Richtlinie
BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Merkblatt der KfW
Stand: 05/2024
Die KfW fördert im Rahmen der „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ den Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und den Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz in Deutschland zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Förderziel
Ziel dieser Förderung ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme in Deutschland gesteigert und die Treibhausgas (THG)-Emissionen in Gebäuden gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus Stufe durch die geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich.
Bürgerinnen und Bürger sollen beim Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien nicht überfordert werden. Deshalb können einkommensschwache selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich zur Grundförderung einen Einkommensbonus erhalten, wenn sie die dazugehörigen Anforderungen in diesem Merkblatt erfüllen. Um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in Wohngebäuden zu beschleunigen, können Antragstellerinnen und Antragsteller darüber hinaus unter bestimmten, in diesem Merkblatt aufgeführten Fördervoraussetzungen, einen Klimageschwindigkeitsbonus, einen Effizienzbonus sowie einen Emissionsminderungszuschlag erhalten. Damit werden mit diesem Zuschussprodukt soziale Bedürfnislagen berücksichtigt und zugleich Anreize gesetzt, um eine möglichst frühzeitige Erneuerung und Umrüstung von Heizungen und damit einen schnellen zusätzlichen positiven Klimaeffekt zu erreichen.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der am 29.12.2023 in der Fassung vom 21.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
Dieses Förderprodukt erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiliegen Investitionen definieren.
Auftraggeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind alle privaten, Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von Wohngebäuden in Deutschland.
Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt:
- Seit 27.02.2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern sind und diese mit einem Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz selbst bewohnen.
- Ab 28.05.2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEG, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
- Planmäßig ab Ende August 2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sind sowie von selbst bewohnten, vermieteten oder nicht selbstgenutzten Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind:
- Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt,
- das Wohngebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
- mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht,
- der Einbau der Heizung beziehungsweise der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.
Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden) sowie
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss, der nach Abschluss Ihres Vorhabens und nach positiver Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen auf Ihr Bankkonto überwiesen wird.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehreren Bonusförderungen (Klimageschwindigkeitsbonus, Effizienzbonus und Einkommensbonus) zusammen.
Zusätzlich kann ein Emissionsminderungszuschlag gewährt werden.
Die Mindestinvestitionssumme liegt nach Abzug von Kosten in Höhe des Emissionsminderungszuschlages bei 300 Euro (brutto).
Ausführliche Informationen finden Sie unter „Details zur Förderung“ in diesem Merkblatt.
In 6 Schritten zum Zuschuss
1. Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie von einer Expertin beziehungsweise einem Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin beziehungsweise einem Fachunternehmer eine BzA erstellen lassen. Die BzA enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizung inklusive den geplanten förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die „Technischen Mindestanforderungen“ (TMA) eingehalten werden.
2. Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abschließen
Schließen Sie mit Ihrem Fachunternehmen einen Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag über den Einbau einer förderfähigen Heizung. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Zusage der KfW und das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten. Informationen hierzu und zu einer Übergangsregelung finden Sie unter „Antragstellung“ in diesem Merkblatt.
3. Zuschuss beantragen
Sie registrieren sich im Kundenportal „Meine KfW“ und wählen dort das Produkt „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) aus.
Die KfW behält sich vor, dem Kundenportal einen virtuellen Warteraum vorzuschalten, um einen geordneten Antragsprozess zu gewährleisten und dabei den Zugang zur Beantragungsmöglichkeit zeitweise, zum Beispiel in den Nachtstunden, auszusetzen. Detaillierte Informationen dazu wird die KfW im Kundenportal kommunizieren.
Anschließend stellen Sie den Antrag. Hierfür benötigen Sie die BzA und den abgeschlossenen Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag, den Sie im Kundenportal „Meine KfW“ hochladen müssen.
4. Vorhaben durchführen
Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben starten.
5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen lassen
Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt Ihre Expertin beziehungsweise Ihr Experte für Energieeffizienz oder Ihre Fachunternehmerin beziehungsweise Ihr Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine BnD.
6. Zuschuss erhalten
Für die Auszahlung Ihres Zuschusses identifizieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ und beantragen dort mit der BnD die Auszahlung. Hierfür benötigen Sie alle Rechnungen über die förderfähigen Gesamtkosten und Leistungen Ihrer Fachunternehmen sowie Ihrer Expertin beziehungsweise Ihres Experten für Energieeffizienz. Bei Inanspruchnahme von Bonusförderungen sind zusätzliche Dokumente erforderlich.
Details zur Förderung
Grundförderung
Als Grundförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt.
Die förderfähigen Gesamtkosten entsprechen den förderfähigen Ausgaben gemäß der Richtlinie. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in der diesem Merkblatt zu Grunde liegenden „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ und deren Anlage „Technische Mindestanforderungen“ (TMA) sowie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
Bonusförderung
Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombigeräten und Kompaktgeräten wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Voraussetzung ist, dass als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
- Klimageschwindigkeitsbonus
Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Austausch von:
- funktionstüchtigen Ölheizungen, Kohleheizungen, Gas-Etagenheizungen und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter und
- unktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen gewährt, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer neuen oder bestehenden solarthermischen Anlage, Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
Für Anträge bis einschließlich 31.12.2028 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt bei Antragstellung ab 01.01.2029 bis 31.12.2030 auf 17 Prozent.
Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro wird für deren selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit ein zusätzlicher Bonus von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Hinweise zur Ermittlung des Einkommens finden Sie unter den Punkten „Haushalt“ und „Haushaltsjahreseinkommen“ in diesem Merkblatt.
- Emissionsminderungszuschlag
Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro. Wird ein Emissionsminderungszuschlag beantragt, so reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten, die für die Zuschussberechnung der Grundförderung und Bonusförderung berücksichtigt werden, um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.
Obergrenze des Fördersatzes und Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten (Förderhöchstbetrag)
Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Die Obergrenze der förderfähigen Gesamtkosten bezieht sich nur auf die Grundförderung und Bonusförderung. Darüber hinaus kann der Emissionsminderungszuschlag gewährt werden.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), die für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden, beträgt:
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
- jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. Beispiele zu Berechnung finden Sie in den FAQ unter www.kfw.de/458.
Werden mehrere Anträge für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten.
Wohneinheiten
Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
Förderfähige Heizungstechnik
Förderfähig sind folgende Anlagen zur Heizungstechnik sowie deren Kombinationen, wenn sie den jeweiligen technischen Mindestanforderungen der Richtlinie entsprechen:
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizungen
- Wasserstofffähige Heizungen (Förderung der Investitionsmehrkosten)
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
- Anschluss an ein Gebäudenetz
- Anschluss an ein Wärmenetz
Bei einem Heizungsdefekt können die Ausgaben für die Miete einer provisorischen Heizungstechnik bis zum Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage mitgefördert werden.
Diese Mietausgaben werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.
Die Nutzung von Heizungstechnik ist auch bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting förderfähig. Die vertraglich vereinbarten Raten können entsprechend der Nutzungsdauer für maximal 10 Jahre als förderfähige Gesamtkosten berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden Kosten, die für den Betrieb, die Instandhaltung und den Energiebezug anfallen.
Haushalt
Zum Haushalt zählen alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in der zu fördernden Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehepartnerinnen beziehungsweise Ehepartner und Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner und Partnerinnen beziehungsweise Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Haushaltsjahreseinkommen
Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder. Zum Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. § 2 Absatz 5a Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden. Das zu versteuernde Einkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Personen werden für die Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens nicht berücksichtigt.
Eigenleistungen
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (private Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass eine Expertin beziehungsweise ein Experte für Energieeffizienz oder eine Fachunternehmerin beziehungsweise ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung sowie die korrekte Angabe der Ausgaben für das Material bestätigt.
Gemischt genutzte Gebäude
Gemischt genutzte Gebäude sind in diesem Produkt förderfähig, sofern die Wohnfläche im Gebäude mehr als 50 Prozent der beheizten Gebäudefläche beträgt. Die Kosten, die auf die Nichtwohnnutzung entfallen, können mitgefördert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Förderausschlüsse
Die KfW schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Förderung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Antragstellung
Grundlage für Ihre Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ ist die von Ihrer Expertin beziehungsweise Ihrem Experten für Energieeffizienz beziehungsweise von Ihrer Fachunternehmerin beziehungsweise Ihrem Fachunternehmer erstellte BzA.
Grundsätzlich muss vor Antragstellung ein Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag unter Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW geschlossen werden. Das heißt der Vertrag ist bei einer aufschiebenden Bedingung bis zum Eintritt der Bedingung (Zusage der KfW) schwebend unwirksam beziehungsweise mit endgültigem Nichteintritt der Bedingung (Ablehnung des Antrages) endgültig unwirksam. Der Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag muss ein voraussichtliches Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten.
Vorhabenbeginn
Der Abschluss von Lieferungsverträgen oder Leistungsverträgen für das Vorhaben ohne Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW gilt als Vorhabenbeginn. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt eine Förderung aus.
Sie beantragen vor Vorhabenbeginn den Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ (meine.kfw.de), indem Sie das Produkt „BEG Heizungsförderung Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auswählen. Bei Antragstellung laden Sie einen unter Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW abgeschlossenen Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag hoch. Der Beginn eines Vorhabens wird in diesem Fall durch die Zusage (Eintritt der Bedingung) beziehungsweise den Start der Bauarbeiten vor Ort definiert.
Die Person, die sich im Kundenportal „Meine KfW“ registriert hat, muss mit der Person identisch sein, die den Antrag stellt. Eine Antragstellung für eine Dritte beziehungsweise für einen Dritten im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Vertretung (Bevollmächtigung) ist außerhalb einer Antragstellung für eine WEG nicht zugelassen. Es kann nur ein Antrag für dieselbe Maßnahme gestellt werden.
Besonderheiten WEG und Mehrfamilienhäuser:
Eine Antragstellung für WEG und Mehrfamilienhäuser mit mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgt über einen gemeinschaftlichen Antrag (Basisantrag) und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der Basisantrag umfasst die Grundförderung und gegebenenfalls den Effizienzbonus und gegebenenfalls den Emissionsminderungszuschlag für Maßnahmen am Wohngebäude.
Eine Antragstellung durch bevollmächtigte Personen ist nur für WEG mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum zugelassen. Ein Antrag wird in diesem Fall entweder von der Verwaltung der WEG oder ausschließlich in dem Fall, dass die WEG keine Verwaltung (natürliche Person oder WEG-Verwalter-Gesellschaft) bestellt hat, von einer bevollmächtigten Person, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer in der WEG ist, im Kundenportal „Meine KfW“ (meine.kfw.de) gestellt. Wenn der Antrag von der Verwaltung der WEG gestellt wird, laden Sie bitte das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Protokoll der Verwalterbestellung bei Nachweiseinreichung hoch.
Bei Antragstellung durch eine WEG-Verwalter-Gesellschaft muss die handelnde Person, in dem für die Unternehmensform geführten öffentlichen Register (zum Beispiel Handelsregister) vertretungsberechtigt sein. Eine Antragstellung durch Personen, deren Vertretungsberechtigung aus dem öffentlichen Registereintrag nicht ersichtlich ist, wird nicht akzeptiert. Liegt für eine Verwaltung der WEG kein Registereintrag vor, so ist die in den Gesellschaftsverträgen beziehungsweise Satzungen geregelte Vertretungsberechtigung maßgeblich. Bei einer Gesamtvertretungsbefugnis muss die handelnde Person zur alleinigen Antragstellung ermächtigt sein. Den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Nachweis der Vertretungsberechtigung laden Sie bitte bei Nachweiseinreichung hoch.
Bei Antragstellung durch eine bevollmächtigte Eigentümerin beziehungsweise einen bevollmächtigten Eigentümer laden Sie bitte eine zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Vollmacht bei Nachweiseinreichung hoch.
Eine Antragstellung für dieselbe Maßnahme am Gemeinschaftseigentum ist dann zulässig, wenn selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer in der WEG und Mehrfamilienhäusern einen Klimageschwindigkeitsbonus und/oder Einkommensbonus beantragen wollen. In diesem Fall können Sie, zusätzlich zum gemeinschaftlichen Basisantrag der WEG oder des Mehrfamilienhauses, für sich selbst einen Zusatzantrag stellen. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden. Der Fördersatz für die Zuschusskomponenten des Zusatzantrages ergibt sich aus dem Merkblatt, das zum Zeitpunkt des Eingangs des Basisantrages der WEG gültig ist. Die Verwaltung der WEG oder die bevollmächtigte Person der WEG stellt den selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern die dafür erforderlichen Informationen über den Basisantrag zur Verfügung.
Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus können pro Wohneinheit nur einmal beantragt werden.
Besonderheiten bei Mehrfamilienhäusern:
Bei mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern bestätigen Sie als Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller bei Antragstellung deren Einverständnis zur Förderung.
Übergangsregelung
Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ im Bundesanzeiger am 29.12.2023 und dem 31.08.2024 kann der Antrag ausnahmsweise bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn und Vorhabenabschluss vor Antragstellung förderunschädlich. Lieferungsverträge oder Leistungsverträge mit Vertragsabschluss ab 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 müssen für derartige Vorhaben keine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.
Einbindung einer Expertin beziehungsweise eines Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin beziehungsweise eines Fachunternehmers
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist eine Expertin beziehungsweise ein Experte für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ (www.energie-effizienz-experten.de) oder eine Fachunternehmerin beziehungsweise ein Fachunternehmer einzubinden.
Eine Expertin beziehungsweise ein Experte für Energieeffizienz oder eine Fachunternehmerin beziehungsweise ein Fachunternehmer prüft und bestätigt die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
Nachweiseinreichung und Identifizierung
Als Zuschussempfängerin beziehungsweise Zuschussempfänger müssen Sie sich über das Kundenportal „Meine KfW“ identifizieren, bevor Sie den Nachweis einreichen. Bei einer WEG muss sich die in „Meine KfW“ auftretende Person (das heißt eine vertretungsberechtige Person der Hausverwaltung oder eine bevollmächtigte Eigentümerin beziehungsweise ein bevollmächtigter Eigentümer in der WEG) identifizieren.
Bewilligungszeitraum
Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben (Bewilligungszeitraum). Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung), aber spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen die Nachweise der Vorhabendurchführung im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden.
Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten, verfällt der Zuschuss und kann nicht ausgezahlt werden.
Die Durchführung des Vorhabens ist wie folgt nachzuweisen:
Die Expertin beziehungsweise der Experte für Energieeffizienz oder die Fachunternehmerin beziehungsweise der Fachunternehmer prüft und bestätigt die förderfähigen Gesamtkosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage und erstellt die BnD.
Das Einreichen der Nachweise wird für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern voraussichtlich ab September 2024 möglich sein. Es gilt dabei folgende Ausnahmeregelung: Wurde die letzte Rechnung zur Durchführung Ihres Vorhabens vor September 2024 ausgestellt, müssen Sie den Nachweis bis spätestens Ende Februar 2025 einreichen.
Das Einreichen der Nachweise wird für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern sowie für WEG mit Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum voraussichtlich ab November 2024 möglich sein. Dabei gilt: Wurde die letzte Rechnung zur Durchführung Ihres Vorhabens vor November 2024 ausgestellt, müssen Sie den Nachweis bis spätestens Ende April 2025 einreichen.
Für den Nachweis sind die nachfolgend aufgeführten Dokumente einzureichen:
- Rechnungen
Es gelten folgende Anforderungen an die Rechnung(en):
- Die Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz zur Ausstellung von Rechnungen sind einzuhalten, zum Beispiel Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
- Die Adresse des Investitionsobjektes sowie Angaben zu den förderfähigen Gesamtkosten werden in der Rechnung aufgeführt.
- Die Ausfertigung der Rechnung erfolgt in deutscher Sprache und in Euro.
- Die Rechnungen über die erbrachten Leistungen sind unbar zu begleichen.
Bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting ist der entsprechende Vertrag anstelle der Rechnung einzureichen. Für den Vertrag gelten die oben genannten Anforderungen an die Rechung(en) entsprechend. Zudem muss mindestens eine Zahlung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers auf den Vertrag unbar geleistet werden.
Den Nachweis der Selbstnutzung für die Inanspruchnahme des Klimageschwindigkeitsbonus müssen Sie anhand Ihrer amtlichen Meldebestätigung oder der Meldebescheinigung erbringen.
Für die Inanspruchnahme des Einkommensbonus müssen die Meldebestätigungen oder Meldebescheinigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder eingereicht werden, aus denen jeweils der Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgeht. Hierzu gehören neben Ihnen als Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller alle zum Zeitpunkt des Antrageingangs in der Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehepartnerinnen beziehungsweise Ehepartnern und Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern und Partnerinnen beziehungsweise Partnern aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Als Nachweis des Eigentums müssen selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer für die Inanspruchnahme des Klimageschwindigkeitsbonus sowie des Einkommensbonus einen Grundbuchauszug einreichen. Der Grundbuchauszug muss die Adresse Ihres Wohneigentums, Sie als antragstellende Person und alle für den Einkommensbonus relevanten Eigentümerinnen und Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragstellung ausweisen. Bei Anträgen von WEG muss zusätzlich der jeweilige Eigentumsanteil aus dem Grundbuchauszug hervorgehen.
Für die Inanspruchnahme des Einkommensbonus müssen Sie zusätzlich die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung von Ihnen als Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller und aller weiteren relevanten volljährigen Haushaltsmitglieder eingereicht werden. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder andere Dokumente werden nicht akzeptiert.
Bei Zuschussbeträgen ab 15.000 Euro ist für Anträge durch eine WEG ein Nachweis einzureichen, aus dem ersichtlich ist, dass die WEG die Kontoinhaberin ist (Kontoauszug oder eine Kontobestätigung der Bank).
Sofern im Nachweisprozess angefordert, laden Sie bitte zusätzliche Nachweise zum Beispiel ein VdZ-Formular („Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft“) zur Bestätigung des hydraulischen Abgleichs hoch. Bei luftgeführten Wärmepumpen und anderen luftheizenden Systemen ist stattdessen ein Nachweis über den Abgleich bzw. die Einregulierung der Luftvolumenströme einzureichen.
Besonderheit WEG:
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer in WEG und Mehrfamilienhäusern müssen die Meldebestätigung, den Grundbuchauszug und die Einkommensteuerbescheide nur dann einreichen, wenn sie einen Klimageschwindigkeitsbonus oder Einkommensbonus beantragt haben (Zusatzantrag). Diese Dokumente sind erst dann einzureichen, wenn die Nachweisdokumente und die Fördervoraussetzungen für den Basisantrag positiv geprüft wurden und eine Auszahlungsbestätigung für den Basisantrag vorliegt. Spätestens sechs Monate nach Datum der Auszahlungsbestätigung müssen die Nachweise für den Zusatzantrag im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden.
Rechnungen sind nur für den Basisantrag für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum durch die WEG einzureichen.
Auszahlung
Nach positiver Prüfung der Nachweisdokumente und der Fördervoraussetzungen durch die KfW wird der Zuschuss auf das Bankkonto der Zuschussempfängerin beziehungsweise des Zuschussempfängers überwiesen. Dies erfolgt in der Regel zum Ende des auf die Prüfung folgenden Monats.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich. Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten dürfen selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA stellen.
Ein Verzicht auf eine Zusage ist möglich. Frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Abweichend davon kann bis 31.12.2024 ein neuer Antrag direkt nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Den Ergänzungskredit der KfW (Merkblatt siehe www.kfw.de/358 beziehungsweise www.kfw.de/359) können Sie mit dieser Zuschussförderung kombinieren.
Wirkungsmessung
Die KfW ist verpflichtet, im Rahmen der ihr übertragenen Förderaufgaben eigene förderspezifische Analysen zur Effizienz des Mitteleinsatzes und zur Erreichung von Förderzielen (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des Förderprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung) durchzuführen.
Hierfür können die für die Antragsentscheidung und im weiteren Verfahren mitgeteilten Daten verwendet als auch in angemessenem Umfang weitere auswertungsrelevante beziehungsweise wirksamkeitsrelevante Daten durch die KfW mit Antragstellung sowie bei und nach Vorhabenumsetzung (10 Jahre) bei der antragstellenden Person erhoben und für die vorgenannten Zwecke (einschließlich der Messung von potenziellen als auch tatsächlich erreichten Wirkungsgraden) ausgewertet werden.
Es können in angemessenem Umfang Daten aus der Antragsentscheidung als auch weitere Daten, insbesondere Informationen zum Heizungssystem vor Maßnahmenumsetzung, der jährliche Energieverbrauch und die jährliche Energieeinsparung, die Wohnfläche und die Bewohnerinnenzahl beziehungsweise Bewohnerzahl in der Wohneinheit beziehungsweise dem Gebäude erhoben und ausgewertet werden.
Auch bei Datenverarbeitungen zu Zwecken der Wirkungsmessung misst die KfW den Anforderungen des Datenschutzes einen hohen Stellenwert bei und sieht geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, einschließlich angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen, vor. Insbesondere werden die verwendeten Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt anonymisiert beziehungsweise pseudonymisiert.
Die KfW zielt bei der Messung der Förderwirkungen ihrer Programme ausschließlich auf die Ermittlung statistischer Ergebnisse ab und fokussiert nicht darauf, tatsächliche Förderwirkungen personenbezogen unter Identifizierung einzelner betroffener Personen auszuwerten.
Die Ergebnisse der Messung haben keine Auswirkung auf den Antrag oder eine eventuelle Zusage. Gleichwohl unberührt bleiben Prüfungsrechte und Rückforderungsrechte der KfW unter Berücksichtigung der festgelegten Fördervoraussetzungen.
Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann einer Bereitstellung personenbezogener Daten zu Zwecken der Wirkungsmessung widersprochen werden.
Auf die „Produktspezifischen Datenschutzhinweisen und Informationen zum Widerspruchsrecht im Inländischen Fördergeschäft“ wird ergänzend verwiesen.
Datenweitergabe
Die antragstellenden Personen stellen notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Zwecke des Monitorings, der Öffentlichkeitsarbeit, der Wirkungsmessung, der Evaluation und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns bereit und erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages diese Daten und Informationen in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.
Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umweltverträglichen und sozialverträglichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Auskunftspflichten, Sorgfaltspflichten und Informationspflichten
Innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Zusage sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:
- Vollständige Dokumentation gemäß der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ (TMA) der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“, zum Beispiel Berechnungsunterlagen, Pläne, Messprotokolle,
- Unterlagen zur Dokumentation der von der Expertin beziehungsweise dem Experten für Energieeffizienz oder dem Fachunternehmen erbrachten Leistungen (beispielsweise Planung und Vorhabenbegleitung),
- die Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge) und
- bei WEG und Mehrfamilienhäusern mit mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern: Liste der antragstellenden Eigentümerinnen und Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift.
Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle vor.
Als Zuschussempfängerin beziehungsweise Zuschussempfänger sind Sie verpflichtet, die Heizungsanlage 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen und die KfW bei Nutzungsänderung oder Nutzungsaufgabe unverzüglich zu informieren.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten sowie die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen werden im Prozess im Kundenportal „Meine KfW“ dargestellt. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (§ 263 StGB) strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 StGB handelt.
Sonstige Hinweise
Bitte beachten Sie die Regelungen in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Kundenportal „Meine KfW“ (meine.kfw.de unter Downloads).
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz („Handwerkerleistungen“).
Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden.
Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberatende und dem Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.
Rechtsanspruch
Es besteht kein Anspruch auf die Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt
Weitere Informationen, Beispiele und häufige Fragen finden Sie im Internet unter www.kfw.de/458.
Anlage
„Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vom 21.12.2023, veröffentlicht am 29.12.2023 im Bundesanzeiger, abrufbar im Internet unter www.kfw.de/458-richtlinie.
Der Richtlinientext ist unter dem Reiter Rechtsgrundlage im Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ abgebildet.