare Leasing von Maschinen und Ausrüstung, soweit es für die Durchführung des Vorhabens notwendig ist. Jedoch keine anderen mit dem Leasingvertrag im Zusammenhang stehenden Ausgaben (z.B. Bearbeitungsgebühren, Wartung, Versicherung).
- Die Mehrwertsteuer, wenn von der Bildungseinrichtung im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt [Art. 69 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013].
2.2.2 Indirekte Ausgaben
Indirekte Ausgaben (u.a. eigene Personalausgaben für Geschäftsführung und Verwaltung, allgemeine Ausgaben für Gebäude, Büromaterial und Telefon, Ausgaben für Strom, Versicherungen) stehen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des im Rahmen der Antragstellung geplanten Vorhabens und können deswegen nicht in voller Höhe eindeutig zugeordnet werden. Sie fallen nur anteilig ins Gewicht und sind trotzdem notwendige Ausgaben der Bildungseinrichtung. Aus diesem Grund und zu Vereinfachungszwecken wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EU) Nr. 1303/2013 die Höhe der zuwendungsfähigen indirekten Ausgaben für ein Bildungsvorhaben mit einem Pauschalsatz von 15% der direkten Ausgaben (ohne Investitionsausgaben) festgelegt.
Indirekte Ausgaben müssen im Rahmen der Abrechnung nicht nachgewiesen werden.
2.3 Nichtzuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für Verpflegung
- Ausgaben für die Umlagen nach § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) und § 358 Sozialgesetzbuch III (U3) des eigenen Personals
- Ausgaben für Personen, die nicht zum unterstützten Personenkreis nach Nr. 3.2.2 gehören
- Ausgaben der einzelnen Teilnehmer, die durch den Besuch des geförderten Vorhabens entstehen (z.B. eigene Unterkunfts- und Fahrtausgaben)
3 Zuwendungsvoraussetzungen und Bedingungen
3.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Das Bildungsvorhaben muss eines der folgenden Themen betreffen:
a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in der Land- und Forstwirtschaft und der Rentabilität land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
b) Organisation der Nahrungsmittelkette bezogen auf Primärerzeugnisse und deren Verarbeitung und Vermarktung sowie Risikomanagement in der Landwirtschaft
c) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme und Ökosystemleistungen, grüne Infrastruktur, Erhaltung und Verbesserung von Natura 2000-Gebieten, Umwelt- und Klimaschutz und Tierwohl
d) Ressourcenschutz und -effizienz
e) soziale Landwirtschaft und wirtschaftliche Entwicklung in den ländlichen Gebieten (einschließlich Hauswirtschaft und ländlicher Tourismus)
f) Informationen über Berufe der Land- und Forstwirtschaft
3.2 Bedingungen
3.2.1 Das Vorhaben muss in Thüringen durchgeführt werden.
3.2.2 Damit das Vorhaben gefördert werden kann, müssen mindestens acht Personen (Mindestteilnehmerzahl) teilnehmen, die zum unterstützten Personenkreis gehören. Unterstützt wer den Personen, wenn sie unmittelbar in der Land- und Forstwirtschaft, in der Ernährungswirtschaft oder in kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen (Begriffsbestimmung siehe Teil D) im ländlichen Raum tätig sind und sich ihre Arbeitsstätte in Thüringen befindet.
In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag jedoch eine geringere Teilnehmerzahl zulassen. Zusätzlich können auch Personen an dem Vorhaben teilnehmen, die nicht zum unterstützten Personenkreis gehören. In diesem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass keine Begünstigung durch die Förderung des Vorhabens erfolgt. Die Zahl der nicht unterstützten Personen darf die Zahl der unterstützten Personen im Vorhaben nicht übersteigen.
Im Falle von Informationsmaßnahmen gelten die Anforderungen an die Mindestteilnehmerzahl und die Teilnehmer nicht.
3.2.3 Als Personen nach Nr. 3.2.2 kommen Unternehmer, Selbstständige, Forstbetriebsinhaber sowie deren Beschäftigte (einschließlich Auszubildende) in Frage. Die Nachweisführung erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises bzw. eines Auszahlungsantrags durch formgebundene Teilnehmerlisten. Abweichend von Nr. 3.2.2 ist für Forstbetriebsinhaber nicht die Arbeitsstätte in Thüringen Bedingung, um zum unterstützten Personenkreis zu gehören, sondern der Besitz einer in Thüringen befindlichen Waldfläche (Wald im Sinne des § 2 ThürWaldG).
Beschäftigte berufsständischer Vertretungen zählen nicht zum unterstützten Personenkreis.
3.2.4 Im Falle von Informationsmaßnahmen sind periodisch wiederkehrende Medien (mehrmals im Kalenderjahr) nicht zuwendungsfähig.
4 Art, Form und Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
4.4 Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Davon abweichend beträgt der Fördersatz:
- 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben zum ökologischen Landbau und
- 60% der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.
Kann im Rahmen des Verwendungsnachweises nicht mindestens die erforderliche Anzahl an Teilnehmern (Begriffsbestimmung siehe Teil D) belegt werden, erfolgt eine anteilige Kürzung der dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 15% je fehlenden Teilnehmer.
Teil C
Betriebsaustausche und -besuche des land- und forstwirtschaftlichen Managements (BBM)
1 Zuwendungszweck
Über gezielte Betriebsaustausche und -besichtigungen soll der fachliche Austausch des Managements land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen verstärkt werden, um die vorhandenen eigenen Potentiale besser nutzen zu können (z.B. Einführung von „best practice”-Modellen im eigenen Unternehmen) bzw. neue zu generieren. Die Möglichkeit persönlich und praktisch von anderen Land- und Forstwirten zu lernen, stellt dabei eine besonders effiziente Methode u.a. zur raschen Verbreitung von Forschungsergebnissen und deren erfolgreiche Umsetzung in der Praxis dar.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die Organisation und Durchführung folgender Bildungsvorhaben:
Kurzzeitige Betriebsaustausche und -besuche des land- und forstwirtschaftlichen Managements, die folgenden Inhalt haben:
- Vermittlung bewährter („best practice”) oder neuer land- und forstwirtschaftlicher Methoden, Verfahren und Technologien (auch in den Bereichen Waldbau und Holzernte) oder
- Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Diversifizierung oder
- Verbesserung des Beitrags (Wertschöpfung) landwirtschaftlicher Unternehmen in der Versorgungskette oder
- Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten außerhalb der landwirtschaftlichen Diversifizierung.
Im Rahmen von Betriebsaustauschen muss die praktische Tätigkeit des Managements im Vordergrund stehen, während bei den Betriebsbesuchen die theoretische Wissensvermittlung zu einem abgegrenzten Thema überwiegt.
2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben (Bemessungsgrundlage) Gefördert werden die notwendigen direkten und indirekten Ausgaben (Organisationsausgaben) der Bildungseinrichtung, die im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des geplanten Vorhabens stehen.
2.2.1 Direkte Ausgaben
Direkte Ausgaben stehen unmittelbar mit dem Bildungsvorhaben in Zusammenhang und können diesem eindeutig zugeordnet werden. Sie fallen bei der Bildungseinrichtung nur an, wenn das Vorhaben geplant und durchgeführt wird. In der Folge sind alle Ausgaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, indirekte Ausgaben.
Direkte Ausgaben der Bildungseinrichtung für ein Vorhaben sind:
- Personalausgaben für eigenes Personal. Dabei werden Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe d) der VO (EU) Nr. 1303/2013 als Pauschalsatz in Höhe von 20% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes der zuwendungsfähigen Vorhabenmitarbeiter angerechnet. Des Weiteren ist hinsichtlich der Vergütung das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 der ANBest-P zu beachten.
- Ausgaben für das Fremdpersonal (Honorare, Fahrt- und Übernachtungsausgaben). Bei der Abrechnung der Fahrtausgaben gelten die Regelungen entsprechend dem eigenen Personal.
- Lehr- und Lernmaterial
- Mieten (z.B. Raum-, Stand-, Geräte- und Maschinenmieten)
- Sachausgaben
- Fahrtausgaben für das eigene Personal:
a) Öffentliche Beförderungsmittel:
Die tatsächlichen Fahrtausgaben, höchstens jedoch bis zu der Höhe der Ausgaben für eine Fahrkarte für die zweite Klasse der Deutschen Bahn.
b) Pkw:
Als standardisierter Einheitskostensatz gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 sind pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro zuwendungsfähig.
- Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder des für das Vorhaben eingesetzten eigenen Personals gemäß den zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes.
- Die Mehrwertsteuer, wenn von der Bildungseinrichtung im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt [Art. 69 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013).
2.2.2 Indirekte Ausgaben
Indirekte Ausgaben (u.a. eigene Personalausgaben für Geschäftsführung und Verwaltung, allgemeine Ausgaben für Gebäude, Büromaterial und Telefon, Ausgaben für Strom, Versicherungen) stehen nicht unmittelbar im Zusammengang mit der Organisation und Durchführung des im Rahmen der Antragstellung geplanten Vorhabens und können deswegen nicht in voller Höhe eindeutig zugeordnet werden. Sie fallen nur anteilig ins Gewicht und sind trotzdem notwendige Ausgaben der Bildungseinrichtung. Aus diesem Grund und zu Vereinfachungszwecken wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EU) Nr. 1303/2013 die Höhe der zuwendungsfähigen indirekten Ausgaben für ein Bildungsvorhaben mit einem Pauschalsatz von 15% der direkten Ausgaben festgelegt. Indirekte Ausgaben müssen im Rahmen der Abrechnung nicht nachgewiesen werden.
2.3 Nichtzuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für Verpflegung
- Ausgaben für die Umlagen nach § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) und § 358 Sozialgesetzbuch III (U3) des eigenen Personals
- Ausgaben für Personen, die nicht zum unterstützten Personenkreis nach Nr. 3.2.3 gehören
- Ausgaben der einzelnen Teilnehmer, die durch den Besuch des geförderten Vorhabens entstehen (z.B. eigene Unterkunfts- und Fahrtausgaben)
3 Zuwendungsvoraussetzungen und Bedingungen
3.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Das Bildungsvorhaben muss sich einem der folgenden Themen zuordnen lassen:
a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in der Land- und Forstwirtschaft und der Rentabilität land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
b) Organisation der Nahrungsmittelkette bezogen auf Primärerzeugnisse und deren Verarbeitung und Vermarktung sowie Risikomanagement in der Landwirtschaft
c) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme und Ökosystemleistungen, grüne Infrastruktur, Erhaltung und Verbesserung von Natura 2000-Gebieten, Umwelt- und Klimaschutz sowie Tierwohl
d) Ressourcenschutz und -effizienz
e) soziale Landwirtschaft
3.2 Bedingungen
3.2.1 Das Vorhaben kann sowohl in als auch außerhalb von Thüringen durchgeführt werden.
3.2.2 Ein Betriebsaustausch ist bis maximal sechs Monate und ein Betriebsbesuch bis maximal sieben Wochentage zuwendungsfähig.
3.2.3 Damit das Vorhaben gefördert werden kann, müssen mindestens acht Personen (Mindestteilnehmerzahl) teilnehmen, die zum unterstützten Personenkreis gehören. Unterstützt werden Personen, wenn sie unmittelbar in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind und sich ihre Arbeitsstätte in Thüringen befindet.
In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag jedoch eine geringere Teilnehmerzahl zulassen. Zusätzlich können auch Personen an dem Vorhaben teilnehmen, die nicht zum unterstützten Personenkreis gehören. In diesem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass keine Begünstigung durch die Förderung des Vorhabens erfolgt. Die Zahl der nicht unterstützten Personen darf die Zahl der unterstützten Personen im Vorhaben nicht übersteigen.
3.2.4 Als Personen nach Nr. 3.2.3 kommen Unternehmer, Selbstständige, Forstbetriebsinhaber sowie Beschäftigte des Managements (Leitungsebene) in Frage. Die Nachweisführung erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises bzw. eines Auszahlungsantrags durch formgebundene Teilnehmerlisten.
Abweichend von Nr. 3.2.3 ist für Forstbetriebsinhaber nicht die Arbeitsstätte in Thüringen Bedingung, um zum unterstützten Personenkreis zu gehören, sondern der Besitz einer in Thüringen befindlichen Waldfläche (Wald im Sinne des § 2 ThürWaldG).
Beschäftigte berufsständischer Vertretungen zählen nicht zum unterstützten Personenkreis.
4 Art, Form und Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
4.4 Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Davon abweichend beträgt der Fördersatz:
- 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben zum ökologischen Landbau.
Kann im Rahmen des Verwendungsnachweises nicht die erforderliche Anzahl an Teilnehmern (Begriffsbestimmung siehe Teil D) belegt werden, erfolgt eine anteilige Kürzung der dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 15% je fehlenden Teilnehmer.
Teil D
Gemeinsame Regelungen für Teil A bis C
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen gem. VO (EU) Nr. 702/2014
Unternehmen gelten als kleines Unternehmen, wenn die Mitarbeiterzahl (in JAE = Jahresarbeitseinheiten) maximal 49 und der Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz maximal 10 Millionen EUR beträgt.
Unternehmen gelten als Kleinstunternehmen, wenn die Mitarbeiterzahl (in JAE = Jahresarbeitseinheiten) „weniger als 10” und der Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz maximal 2 Millionen EUR betragen.
1.2 Auszubildende
Als Auszubildende zählen Personen, die sich in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis (Berufsausbildungsverhältnis) mit einem Thüringer Ausbildungsbetrieb befinden. Dabei kann es sich um eine staatlich anerkannte Ausbildung, aber auch um eine freie Ausbildung handeln.
Im Falle der freien Ausbildung muss diese mindestens eine Dauer von drei Jahren haben, aus einem theoretischen und praktischen Teil bestehen sowie mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abschließen.
1.3 Teilnehmer
1.3.1 Als Teilnehmer zählt, wer nachweislich an mindestens 75% der Unterrichtseinheiten teilgenommen hat.
1.3.2 Die Anforderung nach Nr. 1.3.1 gilt auch bei Abwesenheit (z.B. Krankheit, höhere Gewalt) eines verbindlich angemeldeten Teilnehmers als erfüllt, wenn der Zuwendungsempfänger für die Abwesenheit nicht verantwortlich ist. Die Nichtverantwortlichkeit muss jedoch durch geeignete Unterlagen zweifelsfrei belegt werden.
2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Bildungseinrichtungen, unabhängig von der Rechtsform sein, die auf dem Gebiet der Organisation und Durchführung von Bildungsvorhaben oder Informationsveranstaltungen tätig sind.
3 Beihilferechtliche Hinweise
Die Gewährung von Beihilfen nach Teil C dieser Richtlinie ist nach Art. 21 und 38 der VO (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S.1) von der Anmeldepflicht gemäß Art. 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Bei der Förderung von Vorhaben nach Teil C dieser Richtlinie ist der Antragsteller ausdrücklich auf Folgendes hinzuweisen: – Die Förderung erfolgt nach Art. 21 bzw. 38 der VO (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193/1 vom 1.7.2014, S. 1).
- Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag (vgl. hierzu auch Nr. 5.2.1) mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Förderung erhalten.
- Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben oder es wird die höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
- Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht werden, vgl. Art. 9 der VO (EU) Nr. 702/2014. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 13 der VO (EU) Nr. 702/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Für eine Förderung kommen nur Bildungseinrichtungen in Frage, die geeignet sind und ausreichend qualifiziertes Personal zur Organisation und Durchführung des Vorhabens einsetzen. Die Eignung und die Qualifizierung des eingesetzten Personals sind im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Vorhaben nachzuweisen.
4.1 Die Eignung der Bildungseinrichtung wird erreicht durch:
- den Nachweis, dass eine Tätigkeit in der Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen vorliegt,
- den Nachweis der vorhandenen Raumkapazität (ggf. durch Mietvertrag) für die Durchführung des Vorhabens,
- ein Weiterbildungsplan oder -konzept für die Mitarbeiter und
- ggf. Referenzen bzw. Erfahrungen zu gleichen oder ähnlich gelagerten Veranstaltungen, wie das beantragte Vorhaben, die bereits durchgeführt wurden.
4.2 Für das eingesetzte Personal (eigenes Personal oder Honorarkräfte) ist die fachliche Qualifikation nachzuweisen durch:
a) Abschlüsse und/oder Zertifikate (Facharbeiterabschluss, Meisterbrief, Studienabschluss u. Ä.), die die Themen des jeweiligen Vorhabens betreffen und
b) Referenzen, die die Themen des jeweiligen Vorhabens betreffen und
c) Nachweise über die Teilnahme an mindestens einer Weiterbildung in den letzten fünf Kalenderjahren, die mit der Ausübung der Tätigkeit in Verbindung steht.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Nachweis der fachlichen Qualifikation auch ohne Vorlage der unter a) aufgeführten Anforderungen erbracht werden.
Als Teilnahme an einer Weiterbildung entsprechend c) können auch andere geeignete Aktivitäten anerkannt werden (z.B. Publikationen in Fachzeitschriften, Vortrags- oder Lehrtätigkeiten, Praxiseinsätze), wenn damit eine Aktualisierung des Wissensstandes oder eine Erweiterung bzw. eine Anpassung der Kompetenzen in Bezug auf das Vorhaben verbunden ist.
4.3 Werden durch die Bildungseinrichtung zur Durchführung des Vorhabens Unternehmen als Dritte beauftragt, ist der Antragsteller verpflichtet, auch für den Dritten den Nachweis zur Eignung und ausreichenden Qualifizierung zu erbringen. Dabei ist es ausreichend, wenn das Unternehmen allgemein und nicht personenbezogen seine Eignung und Qualifizierung nachweist (z.B. durch entsprechende Zertifikate).
4.4 Verfügt die Bildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein ausreichendes Qualitätszertifikat, ist die Vorlage der in den Nr. 4.1 bis 4.3 genannten Nachweise nicht erforderlich. Ob ein ausreichendes Zertifikat vorliegt, wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen eines formlosen Antragsverfahrens festgestellt. Sie prüft anhand der Inhalte des Zertifikates, inwieweit die Anforderungen aus Nr. 4.1 bis 4.3 Bestandteil der Zertifizierung sind. Im Falle einer Übereinstimmung liegt ein ausreichendes Qualitätszertifikat vor. Ein Antrag zur Feststellung eines ausreichenden Zertifikates kann jederzeit gestellt werden.
5 Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, das ThürVwVfG und die Regelungen der VO (EU) Nr. 809/2014 sowie der VO (EU) Nr. 640/2014, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
5.2 Antragsverfahren, Bewilligungsbehörde
5.2.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind formgebunden und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).
Die Antragstellung kann schriftlich oder über das Online-Portal des TLVwA erfolgen. Dazu können die erforderlichen Unterlagen beim TLVwA angefordert oder über dessen Internetseite (https://landesverwaltungsamt.thueringen.de) bezogen werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Posteingang beim TLVwA.
5.2.2 Mit dem geplanten Bildungsvorhaben darf vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Das TLVwA kann jedoch ausnahmsweise im begründeten Einzelfall auf Antrag einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen.
5.2.3 Bildungsvorhaben, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines Jahres beginnen sollen, sind bis zum 30. September des Vorjahres zu beantragen.
5.2.4 Bildungsvorhaben, die im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August beginnen sollen, sind bis zum 31. Januar des Jahres zu beantragen.
5.2.5 Bildungsvorhaben, die im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember des Jahres beginnen sollen, sind bis zum 31. Mai des Jahres zu beantragen.
5.3 Bewilligungsverfahren
5.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind.
5.3.2 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Abs. 1 und 2 des Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Dabei erfolgt eine Priorisierung der zuwendungsfähigen Anträge entsprechend der vom Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien. Diese sind auf der Homepage des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und des TLVwA veröffentlicht. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens können aufgrund der durch die Priorisierung entstehenden Rangfolge Anträge abgelehnt werden.
5.4 Verwendungsnachweis und Auszahlungsverfahren
5.4.1 Der Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, ist bei der Bewilligungsbehörde spätestens acht Wochen nach Durchführung des beantragten Vorhabens einzureichen. Insoweit findet Nr. 6.1 der ANBest-P für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie keine Anwendung.
5.4.2 Wird die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung nach Nr. 2.1 von Teil A gewährt, besteht der zahlenmäßige Nachweis entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P aus der Summe der für die Förderung zu berücksichtigenden Teilnehmer, der Summe der Durchführungstage je Veranstaltung sowie der Angabe der Einnahmen (einschließlich der Einnahmen der Teilnehmer, die die Anforderungen nach Nr. 3.2.2 des Teils A nicht erfüllen). Die Angaben zu den Teilnehmern und Durchführungstagen basieren dabei auf einer formgebundenen Anwesenheitsliste entsprechend Nr. 5.4.4 von Teil D.
5.4.3 Wird die Zuwendung als Anteilsfinanzierung gewährt, sind mit dem Verwendungsnachweis die direkten Ausgaben durch Rechnungen (im Original) mit Zahlungsnachweis zu begrün den. Insoweit findet Nr. 1.4 der ANBest-P für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie keine Anwendung.
Elektronisch übermittelte oder von Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege werden als Originalbelege anerkannt, wenn eine „Erklärung zu elektronisch übermittelten Rechnungen sowie zu elektronisch archivierten Originalbelegen” vom Zuwendungsempfänger vorliegt. Das entsprechende Formular ist Bestandteil der zu verwendenden Unterlagen für den Auszahlungsantrag bzw. für die Verwendungsnachweisführung.
5.4.4 Mit dem Verwendungsnachweis ist die von der Bewilligungsstelle im Rahmen des Zuwendungsbescheids vorgegebene und vollständig ausgefüllte Anwesenheitsliste und/oder Teil nehmerliste vorzulegen (außer bei Informationsmaßnahmen von Teil B). Diese enthält mindestens die nachstehenden Angaben:
- Bezeichnung des Bildungsvorhabens und Durchführungszeitraum,
- Name des Teilnehmers,
- Tätigkeit des Teilnehmers im Unternehmen (z.B. Unternehmer, Beschäftigter, Beschäftigter Management),
- Datum (bei Nr. 2.1 von Teil A ergänzt um die Unterrichtseinheiten) und Unterschrift für die Anwesenheitsbestätigung,
- Zugehörigkeit des Teilnehmers zur Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Ernährungswirtschaft oder zu Kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen im ländlichen Raum (Name und Anschrift des Unternehmens des Teilnehmers bzw. bei dem der Teilnehmer beschäftigt ist).
Die Richtigkeit der Anwesenheitsliste ist durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen.
5.4.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch das TLVwA.
5.4.6 Abweichend von Nr. 5.4.5 kann bereits während der Durchführung des Vorhabens die Auszahlung von Teilen der bewilligten Zuwendung beantragt werden, wenn diese mindestens 4.000 EUR umfasst und grundsätzlich nicht mehr als 50% der Gesamtzuwendung beträgt. Mit dem Auszahlungsantrag sind entsprechend der Finanzierungsart der Zuwendung die zahlungsbegründenden Unterlagen (z.B. Teilnehmerverzeichnis, Rechnungen im Original mit Zahlungsnachweis, der tatsächlich getätigten direkten Ausgaben) vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Auszahlungsantrags durch das TLVwA.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verpflichtungen und Auflagen
6.1 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1.1 Ausgaben für Personal, die als direkte Ausgaben geltend gemacht werden, sind entsprechend der gesetzlichen Grundlagen gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes nur bis zu einer Arbeitszeit von maximal zehn Stunden täglich zuwendungsfähig.
6.1.2 Auf Vorhaben nach Ziffer 2.1 von Teil A der Richtlinie findet die Nr. 3 der ANBest-P keine Anwendung.
6.1.3 Kontrollen, Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse
Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen eingehalten wurden. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften der VO (EU) Nr. 809/2014 in der aktuell gültigen Fassung Anwendung.
Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften einschließlich dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung der Beihilfe, eine Verwaltungssanktion oder der Ausschluss von der Förderung in Betracht. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Kürzung, die Verwaltungssanktion oder den Ausschluss nach den Vorschriften von Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 und von Art. 63 der VO (EU) Nr. 809/2014. Es gelten die Normen in der aktuell gültigen Fassung.
6.1.4 Kumulierungsverbot
Bildungsvorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert wurden oder werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
6.1.5 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen lt. VO (EU) Nr. 1305/2013 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Europäischen Rechnungshofes bleiben unberührt.
6.1.6 Transparenz
Nach Maßgabe der Art. 111 bis 113 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Art. 57 bis 62 der VO (EU) Nr. 908/2014 (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
6.1.7 Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 Strafgesetzbuch wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet werden (§ 2 Subventionsgesetz).
6.1.8 Controlling
Die Fördermaßnahme wird im Rahmen des ELER-Monitorings einer jährlichen Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.
6.2 Verpflichtungen, Auflagen
6.2.1 Im Falle der Förderung von Investitionsausgaben entsprechend Teil B sind die Bestimmungen des Art. 45 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie Bestimmungen zur Zweckbindung gemäß Art. 71 der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. Die Zweckbindungsfrist ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.
6.2.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, dem TLVwA die von ihm geforderten Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.2.3 Publizität
Der Zuwendungsempfänger ist gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der VO (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit über die Unterstützung von Seiten der EU aus dem ELER-Fonds zu informieren. Näheres dazu enthalten der Zuwendungsbescheid und das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 2014–2020“, welches auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und des TLVwA abgerufen werden kann.
6.2.4 Evaluierung
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Evaluierung dieser Förderrichtlinie erforderlichen Angaben in der geforderten Art und Weise zur Verfügung zu stellen.
6.2.5 Aufbewahrung der Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter.
8 Übergangsregelung
Für Bewilligungen, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 erteilt worden sind, ist die Richtlinie zur Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen vom 7. Mai 2018 (ThürStAnz Nr. 22/2018 S. 618–626) weiter anzuwenden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Richtlinie zur Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen vom 7. Mai 2018 (ThürStAnz 22/2018 S. 618) außer Kraft.